Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
6739 Entscheidungen

Gemeinderat wehrt sich gegen Vorwürfe

Der Kommentar einer Regionalzeitung erscheint unter der Überschrift „Genossen in Absurdistan“. Es geht um einen Änderungsvorschlag zur bereits beschlossenen Planung für den Ausbau des Werksbüros eines Unternehmens am Ort. Der Gemeinderat entscheidet sich mehrheitlich für die Planungsvariante eines ortsansässigen Architekten. Über diesen heißt es im Kommentar: „Da macht sich der Architekt … die Mühe, als Einwohner von … unentgeltlich diesen Trakt gestalterisch zugunsten des Ortsbildes zu verbessern“. In dem Kommentar wird das Abstimmungsverhalten von zwei SPD-Gemeinderäten scharf kritisiert. Sie hatten gegen die Pläne des Architekten gestimmt. Der Autor nimmt besonders einen der beiden aufs Korn: „…setzt noch eins drauf, indem er sich kurzerhand über den gültigen Bebauungsplan hinwegsetzen wollte“. Dieses Gemeinderatsmitglied ruft den Deutschen Presserat an, da er in dem Kommentar einen Verstoß gegen die Ziffern 2 (journalistische Sorgfaltspflicht) und 3 (Richtigstellung) sieht. Der Kommunalpolitiker wirft dem Autor des Kommentars neben schlechter Recherche und unprofessionellem journalistischen Verhalten falsche Darstellungen vor. Nach Auffassung des Beschwerdeführers entspricht es nicht der Wirklichkeit, dass der Architekt unentgeltlich arbeite. Vielmehr habe dieser seinen Beitrag als Einstieg für weitergehende Aufträge gesehen. Den Vorwurf, der Beschwerdeführer wolle sich über den gültigen Bebauungsplan hinwegsetzen, weist dieser zurück. Der Chefredakteur der Zeitung weist hingegen die Anschuldigung, die Redaktion habe einseitig und nicht ausreichend recherchiert, zurück. Er habe dem Beschwerdeführer auf seinen Brief geantwortet und ihm signalisiert, ihn in Form eines Interviews oder einer Pressemitteilung zu Wort kommen zu lassen. Eine vom Beschwerdeführer geforderte Richtigstellung jedoch lehnt der Chefredakteur ab. (2007)

Weiterlesen

Entlastendes Urteil wurde verschwiegen

Eine Regionalzeitung berichtet über einen laufenden Anwaltshaftungsprozess gegen den Beschwerdeführer. In der Überschrift wird er „Schill-Anwalt“ genannt. Diese Bezeichnung rührt daher, dass er in anderen Angelegenheiten den früheren Hamburger Senator Ronald Schill vertritt. Im laufenden Verfahren spielt Schill keine Rolle. In dem Beitrag wird dargestellt, dass der Beschwerdeführer in erster Instanz wegen eines Anwaltsfehlers verurteilt wurde. Das Urteil in zweiter Instanz werde für die kommende Woche erwartet. Einen Tag nach Veröffentlichung des Beitrages wird das Urteil der zweiten Instanz verkündet, durch das das erstinstanzliche Urteil aufgehoben wird. Dieses Gericht verneint den angeblichen Anwaltsfehler. Darüber berichtet die Zeitung nicht. Der Beschwerdeführer hält die Berichterstattung für unfair. In dem Beitrag würden nur die für ihn negativen Aspekte aus der ersten Instanz behandelt. Über den für ihn positiven Ausgang des Verfahrens sei nicht berichtet worden. Er sieht seine berufliche Reputation gefährdet. Eine ergänzende Berichterstattung hätte sich aus seiner Sicht im Zusammenhang mit dem Abdruck einer von ihm erstrittenen Gegendarstellung angeboten. Inzwischen hat der Beschwerdeführer auch eine ergänzende Berichterstattung erstritten. Für die Rechtsabteilung der Zeitung ist es unklar, gegen welche Regelungen im Pressekodex die Redaktion verstoßen haben soll. Die Berichterstattung sei zutreffend und journalistisch korrekt gewesen. Ein Recht auf ergänzende Berichterstattung erkennt sie nicht. Gegen das entsprechende Urteil sei man daher in die Berufung gegangen. (2007)

Weiterlesen

Ein Kannibale kommt im TV zu Wort

„Der Kannibale im TV: ´Menschenfleisch schmeckt recht gut´“ – titelt eine Boulevardzeitung. In dem Beitrag geht es um einen Auftritt des Mannes, der als „Kannibale von Rotenburg“ bekannt wurde. Den Fernsehbeitrag sahen mehr als eine Million Zuschauer. Das Blatt veröffentlicht wörtliche Aussagen. Dabei heißt es unter anderem: „Das Fleisch schmeckt ähnlich wie Schweinefleisch, etwas herber, kräftiger. Es schmeckt recht gut“. Auf die Frage des Reporters, ob er glücklich sei, sein Opfer nun in sich zu haben, wird der Mann mit den Worten zitiert: „Nach meiner Vorstellung ist er nun auch ein Teil von mir. Das ist ein guter Gedanke“. Ein Leser des Blattes hält den Bericht für geschmacklos, abscheulich und pervers. Er sieht Verstöße gegen die Ziffern 1 (Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde) und 11 (Sensationsberichterstattung, Jugendschutz) und wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Rechtsabteilung des Verlags spricht von einem der spektakulärsten Fälle der deutschen Strafrechtsgeschichte. Über die Tat und den Prozessverlauf sei ausführlich berichtet worden. Noch Jahre danach beschäftige die Frage die Öffentlichkeit, wie es zu einer derartigen Tat kommen konnte. Anlass für die Berichterstattung sei eines von drei neuen Büchern gewesen, die den Fall des „Kannibalen von Rotenburg“ zum Thema hätten. Über das gleiche Buch sei auch tags zuvor im Fernsehen berichtet worden. Der Verlag verhehlt nicht, dass die zitierten Äußerungen geschmacklos, pervers und abscheulich seien. Die Zeitung trage nicht die Verantwortung für das Gesagte; sie habe nur wahrheitsgemäß berichtet. Die berichteten Zitate seien Teil einer zeitgeschichtlichen Dokumentation, über die die Öffentlichkeit ebenso informiert werden dürfe wie über die Straftat sechs Jahre zuvor. Zum Vorwurf, gegen Ziffer 11 des Pressekodex verstoßen zu haben, erklärt der Verlag, dass die Wiedergabe der Äußerungen nicht unangemessen sensationell sei. Die Zeitung habe mit der Form der Gesamtdarstellung zugleich Distanz gewahrt und mache sich auch nicht zum Werkzeug des verurteilten Straftäters. (2007)

Weiterlesen

Zeitung wird Fehler nicht wiederholen

„Kohlekraftwerk: SPD will keine Geheimniskrämerei“ titelt eine Regionalzeitung. Im Artikel geht es um die Stellungnahme des örtlichen SPD-Vorsitzenden zu einem Bericht der regionalen Kraftwerke im Umweltausschuss. Ein Leser kritisiert, dass der Artikel im Wesentlichen identisch ist mit einer SPD-Mitteilung. Lediglich deren vierter Absatz sei nicht übernommen worden. Im fünften habe die Redaktion geringfügige Veränderungen vorgenommen. Der Beschwerdeführer sieht die in Ziffer 1, Richtlinie 1.3, des Pressekodex gebotene Kennzeichnungspflicht von Pressemitteilungen verletzt. Der Chefredakteur der Zeitung bezeichnet die Beschwerde als vollauf berechtigt; er bedauert die Veröffentlichung. Hausintern habe er Vorsorge getroffen, dass die Wiederholung eines solchen Vorganges so gut wie ausgeschlossen wird. (2007)

Weiterlesen

Schleichwerbung für ein bestimmtes Auto

„Rotterdam – Die Macher von der Maas“ überschreibt eine Zeitschrift ein fünfseitiges Porträt der niederländischen Hafenstadt. Vier der zahlreichen Fotos zeigen ein bestimmtes Automodell, auf das auch in einem Bildtext hingewiesen wird. Ein Leser sieht in der Rotterdam-Reportage eine „verkappte“ Werbestrecke“ für den Wagen. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Rechtsvertretung der Zeitschrift weist auf 18 Fotos hin, die die Reportage enthalte. Ein Drittel davon zeige Autos verschiedener Hersteller. Auf lediglich zwei der vier kritisierten Fotos sei die Automarke zu erkennen. Die Abbildungen dienten ausschließlich journalistischen Zwecken. Der Artikel beschreibe Rotterdam und animiere den Leser zu einem spontanen Kurztrip mit dem Pkw. Deshalb sei auch die Höhe der Parkgebühren genannt worden. Da die Redakteure im Rahmen ihrer Recherche einen bestimmten Wagen benutzt hätten, sei dieser auch teilweise zu erkennen. Im Textteil, so die Rechtsvertretung abschließend, seien Automarke und -typ nicht einmal erwähnt worden. (2007)

Weiterlesen

Eissorten lagen querbeet im Kühlschrank

Unter der Überschrift „Sommer in der City“ veröffentlicht eine Zeitschrift eine fünfseitige Fotostrecke mit einem Model, das auch auf dem Titel zu sehen ist. Alle Bilder zeigen die Frau mit einem bestimmten Eis in der Hand. Eine Doppelseite zeigt den Inhalt eines Eisschranks: Besagtes Eis mit erkennbarer Verpackung. Ein Leser kritisiert die nach seiner Meinung gegebene Schleichwerbung. Er vermutet, dass die Eisfirma leere Schaupackungen zur Verfügung gestellt habe, da richtiges Eis in einem Fotostudio sofort schmelzen würde. Eine weitergehende Beteiligung des Herstellers – etwa an den Fotokosten – und eine Anzeigenkopplung ist nach Ansicht des Lesers nicht auszuschließen. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Nach Auffassung der Rechtsabteilung der Zeitschrift steht im Mittelpunkt der kritisierten Veröffentlichung das Model und nicht das Eis. Der geöffnete Kühlschrank solle symbolisieren, dass sich die junge Frau abkühlen wolle. Die Eismarke sei zwar erkennbar, doch werde sie nicht werblich präsentiert. Die Eissorten auf dem Bild lägen werbeatypisch unsortiert und querbeet im Kühlschrank. Entgegen der Vermutung des Beschwerdeführers sei die Fotoproduktion nicht von der Eisfirma gekauft worden. (2007)

Weiterlesen

EU-Kommissar im Leserbrief der Lüge bezichtigt

In einem Nachrichtenmagazin erscheint ein Leserbrief unter der Überschrift „Offensichtliche Täuschung“. Darin stellt der Einsender diese Behauptung auf: „Natürlich lügt Kommissar Verheugen! Er tut das oft und völlig gewissenlos. Seine triviale Fremdgeh-Geschichte ist mir gleichgültig, aber andere Lügen sind es nicht.“ Ein Leser kritisiert die nach seiner Meinung vorliegende Verletzung der Sorgfaltspflicht und wendet sich an den Deutschen Presserat. Der Leserbriefschreiber bezichtige Verheugen der Lüge, könne dies aber nicht beweisen. Somit liege eine falsche Tatsachenbehauptung vor. Die Redaktion habe es offenbar unterlassen, den Leserbrief auf seinen Wahrheitsgehalt zu prüfen. Der Chefredakteur des Magazins betont, dass die Redaktion selbstverständlich die Richtlinie 2.6 (Leserbriefe) beachte, doch entspreche es der Spruchpraxis des Presserats, dass es einer Redaktion nicht möglich sei, alle Einsendungen auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Zwar verwende der Leserbriefautor das Wort „Lüge“, doch wende er sich im Kern gegen eine von ihm als interessengeleitet bewertete Äußerung des Politikers: Verheugen spiele die Kriminalität in bestimmten Bevölkerungsteilen herunter, um die Osterweiterung und damit seine persönliche Machtstrategie nicht zu gefährden. Der Chefredakteur meint, dass man eine solche Meinung durchaus haben könne, auch wenn der EU-Erweiterungsprozess weitgehend abgeschlossen sie. Eine weitergehende Prüfungspflicht der Redaktion könne auch nach nochmaliger Überprüfung des Falles nicht erkannt werden. (2007)

Weiterlesen

Der Journalist ist selbst verantwortlich

Unter der Überschrift „Polizei erwischt Ladendiebin mit gefälschtem Pass“ berichtet eine Regionalzeitung über die Festnahme einer 38-jährigen Frau. Die Frau sei Schwarzafrikanerin. Ihr werde Ladendiebstahl und Urkundenfälschung vorgeworfen. Sie habe bei der Polizei einen Pass vorgelegt, der gekauft war und die Personalien einer anderen Frau samt Aufenthaltsgenehmigung enthielt. Ein Leser, der den Deutschen Presserat anruft, sieht in der Bezeichnung „Schwarzafrikanerin“ eine Diskriminierung. Mit der Überschrift sei alles Nötige gesagt. Die weiteren Angaben stünden in keinem Sachbezug zum beschriebenen Vorgang. Die inhaltliche Verknüpfung „gefälschter Pass – gefälschte Aufenthaltsgenehmigung – Schwarzafrikanerin“ sei geeignet, einem alltäglichen Ereignis wie einem Ladendiebstahl eine rassistische Note zu geben. Der Chefredakteur der Zeitung hält die Bezeichnung „Schwarzafrikanerin“ nicht für abwertend. Die Meldung sei so von der Polizei übernommen worden. Wenn grundsätzlich die Herkunftsbezeichnung von straffällig gewordenen Ausländern nicht mehr möglich sei, würden die Medien an Glaubwürdigkeit verlieren. In einem weiteren Schreiben erweitert der Chefredakteur seine Stellungnahme. Danach befinde sich die Schwarzafrikanerin in der Obhut der Asylbehörde, nachdem sie erneut bei einem Ladendiebstahl erwischt worden sei. Ihr würden neun Diebstähle zur Last gelegt, die sie an einem einzigen Tag begangen habe. Bei der Polizei habe die Frau massiven Widerstand geleistet. Dies alles unterstreiche die Bedeutung des Falles. Von einer Bagatelle – wie vom Beschwerdeführer behauptet – könne keine Rede sein. (2007)

Weiterlesen

Viel Lärm um Nacktfoto eines Lehrers

„Nacktfoto-Terror gegen Religionslehrer“ überschreibt eine Boulevardzeitung ihren Bericht über die Verfolgung eines Pädagogen durch den Ex-Freund der jetzigen Freundin des Lehrers. Der Stalker habe sich ein Nacktfoto des Religionslehrers, das dieser aus Jux per E-Mail an seine Freundin geschickt habe, beschafft und per Internet an den Arbeitgeber des Betroffenen und an eine Boulevardzeitung verschickt. Der Artikel ist mit mehreren Fotos illustriert. Eines davon zeigt den Pädagogen nackt im Schneidersitz. Ein anderes kleinformatigeres Foto zeigt den Mann zusammenmontiert mit einer Comic-Figur und dem Bild eines Anwalts sowie einigen Beschriftungen, die neben Beschimpfungen auch die Anschrift und den Namen der Schule enthalten, an der der Religionslehrer arbeitet. Dieser wendet sich als Beschwerdeführer an den Deutschen Presserat. Dasselbe macht sein Vater in gleicher Sache. Der Betroffene räumt ein, dass der Artikel nicht zu beanstanden sei und den Sachverhalt angemessen schildere. Die Beschwerde beziehe sich auf die Veröffentlichung der von dem Stalker an die Zeitung geschickten Fotos. Im letzten von drei Gesprächen habe er der Autorin mehrfach gesagt, dass er mit der Veröffentlichung der Stalker-Fotos nicht einverstanden sei. Die Redakteurin sei einverstanden gewesen und habe obendrein zugesagt, den zur Veröffentlichung vorgesehenen Artikel vorab zur Kenntnis zu geben. Dies sei nicht geschehen. Die Autorin habe in einem weiteren Telefonat von einem Missverständnis gesprochen. Beide Beschwerdeführer sind der Ansicht, dass der Abdruck der Fotos die Persönlichkeitsrechte und die Ehre des Religionslehrers verletzten. Die Rechtsabteilung der Zeitung teilt mit, dass der Beschwerdeführer am Text nichts auszusetzen habe. Die Autorin habe dem Pädagogen telefonisch ausdrücklich gesagt, dass die Zeitung das Nacktfoto – darum gehe es ja im Text – „zwingend“ veröffentlichen werde. Eine Zusicherung, den Beitrag vor Veröffentlichung, dem Religionslehrer zur Kenntnisnahme vorzulegen, habe es nicht gegeben. Dieser habe der Autorin gegenüber am Tag nach der Veröffentlichung beklagt, dass das Foto so groß gebracht worden sei. Der Artikel jedoch sei in Ordnung. Er habe der Journalistin gegenüber sogar angekündigt, die Redaktion über etwaige Gerichtstermine mit dem Stalker oder sonstige Neuigkeiten in dem Fall zu informieren. (2007)

Weiterlesen

Agentur meldet unter korrekter Überschrift

„Scheidung auf albanisch“ – unter dieser Überschrift veröffentlicht eine Lokalzeitung eine Agentur-Meldung. Dabei geht es um eine Schießerei mit drei Toten anlässlich eines Gerichtstermins in Italien. Ein aus Albanien stammender Mann erschießt seine Ehefrau und deren Bruder. Die Polizei tötet den Mordschützen. Das Ehepaar hatte sich wegen Sorgerechtsfragen vor Gericht gegenübergestanden. Ein Leser der Zeitung kritisiert, mit dem Beitrag „Scheidung auf albanisch“ werde der Eindruck erweckt, „als ob Scheidungen bei bestimmten Volksgruppen mit einem Massaker gelöst werden“. Der Beschwerdeführer, der den Deutschen Presserat anruft, spricht in diesem Zusammenhang von einer „infamen Diktion“. Der Chefredakteur der Agentur, gegen die sich die Beschwerde richtet, vermag in ihrem Bericht keine „infame Diktion“ zu erkennen. Er legt die Originalmeldung vor, die die Überschrift trägt „Scheidungstermin: Drei Tote bei Schießerei in italienischem Gericht“. (2007)

Weiterlesen