Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6739 Entscheidungen
In einer Lokalzeitung erscheint ein Bericht mit der Überschrift „Scheidung auf albanisch“. Dabei geht es um eine Schießerei in einem italienischen Gericht. Ein Mann albanischer Herkunft erschießt seine Frau und deren Bruder. Er selbst wird von der Polizei getötet. Das Ehepaar hatte sich wegen strittiger Sorgerechtsfragen vor Gericht gegenübergestanden. Ein Leser ist der Ansicht, dass mit dem Beitrag der Eindruck erweckt werde, „als ob Scheidungen bei bestimmten Volksgruppen mit einem Massaker gelöst werden“. Der Beschwerdeführer, der sich an den Deutschen Presserat wendet, spricht von einer „infamen Diktion“. Der Chefredakteur der Zeitung wehrt sich gegen diesen Vorwurf. Die Überschrift der von einer Agentur übernommenen Meldung spiele auf den berühmten Film „Scheidung auf italienisch“ aus dem Jahr 1962 an. Dieser Film beschäftige sich mit einem Scheidungsfall und den Mordfantasien des Hauptdarstellers. Die kritisierte Überschrift sei von der Redaktion formuliert worden. Daraus die Schlussfolgerungen des Beschwerdeführers zu ziehen, falle in den Rahmen der persönlichen Geschmacksfragen, meint der Chefredakteur. Nach seiner Auffassung könne der durchschnittliche Zeitungsleser durchaus die Doppeldeutigkeit der Schlagzeile erkennen. (2007)
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Mehrere Berichte einer Regionalzeitung beschäftigen sich mit dem ehemaligen Chef der Sparkasse in einer Großstadt. Es geht um den Chefposten in einer Wohnungsbauförderungsanstalt, für den der Mann im Gespräch ist. In den Berichten spielt auch der Landesbauminister eine Rolle, ein Studienfreund des ehemaligen Bankchefs. Beide werden von der Zeitung kritisch unter die Lupe genommen. Der einstige Sparkassen-Boss beklagt unwahre Tatsachenbehauptungen und ehrverletzende Äußerungen der Zeitung. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Ihn stören Sätze wie „Im April wurde …. Vertragsverlängerung abgelehnt“, „…als Sparkassendirektor aus ´geschäftspolitischen Gründen´ freigestellt“ oder „…geriet … wegen einer Südafrika-Reise auf Sparkassenkosten in die Schlagzeilen…“. Diese Äußerungen seien unwahr, so der Beschwerdeführer. Er habe von sich aus auf die Verlängerung seines Dienstvertrages verzichtet und sei auf eigenen Wunsch freigestellt worden. Er legt hierzu ein Protokoll der Verwaltungsratssitzung sowie eine Pressemitteilung der Sparkasse vor. Die Kosten für die Südafrikareise habe die Sparkassenstiftung für internationale Kooperation übernommen; seine Sparkasse habe keinen Cent bezahlt. In einem Kommentar der Zeitung sieht der Beschwerdeführer ehrverletzende Behauptungen. Darin war die Rede von einem „beruflich Gescheiterten“ und einem „mit Eigenverschulden gestrauchelten Banker“. Auch hatte die Zeitung diese auf den Beschwerdeführer bezogene Äußerung eines Politikers wiedergegeben: „Wie soll jemand ein Milliardenvermögen und 600.000 Sozialwohnungen verwalten, der über keinerlei Erfahrungen in der Wohnungswirtschaft verfügt?“ Der frühere Sparkassenchef betont, dass die Verfasser der Artikel im Vorfeld nicht einmal den Versuch unternommen hätten, durch eine persönliche Rechercheanfrage die anschließend publizierten Inhalte zu verifizieren. Dem Beschwerdeschreiben liegt eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung des Zeitungsverlages sowie eine Gegendarstellung bei, die die Zeitung veröffentlicht habe. Die Rechtsabteilung der Zeitung teilt mit, der verantwortliche Redakteur habe sorgfältig recherchiert. Dieser gibt eine eidesstattliche Versicherung ab. Er beruft sich auf sparkasseninterne Dokumente, die ihm zugänglich gewesen seien. Zur Kritik an einem Kommentar stellt die Zeitung fest, es handele sich um Werturteile des Redakteurs, die weder die Grenze zur Schmähkritik noch zur Beleidigung überschritten hätten. Schließlich stellt die Rechtsabteilung fest, der einstige Sparkassenchef und die Zeitung hätten sich außergerichtlich verglichen. (2007)
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Eine Fachzeitschrift testet und bewertet unter der Überschrift „Wenn der Postmann zweimal klingelt“ Internet-Videotheken. Auf 13 Seiten berichtet die Redaktion über das Ergebnis. Am Beispiel des Testsiegers werden außerdem das Versand- und das Wunschlistenprinzip der Internet-Videotheken erklärt. Eine Leserin erkennt einen Verstoß gegen das Trennungsgebot nach Ziffer 7 des Pressekodex. Dem Testsieger wird nach ihrer Ansicht zu viel Platz eingeräumt, wenn man berücksichtigt, dass der Zweitplatzierte nur 0,01 Punkte zurückliegt. Überdies empfehle ein Redakteur in einem Meinungsbeitrag ausdrücklich eine Anmeldung beim Testsieger, dem im Vergleich zu den Mitbewerbern dreimal so viel Platz eingeräumt werde. Die Beschwerdeführerin moniert, dass die redaktionelle Aufmerksamkeit „deutlich über ein begründetes öffentliches Interesse oder das Informationsinteresse“ der Leser hinausgeht. Die Rechtsabteilung des Verlags weist die Beschwerde zurück. Es sei der Informationsauftrag einer Fachzeitschrift, Produkttests durchzuführen und die Leser über die Ergebnisse zu informieren. Wegen eines Übermittlungsfehlers sei der Abstand zwischen dem Erst- und dem Zweitplatzierten mit 0,01 Punkten angegeben und nicht mit 0,14 Punkten, wie es korrekt gewesen wäre. Anders als die Beschwerdeführerin sieht der Verlag im Meinungsbeitrag keine ausdrückliche Empfehlung für den Testsieger. Der Autor schreibe lediglich, warum er seine Anmeldung beim Testsieger weiterführen werde. Der Kasten sei als subjektive Meinungsäußerung gekennzeichnet. Zur Darstellung des Versandprinzips am Beispiel des Testsiegers räumt die Rechtsabteilung ein, dass dieses bei allen Internetvideotheken ähnlich sei. Eine Mischung verschiedener Bestellvorgänge sei für die Leser nicht nachvollziehbar gewesen. Deshalb habe sich die Redaktion für ein einzelnes Produkt entschieden. Das Vorgehen, zum Testsieger Erläuterungen zu geben, sei absolut branchenüblich. Dasselbe gelte für die Darstellung des Wunschlistenprinzips. (2007)
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Beim Einsturz eines mehr als 100 Meter hohen Gerüsts kommen auf einer Baustelle in Grevenbroich fünf Männer ums Leben [Zahl später auf drei korrigiert]; mehrere werden schwer verletzt. Dem Bericht einer Regionalzeitung ist ein Foto beigestellt. Im Mittelpunkt ein Arbeiter, der tot in einem Sicherheitsgurt hängt. Er ist seitlich von hinten zu sehen. Ein Leser sieht einen Verstoß gegen Ziffer 8 des Pressekodex (Persönlichkeitsrechte). Die Intimsphäre des Verunglückten werde nicht gewahrt. Er schreibt: „Bei (…) fünf Todesopfern genügt ein Blick in die Todesanzeigen der Region, um das Opfer (…) sogar individuell in der gesamten Region zu identifizieren“. Durch die „unangemessene öffentliche Zurschaustellung“ werde der Tote in seiner Ehre verletzt. Der Leser, der den Deutschen Presserat anruft, hält die Abbildung für unangemessen sensationell. Mit einer Beschwerde meldet sich auch der Diözesanrat der Katholiken im Erzbistum. Er spricht von einem „sterbenden und in höchstem Maße körperlich und seelisch leidenden Menschen“. Die betroffenen Angehörigen würden durch die Veröffentlichung ein zweites Mal zu Opfern gemacht. Die Verlagsleitung der Zeitung räumt ein, mit dem Abdruck des Bildes „am Ende wohl eher eine falsche Entscheidung“ getroffen zu haben. Wörtlich heißt es in der Stellungnahme: „Wir bedauern außerordentlich, Gefühle verletzt zu haben, dies entspricht nicht den Werten und Zielen, für die unsere Zeitung steht. Sensationsberichterstattung zur Auflagensteigerung ist noch nie das Ziel der von unserem Haus vertretenen Art des Journalismus gewesen und wird es auch in Zukunft nicht sein“. Die Verlagsleitung habe den Beschwerdeführern schriftlich ihr Bedauern zum Ausdruck gebracht. In einer Stellungnahme habe die Chefredaktion sich bei den Lesern entschuldigt. Gleichzeitig habe man sich in dem Beitrag bemüht, die Gründe für die Veröffentlichung des Fotos zu erklären. (2007)
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Unter der Überschrift „Wir stehen unter Schock“ berichtet eine Regionalzeitung über das Unglück in Grevenbroich, bei dem fünf Arbeiter ums Leben gekommen waren [Zahl später auf drei korrigiert]. Dem Artikel ist ein Foto mit der Bildunterschrift „Ein toter Arbeiter hängt an seinem Sicherheitsgurt“ beigestellt. Der Mann ist seitlich von hinten zu sehen. Ein Ehepaar und zwei weitere Leser sind der Ansicht, dass die Abbildung des toten Arbeiters unangemessen sensationell ist (Ziffer 11 des Pressekodex), die Menschenwürde des Menschen missachtet (Ziffer 1) und auch seine Intimsphäre (Ziffer 8) verletzt. Die Art der Berichterstattung sei abstoßend und beleidige nicht nur den Toten, sondern auch seine Verwandten und Freunde. Ein Beschwerdeführer spricht davon, dass „die Würde dieses bedauernswerten Menschen mit Füßen getreten als auch auf die Trauer der Hinterbliebenen keine Rücksicht genommen“ werde. Und weiter: „Es wird lediglich zur Steigerung der Auflage einer immer weiter um sich greifenden Sensationsgier Vorschub geleistet“. Ein anderer schreibt: „Das Foto hätte so nicht veröffentlicht werden dürfen und die Abbildung ist mit der Informationspflicht des Mediums Tageszeitung nicht zu rechtfertigen.“ Für den Chefredakteur der Zeitung stand bei der Veröffentlichung „die Dokumentationsabsicht im Vordergrund“. Angesichts der Berichterstattung im Innern des Blattes könne keine Rede von Auflage steigernder „Sensationsheische“ sein. An Stelle einer ausführlichen Stellungnahme legt er seiner Antwort auf die Beschwerde eine Leserbriefseite bei, die nach der Berichterstattung über das Unglück erschien. Die Leserbriefschreiber kritisierten den Abdruck des Fotos. In einer Anmerkung der Redaktion auf dieser Seite heißt es: „Die Veröffentlichung des Fotos mit dem toten Arbeiter glaubte die Redaktion verantworten zu können, um die ungewöhnliche, die schreckliche Dimension des Unglücks von Grevenbroich zu verdeutlichen. Zur Informationsaufgabe der Presse gehört auch die Dokumentation von Tod und Leid. (…) Dennoch können wir in diesem Fall die Kritik unserer Leser nachvollziehen, weil ein einzelnes Opfer so exponiert zu sehen war (…)“. (2007)
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Eine überregionale Zeitung berichtet unter der Überschrift „Mügeln hat eine rechte Szene“ über gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen Deutschen und Indern in der sächsischen Kleinstadt. In Unterzeile und Text ist dabei von einer „Hetzjagd“ die Rede. Inder seien „durch die Straßen gehetzt“ worden. Ein Leser kritisiert die Formulierung „Hetzjagd“. Derartiges habe nicht stattgefunden. Dies gehe aus den Untersuchungen der Staatsanwaltschaft Leipzig hervor. Die Zeitung habe fälschlicherweise von einer Hetzjagd gesprochen und dies nicht berichtigt. Der Chefredakteur der Zeitung hält die Beschwerde für völlig unbegründet. Man habe an der Berichterstattung nichts korrigiert, weil es nichts zu korrigieren gegeben habe. Über den Hintergrund der Tat und die Täter habe die Redaktion kontinuierlich nach dem jeweiligen Informationsstand bis hin zur Verurteilung eines Beteiligten wegen Volksverhetzung und Sachbeschädigung berichtet. (2007)
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Eine Regionalzeitung berichtet über einen Mann, dem Veruntreuung und Korruption vorgeworfen werden. Er soll der Firma, bei der er beschäftigt war, einen Schaden von 360.000 Euro zugefügt haben. Der Name des Beschuldigten wird genannt. Er ist Vorsitzender des Stadtverbandes einer Partei. Die Vorwürfe sind sowohl in einer Anklageschrift der Staatsanwaltschaft als auch im Prüfbericht einer Wirtschaftskanzlei enthalten. Anwaltlich vertreten, sieht der Beschuldigte in der Berichterstattung Verstöße gegen die Ziffern 4, 8 und 13 des Pressekodex. Ein Verstoß gegen Ziffer 8 liege vor, weil ihn die Zeitung bei vollem Namen genannt habe. Nach Ziffer 8.1, Absatz 4, ist eine Namensnennung nur bei Kapitalverbrechen zulässig. Um ein solches gehe es in seinem Fall jedoch nicht. Einen Verstoß gegen Ziffer 13 sieht der Beschwerdeführer darin, dass Ergebnisse aus dem vertraulichen Zwischenbericht der Wirtschaftskanzlei als Tatsachenbehauptungen wiedergegeben worden seien. Die Redaktion lässt sich ebenfalls von einem Anwalt vertreten. Sie steht auf dem Standpunkt, dass der Name des Beschuldigten genannt werden konnte. Sie beruft sich auf Richtlinie 8.1, Absatz 5, des Pressekodex. Danach können Namensnennung und Abbildung zulässig sein, wenn ein Zusammenhang zwischen Amt und Mandat und einer Straftat gegeben ist. Ein solcher Zusammenhang bestehe hier. In seiner Funktion bei einem kommunalen Energieversorger solle er Veruntreuungen bei der Vergabe von Tiefbauarbeiten an einen befreundeten Unternehmer begangen haben. Bei den vermutlichen Straftaten handele es sich um solche, die ein besonderes öffentliches Interesse auf sich zögen und bei denen der Informationsfunktion der Presse wegen der Verbindung von staatlichem und politischem Handeln mit dem strafbaren Verhalten von Amtsträgern erhöhte Bedeutung zukomme. Es sei zu berücksichtigen, dass im lokalen Bereich die Identifizierung des Beschwerdeführers auch ohne Namensnennung leicht möglich gewesen wäre. Ein Verstoß gegen die weiter ins Feld geführten Ziffern des Pressekodex liege ebenfalls nicht vor. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung sei beachtet worden. Auch werde durchgängig dargestellt, dass es sich bislang lediglich um einen Verdacht handele. Der Versuch, von dem Beschuldigten eine Stellungnahme einzuholen, sei gescheitert. Offensichtlich habe er kein Interesse an einem klärenden Gespräch gehabt. (2007)
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Der Stand der Ermittlungen im Fall der verschwundenen Maddie ist Thema eines Beitrages in einer überregionalen Tageszeitung. In dem Beitrag werden zwei Männer mit vollem Namen genannt, die in den Ermittlungen eine Rolle spielen. Dabei handelt es sich um einen 33-jährigen Briten, als „Hauptverdächtiger“ bezeichnet, und seinen 22-jährigen russischen Bekannten. Bei letzterem gebe es keine Informationen darüber, ob er als Zeuge oder Verdächtiger verhört werde. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass die Nennung der vollen Namen in beiden Fällen einen Verstoß gegen Ziffer 8 des Pressekodex darstellt. Im Fall des Russen habe die Polizei bekannt gegeben, dass es sich nur um einen Zeugen, nicht jedoch um einen Verdächtigen handele. Zwar möge es ein großes öffentliches Interesse an der Kindesentführung gegeben haben, doch sei es nicht erkennbar, warum dies die Nennung der Namen rechtfertige. Der hauptverdächtige Brite vor allem sei durch die Namensnennung an den Pranger gestellt worden. Er habe in einer TV-Sendung beklagt, dass sein Leben durch die öffentlichen Anschuldigungen zerstört worden sei. Dabei habe er sich nicht im Bild gezeigt, sondern die Aussage nur zitieren lassen. Dies mache nach Ansicht des Beschwerdeführers deutlich, dass der Mann nicht identifiziert werden wollte. Der Chefredakteur der Zeitung ist der Überzeugung, dass sein Blatt die Persönlichkeitsrechte der beiden Männer nicht verletzt habe. Der Korrespondent habe lediglich den in Großbritannien allgemein verbreiteten Stand für die Leser zusammengefasst. Die Namen der beiden seien auch deswegen bekannt gewesen, weil sie in Fernsehinterviews in England und Portugal aufgetreten seien. Die Namen und Gesichter aller Beteiligten in dem Aufsehen erregenden Fall seien weltweit genannt bzw. gezeigt worden. Weder Portugal noch Großbritannien mit seinen strengen Verleumdungsgesetzen hätten zu irgendeinem Zeitpunkt einen Anlass gesehen, dagegen einzuschreiten. Der von der Polizei als Verdächtiger klassifizierte Brite sei selbst mit Interviews in die Öffentlichkeit gegangen. (2007)
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Nach dem Raubüberfall auf ein türkisches Restaurant wird auch der letzte der Verdächtigen festgenommen. Die örtliche Zeitung berichtet über den Fahndungserfolg der Polizei. Ein Mann „deutsch-türkischer Herkunft“ sei festgenommen worden. Außerdem wird berichtet, ein zuvor festgenommener „Serbe“ sei wieder auf freien Fuß gesetzt worden. Der Autor informiert über den letzten Stand der Ermittlungen. Der Vertreter einer Rechtshilfe sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex (Diskriminierungen), sowie Richtlinie 12.1. Für die Bezeichnung der Beteiligten als Deutsch-Türke bzw. Serbe gebe es keinen begründbaren Sachbezug. Der Chefredakteur der Zeitung vertritt die Auffassung, dass es dem Beschwerdeführer darum geht, genaue Täterbeschreibungen zu verhindern, was den Versuch eines Eingriffs in die Pressefreiheit darstelle. Die Nennung der Herkunft sei in diesem Fall nicht nur geboten, sondern zwingend gewesen. Im vorliegenden Fall sei es um einen spektakulären Raubüberfall auf ein türkisches Restaurant gegangen. Vor dem Hintergrund, dass fremdenfeindliche Motive nicht auszuschließen waren, sei es von großer Bedeutung gewesen, die Herkunft des mutmaßlichen Tatverdächtigen zu erwähnen. Darauf zu verzichten, hätte bedeutet, der Spekulation um einen fremdenfeindlichen Hintergrund Nahrung zu geben. Um einem Vorwurf möglicher Diskriminierung zu begegnen, so der Chefredakteur weiter, habe die Redaktion darauf verzichtet, weder in der Schlagzeile noch in sonstiger Form die Herkunft des mutmaßlichen Täters besonders herauszustellen. Eine Kriminalberichterstattung, die auf die Angabe von Fakten verzichte, würde von den Lesern und auch von der übrigen Öffentlichkeit nicht akzeptiert werden. (2007)
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Fünftausend Gummi-Enten schwimmen für einen guten Zweck flussabwärts. Der Erlös der Aktion kommt mehreren Kindergärten zugute. Die örtliche Zeitung berichtet mehrmals. Einer ihrer Leser wirft der Redaktion ungenügende Recherche vor. Die Zahl der teilnehmenden Personen sei mit 3000 viel zu hoch gegriffen. Sein Leserbrief, in dem es um die Teilnehmerzahl ging, sei nicht abgedruckt worden. Der Beschwerdeführer sieht einen Verstoß gegen Ziffer 2 des Pressekodex (journalistische Sorgfaltspflicht). Der Leser hält der Redaktion auch unerlaubte Werbung für ein Autohaus vor. Die Spendenübergabe nach dem Rennen sei fingiert gewesen. Der Bürgermeister habe Haushaltsmittel dazu verwendet, um den Kindergärten doch noch die zuvor angekündigte Summe zukommen lassen zu können. Die Redaktion habe von diesem Umstand gewusst, in ihrer Berichterstattung jedoch die Öffentlichkeit getäuscht. Der Chefredakteur der Zeitung teilt in seiner Stellungnahme mit, die Redaktion habe sich im Wesentlichen auf Angaben des Veranstalters sowie der beteiligten Bürgermeister gestützt. Bei der Veranstaltung sei zwar kein Gewinn gemacht worden, doch hätten die Kindergärten – wie angekündigt – Spenden bekommen. Darüber habe die Zeitung berichtet. Auslöser für die Beschwerde sei der Frust des Beschwerdeführers, dass er nicht selbst die Veranstaltung habe vermarkten dürfen. Dies habe er bei einem seiner Anrufe bei der Redaktion durchblicken lassen. (2007)
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