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Geldfärbung – einmal hin und zurück

Ethnische Herkunft durfte in einem Betrugsfall genannt werden

Unter der Überschrift „Papierschnitzel als Schwarzgeld angeboten“ berichtet eine Regionalzeitung über einen möglichen Betrugsfall. Ein Geschäftsmann habe eine Immobilie zum Kauf angeboten. Darauf hätten sich zwei Kaufinteressenten gemeldet, die er in einem Hotel zu Verhandlungen getroffen habe. Die beiden Interessenten werden im Bericht als „Schwarzafrikaner“ bezeichnet. Eigenen Angaben zufolge stammten sie aus Kamerun. Die beiden hätten, so die Zeitung weiter, das Gespräch auf einen mitgebrachten Koffer gelenkt, in dem sich schwarz gefärbte Euro-Geldscheine im Wert von fünf Millionen Euro aus illegalen Geschäften befunden hätten. Diesen Koffer hätten die Kaufinteressenten dem Geschäftsmann gegen eine wesentlich geringere Summe zum Kauf angeboten. Nach ihrer Darstellung hätte man die Banknoten durch einen chemischen Prozess wieder entfärben können. Eine solche Entfärbung wurde an einem Beispiel vorgenommen. Dem Geschäftsmann wurde angeboten, den mitgebrachten Koffer an sich zu nehmen. Er könne bei einem weiteren Treffen eine größere Menge der benötigten chemischen Flüssigkeit erwerben. Der Geschäftsmann sei misstrauisch geworden und habe den Koffer zur Polizei gebracht. Ein weiteres Treffen habe nicht mehr stattgefunden. Dem Artikel beigestellt ist ein Info-Kasten. Darin werden Ratschläge gegeben, wie man sich vor derartigen Betrugsversuchen schützen kann. Ein Leser der Zeitung sieht keinen begründbaren Sachbezug dafür, die mutmaßlichen Betrüger als „Schwarzafrikaner“ und aus Kamerun stammend zu bezeichnen. Für das Verständnis des Sachverhalts sei es weder notwendig, etwas über die Hautfarbe zu wissen noch über die vermeintliche Nationalität. Der Begriff „Schwarzafrikaner“ werde meistens abwertend verwendet. Nach Darstellung des Chefredakteurs der Zeitung habe die Redaktion über einen massiven Betrugsversuch berichtet. Die beiden mutmaßlichen Betrüger seien mit ihrer Masche seit Monaten, wenn nicht seit Jahren im Bundesgebiet unterwegs, wobei ihre Identität bis heute nicht bekannt sei. Die Beschreibung der Männer beschränke sich auf einige wenige Fakten, darunter die Angabe, dass sie aus Kamerun stammen. Die Redaktion habe daher die beanstandeten Begriffe verwenden dürfen. Eine Kriminalberichterstattung ohne Angaben von Fakten wäre von der Öffentlichkeit nicht akzeptiert worden. Der Versuch des Beschwerdeführers, die Medien künftig an einer genauen Täterbeschreibung zu hindern, stellt nach Auffassung des Beschwerdegegners einen Eingriff in die Pressefreiheit dar. (2007)