Beschwerdeordnung

Die Beschwerdeordnung legt die Zuständigkeit der Beschwerdeausschüsse und Einzelheiten unseres Verfahrens fest.

Beschlossen am 15. Dezember 2006,
in der Fassung vom 13. März 2024

 

§ 1 - Beschwerdeberechtigung

(1) Jeder ist berechtigt, sich beim Deutschen Presserat allgemein über Veröffentlichungen oder Vorgänge von Presseunternehmen, die periodische Druckwerke herausgeben und/oder Telemedien mit journalistisch-redaktionellen Inhalten betreiben sowie von sonstigen Anbietern von Telemedien mit journalistisch-redaktionellen Inhalten, die nicht Rundfunk sind, zu beschweren. Beschwerde kann zudem einreichen, wer der Ansicht ist, dass die Verarbeitung von personenbezogenen Daten zu journalistisch-redaktionellen Zwecken im Rahmen der Recherche oder Veröffentlichung das Recht auf Datenschutz verletzt.

(2) Der Deutsche Presserat kann auch von sich aus ein Beschwerdeverfahren einleiten.

§ 2 - Form und Inhalt der Beschwerde

(1) Die Beschwerde kann über das Beschwerdeformular unter www.presserat.de oder in Schriftform per Post eingereicht werden. Sie muss einen Beschwerdegrund angeben und kann einen Antrag enthalten. Der Beschwerde über einen Printbeitrag soll eine Veröffentlichung im Original oder in Kopie, der Beschwerde über eine Online-Veröffentlichung sollen ein Screenshot oder ein Ausdruck sowie der entsprechende Link beigefügt werden, aus denen auch Datum und Uhrzeit der Veröffentlichung hervorgehen sollen. Anonyme oder offensichtlich missbräuchliche Beschwerden werden nicht behandelt.

(2) Der Deutsche Presserat nimmt in der Regel keine Beschwerden über Vorgänge an, die selbst oder deren Erstveröffentlichung länger als ein Jahr zurückliegen. Bei Beschwerden, die auf Verstöße gegen das Recht auf Datenschutz gestützt werden, wird auf den Zeitpunkt der Kenntnis durch den Beschwerdeführer abgestellt.

§ 3 - Zuständigkeit der Beschwerdeausschüsse

(1) Beschwerden werden - außer in den Fällen von § 5 und § 7 (2) - von Beschwerdeausschüssen behandelt.

(2) Beschwerden, die mögliche Verletzungen des Rechts auf Datenschutz zum Inhalt haben, werden von dem Beschwerdeausschuss zum Redaktionsdatenschutz behandelt.

(3) Auf Verlangen von zwei Mitgliedern eines Beschwerdeausschusses ist eine Beschwerde an das Plenum des Deutschen Presserats abzugeben.

(4) Erkennt der Beschwerdeausschuss Anhaltspunkte für einen offensichtlichen Missbrauch des Beschwerderechts, gibt er die Beschwerde zur abschließenden Entscheidung über die Missbräuchlichkeit an das Plenum des Deutschen Presserats ab.

§ 4 - Zuständigkeit des Plenums des Deutschen Presserats

(1) Das Plenum des Deutschen Presserats ist für alle Beschwerden von grundsätzlicher Bedeutung zuständig. Es entscheidet außerdem abschließend, ob ein offensichtlicher Missbrauch des Beschwerderechts vorliegt.

(2) Das Plenum des Deutschen Presserats ist ferner für alle Beschwerden zuständig, die vom jeweiligen Beschwerdeausschuss nach § 3 (3) abgegeben werden.

(3) Das Plenum des Deutschen Presserats kann jede Beschwerde bis zur abschließenden Entscheidung durch den Beschwerdeausschuss an sich ziehen.

(4) Jede Übernahme einer Beschwerde durch das Plenum ist den Beteiligten schriftlich mitzuteilen.

(5) Für das Verfahren im Plenum gilt die Beschwerdeordnung entsprechend.

§ 5 - VORPRÜFUNG

(1) Es findet eine Vorprüfung statt. Ist der Deutsche Presserat für die Beschwerde offensichtlich nicht zuständig, unterrichtet er den Beschwerdeführer und teilt ihm gegebenenfalls die zuständige Stelle mit.

(2) Unschlüssige oder offensichtlich unbegründete Beschwerden weist der Deutsche Presserat zurück.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen nach Absendung der Zurückweisung Einspruch einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der Beschwerdeausschuss. Er kann entweder die Zurückweisung nach Absatz 2 bestätigen oder die Einleitung des Beschwerdeverfahrens nach §§ 6 ff. beschließen.

(4) Bei geringfügigen Verstößen gegen den Pressekodex, die für den Gegenstand der Berichterstattung nicht von grundlegender Bedeutung sind, kann der Presserat auf die Eröffnung eines Beschwerdeverfahrens verzichten. In diesem Fall weist er die Redaktion auf den Verstoß hin und fordert sie auf, Abhilfe zu schaffen.

 

 

§ 6 - BETEILIGUNG DES BESCHWERDEGEGNERS UND VERMITTLUNG

(1) Beschwerden, die nicht nach § 5 abschließend behandelt wurden, werden dem Beschwerdegegner mit der Aufforderung übersandt, innerhalb von drei Wochen nach Absendung zur Beschwerde Stellung zu nehmen. Macht der Beschwerdeführer dem Deutschen Presserat gegenüber glaubhaft, dass eine Offenlegung seiner Person berechtigte Interessen beeinträchtigen könnte, kann der Presserat ihn gegenüber dem Beschwerdegegner anonymisieren. Ein solches berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor, wenn der Beschwerdeführer im kritisierten Medium mitarbeitet oder branchenzugehörig ist, schutzwürdige Informationen übermittelt und Umstände nachvollziehbar darlegt, wonach die Offenlegung seiner Person zu nicht zumutbaren Nachteilen führen kann.

(2) Der Presserat kann zwischen den Beteiligten vermitteln. Die Behandlung einer Beschwerde wird während eines solchen Vermittlungsverfahrens ausgesetzt, Fristen sind unterbrochen. Bei erfolgreicher Vermittlung ist das Beschwerdeverfahren beendet.
Kommt es nicht zu einer einvernehmlichen Lösung, wird das Beschwerdeverfahren fortgesetzt.

(3) Der Beschwerdegegner wird auf die Möglichkeit hingewiesen, innerhalb der Frist nach Absatz 1 selbst zu prüfen, ob ein Verstoß gegen den Pressekodex vorliegt und ob er ihn ggf. selbst durch Wiedergutmachung nach Maßgabe des Absatz 4 in Ordnung gebracht hat oder in Ordnung bringen will.

(4) Als ausreichende Wiedergutmachung sind Maßnahmen des Beschwerdegegners anzusehen, die geeignet sind, die Berufsethik zu wahren und so das Ansehen der Presse wiederherzustellen. Dies geschieht in öffentlicher Form, es sei denn, dass eine erneute Veröffentlichung über den Vorgang den Interessen des oder der Betroffenen widerspricht. Im Falle der Verletzung des Redaktionsdatenschutzes (§ 1 (1) Satz 2) muss der oder die Betroffene die Wiedergutmachung des Beschwerdegegners als ausreichend anerkennen.

(5) Nach Eingang der Stellungnahme nach Absatz 1 prüft der Deutsche Presserat, ob der Beschwerdegegner Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, eine Verletzung des Pressekodex unverzüglich selbst in Ordnung zu bringen. Bei der Entscheidung des Beschwerdeausschusses werden solche Maßnahmen berücksichtigt.

§ 7 - VORSITZENDENENTSCHEIDUNG

(1) Der Vorsitzende des Beschwerdeausschusses veranlasst die weiteren sitzungsvorbereitenden Maßnahmen, beispielsweise durch Einholung einer ergänzenden abschließenden Stellungnahme der Beteiligten. Den Beteiligten sind die eingehenden Stellungnahmen und Auskünfte zuzuleiten, soweit sie entscheidungserheblich sein können.

(2) Der Vorsitzende kann einfach gelagerte Beschwerden im Wege der Vorsitzendenentscheidung
• als unbegründet zurückweisen oder
• für begründet erklären und auf eine Maßnahme
verzichten,
• für begründet erklären und einen Hinweis (§ 12 (5)) erteilen.
Die maßgeblichen Entscheidungsgründe für die Vorsitzendenentscheidung sind dem Beschwerdeausschuss mitzuteilen.

(3) Die Beteiligten haben die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen nach Absendung der Vorsitzendenentscheidung Einspruch einzulegen. Hierüber entscheidet der Beschwerdeausschuss.

§ 8 - VORBEREITUNG DER MÜNDLICHEN BERATUNG

(1) Die Mitglieder des zuständigen Beschwerdeausschusses, ihre Stellvertreter, die Vorsitzenden der anderen Beschwerdeausschüsse und jeweils ein Vertreter der Trägerorganisationen werden zu der mündlichen Beratung eingeladen. Die übrigen Mitglieder des Plenums können an der Sitzung des jeweiligen Beschwerdeausschusses nach Anmeldung teilnehmen. Alle erhalten den gesamten Beschwerdevorgang. Mitarbeiter der Geschäftsstelle können anwesend sein.

(2) Darüber hinaus können Beteiligte (Beschwerdeführer, Beschwerdegegner) sowie Zeugen eingeladen werden.

(3) Die Einladungen ergehen schriftlich. Sie müssen Ort und Zeit der Sitzung enthalten. Die Einladung ist spätestens vier Wochen vor der Sitzung abzusenden. Die Eingeladenen müssen bis zwei Wochen vor der Sitzung ihre Teilnahme mitteilen.

(4) In allen Fällen einer mündlichen Beratung erhalten die Beteiligten eine Benachrichtigung, die enthalten muss:
1. Ort und Zeit der Sitzung,
2. die Namen der Teilnehmer,
3. den Hinweis, dass jeder Teilnehmer wegen Besorgnis
der Befangenheit abgelehnt werden kann,
4. den Hinweis, dass auch bei Fernbleiben eines
ggf. eingeladenen Beteiligten entschieden
werden kann,
5. den Hinweis, dass auch bei Nichtabgabe einer
Stellungnahme (§ 6 (1)) über eine Beschwerde entschieden
werden kann,
6. die Namen eingeladener Zeugen.

§ 9 - BEFANGENHEIT

(1) Einzelne Teilnehmer nach § 8 können von jedem Beteiligten wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden oder sich selbst für befangen erklären, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen ihre Unparteilichkeit zu rechtfertigen.

(2) Der Ablehnungsantrag muss dem zuständigen Ausschuss rechtzeitig schriftlich eingereicht und begründet werden.

(3) Über den Ablehnungsantrag entscheidet der zuständige Beschwerdeausschuss ohne das betroffene Mitglied. Über jeden Fall einer Ablehnung wird gesondert entschieden. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

(4) Mitglieder des Deutschen Presserats sind befangen, wenn der Gegenstand der Beschwerde sie selbst, ihren eigenen Verlag oder ihre eigene Redaktion betrifft.

(5) Teilnehmer, die nach § 9 (1) bis (4) befangen sind, sind von der Beratung und Entscheidung zu der Sache ausgeschlossen.

§ 10 - MÜNDLICHE BERATUNG

(1) Der Vorsitzende leitet die Beratung, die nicht öffentlich ist. Stimmberechtigt sind die Mitglieder des Beschwerdeausschusses, im Falle ihrer Abwesenheit ihre Stellvertreter.

(2) Über die Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das den wesentlichen Inhalt wiedergibt. Etwaige Anträge von Beteiligten und Beschlüsse des Gremiums sind im Wortlaut aufzunehmen oder dem Protokoll als Anlage beizufügen.

(3) Jedes Gremienmitglied kann verlangen, dass einzelne Äußerungen wörtlich protokolliert werden.

§ 11 - EMPFEHLUNGEN UND HINWEISE

Hinweise und Empfehlungen, die zu Richtigstellungen (Klarstellungen) und gegebenenfalls zu einer gütlichen Einigung der Beteiligten führen, sind in jedem Stadium des Verfahrens möglich.

§ 12 - ENTSCHEIDUNGEN

(1) Der Beschwerdeausschuss ist an Anträge der Beteiligten nicht gebunden. Bei Rücknahme der Beschwerde durch den Beschwerdeführer kann er aus presseethischen Gründen an der Behandlung der Beschwerde festhalten. Auf entscheidungserhebliche Gesichtspunkte sind die Beteiligten rechtzeitig hinzuweisen, um ihnen erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Gesichtspunkt zu geben.

(2) Der Beschwerdeausschuss wertet die eingereichten Unterlagen, eingeholten Auskünfte und Aussagen von Zeugen nach freier Überzeugung.

(3) Eine Beschwerde kann als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen werden.

(4) Ein Beschwerdeverfahren wird eingestellt, soweit sich der Sachverhalt nicht aufklären lässt.

(5) Ist eine Beschwerde begründet, kann
1. ein Hinweis
2. eine Missbilligung
3. eine Rüge
ausgesprochen werden. Der Beschwerdeausschuss kann trotz begründeter Beschwerde im Einzelfall auf eine Maßnahme verzichten.

(6) Die Behandlung einer Beschwerde kann ausgesetzt werden, wenn
1. konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
ihre Entscheidung den Ausgang eines anhängigen
Ermittlungs- oder Gerichtsverfahrens beeinflussen
könnte,
2. eine Interessenabwägung ergibt, dass diese Einflussmöglichkeit
das Interesse eines der Beteiligten
an der Entscheidung des Presserats überwiegt und
3. einer Aussetzung nicht grundlegende presseethische
Erwägungen entgegenstehen.

(7) Die abschließende, schriftlich abgefasste Entscheidung ist zu begründen, vom Vorsitzenden zu unterschreiben und soll den Beteiligten spätestens drei Wochen nach Ende der mündlichen Beratung zugesandt werden.

(8) Die Trägerorganisationen des Deutschen Presserats publizieren eine nach § 15 zu veröffentlichende Rüge in ihren Verbandsorganen.

§ 13 - ENTSCHEIDUNGSGRUNDLAGEN

Bei Abwägung der Frage, ob eine Missbilligung oder eine Rüge ausgesprochen oder nur ein Hinweis gegeben wird, sind unter anderem die Schwere des Verstoßes, seine Folgen für den (oder die) durch die Veröffentlichung Betroffenen sowie eventuelle Schritte des Beschwerdegegners zur Minderung solcher Folgen und/oder zur Vermeidung von Wiederholungen zu berücksichtigen. Bei einer Änderung der Spruchpraxis des Deutschen Presserats darf nur ein Hinweis gegeben werden.

§ 14 - VERTRAULICHKEIT

Die Mitglieder des Deutschen Presserats, die Vertreter der Trägerorganisationen im Presserat und die Angestellten des Deutschen Presserats wahren die Vertraulichkeit der Beratungen und der Unterlagen. Sie äußern sich vor einer Entscheidung öffentlich nur zum formellen Verfahrensstand und nicht in der Weise, dass ihr Votum ersichtlich wird.

§ 15 - VERPFLICHTUNG ZUR RÜGENVERÖFFENTLICHUNG

(1) Rügen sind nach Ziffer 16 des Pressekodex in den betroffenen Publikationsorganen bzw. Telemedien in angemessener Form zu veröffentlichen. Der Beschwerdeausschuss kann auf die Verpflichtung zur Rügenveröffentlichung verzichten, wenn es der Schutz eines Betroffenen erfordert.

(2) Angemessen ist die Veröffentlichung in Telemedien dann, wenn sie ihre Nutzer bei Aufruf des Beitrags über die Rüge informieren. Nach Ablauf von 30 Tagen kann die Redaktion auf die weitere Veröffentlichung verzichten, wenn sie den Beitrag entsprechend der Rüge geändert hat.

§ 16 - WIEDERAUFNAHME EINES VERFAHRENS

Die Entscheidung, die ein Gremium (Beschwerdeausschuss, Beschwerdeausschuss zum Redaktionsdatenschutz oder das Plenum des Deutschen Presserats) trifft, ist durch Wiederaufnahme anfechtbar. Eine Wiederaufnahme des abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens ist zulässig, wenn der Beschwerdeführer oder Beschwerdegegner dies unverzüglich beantragt oder wenn das Gremium dies beschließt und entweder

1. neue Gegebenheiten nachgewiesen werden, die allein oder in Verbindung mit den früheren Entscheidungsgrundlagen eine wesentlich andere Entscheidung zu begründen geeignet sind oder

2. entscheidungserhebliche Gesichtspunkte vom Deutschen Presserat nicht rechtzeitig mitgeteilt oder berücksichtigt wurden.

§ 17 - VERFAHRENSABLÄUFE

Interne Verfahrensabläufe werden in der Geschäftsordnung geregelt.