Häufige Fragen

Wofür ist der Presserat zuständig?

Der Presserat ist nur für journalistisch-redaktionelle Inhalte der Printmedien (Zeitungen, Zeitschriften) sowie von Online-Medien zuständig, die sich bei uns verpflichtet haben. Fürs Fernsehen und Radio sowie deren Online-Angebote (Websites, Mediatheken und Social Media-Accounts) sind wir nicht zuständig. Bitte wenden Sie sich an die zuständigen Stellen:

Auch für Gegendarstellungs- und Schmerzensgeldansprüche sowie Anzeigen oder Werbung ist der Presserat nicht zuständig. Wenn Sie unsicher sind, fragen Sie bitte in der Geschäftsstelle nach. Unsere Beschwerdeordnung finden Sie hier.

Kann sich jeder beschweren?

Ja. Grundsätzlich hat jeder, ob Privatperson, Verein oder Verband etc. die Möglichkeit, sich beim Presserat zu beschweren.

Wie muss die Beschwerde aussehen?

  • Sie muss schriftlich eingereicht werden. Und zwar entweder über unser Beschwerdeformular auf der Homepage oder per Post an die Geschäftsstelle.

  • Der Artikel darf nicht älter als ein Jahr sein (Datum der Erstveröffentlichung). Bei Beschwerden mit Schwerpunkt auf Verstößen gegen das Datenschutzrecht akzeptieren wir den Zeitpunkt der Kenntnis durch den Beschwerdeführer.

  • Der komplette Artikel muss mit eingereicht werden. Im Online-Bereich sind der Link sowie ein Screenshot des Artikels notwendig. Links zu Texten oder Videos hinter einer Paywall akzeptieren wir nicht.

  • Allgemeine Presseschelte ohne Bezugnahme auf einen Artikel behandeln wir nicht. Ebenso wenig behandeln wir Beschwerden, die beleidigend, diffamierend oder drohend gegenüber Redaktionen bzw. deren Autorinnen und Autoren sind.  

Was passiert mit meiner Beschwerde?

  1. Vorprüfung: Nach Eingang der Beschwerde findet eine Vorprüfung durch den/die Beschwerdeausschussvorsitzende/n und die Geschäftsstelle statt. Falls Ihre Beschwerde offensichtlich nicht gegen den Pressekodex verstößt, verfristet oder unbegründet ist, teilen wir Ihnen dies schriftlich mit.

  2. Stellungnahme der Redaktion: Sofern Ihre Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet ist, bitten wir die betroffene Redaktion um eine Stellungnahme.

  3. Sitzung des Beschwerdeausschusses. Ist Ihre Beschwerde begründet, ergreift der Ausschuss eine Maßnahme gegen das Medium.

  4. Entscheidung: Wir teilen Ihnen die Entscheidung schriftlich mit.

Warum nimmt der Presserat keine anonymen Beschwerden an?

Wir vertreten die Auffassung, dass die Redaktion wissen sollte, wer sich über sie beschwert. Medienethik lebt vom Gespräch. Deshalb wollen wir der jeweiligen Redaktion ermöglichen, die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer direkt zu kontaktieren und in einen Dialog zu treten.

Selbstverständlich leiten wir Ihre Daten nur mit Ihrem unterschriebenen Einverständnis an die Redaktion weiter. Sie haben also jederzeit die Möglichkeit, die Beschwerde zurückzuziehen, wenn Sie Ihren Namen nicht preisgeben möchten. Sie können auch einen Antrag auf Anonymisierung stellen, wenn Sie beispielsweise selbst in der Medienbranche tätig sind und persönliche Nachteile von Ihrer Beschwerde erwarten.

Welche Maßnahmen kann der Presserat ergreifen?

Darüber hinaus kann der Beschwerdeausschuss trotz begründeter Beschwerde auf eine Maßnahme verzichten, wenn die Redaktion den Fall in Ordnung gebracht hat (z.B. durch den Abdruck eines Leserbriefes oder eine redaktionelle Richtigstellung).

Kann ich eine Entscheidung anfechten?

Grundsätzlich ja. Sie müssen dazu bis zwei Wochen nach der Entscheidung Wiederaufnahme beantragen. Dazu müssen Sie aber neue Gegebenheiten nachweisen, die evtl. zu einer anderen Entscheidung führen könnten. Siehe hierzu §16 in unserer Beschwerdeordnung. Der Beschwerdeausschuss entscheidet dann, ob er den Fall wiederaufnimmt.

Wo kann ich mich über Fernsehen, Radio, deren Online-Angebote und Werbung beschweren?

In der Regel bei den zuständigen Rundfunkräten bzw. Landesmedienanstalten. Für Werbung ist der Deutsche Werberat zuständig. Wir haben Ihnen eine entsprechende Liste zusammengestellt.

Weitere Beschwerde-Stellen

Bei Beschwerden über Inhalte im privaten Rundfunk und dessen Online- und Social-Media-Angebote wenden Sie sich bitte an die Landesmedienanstalten.

Öffentlich-rechtlicher Rundfunk und dessen Online-Angebote:

Bei der ARD sind die Rundfunkräte der jeweiligen Sender verantwortlich. Eine Liste mit den entsprechenden Links zu den einzelnen Anstalten finden Sie hier.

Beim ZDF ist der Fernsehrat zuständig, an den Sie sich hier wenden können.

Für Werbung ist der Werberat Ihr Ansprechpartner.

Weitere Fragen? Kontaktieren Sie uns!

Deutscher Presserat
Fritschestr. 27/28
10585 Berlin

Tel: 030- 367007- 0
Fax: 030- 367007- 20

E-Mail: info(at)presserat.de

 

Infos zum Verfahren