Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6739 Entscheidungen
Eine überregionale Zeitung veröffentlicht ein Foto, das laut Unterzeile jugendliche Palästinenser zeigt. Sie werfen Steine auf israelische Soldaten, die in Nablus einmarschiert sind, so die Erläuterung zum Bild. Am rechten Bildrand steht der Hinweis „AP/UWE ERNST/IMAGO/MARION HUNGER/REUTERS/DDP“. Ein Leser hält das Bild für eine Montage. Schon beim flüchtigen Hinsehen falle auf, dass die Proportionen nicht zu einander passen. Eine der gezeigten Personen habe keinen Kopf; die fliegenden Steine passten weder in ihrer Größe noch in der Flugbahn zu den werfenden Jugendlichen. Der Beschwerdeführer sieht seinen Manipulationsverdacht auch durch die Nennung von sechs unterschiedlichen Bildquellen erhärtet. Der Fotochef der Zeitung versichert, dass das Bild an einem bestimmten Tag von einem AP-Fotografen in Nablus aufgenommen worden sei. An dem Foto sei nichts verändert worden. Dass von einer Person der Kopf nicht zu sehen sei, ergebe sich daraus, dass sich der Steinewerfer beim Wurf abgewendet habe. Zum Hinweis auf sechs verschiedene Bildquellen-Angaben teilt die Zeitung mit, dass dies ein so genannter „Sammelkredit“ aller auf der Seite gezeigten Fotos sei. Dies sei so üblich. Die Chefredaktion der Bildagentur übersendet an den Presserat die Originaldatei sowie einen Farbausdruck des Fotos. Sie vermutet, dass das Bild von der Zeitung nachbearbeitet worden sei, um die Gesichtszüge der Jugendlichen sichtbar zu machen. Dies habe zu den ungewöhnlich harten Kontrastkanten an den Steinen in der Luft geführt. Die Agentur jedenfalls habe an dem Foto nicht manipuliert. Bewusstes Über- oder Unterbelichten werde jedoch als journalistisch einwandfreies Mittel angesehen, da dadurch lediglich die Dramatik der Situation besser hervorgehoben werde. (2007)
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Ein lokales Wochenblatt druckt einen Brief des Beschwerdeführers mit vollem Namen und Adresse als Leserbrief ab. Der Brief bezieht sich auf eine Serie zur Namensforschung, die in der Zeitung erscheint. Der Autor dieser Serie trägt den gleichen Namen wie der Beschwerdeführer. Dieser beanstandet die Veröffentlichung seiner Einsendung als Leserbrief. Dieser sei klar als Privatbrief zu erkennen gewesen und hätte nicht abgedruckt werden dürfen. Besonders schwer wiege, dass auf diese Weise die sehr private Nachricht veröffentlicht worden sei, dass bei ihm Nachwuchs erwartet werde. Ein Verstoß gegen Datenschutzgesetze und Pressekodex sei auch die Veröffentlichung der vollen Adresse. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Redaktion bestreitet, zur Veröffentlichung des Briefes nicht berechtigt gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer habe wissen müssen, dass die Zeitung permanent Zuschriften zu der Namensforschungsserie veröffentliche, da er seit vielen Jahren Abonnent sei. Darüber hinaus habe er in dem Brief interessante und – wie die Redaktion glaubt – auch für den Leser relevante Mitteilungen zum Thema gemacht. Die ebenfalls enthaltene Erwähnung einer Schwangerschaft sei im Kontext mit Namen geradezu zwangsläufig. Die Serie wolle gerade Eltern Anregungen geben, die ausgefallene Namen aus der eigenen Heimat für die Kinder suchten. Die Serie lebe geradezu von Zuschriften. Die Leser würden in einem hervorgehobenen Kasten um „ihre ganz persönliche Geschichte zu ihrem Namen“ gebeten. Die Redaktion teilt mit, dass der verantwortliche Redakteur unverzüglich mit einer schriftlichen Entschuldigung reagiert habe. Darin habe er deutlich gemacht, dass er in gutem Glauben gehandelt habe. Die erwähnten groben Sorgfaltsfehler und Rechtsverstöße seien in keiner Weise bewiesen. So habe auch der ebenfalls angeschriebene Landesbeauftragte für den Datenschutz mitgeteilt, dass die Vorwürfe ins Leere führten. (2007)
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Eine Tierheilpraktikerin verfolgt ein ganzheitliches Konzept aus Tierheilkunde, Hundeerziehung und Tierpsychologie. Über sie berichtet eine Regionalzeitung unter der Überschrift „Wer heilt, hat auch Recht“. Die Frau wird als „Tierverhaltenstherapeutin mit Diplom“ (in Anführungszeichen) bezeichnet. Ein Vertreter des Bundesverbandes Praktizierender Tierärzte kommt zu Wort. Er erläutert das Verhältnis von Tierärzten und Tierheilpraktikern und die bestehenden Konflikte. In dem Artikel wird der Fall eines schwer erkrankten Hundes geschildert, der nach der Einnahme des Naturheilmittels Globoli innerhalb eines Tages wieder laufen konnte. Der Inhaber einer Kleintierpraxis sieht in der Berichterstattung Werbung für die Tierheilpraktikerin. Es werde ein Diplom erwähnt, das es nicht gebe. Ein Diplom sei ein akademischer Grad mit staatlich anerkanntem Abschluss eines Hochschulstudiums. Die so genannten Tierverhaltenstherapeuten besuchten für kurze Zeit eine private Schule und erhielten danach ein mehr oder weniger fragwürdiges Schriftstück. Es sei – so der Tierarzt weiter – leider in der Branche Usus, sich mit solchen „Diplomen“ zu schmücken. Den Bericht über die wundersame Heilung des Hundes hält er für erlogen und mit Sicherheit nicht dokumentierbar. Es widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung und Logik, dass ein schwer erkranktes Tier innerhalb eines Tages gesundet sei. Der Autor des Artikels hätte bei halbwegs engagierter Recherche solche Unregelmäßigkeiten erkennen müssen. Der Beschwerdeführer wendet sich an den Deutschen Presserat. In seiner Stellungnahme weist der Chefredakteur der Zeitung darauf hin, dass es bei der Berichterstattung nicht in erster Linie um die Darstellung medizinischer Leistungen gegangen sei. Die Zeitung habe sich im Wesentlichen mit dem Alltag und dem Erfahrungsschatz einer Tiertherapeutin beschäftigt. Zudem beschreibe sie deren berufliche Entwicklung. Der Autor habe die Angaben der Therapeutin nachrecherchiert. Im Gespräch mit einem Repräsentanten des Landesverbandes im Bundesverband Praktizierender Tierärzte sei nicht einmal andeutungsweise der Verdacht geäußert worden, bei dem geschilderten Fall könne es sich um Scharlatanerie handeln. Der Autor hatte keinen Anlass, an den Schilderungen der Tierheilpraktikerin zu zweifeln. Er hat auch den Begriff „Tierverhaltenstherapeutin mit Diplom“ bewusst in Anführungszeichen gesetzt. Ihm sei es ungewiss erschienen, ob sich die Frau so nennen dürfe. Die Grenze zur Schleichwerbung hält der Chefredakteur nicht für überschritten. Die Redaktion habe zur Beschreibung der Tätigkeit eines bestimmten Berufsstandes ein konkretes Beispiel ausgewählt. Dies sei zulässig. (2007)
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Im Sonderheft einer Radfahrer-Zeitschrift erscheint ein Artikel unter der Überschrift „Radurlaub mit dem Nachtreisezug“. Darin wird über den Nachtzug CityNightLine der Deutschen Bahn berichtet. Im gleichen Heft erscheint eine Anzeige für die CityNightLine. Ein zweiter Artikel beschäftigt sich mit Radurlaub auf Mallorca. Die Veröffentlichung enthält Hinweise auf das Radsportpaketangebot eines bestimmten Reiseveranstalters sowie auf dessen Internetadresse. Im Anschluss an den Beitrag folgt eine Anzeige dieses Veranstalters, in der für die im Text bereits erwähnten Angebote geworben wird. Ein Leser sieht in beiden Veröffentlichungen Schleichwerbung. Er ruft den Deutschen Presserat an. Im Beitrag über die CityNightLine sei besonders auffällig, dass der redaktionelle Beitrag mit einem Motiv aus der Anzeige illustriert sei. Zu dem Mallorca-Artikel merkt der Beschwerdeführer an, dass in diesem Beitrag durchweg das Angebot des einen Veranstalters dargestellt und geradezu beworben werde. Eine Stellungnahme der Redaktion liegt nicht vor. (2007)
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Eine Regionalzeitung gibt im redaktionellen Teil die Gewinnerin der Woche in einem Gewinnspiel bekannt, das das Blatt zusammen mit einer Brauerei regelmäßig veranstaltet. Der Veröffentlichung ist ein Logo der Brauerei beigestellt. Ein Leser der Zeitung sieht in dem Beitrag einen Fall von Schleichwerbung. Er ruft den Deutschen Presserat an. Der Chefredakteur der Zeitung hält den Vorwurf für gegenstandslos. Zusammen mit der Brauerei veranstalte man ein Gewinnspiel, an dem bis zu 15000 Leser teilnähmen. Die Brauerei stelle die Gewinne zur Verfügung. Die Zeitung veröffentliche allwöchentlich die Sieger im Sportteil. Zur Wiedererkennung verwende die Redaktion das Brauerei-Logo. Es sei üblich und wie hier kein Einzelfall, dass Sponsoren mit ihren Logos oder ihrem Namen bei gemeinsamen Veranstaltungen genannt würden und dies auch verlangten. (2007)
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In einer Lokalzeitung erscheint ein Bericht über ein Au-pair-Mädchen, das ein Jahr lang in England die Kinder einer Familie betreut hat. Sowohl die Eltern als auch die Kinder der Gastfamilie werden mit vollen Vor- und Nachnamen vorgestellt. Die beiden Kinder werden mit ihren Eigenschaften genannt. So heißt es zum Beispiel, dass Lotte „eine kleine Süße, Freche“ sei und Max „eher schüchtern“. Die Zeitung gibt die Einschätzung des Au-pair-Mädchens über die Erziehung der Kinder wieder. Es würde „viele Dinge nicht so machen“. Seiner Meinung nach gelinge es nicht immer, die Balance zwischen Strenge und Verwöhnen zu finden. Gerade das Nesthäkchen Lotte habe gewusst, wie es seinen Willen durchsetzen konnte. Die Gastfamilie beschwert sich über den Beitrag, der falsche Darstellungen enthalte und nicht mit ihr abgestimmt worden sei. Ihr Einverständnis zur Veröffentlichung persönlicher Daten sei nicht eingeholt worden. Sie sieht durch den Abdruck ihrer Namen und ihres Lebensraumes den Datenschutz verletzt. Dies könne nicht mit öffentlichem Interesse begründet werden. Insbesondere die Veröffentlichung von Kindernamen und deren Lebensort sei unakzeptabel. Dadurch sei es für potentielle Straftäter einfach, Kinder in Gefahr zu bringen. Viele der im Artikel geschilderten Begebenheiten seien nicht wahrheitsgetreu dargestellt. Gleichzeitig sei öffentlich Kritik an der Familie geübt worden. Es sei eine einseitige Schilderung entstanden, die der Familie schade und sie in Misskredit bringe. Die Redaktion entschuldigt sich für den von einer Volontärin verfassten Beitrag. Es sei nicht die Absicht der Redaktion gewesen, für Ärger bei den Beschwerdeführern zu sorgen. Dass durch die Berichterstattung der Familie Schaden entstehen könne, habe die Redaktion so nicht gesehen. Zwar hält es die Redaktion für unwahrscheinlich, dass anhand der unpräzisen Ortsangabe eine Identifikation der genannten Personen, besonders der Kinder, möglich sei. Jedoch würde ein solcher Artikel in dieser Form heute nicht mehr in der Zeitung erscheinen. Man wolle keine Beiträge über Menschen veröffentlichen, die dies nicht möchten. Schon gar nicht wolle die Redaktion bewusst gegen den Datenschutz verstoßen. (2007)
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Ein Kulturjournal berichtet über die Wiedereröffnung eines Restaurants und dessen Angebot. Dabei ist die Rede von „kulinarischer Vielfalt in erlesenem Ambiente“, „kulturellem Hochgenuss … vor imposanter Kulisse“ und von einem „idealen Veranstaltungsort für Tagungen, Feierlichkeiten und Hochzeiten“. In der gleichen Ausgabe werden unter der Kennzeichnung „Verlagssonderveröffentlichung“ Beiträge unter den Titeln „Augenlust“, „Kommissar Ehrlicher auf Dienstreise im …-Hotel am Goethepark“ und „MDR Konzertsaison in Weimar“ publiziert. Schließlich veröffentlicht das Journal unter dem Titel „Bach und Baukunst“ einen Beitrag, in dem auf die Ziele des Vereins „Bach in Weimar e.V.“ hingewiesen wird. Die Autorin ist Vorsitzende dieses Vereins, von dem fünf Seiten nach dem redaktionellen Beitrag eine Anzeige veröffentlicht wird. Ein Leser der Zeitschrift wendet sich an den Deutschen Presserat, weil die Berichterstattung über das Restaurant nach seiner Meinung Schleichwerbung enthält. Die Seiten der Verlagssonderveröffentlichung seien bezahlt, aber wie der redaktionelle Teil gestaltet. Der Leser könne den Werbecharakter der Seiten nicht zweifelsfrei erkennen. Der Text unter dem Titel „Augenlust“ sei zudem zu 80 Prozent identisch mit dem Text eines werbenden Faltblattes für diese Ausstellung. Im Artikel „Bach und Baukunst“ und der Anzeige des Vereins „Bach in Weimar“ sieht der Beschwerdeführer ein Koppelgeschäft. Dem Leser werde vorenthalten, dass die Autorin zugleich Vorsitzende des Vereins sei. Die Redaktionsleitung des Journals rechtfertigt ihre Handlungsweise mit dem Hinweis, das beschriebene Restaurant sei eine Traditionsgaststätte, die nach langem Verfall renoviert und wiedereröffnet worden sei. Sie sei bei einem Fassadenwettbewerb ausgezeichnet worden. Dies sei sicherlich eine redaktionelle Nachricht wert. Die übrigen Veröffentlichungen seien mit dem Hinweis auf eine „Verlagssonderveröffentlichung“ zweifelsfrei gekennzeichnet worden. Beim Punkt „Bach und Baukunst“ weist die Redaktion den Vorwurf eines Koppelgeschäfts zurück. Redaktionelle Darstellung und die Anzeige zum Thema hätten miteinander nichts zu tun. (2007)
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Ein Leserbrief der Beschwerdeführerin wird in einer Regionalzeitung abgedruckt. Es geht um die Reaktion auf einen Artikel des Blattes über Autoimmunkrankheiten bei jungen Patienten und die Rückläufigkeit von Kinderinfektionskrankheiten. Eigenmächtig und ohne Rücksprache fügt die Zeitung dem Namen der Einsenderin deren berufliche Position als Beamtin im Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie des Landes hinzu. Sechs Tage später veröffentlicht die Zeitung einen Hinweis, dass es sich um einen Privatbrief und nicht eine Äußerung des Ministeriums gehandelt habe. Dem Ministerium, dessen Sprecher sich an die Zeitung gewandt hatte, wird dies zudem telefonisch mitgeteilt. Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass ihr privater Leserbrief mit ihrer beruflichen Bezeichnung versehen wurde. Dies erwecke den Eindruck, dass ihre private Auffassung dem Ministerium zuzurechnen sei. Es habe offensichtlich in der Absicht der Redaktion gelegen, die Öffentlichkeit über den wahren Absender des Leserbriefes zu täuschen. Sie sei beruflich mit dem Thema ihrer Einsendung nicht befasst. Dies unterstelle jedoch die Zeitung. Der Chefredakteur der Zeitung argumentiert, dass der Leserbrief der Beschwerdeführerin eine fachlich fundierte Meinungsäußerung sei, zu der ein „normaler“ Leser ohne einschlägiges Fachwissen nicht in der Lage gewesen sein dürfte. Mit dem Hinweis auf die berufliche Tätigkeit der Frau sollte den Lesern nicht suggeriert werden, dass das Ministerium auf einen redaktionellen Beitrag reagiert habe. Eine derartige Reaktion wäre nachrichtlich behandelt worden und nicht als Leserbrief. Es sollte vielmehr klargestellt werden, dass es sich hier um eine Leserin mit einem entsprechenden fachlichen Hintergrund handele. Der Leserbrief habe durch den Zusatz eindeutig eine Aufwertung erfahren und den Lesern die Möglichkeit geboten, das Beschriebene besser einordnen zu können. Die Chefredaktion bedauert dennoch, dass die Beschwerdeführerin den Hinweis auf ihre Arbeitsstelle anders gedeutet und laut ihren Angaben Probleme bekommen habe. Schriftlich habe der Chefredakteur gegenüber der Frau eingeräumt, dass der monierte Zusatz mit ihr hätte abgesprochen werden müssen. (2007)
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Unter der Überschrift „Naturmedizin für Frauen“ berichtet eine Programmzeitschrift über die Aktivitäten eines Herstellers von homöopathischen Arzneimitteln. Auf dessen Homepage wird in einem beigestellten Kasten hingewiesen. Im Text wird ein Homöopathie-Experte mit vollem Namen genannt. Auch fehlt nicht der Hinweis auf dessen Buch „Homöopathie Quickfinder“. Ein Leser der Zeitschrift sieht in der Veröffentlichung Schleichwerbung für den Arzneimittelhersteller. Er vermutet, dass der erwähnte Experte auf der Gehaltsliste der Firma steht. Deren Homepage nennt den Arzt mehrfach. Die Rechtsabteilung der Zeitschrift stellt fest, weder Verlag noch Redaktion hätten für die Veröffentlichung Geld oder sonstige vermögenswerte Vorteile erhalten. Eine werbliche Darstellung oder eine unsachliche Anpreisung eines bestimmten Anbieters oder Produkts liege nicht vor. Die Zeitschrift habe sich ausschließlich und allgemein mit der Homöopathie beschäftigt. Außerdem habe die Redaktion den Hinweis des Presserats aufgegriffen, mehrere Internetadressen für weitergehende Informationen zu bestimmten Themen anzubieten. Die Nennung der weiterführenden Adressen erfolge somit nicht „absichtlich zu Werbezwecken“. (2007)
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„Region eine Marke für sich“ titelt eine Regionalzeitung. Es geht um neue Briefmarken, die ein privates Postunternehmen herausgegeben hat. Mehrere Bürgermeister der Region äußern sich der Zeitung zufolge positiv über die Neuerung. Ein Leser merkt an, dass das Postunternehmen zum Verlag der Zeitung gehört. Dieser Umstand werde in dem Artikel nicht erwähnt. Es bestehe keine journalistische Distanz zum Thema. Der Beschwerdeführer sieht den Trennungsgrundsatz verletzt. Der Chefredakteur der Zeitung argumentiert: Hätte die Post AG eine Briefmarke mit regionalen Motiven herausgebracht, wäre auch darüber berichtet worden. Die Bürgermeister rund um den Verlagsort hätten die Zeitung gebeten, über die neuen Briefmarken zu berichten. Auch über neue Marken eines privaten Wettbewerbers habe das Blatt informiert. Im Gegensatz zur Ansicht des Beschwerdeführers geht aus dem Artikel durchaus hervor, dass es sich bei dem Postunternehmen um ein Tochterunternehmen des Zeitungsverlags handele. Dies sei von Anfang an immer wieder berichtet worden. In der Region gebe es wohl keinen Leser, der nicht den Zusammenhang zwischen Zeitung und privatem Postunternehmen kenne. Die Unterstellung, man wolle etwas verschweigen, sei abwegig. (2007)
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