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Zwei Fotos einer geschundenen Frau

Veröffentlichung erfolgte mit dem Einverständnis der Überfallenen

Eine Frau wird brutal überfallen und zusammengeschlagen, nachdem sie an einer Tankstelle eingekauft hatte. Eine Boulevardzeitung berichtet unter den Überschriften „Sie wollte nur kurz zur Tanke“ und „In die Klinik geprügelt für 300 Euro“. Sie veröffentlicht zwei großformatige Fotos, die die schwer verletzte Frau im Krankenhaus zeigen. Eine der beiden Bildunterschriften lautet: „Mit blau geprügeltem Gesicht und gebrochenen Knochen liegt Claudia B. (48) im Krankenhaus“. Die Frau ist erkennbar; die Bilder wurden nicht verfremdet. Ein Leser ist der Ansicht, die Berichterstattung sei unangemessen sensationell und verletze die Frau sowohl in ihrer Ehre als auch in ihrer Menschenwürde. Er schreibt: „Einen durch Gewalt gedemütigten und gezeichneten Menschen groß, farbig, wieder erkennbar und als Aufmacherbild zu präsentieren, kommt einer zweiten Gewalttat gegen diese Frau gleich“. Was dem Opfer durch diese Veröffentlichung an weiterem Leid zugefügt werde, sei kaum zu ermessen und durch den journalistischen Sinn – Berichterstattung über und damit gegen Gewalttaten in der Stadt – nicht im Entferntesten zu rechtfertigen“. Es laufe dem sogar zuwider. Der stellvertretende Chefredakteur teilt mit, die Fotos seien mit dem Einverständnis der Frau gemacht und veröffentlicht worden. Die Begegnung der Überfallenen mit dem Reporter habe in einer Atmosphäre der Ruhe und ohne Hast stattgefunden. Bei einem weiteren Besuch des Journalisten im Krankenhaus nach der Veröffentlichung habe sich Frau B. weder über die Berichterstattung beklagt noch habe sie presserechtliche Ansprüche erhoben. Die Presse dürfe in Fällen von Gewaltanwendung nicht wegsehen. Der häufig wiederholte Appell an den Bürger- und Gemeinsinn, bei Notlagen Dritter nicht wegzusehen, könne nur dann wirksam an die Leser gerichtet werden, wenn auch drastische Darstellungen eines Geschehens oder seiner Folgen möglich seien. Hätte die Redaktion, so der stellvertretende Chefredakteur, das Gesicht der Überfallenen verfremdet, hätte sie wesentliche und dokumentationswichtige Verletzungen unterschlagen. (2008)