Die wundersame Heilung eines Hundes
Zeitung berichtet über die Arbeit einer Tierverhaltenstherapeutin
Eine Tierheilpraktikerin verfolgt ein ganzheitliches Konzept aus Tierheilkunde, Hundeerziehung und Tierpsychologie. Über sie berichtet eine Regionalzeitung unter der Überschrift „Wer heilt, hat auch Recht“. Die Frau wird als „Tierverhaltenstherapeutin mit Diplom“ (in Anführungszeichen) bezeichnet. Ein Vertreter des Bundesverbandes Praktizierender Tierärzte kommt zu Wort. Er erläutert das Verhältnis von Tierärzten und Tierheilpraktikern und die bestehenden Konflikte. In dem Artikel wird der Fall eines schwer erkrankten Hundes geschildert, der nach der Einnahme des Naturheilmittels Globoli innerhalb eines Tages wieder laufen konnte. Der Inhaber einer Kleintierpraxis sieht in der Berichterstattung Werbung für die Tierheilpraktikerin. Es werde ein Diplom erwähnt, das es nicht gebe. Ein Diplom sei ein akademischer Grad mit staatlich anerkanntem Abschluss eines Hochschulstudiums. Die so genannten Tierverhaltenstherapeuten besuchten für kurze Zeit eine private Schule und erhielten danach ein mehr oder weniger fragwürdiges Schriftstück. Es sei – so der Tierarzt weiter – leider in der Branche Usus, sich mit solchen „Diplomen“ zu schmücken. Den Bericht über die wundersame Heilung des Hundes hält er für erlogen und mit Sicherheit nicht dokumentierbar. Es widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung und Logik, dass ein schwer erkranktes Tier innerhalb eines Tages gesundet sei. Der Autor des Artikels hätte bei halbwegs engagierter Recherche solche Unregelmäßigkeiten erkennen müssen. Der Beschwerdeführer wendet sich an den Deutschen Presserat. In seiner Stellungnahme weist der Chefredakteur der Zeitung darauf hin, dass es bei der Berichterstattung nicht in erster Linie um die Darstellung medizinischer Leistungen gegangen sei. Die Zeitung habe sich im Wesentlichen mit dem Alltag und dem Erfahrungsschatz einer Tiertherapeutin beschäftigt. Zudem beschreibe sie deren berufliche Entwicklung. Der Autor habe die Angaben der Therapeutin nachrecherchiert. Im Gespräch mit einem Repräsentanten des Landesverbandes im Bundesverband Praktizierender Tierärzte sei nicht einmal andeutungsweise der Verdacht geäußert worden, bei dem geschilderten Fall könne es sich um Scharlatanerie handeln. Der Autor hatte keinen Anlass, an den Schilderungen der Tierheilpraktikerin zu zweifeln. Er hat auch den Begriff „Tierverhaltenstherapeutin mit Diplom“ bewusst in Anführungszeichen gesetzt. Ihm sei es ungewiss erschienen, ob sich die Frau so nennen dürfe. Die Grenze zur Schleichwerbung hält der Chefredakteur nicht für überschritten. Die Redaktion habe zur Beschreibung der Tätigkeit eines bestimmten Berufsstandes ein konkretes Beispiel ausgewählt. Dies sei zulässig. (2007)