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Die private Meinung privat äußern

Zeitung versieht Leserbrief ohne Abstimmung mit beruflichen Angaben

Ein Leserbrief der Beschwerdeführerin wird in einer Regionalzeitung abgedruckt. Es geht um die Reaktion auf einen Artikel des Blattes über Autoimmunkrankheiten bei jungen Patienten und die Rückläufigkeit von Kinderinfektionskrankheiten. Eigenmächtig und ohne Rücksprache fügt die Zeitung dem Namen der Einsenderin deren berufliche Position als Beamtin im Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie des Landes hinzu. Sechs Tage später veröffentlicht die Zeitung einen Hinweis, dass es sich um einen Privatbrief und nicht eine Äußerung des Ministeriums gehandelt habe. Dem Ministerium, dessen Sprecher sich an die Zeitung gewandt hatte, wird dies zudem telefonisch mitgeteilt. Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass ihr privater Leserbrief mit ihrer beruflichen Bezeichnung versehen wurde. Dies erwecke den Eindruck, dass ihre private Auffassung dem Ministerium zuzurechnen sei. Es habe offensichtlich in der Absicht der Redaktion gelegen, die Öffentlichkeit über den wahren Absender des Leserbriefes zu täuschen. Sie sei beruflich mit dem Thema ihrer Einsendung nicht befasst. Dies unterstelle jedoch die Zeitung. Der Chefredakteur der Zeitung argumentiert, dass der Leserbrief der Beschwerdeführerin eine fachlich fundierte Meinungsäußerung sei, zu der ein „normaler“ Leser ohne einschlägiges Fachwissen nicht in der Lage gewesen sein dürfte. Mit dem Hinweis auf die berufliche Tätigkeit der Frau sollte den Lesern nicht suggeriert werden, dass das Ministerium auf einen redaktionellen Beitrag reagiert habe. Eine derartige Reaktion wäre nachrichtlich behandelt worden und nicht als Leserbrief. Es sollte vielmehr klargestellt werden, dass es sich hier um eine Leserin mit einem entsprechenden fachlichen Hintergrund handele. Der Leserbrief habe durch den Zusatz eindeutig eine Aufwertung erfahren und den Lesern die Möglichkeit geboten, das Beschriebene besser einordnen zu können. Die Chefredaktion bedauert dennoch, dass die Beschwerdeführerin den Hinweis auf ihre Arbeitsstelle anders gedeutet und laut ihren Angaben Probleme bekommen habe. Schriftlich habe der Chefredakteur gegenüber der Frau eingeräumt, dass der monierte Zusatz mit ihr hätte abgesprochen werden müssen. (2007)