Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
6739 Entscheidungen

Geldfärbung – einmal hin und zurück

Unter der Überschrift „Papierschnitzel als Schwarzgeld angeboten“ berichtet eine Regionalzeitung über einen möglichen Betrugsfall. Ein Geschäftsmann habe eine Immobilie zum Kauf angeboten. Darauf hätten sich zwei Kaufinteressenten gemeldet, die er in einem Hotel zu Verhandlungen getroffen habe. Die beiden Interessenten werden im Bericht als „Schwarzafrikaner“ bezeichnet. Eigenen Angaben zufolge stammten sie aus Kamerun. Die beiden hätten, so die Zeitung weiter, das Gespräch auf einen mitgebrachten Koffer gelenkt, in dem sich schwarz gefärbte Euro-Geldscheine im Wert von fünf Millionen Euro aus illegalen Geschäften befunden hätten. Diesen Koffer hätten die Kaufinteressenten dem Geschäftsmann gegen eine wesentlich geringere Summe zum Kauf angeboten. Nach ihrer Darstellung hätte man die Banknoten durch einen chemischen Prozess wieder entfärben können. Eine solche Entfärbung wurde an einem Beispiel vorgenommen. Dem Geschäftsmann wurde angeboten, den mitgebrachten Koffer an sich zu nehmen. Er könne bei einem weiteren Treffen eine größere Menge der benötigten chemischen Flüssigkeit erwerben. Der Geschäftsmann sei misstrauisch geworden und habe den Koffer zur Polizei gebracht. Ein weiteres Treffen habe nicht mehr stattgefunden. Dem Artikel beigestellt ist ein Info-Kasten. Darin werden Ratschläge gegeben, wie man sich vor derartigen Betrugsversuchen schützen kann. Ein Leser der Zeitung sieht keinen begründbaren Sachbezug dafür, die mutmaßlichen Betrüger als „Schwarzafrikaner“ und aus Kamerun stammend zu bezeichnen. Für das Verständnis des Sachverhalts sei es weder notwendig, etwas über die Hautfarbe zu wissen noch über die vermeintliche Nationalität. Der Begriff „Schwarzafrikaner“ werde meistens abwertend verwendet. Nach Darstellung des Chefredakteurs der Zeitung habe die Redaktion über einen massiven Betrugsversuch berichtet. Die beiden mutmaßlichen Betrüger seien mit ihrer Masche seit Monaten, wenn nicht seit Jahren im Bundesgebiet unterwegs, wobei ihre Identität bis heute nicht bekannt sei. Die Beschreibung der Männer beschränke sich auf einige wenige Fakten, darunter die Angabe, dass sie aus Kamerun stammen. Die Redaktion habe daher die beanstandeten Begriffe verwenden dürfen. Eine Kriminalberichterstattung ohne Angaben von Fakten wäre von der Öffentlichkeit nicht akzeptiert worden. Der Versuch des Beschwerdeführers, die Medien künftig an einer genauen Täterbeschreibung zu hindern, stellt nach Auffassung des Beschwerdegegners einen Eingriff in die Pressefreiheit dar. (2007)

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Friedman und Mahler im Interview

Eine Zeitschrift veröffentlicht unter dem Titel „So spricht man mit Nazis“ ein Interview von Michel Friedman mit Horst Mahler. Mahler begrüßt Friedman mit dem Hitler-Gruß, leugnet in dem Gespräch Auschwitz und äußert antisemitische und rechtsextreme Gedanken. Im Vorspann erläutert die Redaktion ihre Überlegung zu der Frage, ob sie das Gespräch drucken soll oder nicht. Sie habe sich für die Veröffentlichung entschieden, weil sie glaube, dass es eine bessere Bloßstellung der deutschen Rechtsextremen nie gegeben habe. Dies auch, wenn Mahler in dem Interview Dinge sage, die in Deutschland verboten seien. Der Beschwerdeführer lässt sich anwaltlich vertreten. Er sieht in dem Beitrag eine Volksverhetzung. Dieser sei eine seitenlange Werbung für die absurden Auffassungen Mahlers. Der Anwalt teilt mit, dass er im Auftrag seines Mandanten Anzeige gegen den Herausgeber und den Chefredakteur der Zeitschrift erstattet habe. Die Zeitschrift teilt mit, dass sie die Ansichten Mahlers genauso verabscheue wie der Beschwerdeführer. Die Äußerungen des Rechtsextremisten erfüllten den Tatbestand der Volksverhetzung, was für deren Veröffentlichung jedoch nicht zutreffe. Die Redaktion habe das Interview veröffentlicht, um das zeitgeschichtliche Ereignis des Gesprächs zwischen Friedman und Mahler zu dokumentieren. Sie wolle damit der breiten Öffentlichkeit die Verbohrtheit Mahlers und die Absurdität seiner Auffassungen vor Augen führen. Die Rechtsvertretung weist darauf hin, dass die Zeitschrift sich die Ansichten Mahlers nicht zueigen mache. Sie distanziere sich in der Einleitung des Interviews eindeutig von ihnen. Ziffer 2 des Pressekodex verpflichte Journalisten zur Wahrheit. Daher sei es notwendig gewesen, die Äußerungen Mahlers genauso zu veröffentlichen, wie sie gefallen seien. Dies fordere auch Ziffer 2.4 im Hinblick auf Interviews. (2007)

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Dieses Präparat gibt es nur einmal

In einem Wochenmagazin erscheint ein Beitrag unter dem Titel „Wie geschmiert“. Darin befasst sich der Autor mit einer Studie über ein namentlich genanntes Gelenkschutzpräparat. Dem Beitrag zufolge wird mit dem Produkt die Hyaluronsäure-Produktion angeregt und neues Knorpelgewebe „vermehrt“ gebildet. Ein Leser des Magazins moniert, der Beitrag erwecke den Eindruck, als sei er redaktionellen Ursprungs. Offensichtlich sei er jedoch von der Pharmaindustrie verfasst und wohl auch bezahlt worden. Der Beschwerdeführer, der sich an den Deutschen Presserat wendet, fühlt sich durch die Werbung „hinters Licht geführt“ – auch und gerade, wenn eher bescheiden auf den Hersteller des Präparats hingewiesen werde. Der Chefredakteur teilt mit, dass das Thema Arthrose gerade bei älteren Menschen auf großes Interesse stoße. Es gehe um die Frage, durch welche Maßnahmen der Selbsthilfe das Leiden gemildert werden könne. Das genannte Produkt sei neu auf dem Markt. Einen Hinweis darauf habe der Autor in dem Bericht nur einmal gegeben. Hauptthema des Berichts, so der Chefredakteur, war die Untersuchung eines renommierten Orthopäden. Den Artikel habe ein Fachredakteur geschrieben, der den Vorwurf, seine Arbeit sei von der Pharmaindustrie verfasst und wohl auch bezahlt worden, zurückweist. Die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände teilt auf Anfrage mit, dass in der einschlägigen Datenbank kein anderes Präparat mit einer identischen Zusammenfassung genannt werde. (2007)

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Werbung nicht ausreichend gekennzeichnet

Eine Illustrierte veröffentlicht unter dem Titel „La Dolce Vita“ eine achtseitige Fotostrecke über den Audi A5. Der Beitrag ist als „Audi Special“ gekennzeichnet und besteht aus einigen kurzen Texten und großformatigen Fotos mit einem Schauspielerehepaar und dem Fahrzeug. Die Strecke erschien drei Seiten vor einem redaktionellen „Journal Auto“. Ein Leser der Zeitschrift, der sich an den Deutschen Presserat wendet, teilt mit, dass auf dem Titel der Ausgabe ein Auto-Journal angekündigt wurde. Als er sich die Audi-Fotostrecke angesehen habe, sei er davon ausgegangen, dass dies der Auftakt des Journals sei. Drei Seiten später habe er bemerkt, dass die schön fotografierten Audi-Fotos nicht zum Journal gehörten. Den Hinweis „Audi Special“ habe er bei genauerem Hinsehen bemerkt. Die Fotostrecke sei wie ein redaktioneller Beitrag aufgemacht und für den Leser nicht eindeutig als Werbung zu identifizieren. Überschrift, Text und Bildsprache seien für den redaktionellen Teil der Zeitschrift typische Merkmale, der Hinweis „Audi Special“ missverständlich. Die Rechtsabteilung des Verlages zeigt sich verwundert darüber, dass der Beschwerdeführer die Fotostrecke als Teil des Journals gesehen habe. Dessen Aufmachung weiche deutlich von der Anzeigenstrecke ab, die im Übrigen von der Autofirma gestaltet worden sei. Der Leser, so die Zeitschrift weiter, sei an redaktionell aufgemachte Anzeigen gewöhnt und erkenne sie auch als Werbung. Aus dem Hinweis „Audi Special“ gehe zweifelsfrei hervor, dass hier eine bezahlte Werbung vorliege. (2007)

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„Lady Wanda“ und die Computer-Kriminalität

Unter der Überschrift „Tatort Computer“ berichtet eine Regionalzeitung über die Arbeit der örtlichen Polizei im Bereich der PC-Kriminalität. Dabei wird eine Beispielliste benannt. Die Rede ist auch von „unseriösen Jobangeboten im Internet mit der ehemaligen Presbyterin ´Lady Wanda´“. Der Ehemann der mit ´Lady Wanda´ bezeichneten Frau hält es für unzulässig, dass sie im Zusammenhang mit Computerkriminalität genannt werde. Sie betreibe legale Erotikseiten im Internet und nenne sich “Lady Wanda“. In diesem Zusammenhang habe sie sich einmal strafbar gemacht, als sie Anzeige gegen Unbekannt erstattete. Dabei handele es sich jedoch nicht um eine Straftat, die im Internet begangen worden war. Dies zu behaupten, sei eine Verleumdung. Außerdem wendet sich der Beschwerdeführer, der den Deutschen Presserat anruft, gegen die Formulierung „die ehemalige Presbyterin…“. Dadurch sei sie identifizierbar. Sie sei als ehemalige Presbyterin und Journalistin am Ort bekannt. Der Chefredakteur der Zeitung räumt ein, dass es ein Fehler war, „Lady Wanda“ in eine Serienfolge zum Thema Computerverbrechen aufzunehmen. Diese jedoch habe das Internet, wie viele andere auch, zum Abzocken genutzt. Sie habe sich für erotische Treffen „für ein Taschengeld“ angeboten. Das berühre den Rand der Prostitution. Über die Nebentätigkeit der ehemaligen Presbyterin sei aus öffentlichem Interesse mehrfach berichtet worden. (2006)

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Prozess um ein Familiendrama

Ein Kommunalpolitiker sticht seine schwangere Geliebte und frühere Schülerin nieder. Die örtliche Zeitung berichtet über den Prozessauftakt und sehr detailreich über die Beziehung von Täter und Opfer. Der Angeklagte wird nach dem Motiv für die Tat befragt und von der Zeitung mit dem Satz zitiert: „Ich war völlig verzweifelt, meine Frau schrieb ihr Testament und drohte mit Suizid“. Das Blatt berichtet, dass der 21-jährige Sohn des Angeklagten bei der Bundeswehr ist und die 13-jährige Tochter das Gymnasium besucht. Der Leser erfährt auch, dass die Familie 1995 einen Neubau in einem bestimmten Ort bezogen habe. Die Zeitung berichtet über einen zweiten Prozesstag und unter der Überschrift „Tränenreiches Wiedersehen im Gericht“ über die erste Begegnung zwischen dem Angeklagten und seiner Frau (50) nach der Verhaftung. Die Ehefrau kritisiert, dass einige Einzelheiten des Berichts zum Prozessauftakt falsch seien, und wendet sich an den Deutschen Presserat. Dies verletze sie in ihren Persönlichkeitsrechten. Die Zitate seien aus dem Zusammenhang gerissen und falsch wiedergegeben worden. Es verletze ihre Ehre, wenn ihr öffentlich Selbstmordgedanken nachgesagt würden. Sie bemängelt schließlich, dass ihre Kinder in die Prozess-Berichterstattung und damit in die Öffentlichkeit gezogen worden seien. Die Ehefrau des Angeklagten moniert schließlich, dass ihr Alter genannt worden sei. Daran bestehe kein öffentliches Interesse. Die Information über außereheliche Beziehungen ihres Ehemannes sei ebenfalls nicht für die Öffentlichkeit bestimmt. Der Chefredakteur der Zeitung kann keine Verletzung des Pressekodex erkennen. Die Zitate bezüglich der Suizid-Absichten der Frau und der außerehelichen Beziehungen des Angeklagten seien der Aussage des Beschuldigten in öffentlicher Verhandlung entnommen worden. Die außerehelichen Beziehungen des Angeklagten seien vom Gericht bei der Strafzumessung berücksichtigt worden und daher von öffentlichem Interesse. Die Zeitung habe umfangreich berichten dürfen, weil der Angeklagte eine Person des öffentlichen Lebens gewesen sei. Weder die Ehefrau noch die Kinder seien unnötig in die Öffentlichkeit gezogen worden. Man hätte ihre Initialen verwendet, bei den Kindern nicht die Vornamen genannt. (2007)

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Streit um Zitat: „Die sind doch alle so“

Der Brief eines Schulleiters an die Eltern türkischer Schüler ist Anlass für eine Lokalzeitung, einen Meinungsartikel unter der Überschrift „Schulamt sieht Handlungsbedarf“ zu veröffentlichen. Der Schuldirektor hatte sich durch das respektlose Verhalten eines 15-jährigen türkischen Schülers gegenüber einer Lehrerin veranlasst gesehen, den Brief zu verfassen. In dem Artikel wird der Schulleiter mit den Worten zitiert, „die sind doch alle so“. In zwei Leserbriefen werden Zweifel geäußert, dass der Pädagoge sich derart geäußert habe. Die Redaktion kommentiert beide Leserbriefe und stellt sich hinter die Redakteurin. Der Schulleiter und Beschwerdeführer wendet sich an den Deutschen Presserat. Er habe sich nicht in dem von der Zeitung beschriebenen Sinne geäußert und fühle sich in seiner Ehre verletzt. In dem Recherchegespräch habe er deutlich gemacht, dass er keine Presseveröffentlichung wünsche, weil es sich um eine innerschulische Angelegenheit gehandelt habe. Ein offizielles Gesprächsangebot habe die Zeitung nicht gemacht. Die Anfrage der Zeitung, mit ihm ein Interview zu führen, habe er – der Schulleiter und Beschwerdeführer – abgelehnt. Auch das Angebot der Redaktion, das Interview vor Veröffentlichung autorisieren zu dürfen, habe er abgelehnt, weil er ein derartiges Verfahren für unlauter gehalten habe. Die Zeitung hält dagegen und bezeichnet die Darstellung der Redakteurin als korrekt. Sie überlässt dem Presserat die handschriftlichen Notizen, die die Journalistin während des Gesprächs angefertigt hat. Dem Presserat liegt außerdem ein Gedächtnisprotokoll der Redakteurin vor, aus dem die strittige Äußerung des Schulleiters hervorgeht. Der Chefredakteur bestätigt die ablehnende Haltung der Schule gegenüber seiner Zeitung. Der Beschwerdeführer habe sich jedoch später an einen anderen Redakteur des Blattes gewandt und sich grundsätzlich offen für eine weitere Zusammenarbeit gezeigt. Der Chefredakteur kann in der Interviewanfrage kein unlauteres Gesprächsangebot erkennen. Die Einschätzung des Schulleiters sei darauf zurückzuführen, dass dieser nicht zwischen Recherchegesprächen und Wortlautinterviews unterscheiden könne.(2007)

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Ein Präparat in den Vordergrund gestellt

Eine Programmzeitschrift berichtet über eine Expertentagung zum Thema Naturmedizin. Ein Wissenschaftler wird zitiert, der sich zu einem bestimmten Präparat positiv äußert. Die Zeitschrift nennt den Namen des Medikaments. Der Hersteller schaltet in dem Blatt zwei Anzeigen, in denen für das Präparat geworben wird. Der Beitrag verstößt nach Meinung eines Lesers in Verbindung mit den Anzeigen gegen den Trennungsgrundsatz nach Ziffer 7 des Pressekodex. Die Chefredaktion der Zeitschrift teilt mit, der kritisierte Beitrag befasse sich mit der Tagung zum Thema Immunabwehr. Mehrere Dutzend anderer Zeitungen und Zeitschriften hätten dies auch so gehalten. In einer bekannten Zeitschrift habe es das genannte Produkt sogar auf die Titelseite geschafft. (2007)

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Ein Dutzend Witze über klauende Polen

Eine Boulevardzeitung veröffentlicht dreizehn Witze über Polen. Zwölf davon zielen darauf ab, dass Polen Diebe seien. Bei einem weiteren geht es um Erntehelfer. Ein Leser des Blattes wendet sich an den Deutschen Presserat, da er Verstöße gegen die Ziffern 1, 9 und 12 des Pressekodex erkennt. Von den Polen werde ein völlig falsches Bild vermittelt. Er sieht in der Veröffentlichung „hilfreiche Argumente“ für die Neonaziszene. Die Rechtsabteilung der Zeitung weist den Vorwurf der Diskriminierung durch die Polenwitze zurück. Der Beschwerdeführer lasse den sachlichen Anlass für die Veröffentlichung außer Acht. Sie sei an dem Tag erfolgt, an dem die deutsche Fußballnationalmannschaft bei der WM gegen Polen spielte. Die damalige Schlagzeile lautete: „Klinsi, putz die Polski!“ Der Abdruck der Witze sei somit dem aktuellen Ereignis geschuldet. Kollektiv abwertende Vorurteile würden nicht zum Ausdruck gebracht. Der Abdruck der Witze über polnische Staatsbürger sei weder diskriminierend gewesen noch verletze die Veröffentlichung die publizistischen Grundsätze des Pressekodex. Die Rechtsabteilung verweist auf die gängige Praxis in der Sportberichterstattung, Schlagzeilen zu wählen, die mit dem sportlichen Wettkampf zusammenhingen und zum Ausdruck brächten, dass Deutschland hoffentlich gewinnen werde. Eine Diskriminierung oder Herabsetzung des Gegners gehe damit nicht einher. Es handele sich vielmehr um eine Motivationshilfe für das jeweilige deutsche Team. Beispiele hierfür seien „Rudi, haudi Saudi“, „Bringt Rudi die Saudi-Elf?“, „Vier Tore gegen Al Rutschi“, „Tschüssikowski, Polen“ und „Haß-Schlacht Holland raus“. (2007)

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Schwererziehbare Kinder diskriminiert

In einer norddeutschen Kleinstadt soll ein Jugendheim gebaut werden. Einige Nachbarn laufen Sturm gegen das Vorhaben. In die Kerbe haut eine Boulevardzeitung. Sie titelt „Ein Dorf hat Angst“ und berichtet über den Widerstand in der Nachbarschaft. Eine weitere Überschrift lautet: „Behörde will Heim für Kindergangster im friedlichen (…) eröffnen“. Ein beigestelltes Foto zeigt das Haus, ein weiteres drei protestierende Nachbarn und auf einem dritten Bild ist ein Jugendlicher mit einem Messer in der Hand zu sehen. Unterschrift: „Ein Alptraum für die Anwohner: Gewaltbereite Jugendliche in der Nachbarschaft“. Im Artikel steht, viele der Anwohner hätten nur noch Angst, da zwischen ihren ansehnlichen Bungalows ein Heim für schwer erziehbare Jugendliche entstehen solle. Wenn das Projekt umgesetzt werde, so fürchtet laut Zeitung ein Anwohner, müssten er und seine Nachbarn mit Übergriffen und Sachbeschädigungen gegen die eigenen Kinder rechnen. Die Beschwerdeführerin fühlt sich „als Bürger und Journalist“ verärgert und wendet sich an den Deutschen Presserat. Sie bemängelt die reißerische Aufmachung. Das Foto mit dem messerbewehrten Jugendlichen sei bewusst provokativ und nicht als Symbolbild kenntlich gemacht. Die Darstellung des Sachverhalts lasse die gebotene Sorgfalt vermissen. So seien die in der Zeitung genannten Zahlen der Jugendlichen falsch, die das Heim bewohnen sollen. Die Bezeichnung „Kindergangster“ sei schließlich eine massive Diskriminierung von Jugendlichen mit Problemen. Insofern verstoße der Artikel auch gegen den Jugendschutz. Die Beschwerdeführerin sieht die Ziffern 2 (Journalistische Sorgfaltspflicht), 9 (Schutz der Ehre), 11 (Sensationsberichterstattung und Jugendschutz), 12 (Diskriminierungen) und 13 (Unschuldsvermutung) des Pressekodex verletzt. Die Rechtsabteilung der Zeitung sieht den Pressekodex durch den Beitrag nicht verletzt. An der Darstellung des Projekts und des Widerstandes der Nachbarn bestehe ein hohes öffentliches Interesse. Die Fotos zeigten keine künftigen Heimbewohner; bei dem Bild mit dem messerbewehrten Jugendlichen handele es sich um ein Symbolfoto. Im Text werde darüber berichtet, dass die Menschen in der Nachbarschaft Angst um ihre körperliche Unversehrtheit und ihr Hab und Gut hätten. Sie befürchteten Drogenbeschaffungs- und Gewaltkriminalität. Der Begriff „Kindergangster“ sei im Rahmen der Recherche im Gespräch mit einem Anwohner gefallen. Die Zeitung sieht in dieser Bezeichnung eine zulässige Verkürzung und erneuert ihre Ansicht, auch in diesem Fall sei die Veröffentlichung durch das öffentliche Interesse gedeckt. Die beanstandete Formulierung sei gebräuchlicher Terminus, wie auch „Gangster-Kids“. (2007)

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