Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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6739 Entscheidungen
„Kinder verzweifelt gesucht“ titelt eine Regionalzeitung. Sie berichtet über einen Großeinsatz der Polizei in einer Großstadt. Zwei Kinder werden vermisst. Im Bericht wird der Stadtteil genannt, in dem vor allem gesucht wurde. Die beiden Kinder, so die Zeitung weiter, wohnten bei Pflegeeltern in einer genannten Straße. Weiter heißt, es in der Familie lebten noch ein weiteres Pflegekind und zwei weitere leibliche Kinder. Der Beschwerdeführer, Geschäftsführer eines pädagogisch-psychologischen Therapiezentrums, ruft den Deutschen Presserat an, weil er der Ansicht ist, dass der Hinweis auf den Lebensmittelpunkt der vermissten Kinder nicht hätte gegeben werden dürfen. Er bezieht sich dabei auf die Richtlinie 8.2 (Schutz des Aufenthaltsortes) in Verbindung mit Richtlinie 4.2 (Recherche bei schutzbedürftigen Personen). Die Schutzbedürftigkeit resultiere aus der Vorgeschichte der Kinder, die durch massive Gewalt traumatische Erlebnisse mitgemacht hätten. Der Beschwerdeführer vertritt das Therapiezentrum, in dessen Außenstelle die Kinder untergebracht waren. Der Chefredakteur der Zeitung bedauert die Veröffentlichung. Es habe keine zwingenden Gründe für eine so ins Einzelne gehende Berichterstattung gegeben. Die Angaben zur Unterbringung der vermissten Kinder, aber auch die Informationen über den Wohnort, seien unangemessen und hätten im Interesse der Kinder unterbleiben müssen. Dies habe er dem verantwortlichen Ressortleiter und der Autorin mitgeteilt. (2007)
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Ein Hochglanz-Magazin veröffentlicht eine Fotostrecke und einen Artikel. Im Mittelpunkt der Berichterstattung: Die Fürther Landrätin Dr. Gabriele Pauli. Ein Leser sieht einen Verstoß gegen die Präambel des Pressekodex und die Menschenwürde von Frau Pauli. Er ruft den Deutschen Presserat an, weil das Magazin nach seiner Meinung bewusst Paulis Ansehen beschädigt habe. Die Rechtsabteilung der Zeitschrift teilt mit, die Würde der Landrätin sei nicht verletzt worden. Alle im Text enthaltenen Zitate seien mit ihr besprochen und von ihr abgesegnet worden. Die abgebildeten Fotos seien ihr noch während des „Shootings“ (auch „Fotografierens“) groß am Computerbildschirm gezeigt worden. Von der geplanten Veröffentlichung sei Frau Pauli begeistert gewesen, so die Rechtsvertretung der Zeitschrift. Weitergehende Absprachen, insbesondere im Hinblick auf eine Autorisierung, habe es nicht gegeben. Einen Tag vor der Veröffentlichung sei Frau Pauli anlässlich der Vorbereitung einer TV-Sendung mit dem fertigen Artikel konfrontiert worden. Laut Auskunft der TV-Redaktion habe sie sich über die „schönen Bilder“ gefreut und auch über die Überschrift geschmunzelt. Die lautete „Sankt Pauli“. Eine Verletzung ihrer Würde habe sie wohl kaum empfunden, da sie auch nach der Veröffentlichung mehrmals in der Öffentlichkeit betont habe, dass sie die Fotos ästhetisch und ansprechend finde. Etwaige anzügliche Gedanken seien Sache des jeweiligen Betrachters. Konsequenterweise – so die Zeitschrift am Ende ihrer Stellungnahme – habe die Landrätin den zunächst eingereichten Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung, die sie mit einer angeblichen Nicht-Autorisierung der Fotos begründet hatte, zurückgenommen und alle entstandenen Kosten des Verfahrens übernommen. Auch die von ihr angestrengte Presseratsbeschwerde sei zurückgezogen worden. (2007)
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Eine Lokalzeitung berichtet unter der Überschrift „Auf Spurensuche“ über das geplante Gedenkbuch einer Soldatenkameradschaft. Deren Vorsitzender wird direkt und indirekt zitiert. Der Beitrag erregt das Missfallen eines Lesers, der sich an den Deutschen Presserat wendet. Er führt an, dass der Vorsitzende der Soldatenkameradschaft überhaupt nicht mit der Redaktion gesprochen habe. Das habe dieser ihm versichert. Er vermute, dass die dem Vorsitzenden zugeschriebenen Aussagen aus dem Entwurf eines Gliederungskonzeptes für das Gedenkbuch entnommen worden seien, das er selbst zusammengestellt habe. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, die Initiative zu dem kritisierten Beitrag sei von der Soldatenkameradschaft und dem örtlichen Heimatpfleger ausgegangen. Dieser habe der Redaktion den Entwurf für ein Vorwort zur Auswertung übergeben. Der bearbeitende Redakteur habe davon ausgehen können, dass die Zitate vom Kameradschaftsvorsitzenden stammten, da das Papier die Überschrift „Vorwort Vorsitzender Soldatenkameradschaft …“ gehabt habe. Von einem Entwurf sei nicht die Rede gewesen. Dass der Autor des Textes nicht der Vorsitzende selbst gewesen sei, habe der Redakteur nicht erkennen können. Der Beschwerdeführer habe es nach Veröffentlichung des kritisierten Beitrages abgelehnt, mit dem Redakteur ein klärendes Gespräch zu führen. Er habe auf schriftlichen Stellungnahmen bestanden. (2007)
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Unter der Überschrift „Repräsentative Räumlichkeiten“ berichtet eine Lokalzeitung über eine Rechtsanwaltspraxis und ihr neues Domizil. Der Beitrag steht gemeinsam mit zwei Beiträgen („Investieren Sie in Ihre Zukunft“ und „Frühlings-Ostermarkt“) unter der Rubrik „Wirtschaft direkt – PR-News aus dem Geschäftsleben“ und dem kleinen Hinweis „Anzeigen“ im Blatt. Ein Leser der Zeitung ist der Ansicht, dass sich dem Leser erst auf den zweiten Blick erschließt, dass es sich bei diesen Beiträgen um bezahlte Werbung handelt. Er wendet sich an den Deutschen Presserat, weil er einen Verstoß gegen Ziffer 7 des Pressekodex vermutet. Die Redaktion teilt mit, dass sie regelmäßig unter der genannten Rubrik über interessante Neuigkeiten, Jubiläen, Geschäftseröffnungen oder Firmensitzverlegungen berichte. Durch die Kennzeichnung dieses Bereiches mit der grafisch groß gestalteten Rubrik „Wirtschaft direkt – PR-News aus dem Geschäftsleben“ erkenne der Leser unmissverständlich, dass es hier um PR-Beiträge geht. So sei es auch im konkreten Fall. Bei dem beschriebenen Haus handele es sich um ein imposantes Bauwerk im Stadtbild, in das vor einiger Zeit ein Rechtsanwalt seine Büroräume verlegt habe. (2007)
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Eine Zeitschrift veröffentlicht einen Beitrag unter der Überschrift „Fit mit Reine Buttermilch“. In einem beigestellten Kasten ist ein Becher „Müller Reine Buttermilch“ abgebildet. Die gesamte Veröffentlichung ist mit dem Hinweis „Promotion: Reine Buttermilch genießen“ überschrieben. Neben dieser Formulierung ist wiederum ein Becher „Müller Reine Buttermilch“ zu sehen. Das nächste Heft enthält ein Booklet mit dem Titel „Reine Buttermilch genießen“. Es beinhaltet unter anderem Schönheitstipps und Rezepte zum Thema Buttermilch. Die letzte Seite enthält ein Impressum. Darin heißt es: „Reine Buttermilch genießen, herausgegeben von Molkerei Müller, Aretsried, und Bayard Media, Steinerne Furt, Augsburg“. In dem Heft ist mehrmals der Müller-Buttermilch-Becher abgebildet. Der Beschwerdeführer sieht eine Verletzung von Ziffer 7 des Pressekodex (Schleichwerbung). In den Buttermilch-Beiträgen beider Hefte handele es sich um Werbung. Der Hinweis „Promotion“ und das Impressum genügten nicht, um dem Leser den Werbecharakter der Beiträge zu verdeutlichen. Der Chefredakteur der Zeitschrift hält für sein Blatt die Einhaltung des Trennungsgrundsatzes nach Ziffer 7 für selbstverständlich. Er hält die Kennzeichnung als Anzeige dann nicht für nötig, wenn auf Grund der Aufmachung die Veröffentlichung als Werbung erkennbar sei. Die Buttermilch-Promotion sei ausdrücklich gekennzeichnet, auch wenn er dies aus journalistischer Sicht kaum für notwenig erachte. Alle Informationen seien neutral, sauber recherchiert und es gehe um die wesentlichen Gesundheitsfakten von Buttermilch. Dass die Firma „Müller-Milch“ als Marktführer genannt werde, sei journalistischer Alltag. (2007)
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In einer Zeitschrift, die schon im Titel die Schönheiten einer deutschen Landschaft preist, erscheint ein Beitrag über ein Brüderpaar, das eine große Stiftung gegründet hat. Auf der gegenüberliegenden Seite ist eine Anzeige platziert, in der für ein Hotel-Projekt der Brüder geworben wird. Ein Verlagsrepräsentant wendet sich als Beschwerdeführer an den Deutschen Presserat. Nach seiner Auffassung handelt es sich um einen von dem Brüderpaar gekauften PR-Beitrag, den die Zeitschrift nicht als Anzeige gekennzeichnet hat. Die Anzeige ruft seine Kritik hervor, weil der darin enthaltene Textteil nicht als Werbung für den Leser erkennbar sei, sondern auf diesen wie eine Bestandteil des links davon stehenden Textbeitrages wirken müsse. Durch die Adressenangaben am Schluss entstehe der Eindruck eines Infokastens im Rahmen einer redaktionellen Berichterstattung und nicht etwa der des Abschlusses einer Anzeige. Die Chefredaktion der Zeitschrift teilt mit, der strittigen Ausgabe könne man entnehmen, dass der Bericht über die Stiftungsgründer in einem Stadt-Kollektiv veröffentlicht wurde. Text, Bild und Anzeige seien von der Firma der Brüder zur Verfügung gestellt worden. Die Redaktion habe den Beitrag redigiert. Für den Leser sei durchaus ersichtlich, dass es sich um die Darstellung eines Unternehmens handelt, das unter anderem das erwähnte Hotel betreibt. (2007)
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In einer Lokalzeitung erscheint ein Leserbrief unter der Überschrift „Unsinniger Streik“ und mit dem Absender „Klaus-Jürgen Wicher aus …“. Ein Leser mit anderem Vor-, aber gleichem Familiennamen tritt als Beschwerdeführer auf. Er teilt mit, dass es in der Stadt einen Klaus-Jürgen Wicher nicht gebe. Zum Beweis legt er eine entsprechende Auskunft der Stadtverwaltung vor. Der Geschäftsführer des Verlages der Zeitung schickt eine Kopie des Originals des veröffentlichten Leserbriefes. Die Redaktion habe jetzt festgestellt, dass seinerzeit der Fehlerteufel sein Unwesen getrieben habe. Der Leserbriefschreiber heiße nicht Wicher, sondern Wichern. Dies sei letztlich jedoch unerheblich, da mit oder ohne „n“ keine publizistischen Grundsätze verletzt worden seien. (2007)
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Eine Boulevardzeitung veröffentlicht unter der Überschrift „Warum lassen wir uns von so einem terrorisieren?“ einen Artikel über Khaled al-Masri und seine gegenwärtige Situation. Der Mann wird im Text als „irrer Deutsch-Libanese“ und „Islamist“ bezeichnet. Gleichzeitig wird die Behauptung aufgestellt, al-Masri sei ein „durchgeknallter Schläger“, „Querulant“ und „Brandstifter“ und es wird auch gefragt, ob er ein Lügner sei. Seine Verschleppung wird als „Versehen“ bezeichnet. Das Blatt schreibt, er sei der „Verursacher des ganzen Chaos“ und halte sich zurzeit in einer „Psychoklinik“ auf. Der Beschwerdeführer in der Sache BK1-135/07 sieht durch die Darstellung die Menschenwürde und die Ehre al-Masris verletzt. Halbwahrheiten würden als Fakten dargestellt. Die Sorgfaltspflicht werde ignoriert und der Deutsch-Libanese vorverurteilt. Der Beschwerdeführer im Fall BK1-136/07 sieht die Ehre al-Masris verletzt. In diesem Bericht werde ein Opfer zum Täter gemacht. Zudem ist er der Auffassung, dass die religiöse Überzeugung des Mannes geschmäht wird. Die Bezeichnung „Islamist“ sei eine unbewiesene Behauptung. Die Verwendung des Begriffs „terrorisieren“ steigere die Schmähung. Der Artikel schüre den Fremdenhass. Beide Beschwerdeführer wenden sich an den Deutschen Presserat. Die Rechtsabteilung der Zeitung spricht von einer wahrheitsgemäßen Berichterstattung. Die verwendeten Begriffe bewegten sich im Rahmen zulässiger Meinungsäußerung. An dem Fall bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse. Al-Masri sei aufgrund einer Verwechslung von der CIA verschleppt worden. Es bestehe der Verdacht, dass deutsche Sicherheitsbehörden davon wussten. An der Aufdeckung des Falles bestehe daher, so die Zeitung weiter, ein hohes Informationsinteresse. Ein öffentliches Interesse werde aber zusätzlich auch durch die Person al-Masris selbst und sein politisches wie privates Verhalten ausgelöst. Unstreitig stehe fest, dass er während seiner Zeit im Libanon einer islamistischen bewaffneten Vereinigung angehört habe, die sich nach Erkenntnissen der Bundesanwaltschaft dem militanten Islamismus verschrieben habe. In Deutschland habe er seinen Kontakt zur islamistischen Moslemszene fortgesetzt. Er sei Kontaktperson zu bekannten Islamisten gewesen. (2007)
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„Schulbehörde kontrolliert Planungen der Lehrer“, „Eltern fordern: Schulleiterin nicht versetzen“ und „Lehrer-Streit landet vor Gericht“ – unter diesen Überschriften berichtet eine Regionalzeitung mehrmals über die konfliktgeladene Situation an einer Schule. Es heißt, den Lehrern werde „Schlendrian“ und „geringes Engagement“ vorgeworfen. Eine neue Schulleiterin sei eingesetzt worden, um eine Neuorganisation durchzusetzen. Zwischen der neuen Leiterin und dem Lehrerkollegium gebe es erhebliche Spannungen. Jetzt werde sie abgelöst. Ein Lehrer wendet sich an den Deutschen Presserat, weil er eine einseitige Darstellung des Vorganges sieht. Die Lehrer kämen nicht zu Wort. Er verweist auf einen früher erschienenen Artikel, der den Sachverhalt richtig wiedergegeben habe. Der Chefredakteur der Zeitung hält die der Zeitung gemachten Vorwürfe für so allgemein, dass ihm eine Stellungnahme schwer falle. Fehler in der Berichterstattung würden nur ganz allgemein angesprochen. Den Vorwurf der unfairen Recherche kontert er mit der Aussage, die Leser hätten nach der Lektüre der Beiträge gerade den gegenteiligen Eindruck. Dort seien eine Vielzahl von Quellen genannt worden, bei denen recherchiert worden sei. Der Chefredakteur nennt den Schulelternbeirat, die Mutter eines Schülers, die Schulbehörde, die Schülervertretung, Kooperationspartner, Eltern, Kultusministerium usw. Zudem seien immer wieder Lehrerinnen und Lehrer zu Wort gekommen, die allerdings hätten anonym bleiben wollen. (2007)
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Das Magazin einer überregionalen Tageszeitung veröffentlicht vier Seiten mit Rezepten unter dem Titel „Stil leben – Das Beste zum Schluss“. Dabei werden bestimmte Produkte genannt und ihre Verpackungen zudem groß abgebildet. Ein Leser wendet sich an den Deutschen Presserat, weil die Zeitung aus seiner Sicht durch die Produktnennung Schleichwerbung betrieben habe. Obwohl auch andere Marken gleicher Lebensmittel im Handel seien, würden die Produkte im Beitrag nicht anonymisiert, sondern die Markennamen bewusst hervorgehoben. Einen Hinweis auf den offensichtlichen Werbecharakter der Veröffentlichung habe die Zeitung unterlassen. Nach Auskunft der Chefredaktion hat eine renommierte Fotografin die Geschichte angeboten. Die Redaktion habe ihre Idee, einmal aus Resten und Ladenhütern, die jedermann wohl in seinem Kühlschrank habe, Rezepte zu kreieren, sehr originell gefunden. Schon im Vorspann werde deutlich, dass es sich bei den Zutaten eher um Kühlschrankreste und Lebensmittel handelt, die generell wenig Anklang finden. Obwohl man die Rezepte durchaus nachkochen könnte, ohne eine Magenverstimmung zu riskieren, habe die Redaktion bei der Sache eher eine ironische Bildgeschichte im Sinn gehabt. Dass dabei im Einzelfall Firmennamen genannt und Produkte fotografiert worden seien, solle nur die Glaubwürdigkeit der kuriosen Rezeptzusammenstellung erhöhen. Die wenigen erwähnten Firmen hätten zudem eher Grund zur Klage denn zur Freude haben müssen. So sei beispielsweise die Plastikflasche eines Gewürzketchups nicht sonderlich appetitanregend ins Bild gebracht worden. Auch dürfte das dazugehörige Rezept unter der Überschrift „Arme Würstchen“ wohl kaum viele Leser dazu animieren, es nachzukochen und das erwähnte Ketchup zu kaufen. Aus den genannten Gründen könne von Schleichwerbung keine Rede sein. (2007)
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