Wann ist ein Lehrer „Top“ und wann „Flop“?
Zeitung veröffentlicht Ranglisten ohne erkennbare Kriterien
Eine Regionalzeitung berichtet über eine Aktion im Internet, bei der Schüler ihre Lehrer in verschiedenen Kategorien benoten können. In dem Beitrag kommen der Mitinitiator der Aktion, ein Lehrer und ein Schüler zu Wort. Neben dem Textbeitrag werden zwei Ranglisten unter den Überschriften „Top-Lehrer“ und „Flop-Lehrer“ veröffentlicht. Die Lehrerinnen und Lehrer werden mit Nachnamen, Bewertungsnote und Schule dargestellt. Ein denkbarer „Spitzenreiter“ der Flop-Liste - bewertet mit der Note 3,9 - und eine Leserin wenden sich an den Deutschen Presserat. Sie bemängeln die stümperhafte Recherche. Die „Umfrage“ sei nicht repräsentativ. Da nur der Nachname genannt werde, sei nicht klar, ob er, seine Frau oder ein Kollege gleichen Namens gemeint sei. Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, dass die Namensnennung eine Ehrverletzung und Verunglimpfung darstelle. Der Lehrer stellt klar, er sei keine Person der Zeitgeschichte. Die Chefredaktion der Zeitung weist die Vorwürfe zurück. Sie verweist auf ein Urteil des Landgerichts Köln vom 11. Juli 2007, wonach die Lehrer-Benotung auf der Internet-Seite „spickmich.de“ durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt sei. Es handele sich um Werturteile und nicht um Tatsachenbehauptungen. Die veröffentlichten Ranglisten basierten auf Daten, die im Internet frei zugänglich seien. Die Veröffentlichung sei auf eine heftige Resonanz in der Lehrerschaft gestoßen. Dies habe die Chefredaktion zum Anlass genommen, mit den Schulleitern der Stadt ein Gespräch zu führen, das sachlich verlaufen sei. Als Ergebnis des Treffens habe der Lokalchef in einem Kommentar festgestellt, dass die Bewertungskriterien bei „spickmich.de“ keine pädagogisch-realistischen Bewertungen zuließen. Mit dem Beschwerdeführer habe die Chefredaktion vereinbart, dass die Zeitung keine Klarstellung zu den drei gleichnamigen Personen bringen werde. (2007)