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Zeitschrift kennzeichnet Werbung im redaktionellen Teil mit „Promotion“

Eine Zeitschrift veröffentlicht einen Beitrag unter der Überschrift „Fit mit Reine Buttermilch“. In einem beigestellten Kasten ist ein Becher „Müller Reine Buttermilch“ abgebildet. Die gesamte Veröffentlichung ist mit dem Hinweis „Promotion: Reine Buttermilch genießen“ überschrieben. Neben dieser Formulierung ist wiederum ein Becher „Müller Reine Buttermilch“ zu sehen. Das nächste Heft enthält ein Booklet mit dem Titel „Reine Buttermilch genießen“. Es beinhaltet unter anderem Schönheitstipps und Rezepte zum Thema Buttermilch. Die letzte Seite enthält ein Impressum. Darin heißt es: „Reine Buttermilch genießen, herausgegeben von Molkerei Müller, Aretsried, und Bayard Media, Steinerne Furt, Augsburg“. In dem Heft ist mehrmals der Müller-Buttermilch-Becher abgebildet. Der Beschwerdeführer sieht eine Verletzung von Ziffer 7 des Pressekodex (Schleichwerbung). In den Buttermilch-Beiträgen beider Hefte handele es sich um Werbung. Der Hinweis „Promotion“ und das Impressum genügten nicht, um dem Leser den Werbecharakter der Beiträge zu verdeutlichen. Der Chefredakteur der Zeitschrift hält für sein Blatt die Einhaltung des Trennungsgrundsatzes nach Ziffer 7 für selbstverständlich. Er hält die Kennzeichnung als Anzeige dann nicht für nötig, wenn auf Grund der Aufmachung die Veröffentlichung als Werbung erkennbar sei. Die Buttermilch-Promotion sei ausdrücklich gekennzeichnet, auch wenn er dies aus journalistischer Sicht kaum für notwenig erachte. Alle Informationen seien neutral, sauber recherchiert und es gehe um die wesentlichen Gesundheitsfakten von Buttermilch. Dass die Firma „Müller-Milch“ als Marktführer genannt werde, sei journalistischer Alltag. (2007)