Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6739 Entscheidungen
Unter der Überschrift „Wir kämpfen um unsere Existenz!“ berichtete eine Regionalzeitung über das Scheitern und den Wiederaufbau eines Steinmetzbetriebes. Die Zeitung schreibt, die Nachbarn hätten gegen die Firma geklagt. Bei einer Zwangsversteigerung des Wohnhauses des Firmeninhabers habe die Tochter dieser Nachbarn das Haus erworben und drei Wochen nach dem Versteigerungstermin eine Zwangsräumung anstrengen lassen. Die Nachbarn und ihre Tochter kritisierten zwei falsche Behauptungen. So hätten sie nie gerichtlich gegen den Betrieb geklagt. Weiterhin habe die Tochter der Familie eine Frist zur freiwilligen Räumung eingeräumt. Letztlich sei die Familie dann ohne Zwangsräumung ausgezogen. Der Redaktionsleiter teilt mit, dass es im juristischen Sinne keine Klage gegen den Betrieb gegeben habe. Über Jahre hinweg hätten die Nachbarn sich mit Beschwerden an das Landratsamt gewandt. Weil das Problem nicht gelöst werden konnte, hätten sie auch den Petitionsausschuss des Landtags eingeschaltet. Diese Anrufung sei zwar keine Klage im klassischen Sinne, aber von der Steinmetzfamilie als solche empfunden worden. Zum Thema Zwangsräumung weist der Redaktionsleiter darauf hin, dass laut Auskunft der Steinmetzfamilie ihr von der neuen Eigentümerin des Wohnhauses zwei Wochen nach dem Versteigerungstermin eine Frist gesetzt worden sei, bis wann das Anwesen zu räumen sei. (2007)
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In einer Regionalzeitung erscheint ein Beitrag unter der Überschrift „Kommunalpolitisch fit wie ein Turnschuh“. Die Unterzeile lautet: „SPD-Ortschef findet Bürgermeister zu alt“. Es geht um einen CDU-Bürgermeister, der das 65. Lebensjahr vollendet hat. Beschwerdeführer ist der SPD-Kommunalpolitiker, den die Zeitung zitiert. Er betont, dass er – entgegen der Aussage in der Unterzeile – nicht gesagt habe, dass er den Bürgermeister für zu alt halte. Er habe nur Klarheit für die Bürger gefordert, die wissen wollten, ob der Bürgermeister sein Amt weiter ausüben werde oder nicht. Die Rechtsvertretung der Zeitung erläutert, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer kritisierten Äußerung „SPD-Ortschef findet Bürgermeister zu alt“ ganz offensichtlich um eine subjektive Schlussfolgerung bzw. Bewertung der Presseerklärung des Kommunalpolitikers handele. Dies werde auch aus der Formulierung deutlich, denn der Beschwerdeführer wurde nicht – wie in solchen Fällen üblich – wörtlich zitiert. Dass diese Schlussfolgerung nicht völlig aus der Luft gegriffen sei, zeige auch eine aktuelle Äußerung des Beschwerdeführers auf einer von ihm verantworteten Internet-Seite. Dort äußere er die Auffassung, dass sich der CDU-Bürgermeister offenbar bemühe, die Altersgrenze zu seinen Gunsten zu beeinflussen und dies von einem erschreckenden Rechtsverständnis und der Unfähigkeit zeuge, in Würde abzutreten. (2007)
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Eine Lokalzeitung veröffentlicht einen Beitrag unter der Überschrift „So arbeiten unsere Kreispolitiker“. Die Redaktion „bewertet“ darin ein Jahr vor der Kreistagswahl die Arbeit der Abgeordneten. Sie stellt die Frage: „Welche Abgeordneten sind besonders engagiert und einflussreich, welche eher zurückhaltend?“ Die Redaktion trifft nach einer kurzen Beschreibung der einzelnen Lokalpolitiker die Urteile „unauffällig“, „Durchschnitt“ und „wertvoll“. Einer der Beurteilten wird als „unauffällig“ bezeichnet, was ihn dazu veranlasst, der Zeitung einen Leserbrief zu schicken, den diese nicht veröffentlicht. Er hält die Beurteilung für unprofessionell. Er kritisiert, dass sein Leserbrief nicht gebracht wurde. Darin hatte er der Zeitung vorgeworfen, sie treffe „aus dem Bauch heraus“ Aussagen, ohne zu überlegen, nach welchen Kriterien gewertet werden sollte. Die gewählten Beurteilungsformulierungen seien nichts als Worthülsen. Nach seiner Auffassung müsste den bewerteten Personen Gelegenheit gegeben werden, zu dem Vorgang Stellung zu nehmen. Der Kreispolitiker wendet sich an den Deutschen Presserat. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, seine Zeitung habe ein Jahr vor der Kommunalwahl mit einer langfristig angelegten Berichterstattung begonnen. Die subjektive Bewertung von Kommunalpolitikern sei ein Teil davon gewesen. Als Vorlage habe die entsprechende Aktion einer anderen Regionalzeitung gedient. Bei den drei Bewertungsstufen handele es sich um eine wertende Kommentierung der Redaktion. Von Anfang an sei darauf verzichtet worden, Stellungnahmen der Betroffenen einzuholen. Damit folge die Redaktion der üblichen Praxis. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer der einzige der bewerteten Politiker, der sich direkt an die Redaktion gewandt habe. Eine Pflicht zum Abdruck des Leserbriefes bestehe nicht. Der Politiker sei der irrigen Ansicht, dass eine Zeitung Wertungen und Beurteilungen nur dann vornehmen könne, wenn sie dem Bewerteten die Chance gibt, sich ebenfalls öffentlich dazu zu äußern. Wäre dies eine Voraussetzung für Wertungen, so wären Kommentierungen und Beurteilungen gar nicht mehr möglich. (2007)
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„Kind (11) von Pferd verletzt“ – so überschreibt eine Boulevardzeitung den Bericht über einen Unfall auf einem Reiterhof. Danach wurde ein Mädchen beim Sturz von einem Pferd schwer verletzt. Es sei nach dem Vorfall in eine Klinik geflogen worden und befinde sich mittlerweile außer Lebensgefahr. Die Besitzer des Reiterhofs wenden sich an den Deutschen Presserat, weil sie den Sachverhalt falsch dargestellt sehen. Das Kind habe lediglich eine leichte Oberschenkelprellung erlitten. Es sei auch nicht in die Klinik geflogen, sondern mit einem Krankenwagen dorthin gebracht worden. Eine Operation habe es – wie fälschlicherweise berichtet – nicht gegeben, und es habe auch nie Lebensgefahr bestanden. Die Rechtsabteilung des Verlags berichtet, die Redaktion habe sich auf Informationen der Rettungskräfte gestützt. Es habe keinen Grund gegeben, an den Angaben zu zweifeln. Die Informationen stammten vom Zeitpunkt der ersten Behandlung des Mädchens auf dem Reiterhof. Dabei war ein Rettungshubschrauber angefordert worden, weil zunächst der Verdacht einer lebensgefährlichen Verletzung bestand. Im Übrigen habe sich der Einsatz der Rettungskräfte kurz vor Redaktionsschluss ereignet. Somit gäben die im Artikel beschriebenen Fakten den bei Redaktionsschluss aktuellen Stand wieder. (2007)
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Ein Nachrichtenmagazin berichtet über Rohstoffvorkommen in der Mongolei. Zunächst wird geschildert, über welche Rohstoffe das Land verfügt und wie sie abgebaut werden. Der Autor berichtet, dass die Bodenschätze zunehmend für politischen Sprengstoff sorgen, da das Geld aus den Geschäften meistens nicht in öffentlichen Kassen lande und die Bevölkerung deshalb nicht von den Rohstoffvorkommen profitiere. Wörtlich heißt es in dem Beitrag: „Freimütig berichten hohe Beamte des Außenministeriums, dass beispielsweise sechs Spitzenpolitiker, darunter auch Staatschef Nambaryn Enkhbayar, wichtige Kohlerechte ihr Eigen nennen, die sie nun ´für 250 Millionen Dollar in die USA verkaufen´ möchten“. Ebenfalls wird ein Mitarbeiter der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe mit der Aussage zitiert, in der Mongolei habe praktisch die gesamte Führungsschicht Beteiligungen im Bergbau. Die Botschaft der Mongolei wendet sich an den Deutschen Presserat, weil sie durch den Artikel die Ziffern 1, 2, 3, 4 und 9 verletzt sieht. Nach ihrer Darstellung hat kein Mitarbeiter des Außenministeriums eine Erklärung abgegeben, so dass mit der gegenteiligen Behauptung das Nachrichtenmagazin alle Mitarbeiter des Ministeriums verleumdet habe. Die diplomatische Vertretung spricht von einer Verunglimpfung des Staatsoberhauptes. Die Redaktion hätte sich bei den zuständigen Behörden in der Mongolei informieren müssen, ob der Staatschef Kohlerechte besitze. Die Rechtsabteilung des Verlags teilt mit, sie werde die Quellen im mongolischen Außenministerium nicht preisgeben. Tatsache bleibe aber, dass es dort mehrere Informanten gebe, die unabhängig voneinander den Tatbestand geschildert hätten. Daneben hätte die Redaktion im Amt für Rohstoffe recherchiert. Im Übrigen gehöre es zu den charakteristischen Merkmalen derartiger Transaktionen, dass sie versteckt über Strohmänner abgewickelt würden. Schließlich habe die Redaktion dem mongolischen Botschafter in Deutschland angeboten, über den Sachverhalt ein offenes Interview zu führen. Der habe jedoch abgelehnt. (2007)
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Der Leiter eines Kinder- und Jugendheimes steht unter einem „schlimmen Verdacht“ – so die regionale Tageszeitung. Sie nennt den Mann, der wegen der Vorwürfe seine Stellung verloren hat, mit vollem Namen. Ihm wird zur Last gelegt, Schutzbefohlene sexuell missbraucht zu haben. Der Rechtsanwalt des Betroffenen ist der Auffassung, dass die Nennung des Namens Ziffer 8 des Pressekodex (Persönlichkeitsrechte) verletzt. Es bestehe kein öffentliches Interesse an der Namensnennung. Außerdem moniert der Anwalt, seinem Mandanten sei von der Zeitung keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Der Chefredakteur der Zeitung und sein Anwalt halten an der Rechtmäßigkeit der Namensnennung fest. Das Informationsinteresse habe in diesem Fall die Persönlichkeitsrechte des früheren Heimleiters überwogen. Der Beschwerdeführer sei der Leiter eines im Verbreitungsgebiet bekannten Kinder- und Jugendheims gewesen und habe sich als Persönlichkeit des öffentlichen Lebens zunächst verdient gemacht. Es habe dem Gebot der Vollständigkeit entsprochen, den Mann namentlich zu nennen, um Zweifel daran auszuräumen, um welchen Heimleiter es sich bei der Veröffentlichung handelt. Damit sei Schaden von anderen Jugendheimleitern abgewendet worden. Der frühere Heimleiter könne zudem als Amtsträger im Sinne der Richtlinie 8.1, Absatz 5, angesehen werden. Auch unter diesem Aspekt sei die identifizierende Berichterstattung gerechtfertigt. Die Zeitung hat sich nach eigenen Angaben bemüht, auf verschiedenen Wegen eine Stellungnahme des Mannes zu bekommen. Es sei jedoch nicht möglich gewesen, einen Kontakt zu ihm herzustellen. (2007)
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Unter der Überschrift „Lehrer müssen Noten ertragen“ berichtet eine Regionalzeitung über einen Prozess, der wegen der Internetseite „Spickmich.de“ geführt wird. Illustriert wird der Beitrag mit der Wiedergabe einer Internetseite („Screenshot“). Auf dieser und somit in der Zeitung findet sich die Bewertung einer Lehrerin, deren Name an einer Stelle durch einen Balken unkenntlich gemacht wurde, an einer anderen Stelle jedoch noch lesbar ist. Unter dem „Screenshot“ steht die kommentierende Bildunterschrift: „Bewertung auf Spickmich.de – nicht einmal fünf Prozent der Lehrer werden ähnlich mies bewertet wie Frau H.“. Eine Leserin der Zeitung hält die Veröffentlichung für eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte der betroffenen Lehrerin. Durch den erkennbaren Namen und den Hinweis, dass sie an einer Realschule unterrichte, sei im Internet schnell zu ermitteln, um welche Lehrerin und um welche Schule es sich handele. Die betroffene Lehrerin sei nicht die Klägerin im laufenden Prozess, so dass sie keineswegs zu einer relativen Person der Zeitgeschichte geworden sei. Dass die Bewertung im Netz nachzulesen sei, könne die Veröffentlichung in der Zeitung nicht rechtfertigen. Auf der Internetseite könne man nicht nach konkreten Namen suchen. Zudem verletze die Veröffentlichung eines „schlechten Zeugnisses“ in einer auflagenstarken Zeitung die Persönlichkeitsrechte in einem ganz anderen Ausmaß als die Bewertung auf der Internetseite. Die Rechtsabteilung der Zeitung räumt ein, dass die Beschwerdeführerin die Namensnennung zu Recht moniert habe. Dass der Name der Lehrerin an einer Stelle nicht unkenntlich gemacht worden sei, sei unschwer als redaktionelles Versehen erkennbar. An einer anderen Stelle sei der Name schließlich ausdrücklich geschwärzt worden. Dass eine weitere Namensnennung an einer anderen Stelle leider übersehen worden sei, sei umso bedauerlicher, als die Anonymisierung der Frau ausdrücklich beabsichtigt gewesen sei. Die Rechtsabteilung geht davon aus, dass ein nennenswerter Schaden nicht entstanden sei, da die betroffene Lehrerin nicht im Verbreitungsgebiet der Zeitung lebe. Die Identität könne auch nicht zweifelsfrei ermittelt werden. Unabhängig davon sei der Fall bei der täglichen Blattkritik thematisiert worden. (2007)
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Unter der Überschrift „Bayern-Star schlug Freundin“ berichtet eine Boulevardzeitung auf der Titelseite und im Innenteil darüber, dass ein Spieler des FC Bayern seine Freundin nach einem Disco-Besuch geschlagen haben soll. Es werden die Konsequenzen genannt, die der Club seinen Spielern im Fall von Fehlverhalten auferlegt. Einer habe einmal 25000 Euro in die Mannschaftskasse zahlen müssen, nachdem er angetrunken Auto gefahren sei. Dem Artikel sind Fotos beigestellt, auf dem sowohl der Spieler als auch seine Freundin erkennbar abgebildet sind. Die Freundin habe als Opfer einer Straftat nicht abgebildet werden dürfen, beanstandet ein Leser, der sich an den Deutschen Presserat wendet. Die Zeitung habe auch nicht behaupten dürfen, dass den Spieler eine „hohe Geldstrafe“ erwarte. Bei Erscheinen des Artikels sei fraglich gewesen, ob der Spieler überhaupt mit einer Strafe zu rechnen habe. Dies vor allem, weil es sich um ein Delikt aus dem persönlichen Bereich handele, bei dem eine Strafanzeige des Opfers zwingend erforderlich sei. Dies alles enthalte der Bericht nicht. Die Rechtsvertretung der Zeitung ist der Meinung, das Foto der Freundin habe abgedruckt werden dürfen, da es sich nicht um ein klassisches Opferfoto gehandelt habe. Es sei ein Agenturfoto gewesen, das bei anderer Gelegenheit aufgenommen worden sei. Außerdem sei sie als Begleiterin des Bayern-Spielers eine relative Person der Zeitgeschichte. Auch über die hohe Geldstrafe habe berichtet werden dürfen. Der Pressesprecher des Clubs habe mitgeteilt, dass der Trainer die nötigen Konsequenzen gezogen habe. Da der Spieler für keines der weiteren Pflichtspiele des Vereins gesperrt worden sei, habe der Berichterstatter die Aussage des Pressesprechers nur so interpretieren können, dass der Spieler eine hohe Geldstrafe zu erwarten habe. (2007)
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