Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
6739 Entscheidungen

Schleichwerbung in acht Fällen

In acht Beiträgen berichtet eine Programmzeitschrift über diverse medizinische Themen. In den Veröffentlichungen wird jeweils ein bestimmtes Präparat genannt. In sechs Fällen geschieht dies beispielhaft, zweimal mit dem Hinweis, dass mit dem genannten Produkt eine Studie durchgeführt worden sei. Eine Leserin sieht Schleichwerbung für die genannten Produkte. Sie habe sich schon ein Jahr zuvor über ähnliche Veröffentlichungen in derselben Zeitschrift beschwert, woraufhin der Presserat eine Missbilligung ausgesprochen habe. Dies habe offensichtlich bei der Zeitschrift keinen nachhaltigen Eindruck hinterlassen. Die Rechtsabteilung des Verlags meint, in den Veröffentlichungen sei eine Verletzung des Trennungsgrundsatzes nicht zu erkennen. Ein redaktioneller Schwerpunkt der Zeitschrift sei es, Probleme der Leserschaft abzubilden und im Rahmen der redaktionellen Berichterstattung Lösungen anzubieten. Von erheblichem Interesse seien in diesem Zusammenhang Themen aus dem Bereich Gesundheit, die in der Rubrik „Rat und Tat“ dargestellt würden. Die Beschwerdeführerin wendet sich wie schon im Jahr zuvor nahezu ausschließlich gegen Beiträge von Professor Hademar Bankhofer, die seit 2004 regelmäßig in der genannten Rubrik zu finden seien. Dessen Artikel seien rein redaktioneller Art. Wenn er Produkte nenne, gebe er seine persönliche Präferenz an die Leser weiter. Die Nennung erfolge wertfrei; das Produkt werde nicht angepriesen. (2007)

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Werbung für ein Handy und einen Tarif

Eine Zeitschrift berichtet über eine Soap-Darstellerin. Dabei ist die Rede von einem ganz bestimmten Handy, das die Frau benutzt. Ein Foto zeigt sie mit dem erwähnten Gerät. In einem beigestellten Kasten wird ein Gewinnspiel präsentiert. Auch hier geht es um das Handy und einen bestimmten Tarif. Ein Leser der Zeitschrift sieht in der Veröffentlichung Schleichwerbung. Die Rechtsvertretung der Zeitschrift ist der Ansicht, dass der Beitrag nicht über das Informationsinteresse der Leserschaft hinausgegangen sei. Das Gewinnspiel sei ordnungsgemäß ausgelobt worden. Es stehe farblich abgehoben in einem separaten Kasten. Mit der Berichterstattung habe es nichts zu tun. Der Bericht – so die Rechtsvertretung weiter – beschäftige sich mit einem typischen Unterhaltungsthema. Ein Prominenter werde beim Einkaufen begleitet und dabei fotografiert. Da es sich bei dem Tarif um eine Neuerung handele, habe die Zeitschrift darüber berichten können. Da durch die neue Technik eine schnellere und einfachere Bedienung möglich sei, habe ein Informationsinteresse der Leserschaft bestanden. Wenn sachlich berichtet werde, könne ein neues Produkt ohne weiteres beschrieben werden. (2007)

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Vergebliche Suche nach einem Kandidaten

Eine Stadt hat Probleme. Sie hat keinen Bürgermeisterkandidaten. Die örtliche Zeitung berichtet über die vergebliche Suche und listet die Bemühungen auf, eine geeignete Persönlichkeit für das Amt zu finden. Über einen Kandidaten wird wie folgt berichtet: „Vorausgegangen waren Geschichten um Sex, Parteienklüngel und eine menschliche Tragödie (…). Als (…) wenige Tage später bekannt gab, dass er mit SPD-Chefin (…) das Bett teile, war er bei der CDU unten durch“. Der in dem Beitrag namentlich genannte Mann lässt sich anwaltlich vertreten und wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Anwältin meint, die Formulierungen in dem Artikel erweckten den Eindruck, ihr Mandant habe eine lediglich sexuell motivierte Affäre mit der SPD-Politikerin. Dies entspreche nicht den Tatsachen, da beide eine neue Lebenspartnerschaft eingegangen seien. Der Bericht enthalte tendenziöse Formulierungen, die falsche Assoziationen weckten. Ihr Mandant, so die Anwältin, habe bereits von der Bürgermeisterkandidatur Abstand genommen. Deshalb bestehe kein Anlass, über seine Privatsphäre zu berichten. Die Chefredaktion der Zeitung teilt mit, dass der Beschwerdeführer und die SPD-Politikerin eine persönliche Beziehung unterhalten. Das habe der Beschwerdeführer selbst bekannt gegeben und damit den Grund dafür geliefert, dass er als Kandidat von SPD und CDU nicht mehr in Frage kam. Die Zeitung habe darüber berichten dürfen, da es sich bereits um die dritte Bürgermeisterwahl in einem Jahr handelte. Die Umstände der Wahl spielten am Ort eine gewichtige Rolle, zumal der Kommunalpolitiker weiterhin die Funktion des ersten Stadtrats innehabe. (2007)

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Neuigkeit im Fast-Food-Bereich

Eine Zeitung stellt ein neues Produkt vor, das eine Burgerkette und ein Lebensmittel-Hersteller auf den Markt gebracht haben. Im Artikel wird mitgeteilt, dass ein TV-Moderator als Werbefigur für das „Fischstäbchenbrötchen“ auftreten werde. Auch ein Vorstandsmitglied des Burgerbraters kommt zu Wort. Der Beitrag ist illustriert mit einem offensichtlichen PR-Foto des Produkts. Ein Leser der Zeitung sieht in der Veröffentlichung Werbung, die nicht als solche gekennzeichnet ist. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, dass der Beitrag nicht bezahlt wurde. Er nennt drei Gründe, warum der Artikel publizistisch veranlasst war: Produktwandel im Fast-Food-Bereich, ein neues Produkt und der TV-Entertainer als Werbeträger. Der Artikel enthalte darüber hinaus neben informierenden auch unterhaltende Elemente. Vor dem Hintergrund, dass die Zeitung von Familien mit Kindern gern gelesen werde, sei die Veröffentlichung von erheblichem öffentlichem Interesse. Der Chefredakteur spricht von einer neutralen Berichterstattung über eine Neuigkeit im Fast-Food-Bereich. In der Tatsache, dass viele Prominente als Werbeträger aufträten, sieht die Zeitung ein legitimes unterhaltendes Element der Berichterstattung. (2007)

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„Demagoge“ mit „Volksverhetzer“ übersetzt

Gregor Gysi und Oskar Lafontaine sind „Volksverhetzer“ – diese Behauptung steht im Leitartikel einer Regionalzeitung, die sich mit der politischen Landschaft in Deutschland beschäftigt. Zwei Leser wenden sich an den Deutschen Presserat. Der eine sieht eine ehrverletzende Darstellung im Sinne der Ziffer 9 des Pressekodex. Volksverhetzung sei ein Straftatbestand. Auch unter dem Gesichtspunkt der journalistischen Meinungsfreiheit sei die Behauptung daher nicht haltbar. Die Anschuldigungen würden nicht begründet, die Genannten herabwürdigend dargestellt. Der andere Beschwerdeführer sieht eine Verleumdung der beiden Politiker. Nach Darstellung des Verlegers der Zeitung befasse sich der Beitrag mit dem Demokratieverfall in Deutschland. Die Partei „Die Linke“ werde dabei nur in einem Nebensatz gestreift. Der in der Medienlandschaft für Gysi und Lafontaine durchaus gebräuchliche Ausdruck „Demagoge“ sei in dem Leitartikel mit dem Begriff „Volksverhetzer“ lediglich ins Deutsche übersetzt worden. Der Duden übersetze „Demagoge“ u. a. mit „der andere politisch aufhetzt“ und Demagogie mit „politische Hetze“. Im ländlich strukturierten Verbreitungsgebiet seiner Zeitung – so der Verleger – könnte die Mehrheit der Leser mit dem Demagogie-Begriff wenig anfangen. Er weist auf eine Diskussion im Plenum des Presserats hin, bei der es um den Begriff „Mörder“ ging. Dabei sei festgestellt worden, dass dieser in der medialen Darstellung nicht deckungsgleich mit seiner juristischen Definition sein müsse. Vielmehr habe Übereinstimmung geherrscht, dass er sowohl umgangssprachliche als auch anthropologische Implikationen habe, die eine enge Festlegung auf seine juristische Bedeutung in medialen Kontexten gerade nicht erlaube. Die Auseinandersetzung mit dem Begriff „Volksverhetzer“ müsse in einen vergleichbaren Kontext gestellt werden. (2007)

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Nachts, wenn die Schläger kamen

Eine Regionalzeitung berichtet mehrmals über das nächtliche Geschehen am Verlagsort. Deutsche Türsteher, die den Zutritt zu diversen Diskotheken regeln, sehen sich Ausländern gegenüber, die trotz Hausverboten mit Gewalt versuchen, in die als Drogenumschlagplätze bekannten Etablissements hineinzukommen. Das Ergebnis sind Schlägereien und Schlimmeres. Die Zeitung berichtet unter den Überschriften „Brutaler Machtkampf um (…) Diskotheken“ und „Machtkampf um die Vorherrschaft in den Diskotheken“. Sie schreibt, eine „Bande krimineller Ausländer“ versuche seit Monaten, die Dominanz im Nachtleben zu erlangen. Die örtlichen Sicherheitsfirmen, deren Türsteher nahezu alle City-Diskotheken bewachten, hätten von bewaffneten Übergriffen und massiven Drohungen berichtet. Die Zeitung schildert einen Vorfall, bei dem mindestens 30 Ausländer mit Schlagstöcken und Baseball-Schlägern eine Security-Firma stürmen wollten. Der Berichterstatter lässt einen Türsteher zu Wort kommen. Drei Tage später hätten etwa 20 Ausländer vier Deutsche attackiert und drei von ihnen schwer verletzt. Eine Polizeisprecherin wird mit den Worten zitiert, bei den Tätern habe es sich um polizeilich bekannte Türken, Iraner und Libanesen gehandelt. Im Wesentlichen gehe es um fünf Leute zwischen 17 und 24 Jahren, die in allen Innenstadt-Discos Hausverbot hätten, weil sie grundlos Gäste zusammengeschlagen und Mitarbeiter bedroht hätten. Eine Angehörige eines Antidiskriminierungsbüros hält die Berichterstattung für rassistisch und diskriminierend. Sie sieht einen Verstoß gegen Ziffer 12, Richtlinie 12.1, des Pressekodex (Diskriminierung und Berichterstattung über Straftaten). Die Berichterstattung sei einseitig. Durch die Betonung der Herkunft der Beteiligten sowie eine Verallgemeinerung der Konfliktparteien als deutsche Türsteher auf der einen und Ausländer auf der anderen Seite erfolge eine Ethnisierung der Konfliktparteien. Der Chefredakteur der Zeitung verwahrt sich gegen die Vorwürfe. Die Zeitung hätte über die Zutrittskontrollen und die damit verbundenen Vorkommnisse unter dem Aspekt berichtet, dass Diskotheken auch als Umschlagplatz für Drogen dienten. Die Polizei habe ausdrücklich auf die unterschiedlichen Nationalitäten der Täter hingewiesen. Bereits hieraus ergebe sich die Besonderheit des Konflikts, nämlich zwischen einer von Deutschen dominierten Türsteher-Szene und ausländischen Mitbürgern, die sich gegen ausgesprochene Hausverbote mit Gewalt zur Wehr setzten. Der Chefredakteur fasst seine Stellungnahme zusammen: Mit der Berichterstattung über den Konflikt sollten keine Ressentiments gegenüber Ausländern geschürt werden. Vielmehr seien die von der Polizei veröffentlichten Nationalitäten der Konfliktparteien Wesensmerkmale der Auseinandersetzung. Ohne Nennung der Nationalitäten würde ein nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechender Eindruck von den Ereignissen entstehen. (2007)

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Im “Haus der Lüste“ kräftig mitgemischt

„Ich habe ein Gruppensex-Baby“ titelt eine Boulevardzeitung. Sie berichtet in Wort und Bild über eine junge Frau und ihre mittlerweile ein Jahr alte Tochter. Auf einem Foto ist die Frau zu erkennen; ihr Kind wird verfremdet dargestellt. Ein weiteres Foto zeigt die Frau hochschwanger. Ein drittes Bild wurde bei einer vermeintlichen „Orgie“ aufgenommen. Es zeigt zwei kopulierende Paare. Der Bildtext lautet: „Ist Joy so entstanden? Dieses Foto wurde bei einer der Orgien im `Haus der Lüste´ gemacht. Auch Mandy mischte kräftig mit.“ Mandy ist Joy´s Mutter. Im Beitrag ist die Rede davon, dass acht Männer zum Vaterschaftstest mussten, weil Mutter Mandy offensichtlich nicht weiß, wer der Erzeuger ihrer Tochter ist. Ein Leser und eine Leserin wenden sich an den Deutschen Presserat. Der Leser moniert die pornografischen Fotos. Hier werde unter dem Mäntelchen der Leserinformation Pornografie in kleinen Dosierungen auch an den minderjährigen Betrachter gebracht. Die Leserin sieht einen Verstoß gegen die Ziffern 1, 8, 9 und 11 des Pressekodex. Nach ihrer Auffassung achtet der Artikel weder die Menschenwürde noch beachte er, welche Wirkung die voyeuristischen Bilder auf Menschen hätten, die keine Grenzen sexueller Übergriffe, auch auf Jugendliche und Kinder, mehr kennen. Wofür gebe es journalistische Ethik, wenn Journalisten und Zeitungen Kinder nicht vor dieser entwürdigenden Darstellung ihrer eigenen zufälligen Zeugung schützten. Wer Pornografie kaufen wolle, könne dies tun. Eine allgemein zugängliche Zeitung müsse sich davon jedoch deutlich absetzen. Nach Darstellung der Rechtsabteilung der Zeitung beruhe die Berichterstattung auf den Angaben von Mandy, die sich von der Veröffentlichung erhofft habe, möglicherweise den Vater ihrer Tochter zu finden. Das Einverständnis der 20-Jährigen schließe eine Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte aus. Der Pressekodex sei auch nicht durch das im „Haus der Lüste“ gemachte Foto verletzt. Die vollständige oder teilweise Darstellung des nackten menschlichen Körpers sei als solche noch nicht pornografisch. Bereiche der Scham seien großflächig gepixelt worden. Die handelnden Personen seien nicht erkennbar. Im Mittelpunkt der Geschichte stünde die Suche nach dem Vater und nicht die Aufnahme der beiden Paare. Den Vorwurf, Pornografie veröffentlicht zu haben, weist die Rechtsabteilung zurück. (2007)

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Verurteilte hat Recht auf Resozialisierung

Eine Boulevardzeitung berichtet unter der Überschrift „Er macht der Satanistin das Leben zur Hölle“ über die Verurteilung von Ali M. (36). Dieser hatte Manuela R. mit Briefen terrorisiert und wurde vom Amtsgericht zu einer Haftstrafe von vier Monaten verurteilt. Manuela R. war einige Jahre zuvor wegen Mordes zu 13 Jahren Haft verurteilt worden. Seither befindet sie sich in einer Psychiatrie, wie die Zeitung berichtet. Illustriert ist der Beitrag mit drei Fotos. Eines zeigt den verurteilten Briefschreiber, ein zweites Manuela R. als - laut Bildtext - „Satansbraut“ bezeichnet und das dritte die Frau, wie sie zum heutigen Zeitpunkt aussieht. Die Bilder sind nicht verfremdet. Manuela R. wendet sich an den Deutschen Presserat. Nach ihrer Auffassung sind die Bezeichnungen „Satanistin“ und „Satansbraut“ diffamierend und bringen sie mehr als fünf Jahre nach der Verurteilung in direkter Weise mit dem damaligen Delikt in Verbindung. Sie habe sich öffentlich im Rahmen einer Fernsehsendung von der satanischen Szene losgesagt. Das berichtete seinerzeit auch die Zeitung. Es gebe – so Manuela R. – keinen Grund, über sie zu berichten und die damalige Tat erneut zu erwähnen. Zwar sei der juristische Vorgang des Verfahrens gegen Ali M. von ihr initiiert worden, aber deshalb noch lange nicht Gegenstand des öffentlichen Interesses. Manuela R. sieht Ziffer 8 (Persönlichkeitsrechte) des Pressekodex verletzt und ihr Resozialisierungsinteresse nicht berücksichtigt. Die Rechtsabteilung der Zeitung steht auf dem Standpunkt, die Redaktion habe über ein öffentliches Strafgerichtsverfahren zulässig berichtet. Es gebe einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Verfahren gegen Ali M. und der Straftat des gemeinschaftlichen Mordes des Ehepaares R., das mit 15 bzw. 13 Jahren Haft bestraft worden sei. Vor diesem Hintergrund habe es im öffentlichen Informationsinteresse gelegen, über die Vorgeschichte des Falles zu berichten. Das öffentliche Informationsinteresse überwiege gegenüber den Persönlichkeitsrechten der Beschwerdeführerin. Dies gelte auch für das von der Frau reklamierte Resozialisierungsinteresse. In einem Fernsehbeitrag habe sich Manuela R. persönlich und nicht anonymisiert in die Öffentlichkeit begeben, wodurch auch kein Anonymisierungsinteresse im Rahmen der Resozialisierung bestehe. (2007)

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Aus einer internen Sitzung berichtet

Streitigkeiten innerhalb einer Unabhängigen Wählergemeinschaft (UWG) sind Thema der Berichterstattung in einer Regionalzeitung. Die Redaktion gibt Einzelheiten des Konflikts wieder und berichtet vom Verlauf einer internen Sitzung. Die Redaktion beruft sich auf Informationen, die ihr vorlägen. Der Fraktionsvorsitzende tritt als Beschwerdeführer auf. Er bezweifelt, dass die Zeitung ihre Aufgabe fair nach bestem Wissen und Gewissen wahrnehme. Er wirft der Redaktion eine einseitige Darstellung der Tatsachen sowie Meinungsunterdrückung vor. Der Artikel sei „schlecht recherchiert bzw. der Informant hat nicht den Tatsachen entsprechende Informationen weitergegeben“. Die Zeitung habe dadurch rufschädigende Tatsachen verbreitet. Außerdem sei eine Gegendarstellung mit dem Hinweis auf nicht erfüllte Voraussetzungen zurückgewiesen worden. Um welche Voraussetzungen es sich dabei gehandelt habe, sei nicht erläutert worden. Der Chefredakteur der Zeitung bringt seine Hoffnung zum Ausdruck, mit dem Beschwerdeführer eine Einigung zu erzielen. Deshalb beantragt er einen Aufschub für seine Stellungnahme. In einem Brief an den Beschwerdeführer schreibt er, ein „grobes Fehlverhalten“ der örtlichen Lokalredaktion sei nicht festzustellen. Den Vorwurf tendenzieller und schlecht recherchierter Berichterstattung weist er mit Entschiedenheit zurück. (2007)

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Zitat wurde unzulässig verkürzt

Eine Zeitschrift berichtet in einem Jahresrückblick über die Einweihung des Gerhard-Richter-Fensters im Kölner Dom. Unter dem Foto des Werkes steht der folgende Bildtext: „Gott würfelt nicht? Gerhard Richters Glasfenster für den Kölner Dom, ein Gotteslob aus Licht und Farbe, entstand nach dem Zufallsprinzip. Und entzündete heftige Debatten. Kardinal Meisner aus Köln sprach von ´entarteter Kunst´, das Publikum jedoch ist begeistert.“ Ein Leser der Zeitschrift sieht in der Bildunterschrift einen Verstoß gegen die journalistische Sorgfaltspflicht. Kardinal Meisner habe das Kunstwerk zwar kritisiert, doch sei der Begriff von der entarteten Kunst dabei nicht gefallen. Die Reaktionen auf das Fenster seien sehr unterschiedlich ausgefallen. Keineswegs sei das Publikum einhellig begeistert gewesen. Nach Auffassung des Beschwerdeführers schädigt der Beitrag den Ruf des Kardinals und verletze dessen Ehre. Es entstehe der völlig verfehlte Eindruck, Meisner habe sich nationalsozialistischen Vokabulars bedient. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitschrift zitiert Meisner in seiner Stellungnahme. Danach habe der Kardinal bei der Einweihung des Kunstmuseums des Erzbistums Köln wörtlich gesagt: „Dort, wo die Kultur vom Kultus, von der Gottesverehrung abgekoppelt wird, erstarrt der Kultus im Ritualismus, und die Kultur entartet. Sie verliert ihre Mitte.“ Der Beschwerdegegner hält die journalistisch verkürzte Formulierung ´entartete Kunst´ für legitim. Das verkürzte Zitat sei auch von anderen Medien veröffentlicht worden. Die Redaktion habe keine Vergleiche mit dem Nationalsozialismus in den Vordergrund rücken wollen. Ihr sei es vielmehr um die Tatsache gegangen, dass ein Kardinal Anstoß genommen habe an einem künstlerischen Auftragswert für einen Sakralbau. (2007)

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