Vergebliche Suche nach einem Kandidaten
Chronologie der Ereignisse auch mit privaten Details ist zulässig
Eine Stadt hat Probleme. Sie hat keinen Bürgermeisterkandidaten. Die örtliche Zeitung berichtet über die vergebliche Suche und listet die Bemühungen auf, eine geeignete Persönlichkeit für das Amt zu finden. Über einen Kandidaten wird wie folgt berichtet: „Vorausgegangen waren Geschichten um Sex, Parteienklüngel und eine menschliche Tragödie (…). Als (…) wenige Tage später bekannt gab, dass er mit SPD-Chefin (…) das Bett teile, war er bei der CDU unten durch“. Der in dem Beitrag namentlich genannte Mann lässt sich anwaltlich vertreten und wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Anwältin meint, die Formulierungen in dem Artikel erweckten den Eindruck, ihr Mandant habe eine lediglich sexuell motivierte Affäre mit der SPD-Politikerin. Dies entspreche nicht den Tatsachen, da beide eine neue Lebenspartnerschaft eingegangen seien. Der Bericht enthalte tendenziöse Formulierungen, die falsche Assoziationen weckten. Ihr Mandant, so die Anwältin, habe bereits von der Bürgermeisterkandidatur Abstand genommen. Deshalb bestehe kein Anlass, über seine Privatsphäre zu berichten. Die Chefredaktion der Zeitung teilt mit, dass der Beschwerdeführer und die SPD-Politikerin eine persönliche Beziehung unterhalten. Das habe der Beschwerdeführer selbst bekannt gegeben und damit den Grund dafür geliefert, dass er als Kandidat von SPD und CDU nicht mehr in Frage kam. Die Zeitung habe darüber berichten dürfen, da es sich bereits um die dritte Bürgermeisterwahl in einem Jahr handelte. Die Umstände der Wahl spielten am Ort eine gewichtige Rolle, zumal der Kommunalpolitiker weiterhin die Funktion des ersten Stadtrats innehabe. (2007)