Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6739 Entscheidungen
„Der merkwürdige Weg eines Stadtratsantrags“ steht über dem Kommentar einer Regionalzeitung. Die Autorin äußert darin die Ansicht, dass die CDU-Fraktion im Stadtrat einen Antrag mit einer Idee vorgelegt habe, die nicht von ihr stamme. Der Beschwerdeführer, Mitglied der CDU-Fraktion, wendet sich an den Deutschen Presserat, weil er der Auffassung ist, dass die Sichtweise der Zeitung nicht korrekt sei. Der von der Redakteurin erzeugte Eindruck sei falsch. In der Begründung des Antrags werde bereits auf einen Beschlussentwurf aus der Sitzung des Ältestenrats hingewiesen. Dadurch werde klar, dass die Idee nicht von der CDU stamme. Die CDU habe lediglich mit ihrem Antrag die Einstellung notwendiger Haushaltsmittel erreichen wollen. Sie habe nicht den Eindruck erwecken wollen, als sei die Idee zu dem Antrag von ihr. Die Chefredaktion der Zeitung erläutert zum Verständnis des Sachverhalts, dass der Bürgermeister der Verbandsgemeinde einen Beschlussvorschlag für den Ältestenrat im Januar formuliert habe. Der Bürgermeister der Stadt habe anschließend berichtet, dass der Ältestenrat nicht an der Umsetzung oder Weiterberatung des Vorschlags interessiert sei. Im Februar habe die CDU-Fraktion dann einen Antrag vorgelegt, der den Beschlussentwurf zum Gegenstand hatte und von der CDU als Beschlussentwurf aus der Sitzung des Ältestenrats deklariert wurde. Bei der von der Kommentatorin gewählten Formulierung „Nun wurde er als CDU-Idee präsentiert“ handele es sich um eine erklärende Meinungsäußerung. Auch wenn die CDU den Antrag nicht ausdrücklich als ihre Idee bezeichnet habe, hätten unbeteiligte Beobachter, wie es Journalisten nun einmal seien, aufgrund der Chronologie der Ereignisse folgern müssen, dass sich die CDU mit ihrem Antrag die Idee Dritter zu eigen machte, der sie im Vorfeld eher ablehnend gegenüber gestanden hatte. (2007)
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In einer Großstadtzeitung erscheinen zwei Beiträge, in denen ausführlich und mit vielen Details unter der Rubrik „Aktuelles aus der Wirtschaft“ über Italien-Wochen in einem Kaufhaus berichtet wird. Eine Leserin der Zeitung wendet sich an den Deutschen Presserat, weil sie in den Artikeln Gefälligkeitstexte erkennt, die mit den Hinweisen „Anzeige“ oder „Promotion“ hätten gekennzeichnet werden müssen. Die Trennung von redaktionellen und werblichen Inhalten sei nicht eingehalten worden. Der Chefredakteur der Zeitung hält dem Vorwurf entgegen, dass die Redaktion in unregelmäßigen Abständen unter der genannten Rubrik Artikel veröffentliche, die stets einen journalistischen Anlass hätten. Er rechtfertigt die kritisierten Beiträge mit öffentlichem Interesse. Diese seien nicht in einer typischen Werbesprache, sondern journalistisch verfasst. In einem der beiden Beiträge habe die Redaktion über eine Veranstaltung im Kaufhaus berichtet, so dass ein Anlass zur Berichterstattung bestanden habe. (2007)
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Unter der Rubrik „Schaukasten – Verein & Daheim“ veröffentlicht eine Regionalzeitung einen Beitrag über Aktivitäten der Jungen Union, der von zwei Mitgliedern der politischen Gruppierung verfasst worden ist. Ein Leser, der sich an den Deutschen Presserat wendet, beanstandet, dass der Artikel nicht von einem Redaktionsmitglied, sondern von zwei Mitgliedern der Jungen Union geschrieben wurde. Er sieht den Trennungsgrundsatz verletzt. Da die Junge Union eine politische Gruppierung sei, könne nicht von einer Vereinsmeldung im herkömmlichen Sinn gesprochen werden. Die Rechtsvertretung der Zeitung weist auf den Charakter des „Schaukastens“ hin, in dem politische Gruppierungen, Sport- und Kulturvereine, sowie Organisationen wie die Freiwillige Feuerwehr eigene Mitteilungen unterbringen könnten. Gruppierungen solle die Möglichkeit gegeben werden, Informationen und Berichte an die Leser weiterzugeben, über deren Anlass die Redaktion aufgrund der Vielzahl von Terminen sonst nicht berichten würde. Dies alles sei dem Leser bekannt. Er wisse, dass es sich beim „Schaukasten“ um eine Vereinsseite handelt. Ziffer 7 des Pressekodex (Schleichwerbung) könne in diesem Fall nicht herangezogen werden, da dort eine Trennung von politisch motivierten Stellungnahmen und sonstigen redaktionellen Inhalten nicht gefordert werde. Abschließend stellt die Zeitung aus ihrer Sicht klar, dass es sich bei der beanstandeten Veröffentlichung um einen Text gehandelt habe, den die Junge Union verfasst habe. Presseethische Grundsätze seien deshalb nicht verletzt worden. (2007)
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„Nehmt euch ein Beispiel an diesen Knirpsen“ lautet eine Überschrift in einer Regionalzeitung. Im Artikel wird über Kinder einer Tagesstätte berichtet, die gegen eine Baumfällaktion protestierten, indem sie einen Kreis rund um einen von der Motorsäge bedrohten Baum bildeten. Auf dem beigestellten Foto sind einige Kinder erkennbar. Der Beschwerdeführer, ein Leser der Zeitung, der den Deutschen Presserat anruft, sieht eine falsche Darstellung des Sachverhalts. Nach seiner Meinung handelte es sich bei dem geschilderten „Menschenkreis“ um ein Spiel und nicht um eine Protestaktion. Er kritisiert, dass die Kinder zu „Aufhängern“ eines Artikels über Anwohnerproteste gegen die Baumfällaktion gemacht worden seien. Die Reporter vor Ort seien gebeten worden, nicht zu fotografieren, bzw. ein Foto ohne die Kinder zu machen. Die Zeitung erläutert, die Redaktion sei informiert worden, dass in einem bestimmten Stadtteil alte Bäume gefällt werden sollten und es dort zu Anwohnerprotesten kommen werde. Aus diesem Grund seien eine Praktikantin und ein Fotograf vor Ort gewesen. Immer mehr Anwohner – darunter auch Kinder – seien durch den Baumbestand gelaufen. Nicht nur die auf dem beanstandeten Foto abgebildeten Kinder der Tagesstätte hätten Menschenketten um die bedrohten Bäume gebildet. Immer wieder seien auch Kindergruppen mit selbst gemalten Bildern vorbeigekommen, auf denen die jungen Protestierer ihre „Baumfreunde“ dargestellt hätten. Einige Kinder hätten gerufen: „Wir wollen unsere Bäume behalten“. Die Zeitung habe über die Protestaktion der Anwohner berichtet, zu denen auch die Kinder gehörten. Der Fotograf habe eine Erzieherin ausdrücklich gefragt, ob er die Kinder fotografieren dürfe. Dem sei nicht widersprochen worden. Bis heute sei von keinem der Abgebildeten ein Einwand gegen die Veröffentlichung der Fotos erhoben worden. Auch andere Medien hätten über die Protestaktion berichtet. (2007)
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Unter der Überschrift „Spezialist für Hausverwaltung“ berichtet eine Regionalzeitung über eine Immobilienfirma. Das Unternehmen und seine Leistungen werden vorgestellt. Auf der gleichen Seite, die mit dem Seitenkopf „…(Name der Zeitung) Service Award“ überschrieben ist, werden auch noch andere Unternehmen präsentiert. Der Beschwerdeführer, der einer Schutzgemeinschaft für Wohnungseigentümer und Mieter angehört und der den Deutschen Presserat anruft, weist darauf hin, dass die Zeitung einen kritischen Bericht über die Immobilienfirma auf Intervention der Verlagsleitung nicht veröffentlicht hat. Später sei dann der von ihm kritisierte Bericht erschienen. Auf Nachfrage habe er – der Beschwerdeführer – erfahren, dass dieser Beitrag von der Firma selbst stammt. Er sieht eine Verletzung des Trennungsgrundsatzes und kritisiert eine Unterdrückung von Informationen. Die Verlagsleitung teilt mit, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer kritisierten Punkten um zwei völlig von einander unabhängige Vorkommnisse handelt. Es sei richtig, dass ein kritischer Text von einem Redakteur verfasst worden sei. Dieser habe auch bei der Gegenseite recherchiert. Eine Frau, deren Informationen Grundlage dieses Beitrags waren, habe sich nicht mehr gemeldet, nachdem die Zeitung von ihr eine eidesstattliche Versicherung verlangt habe. Deshalb sei der Text nicht veröffentlicht worden. Der veröffentlichte und vom Beschwerdeführer kritisierte Beitrag sei in einer Sonderbeilage der Anzeigenabteilung erschienen. Die beschriebene Firma habe einen entsprechenden Anzeigenplatz mit PR-Text gebucht. (2007)
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Unter der Überschrift „Weiter Rätselraten über Unglücksursache“ berichtet eine Regionalzeitung über das Unglück von Grevenbroich. Dabei wurden auf einer Baustelle beim Einsturz eines Gerüsts fünf Arbeiter getötet [Zahl später auf drei korrigiert] und mehrere schwer verletzt. Der Beitrag ist mit einem Bild von der Baustelle illustriert: Ein toter Arbeiter, der in einem Sicherheitsgurt hängt. Daneben ein Retter, der versucht, den Toten zu bergen. Dieser ist seitlich von hinten zu sehen. Im Abdruck dieses Bildes sieht ein Leser einen Verstoß gegen Ziffer 1 des Pressekodex (Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde). Die Würde des Menschen, so der Beschwerdeführer, sei auch nach dem Tod unantastbar. Mit der Veröffentlichung nehme die Zeitung außerdem keine Rücksicht auf die Gefühle der Angehörigen des Opfers. Der Chefredakteur sieht keinen Verstoß gegen Ziffer 1 des Pressekodex. Er begründet dies so: „…insbesondere dann nicht, wenn die Darstellung – wie im vorliegenden Fall – so zurückhaltend erfolgt, dass das Opfer nicht einmal im Ansatz erkennbar oder identifizierbar ist“. Wegen der „besonderen dramatischen Umstände“ des Unglücks sei eine diskrete Illustration zu dokumentarischen Zwecken erlaubt, meint der Chefredakteur. Ein Vergleich mit dem nationalen und internationalen Medienecho bestätige die Redaktion in ihrer richtigen „Entscheidung“. (2007)
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„Deutschland streitet über Tempolimit 130“ – so überschreibt eine Regionalzeitung einen Artikel zum Thema Tempolimit auf Autobahnen. Sie berichtet darin über das Ergebnis einer Leserumfrage. Eine klare Mehrheit der Befragten habe sich demnach für eine Geschwindigkeitsbegrenzung ausgesprochen. Ein Leser sieht in der Veröffentlichung eine gezielte Stimmungsbeeinflussung. Es werde suggeriert, dass eine - eventuell sogar repräsentative - Umfrage stattgefunden habe. Tatsächlich seien die Umfrageergebnisse jedoch aus Leserzuschriften abgeleitet worden, so dass lediglich wenige einzelne Zuschriften und Anrufe der „Umfrage“ zugrunde lagen. Die Basis der Umfrage – so der Leser – seien nicht angegeben worden. Der Chefredakteur der Zeitung: Aus der Themenaufbereitung gehe eindeutig hervor, dass es sich nicht um eine systematische Befragung gehandelt habe. Man habe die Leser zur Stellungnahme aufgerufen und die eingegangenen Anmerkungen dann verarbeitet. Nirgendwo sei zu lesen, dass zwei Drittel der Bevölkerung Befürworter des Tempolimits seien. Bei der Gewichtung der Stellungnahmen – so der Chefredakteur – habe die Redaktion darauf geachtet, dass beide Seiten in gleichem Maße zu Wort kamen. Das Ganze sei durch einen Pro- und Contra-Kommentar abgerundet. Beim besten Willen sei nicht einzusehen, inwieweit der Zeitung eine nicht objektive Berichterstattung vorzuwerfen sei. Die Quelle der Umfrageergebnisse sei im Übrigen sehr wohl vermerkt. (2007)
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„Kontopfändung gegen Ex-Bürgermeister …“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Regionalzeitung über den Fall eines Parteipolitikers und Anwalts. Es geht um eine Kontopfändung, die erfolgte, weil er mit der Miete für die Anwaltskanzlei im Rückstand war. Der Betroffene sieht eine unvollständige und irreführende Darstellung. Die Zeitung habe nicht den Betrag genannt, um den es gehe (3.259,64 Euro). Sie berichte auch nicht, dass er seinen Teil der Miete bezahlt habe, während sein früherer Kanzleikollege im Rückstand gewesen sei. Es werde der falsche Eindruck erweckt, so der Beschwerdeführer, als habe er seinen Anteil erst nach der Aufforderung bezahlt. Insgesamt werde er durch die Darstellung in Misskredit gebracht und seine Bonität in Frage gestellt. Nach Auffassung der Rechtsabteilung der Zeitung bestreitet der Beschwerdeführer nicht den dargestellten Sachverhalt. Er beanstande lediglich, dass nicht noch weitere Details veröffentlicht worden seien, wie beispielsweise die Höhe der Forderung oder die Tatsache, dass er für die Miete lediglich zur Hälfte hafte. Es habe für die Zeitung jedoch keinerlei Verpflichtung bestanden, diese Angaben in den Beitrag aufzunehmen. Die Tatsache der Kontopfändung sei korrekt dargestellt worden. Aus dem Weglassen von Einzelheiten ergäben sich keine Missverständnisse. Außerdem sei davon auszugehen, dass die Mieter dem Vermieter gegenüber ohnehin als Gesamtschuldner hafteten, was bedeute, dass der Beschwerdeführer im Außenverhältnis die offene Mietforderung insgesamt ausgleichen müsse. Die Redaktion habe auch ihre Sorgfaltspflicht gewahrt, indem sie den Politiker und Anwalt um eine Stellungnahme gebeten habe. Seine Erklärung, er habe die finanzielle Forderung anerkannt, sei veröffentlicht worden. Seine weitere Erklärung, dass die Mietrückstände den Anteil eines früheren Kollegen beträfen, sei ebenfalls enthalten. (2007)
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Unter dem Titel „Verlagsneuling sorgt für Unruhe“ berichtet eine Fachzeitschrift über ein geplantes Gratisblatt. Der Verlag, der bereits im Internet auftritt, will nun auch auf dem Markt der Printmedien mitmischen. Die Zeitschrift versieht ihren Beitrag mit der Unterzeile “Ein obskurer Verlag will … ein Gratisblatt starten und bekommt Gegenwind“. Die Rechtsvertretung des als obskur bezeichneten Verlags sieht eine diffamierende und kreditgefährdende Berichterstattung. In der Unterzeile und an drei weiteren Stellen im Text taucht dieser Begriff auf. Es sei außerdem falsch, dass der Verlag eine Abmahnung von einer örtlichen Zeitung bekommen habe. Tatsächlich habe er freiwillig und ohne Abmahnung eine blaue Frakturschrift aus einem Logo herausgenommen. Der Chefredakteur der Zeitschrift hält die Verwendung des Begriffs „obskur“ für eine zulässige journalistische Wertung. Es gehe um einen Verlag, der zuvor schon den Start einer neuen Tageszeitung angekündigt habe. Tatsächlich sei dieses Blatt jedoch bislang nicht erschienen. Zudem habe es sich bei der Recherche herausgestellt, dass das Unternehmen zum Teil falsche Adressen angegeben habe und Impressumsangaben unvollständig seien. Die Wertung „obskur“ (laut Duden: dunkel, verdächtig, fragwürdig) sei vor diesem Hintergrund zutreffend. (2007)
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„Pyrrhussieg der Generäle“ überschreibt ein Nachrichtenmagazin seinen Bericht über die politische Situation in Birma. Zwei Informanten kommen zu Wort. Sie äußern sich kritisch über das Regime. Einer der Männer wird als „Abt eines der wichtigen Klöster der Stadt Pakkoku“ beschrieben. Er sei über sechzig Jahre alt, klug und belesen. Er spreche auch ein wenig Englisch. Der zweite Informant wird als pensionierter Geschäftsmann und Mitglied eines zehnköpfigen Expertenrates der Industrie- und Handelskammer von Rangoon bezeichnet. Durch die Angaben zu den beiden Personen werde der Informantenschutz verletzt. Diese Ansicht vertritt ein Leser. Es sei für die Polizei vor Ort leicht, die Gesprächspartner des Magazins zu ermitteln. Durch die Nennung der Details könnten die Informanten in erhebliche Gefahr geraten. Der Beschwerdeführer teilt überdies mit, dass er als ehemaliger Bürger der DDR einen Redakteur des Magazins auf einen ernsten Verstoß gegen den Informantenschutz aufmerksam gemacht habe. Der Redakteur sei damals jede Erklärung schuldig geblieben. Die Rechtsvertretung des Nachrichtenmagazins hält die Beschwerde für einen Aufhänger, dem einstigen DDR-Bürger eine Plattform für den von ihm selbst als „verjährt“ bezeichneten älteren Vorgang zu geben. Auf diese Vorwürfe gehe man deshalb nicht ein. Die eigentliche Beschwerde beziehe sich auf nichts als Mutmaßungen. In Pakokku gebe es etwa hundert Klöster. Der Autor des Beitrages, der sich seit vielen Jahren mit dem Thema Menschenrechte und Dissidenten beschäftige und daher den Informantenschutz geradezu verinnerlicht habe, habe sich mit seinen Informanten nur außerhalb von Klöstern getroffen. Im Einzelnen sehe man keine Veranlassung, darzulegen, welche konspirativen Mittel der Autor gewahrt habe, um seine Informanten zu schützen. Dies sei auch im Fall des Gesprächspartners in Rangoon gewährleistet. Das habe der Autor dem Beschwerdeführer gegenüber in einem Telefonat erörtert. (2007)
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