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Details hätten Missverständnisse vermieden

Angeblicher Mietschuldner wurde in ein falsches Licht gerückt

„Kontopfändung gegen Ex-Bürgermeister …“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Regionalzeitung über den Fall eines Parteipolitikers und Anwalts. Es geht um eine Kontopfändung, die erfolgte, weil er mit der Miete für die Anwaltskanzlei im Rückstand war. Der Betroffene sieht eine unvollständige und irreführende Darstellung. Die Zeitung habe nicht den Betrag genannt, um den es gehe (3.259,64 Euro). Sie berichte auch nicht, dass er seinen Teil der Miete bezahlt habe, während sein früherer Kanzleikollege im Rückstand gewesen sei. Es werde der falsche Eindruck erweckt, so der Beschwerdeführer, als habe er seinen Anteil erst nach der Aufforderung bezahlt. Insgesamt werde er durch die Darstellung in Misskredit gebracht und seine Bonität in Frage gestellt. Nach Auffassung der Rechtsabteilung der Zeitung bestreitet der Beschwerdeführer nicht den dargestellten Sachverhalt. Er beanstande lediglich, dass nicht noch weitere Details veröffentlicht worden seien, wie beispielsweise die Höhe der Forderung oder die Tatsache, dass er für die Miete lediglich zur Hälfte hafte. Es habe für die Zeitung jedoch keinerlei Verpflichtung bestanden, diese Angaben in den Beitrag aufzunehmen. Die Tatsache der Kontopfändung sei korrekt dargestellt worden. Aus dem Weglassen von Einzelheiten ergäben sich keine Missverständnisse. Außerdem sei davon auszugehen, dass die Mieter dem Vermieter gegenüber ohnehin als Gesamtschuldner hafteten, was bedeute, dass der Beschwerdeführer im Außenverhältnis die offene Mietforderung insgesamt ausgleichen müsse. Die Redaktion habe auch ihre Sorgfaltspflicht gewahrt, indem sie den Politiker und Anwalt um eine Stellungnahme gebeten habe. Seine Erklärung, er habe die finanzielle Forderung anerkannt, sei veröffentlicht worden. Seine weitere Erklärung, dass die Mietrückstände den Anteil eines früheren Kollegen beträfen, sei ebenfalls enthalten. (2007)