Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6739 Entscheidungen
„Wer lebt an einem Ort, in dem so ein Verbrechen passiert?“ fragt ein Boulevardblatt. Es geht um den Stadtteil einer Großstadt, in dem kurz zuvor ein Neugeborenes in eine Plastiktüte gepackt und von einem Balkon geworfen worden war. Die Zeitung stützt sich auf Aussagen von Anwohnern. Der Stadtteil wird als Gebiet bezeichnet, in dem 25417 Einwohner leben. Fünfzehn Prozent von ihnen seien Hartz IV-Empfänger. Die Zeitung zitiert das 18-jährige Mitglied einer Jugendgang mit den Worten: „Wenn du hier eine Frau bist, keinen Job hast, keinen Mann hast und dann auch noch ein Kind kriegst, kannst du eigentlich gleich Schluss machen.“ In dem Beitrag heißt es weiter: „Alkoholiker auf den Spielplätzen, Messerstechereien in den Hausfluren, Drogendealer in der Nachbarwohnung. Der (…Stadtteil) braucht keine Klischees. Der (…) erfüllt sie alle.“ Eine Bürgerinitiative, die sich als Beschwerdeführer an den Deutschen Presserat wendet, hält die Berichterstattung für schlecht und undifferenziert. Der Artikel sei ein Schlag ins Gesicht aller Anwohner und damit Skandaljournalismus. Bemühungen zur Verbesserung des Ansehens dieses Ortsteils würden „in einem Handumdrehen kaputt geschlagen“. Der Artikel enthalte im Übrigen auch falsche Zahlen. In dem Ortsteil lebten knapp 13.000 Menschen und nicht 25.417. Zudem liege der Anteil der Arbeitslosen an der arbeitsfähigen Bevölkerung im Alter von 15 bis 64 Jahren bei 13,4 und nicht bei 15 Prozent. Die Rechtsvertretung der Zeitung teilt mit, die Berichterstattung sei auf einen besonders schrecklichen Anlass zurückzuführen. Die Passage mit den Zitaten beschreibe genau das Szenario, das ältere Bewohner, allein erziehende Mütter und Jugendliche den Reportern gegenüber beklagt hätten. Die wiedergegebenen Zitate basierten auf tatsächlichen Aussagen besorgter und verängstigter Anwohner. Die Anwohnerzahl sei korrekt wiedergegeben worden. Sie beziehe sich auf den gesamten Stadtteil und nicht einen Teil davon, wie von den Beschwerdegegnern angeführt. Ein Angebot der Zeitung, an einer Stadtteilkonferenz teilzunehmen, sei bislang ohne Antwort geblieben. (2007)
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Das offizielle Mitteilungsblatt einer Landesregierung berichtet über die Software einer namentlich genannten Firma, die es den Kommunen ermöglicht, von der kameralistischen Haushaltsführung auf das kaufmännische Rechnungswesen mit Eröffnungsbilanzen umzustellen. Im Beitrag heißt es: „Im Rahmen unserer Planungs- und Beratungsprojekte konnten wir feststellen, dass es an leistungsfähigen Instrumenten für die Zusammenführung der verschiedenen Datenquellen … fehlt. (…, genannt wird die Firma) hat auf der Basis von … ein kommunalspezifisches Verfahren für die Forderungsanalyse und -bewertung entwickelt, das die gesetzlichen Anforderungen an die Bilanzierung des Forderungsvermögens abbildet“. Der Autor spricht in diesem Zusammenhang davon, dass das Controllingtool als offizielle Prüfsoftware des Bundesfinanzministeriums gelte. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass dem Artikel die Kennzeichnung als „Anzeige“ fehle. Der sei wohl von der Softwarefirma selbst verfasst worden. Der Chefredakteur bekennt einen Fehler der Redaktion. Kurz vor Redaktionsschluss sei ein geplanter Artikel geplatzt und durch den unredigierten Beitrag aus dem Materialpool der Softwarefirma ersetzt worden. Als Konsequenz aus dem Vorfall will das Mitteilungsblatt die internen Kontrollmechanismen verstärken. (2007)
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Waldverein blickt auf Jubiläum und sagt Danke“ – so überschreibt eine Regionalzeitung einen Bericht, mit dem ein Betroffener ganz und gar nicht einverstanden ist. Dieser schreibt der Redaktion einen Leserbrief, mit dem er einzelne Teile des Artikels zurechtrücken will, die er für unkorrekt hält. Der Brief wird nicht veröffentlicht. In Artikel und Leserbrief geht es um besagten Waldverein, dessen langjähriges Mitglied der Autor des Leserbriefes war und aus dem er nach Auseinandersetzungen mit den Vorstand ausgetreten war. Der Mann, der sich an den Deutschen Presserat wendet, ist der Meinung, dass der Artikel nicht die Wahrheit wiedergibt. Autor des kritisierten Berichtes ist der gegenwärtige Vorsitzende des Vereins. Dieser stellt die im Verein geübte Traditionspflege heraus, die der Vorstand – so der Beschwerdeführer – in Wahrheit über Jahre hinweg ignoriert habe. Das Ex-Vereinsmitglied hält die Verweigerung des korrigierenden Leserbriefes für einen Verstoß gegen Ziffer 3 (Unterlassene Richtigstellung) und Richtlinie 2.6 (… Es dient der wahrhaftigen Unterrichtung der Öffentlichkeit, im Leserbrief auch Meinungen zu Wort kommen zu lassen, die die Redaktion nicht teilt). Die Chefredaktion der Zeitung bestätigt, dass es sich bei dem Berichterstatter um den Vereinsvorsitzenden handelt. Der Verein habe zum Zeitpunkt der Veröffentlichung einige Turbulenzen hinter sich gehabt. Die Unstimmigkeiten zwischen altem und neuem Vorstand beschäftigten nach wie vor die Justiz. Bei den Streitigkeiten gehe es um einige tausend Euro und Probleme mit der Computertechnik. Der frühere Vereinsvorsitzende müsse sich vor einem Amtsgericht verantworten. Von einem Leserbrief des Beschwerdeführers habe die Redaktion nichts gewusst. Weiterhin stehe das Angebot an den Beschwerdeführer, seine Sicht der Vorgänge in einem „klärenden Gespräch“ dazulegen. Der Presserat bat die Chefredaktion, sich zu dem Aspekt der zu wahrenden Funktionstrennung (Ziffer 6 des Pressekodex) zu äußern, da der Autor des kritisierten Artikels gleichzeitig aktueller Vorsitzender des Waldvereins sei. (2007)
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„Jäger schießen untreues Mitglied ab“ titelt eine Regionalzeitung. Es geht um den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Kreisjagdverein. Im letzten Absatz des Artikels heißt es: „Zumindest aber in einem Punkt hat der … Genugtuung erfahren: Ein herausragender Jägersmann, der bisher keine Hundesteuer bezahlen brauchte und deswegen vom jetzt rausgeworfenen Jäger angepinkelt wurde, muss nun seinen Obolus für den Jagdhund brav an die … Stadtkasse entrichten. Das ist amtlich“. Der Betroffene, der den Deutschen Presserat anruft, hält die Behauptung im letzten Absatz für eine Beschuldigung unter der Gürtellinie. Sie sei stillos, niveaulos, beleidigend und falsch. Er betont, dass nach der Hundesteuersatzung in der Stadt Jagdhunde nicht steuerfrei seien. Da die Stadtverwaltung entgegen dieser Satzung gehandelt habe, habe sie nach einem sauber recherchierten und sachlichen Bericht im Wochenblatt angeblich ihre Praxis der Steuererhebung der Satzung entsprechend angepasst. Der Beschwerdeführer sieht sich selbst unwahren und ehrverletzenden Äußerungen ausgesetzt. Die Chefredaktion der Zeitung weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer pensionierter Polizist und Jäger sei. Mit dem Vorsitzenden der örtlichen Jägerschaft sei er seit Jahren heillos zerstritten. Dies sei stadtbekannt. Der Vorsitzende, so ein häufig erhobener Vorwurf des Beschwerdeführers, habe entgegen der örtlichen Satzung keine Hundesteuer zahlen müssen. Auf dessen Betreiben und nach einer Klärung innerhalb des Rathauses müsse nun auch der Vorsitzende die übliche Steuer entrichten. Der stellvertretende Chefredakteur bestreitet den Vorwurf, die Zeitung habe über den Beschwerdeführer mit persönlichen Angriffen und Beleidigungen berichtet. Unglücklich sei lediglich die Verwendung des Wortes „angepinkelt“. Hier wären die Begriffe „angeschwärzt“ oder „verpetzt“ sicherlich angebrachter gewesen. Für den kleinen verbalen Ausrutscher habe sich die Redaktion inzwischen bei dem Beschwerdeführer entschuldigt. (2007)
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„Nackt-Künstler erschlägt seine Mutter“ und „Mutter mit Bildhauer-Hammer erschlagen“ – unter diesen Überschriften berichtet eine Boulevardzeitung über einen Künstler, der wegen des Verdachts, seine Mutter getötet zu haben, in Untersuchungshaft genommen wurde. Den Veröffentlichungen ist ein Bild beigestellt, das den Verdächtigen mit einem seiner Bilder zeigt. Der Redaktionsleiter einer Lokalzeitung, der als Beschwerdeführer den Deutschen Presserat anruft, teilt mit, dass das Foto, das den Untersuchungsgefangenen mit einem seiner Aktgemälde zeigt, ohne Wissen und Genehmigung des Fotografen und der Zeitung veröffentlicht wurde. Das Bild sei in der Zeitung aus Anlass einer Ausstellungseröffnung abgedruckt wurden. Die Boulevardzeitung habe das urheberrechtlich geschützte Bild offensichtlich aus dem Internet-Archiv der Zeitung ungefragt herunter geladen. Dies sei ein dreister Verstoß gegen das Urheberrecht. Mit dem Fotovermerk in dem Boulevardblatt (Zeitung und Fotograf) werde außerdem indirekt eine Unterstützung und Billigung der Bildveröffentlichung durch die Lokalzeitung suggeriert. Der Redaktionsleiter sieht in der Veröffentlichung eine Verletzung der in Ziffer 4 des Pressekodex definierten Recherchegrundsätze. Auch liege eine klassische Urheberrechtsverletzung vor. Die Rechtsabteilung der Zeitung widerspricht. Das umstrittene Foto sei von einem freien Fotografen auf der Internetseite der Lokalzeitung gefunden worden. Alle Versuche der Redaktion des Boulevardblattes, telefonisch eine Abdruckerlaubnis von der Lokalzeitung zu bekommen, seien vergeblich gewesen. Der Redaktionsleiter sei nicht zu erreichen gewesen. Die Redaktion habe sich schließlich zur Veröffentlichung des Fotos entschlossen und wollte selbstverständlich nachträglich die Erlaubnis dazu einholen. Einige Tage später habe man sich mit dem Fotografen darauf geeinigt, dass er eine Rechnung für die Bildveröffentlichung an die Boulevardzeitung schicken werde. Mit der Bezahlung, so der Fotograf, sei dann die Angelegenheit für ihn erledigt. (2007)
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Eine Lokalzeitung berichtet unter der Überschrift „Wo kann gespart werden?“ über eine Sitzung des Bauausschusses einer Gemeinde. Der Autor gehört dem Gemeinderat des Ortes an. Im Beitrag heißt es: „Mehrheitlich wurde dem Rat empfohlen, es bei der wöchentlichen Pflege der Spielfläche auf dem Sportplatz zu belassen, jedoch die Fläche hinter dem oberen Tor nur alle 14 Tage durch den Bauhof mähen und die Nebenfläche am Sportheim wieder durch den FC pflegen zu lassen.“ Weiterhin ist folgende Passage enthalten: „Ein Teil des Platzes (…), soll künftig aus Kostengründen extern gepflegt werden“. Ein Leser der Zeitung, der den Deutschen Presserat anruft, stellt die Frage, wie es zu beurteilen sei, wenn Ratsherren über eigene Sitzungen berichten. Zudem enthalte der Artikel Fehler. Über die Pflege des Sportplatzes sei überhaupt nicht gesprochen worden. Weiterhin sei die Bezeichnung „extern“ nicht korrekt. Es hätte „extensiv“ heißen müssen. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, dass man als Lokal- und Heimatzeitung versuche, Berichte selbst über Ortsratssitzungen in den Ortsteilen der Städte und über Gemeinderatssitzungen zu veröffentlichen. Diese Ereignisse könnten jedoch aufgrund ihrer Vielzahl nicht von Redakteuren oder festen freien Mitarbeitern wahrgenommen werden. Im vorliegenden Fall habe ein freier Mitarbeiter berichtet, der seit kurzem Mitglied des betreffenden Gemeinderates sei. Zur Kritik des Beschwerdeführers bezüglich der wöchentlichen Pflege der Spielfläche, werde klar, dass dies nicht Thema der Sitzung gewesen sei. Dies habe die Zeitung auch nicht behauptet. Es werde im Bericht deutlich, dass es sich um Aussagen bei einer Ortsbegehung gehandelt habe. Zu den unterschiedlichen Aussagen zur Formulierung „extern“ und „extensiv“ weist die Redaktion darauf hin, dass der Fußballplatz im Gemeindebesitz sei. Die Pflege der Flächen habe die Gemeinde dem örtlichen Verein übertragen. Insofern sei die Formulierung „extern“ also richtig. Nach Auffassung des Chefredakteurs trifft die Richtlinie 6 des Pressekodex (Trennung von Tätigkeiten) nicht zu. Der Mitarbeiter, der zugleich seit kurzem Gemeinderatsmitglied ist, habe bislang immer neutral und sachlich berichtet. Auch in der Redaktion habe man sich gefragt, ob ein Gemeinderatsmitglied aus Sitzungen für die Zeitung berichten könne. Man sei aber zu dem Schluss gekommen, dass die Gemeinderäte einem übergeordneten Gremium (der so genannte Samtgemeinderat) zugeordnet seien, so dass sie nach der heutigen Rechtslage kaum noch Entscheidungsbefugnisse hätten. Eine Manipulation durch die Berichterstattung sei daher so gut wie ausgeschlossen. (2007)
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Eine türkischsprachige Zeitung berichtet über eine Veranstaltung, die der AStA einer deutschen Universität in Zusammenarbeit mit dem örtlichen kurdischen Studentenverein organisiert hat. In dem Beitrag heißt es, der AStA habe auf dem Uni-Gelände Landkarten aufgehängt, auf denen das kurdische Siedlungsgebiet abgebildet gewesen sei. Anhänger der Terrororganisation PKK hätten auf dem Gelände der Universität Propaganda betrieben. Sie seien mit Tüchern in den Farben der kurdischen Fahne herumgelaufen. In dem Beitrag wird weiterhin über ein Gespräch mit einem türkischen Dozenten berichtet. Der AStA wendet sich gegen die Darstellungen der Zeitung und schaltet den Deutschen Presserat ein. Seine Referentin für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit hält die Bewertungen des Autors für falsch. Es sei keine Propaganda für die PKK betrieben worden. Auf den erwähnten Dozenten habe die Zeitung in denunzierender Weise hingewiesen. Schließlich hätten keine iranischen Studenten, wie im Bericht behauptet, auf dem Campus protestiert. Die Rechtsvertretung der türkischen Zeitung betont, dass auf Handzetteln und Plakaten zur Veranstaltung eine Kurdistan-Karte abgebildet gewesen sei, die den gesamten Südosten der Türkei und Teile Irans einbezogen habe. Die Karte habe keinerlei Hinweise enthalten, dass es sich nur um Siedlungsgebiete der kurdischen Bevölkerung handelt. Ein objektiver Betrachter habe die Darstellung als Kurdistan-Karte verstehen müssen. Nach Feststellung des Autors seien bei der Veranstaltung Sympathisanten der PKK anwesend gewesen, die für diese Terrororganisation Propaganda betrieben hätten. Es sei selbstverständlich, dass ein Journalist über seine Wahrnehmungen berichten dürfe. In dem Bericht werde der AStA mit keinem Wort in die Nähe der PKK gerückt. (2007)
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„Baradei: Iran hat Atomwaffen in drei Jahren“ überschreibt eine Regionalzeitung einen Artikel über Aussagen des Generaldirektors der Internationalen Atomenergieorganisation (IAEO). Im Artikel steht die wörtliche Aussage von Mohamed El Baradei: „Frühestens in drei bis acht Jahren“ werde der Iran über Atomwaffen verfügen. Zwei Leser wenden sich an den Deutschen Presserat. Sie bemängeln, dass die Aussagen von El Baradei nicht korrekt wiedergegeben worden seien. Es werde der falsche Eindruck erweckt, er habe festgestellt, dass der Iran in drei Jahren über Atomwaffen verfügen werde. In Wirklichkeit jedoch sei von „frühestens drei bis acht Jahren“ die Rede gewesen. Nach Auffassung des Chefredakteurs ignorierten die Beschwerdeführer die besondere Funktion einer Überschrift, die stets im Kontext mit der eigentlichen Berichterstattung zu bewerten sei. Es sei „fern liegend“, dass die Leser irregeführt worden seien. Sinn und Zweck einer Überschrift sei es, die Leser schlagwortartig auf die eigentliche Berichterstattung aufmerksam zu machen. Die Überschrift erhebe keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Auch dürfe von ihr nicht die unverkürzte Wiedergabe der Gesamtschau erwartet werden. Oft sei sie bewusst plakativ oder herausfordernd, um den Leser zu animieren. Der Chefredakteur weist darauf hin, dass die Überschrift im Text weiter erläutert werde. (2007)
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Ein Sozialpädagoge steht wegen des Vorwurfs vor Gericht, seine Frau vergewaltigt und misshandelt und die drei Kinder missbraucht zu haben. Ein Nachrichtenmagazin berichtet über den Prozess unter der Überschrift „Hört´s auf mit dem Schmarrn“. Eine Leserin wendet sich an den Deutschen Presserat, weil sie in dem Artikel falsche Tatsachenbehauptungen erkennt. Es sei nicht korrekt, dass zum Zeitpunkt der Erhebung des Vergewaltigungsvorwurfs die Ehefrau noch nicht das alleinige Sorgerecht hatte. Dies sei ihr damals bereits zugesprochen gewesen. Auch sei es nicht richtig, dass kein Arzt die Verletzungen der Frau gesehen habe. Die Beschwerdeführerin kritisiert auch die im Bericht benutzte Formulierung „dummes Gerangel“. Dadurch werde die Straftat einer Körperverletzung bagatellisiert. Nach ihrer Auffassung werde das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Frau und der drei Kinder dadurch verletzt, dass sie durch die Nennung des Namens und der Details zur Person des Angeklagten identifizierbar geworden seien. Die Rechtsvertretung des Magazins nimmt Stellung: Es sei unwahr, dass die Vergewaltigungsvorwürfe erst nach der Entscheidung über das Sorgerecht erhoben worden seien. Bereits vorher habe die ehemalige Frau des Angeklagten gegenüber einem Gutachter erklärt, dass ihr Mann schon ein halbes Jahr vorher in seiner Sexualität gewalttätig geworden sei. Er habe schon in jener Zeit zweimal versucht, sie zum Geschlechtsverkehr zu zwingen. Das Justitiariat fährt fort, es gebe keine ärztlichen Feststellungen über die von der Frau behaupteten Verletzungen. Dabei handele es sich allein um Angaben der Frau, nicht um von Ärzten getroffene, fachlich belastbare Befunde. Das sei in dem Verfahren hinreichend deutlich geworden. Bei dem geschilderten „Gerangel“ habe sich die Frau des Angeklagten den Finger ausgerenkt. Darauf sei ein Strafbefehl ergangen, den der Angeklagte hingenommen habe, um seine Kinder nicht als Zeugen in das Verfahren hineinziehen zu müssen. Zum Vorwurf der Identifizierbarkeit teilt das Magazin mit, dass der Angeklagte mit seinem Einverständnis namentlich genannt und abgebildet worden sei. Persönlichkeitsrechte seiner früheren Frau und der Kinder würden dadurch nicht berührt. Es sei mehr als unglaubwürdig, wenn die Beschwerdeführerin behaupte, dass die Frau auf der Straße von fremden Personen beschimpft worden sei und dass Unbekannte versucht hätten, mit einem Teleobjektiv in die Wohnung hinein zu fotografieren. Die Frau habe auch während ihrer Ehe nicht den Namen des Angeklagten getragen, sondern ihren eigenen behalten. Sie lebe auch nicht mehr im gleichen Ort wie zur Zeit der vor Gericht verhandelten Vorkommnisse. Der Artikel enthalte nicht den geringsten Hinweis auf den Namen der Frau und ihren heutigen Lebensmittelpunkt. (2007)
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Eine Regionalzeitung veröffentlicht einen von der Redaktion gekürzten Leserbrief der Beschwerdeführerin. Er trägt die Überschrift „Während des Lesens sterben 30 Kinder“. Im Anschluss folgt der Hinweis: „Zu diesem Leserbrief, der seit einigen Tagen in längerer Fassung im Internet steht, gibt es bereits eine Antwort.“ Dann folgt der Antwort-Brief. Die Beschwerdeführerin kritisiert, dass der Antwortbrief, in dem zwei Leser sich zu ihren Ausführungen äußern, sich auf Aussagen bezieht, die nur in der Internetveröffentlichung zu lesen waren. Dadurch, dass die Leser der Printausgabe ihren Brief nicht komplett kennen, entstehe ein falscher Eindruck ihrer Argumentation. Sie wendet sich an den Deutschen Presserat. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, dass Leserbriefe ungekürzt auf der Internetseite veröffentlicht würden. Seine Zeitung sehe dies als zusätzliche Möglichkeit des Leserdialogs, den man in Auszügen auch in der Printausgabe abbilde. Dies sei auch im vorliegenden Fall so gehandhabt worden. Anders als die Leserbriefschreiberin sei er der Ansicht, dass die Kontroverse der Einsender dabei deutlich werde. (2007)
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