Die Frau ist nicht identifizierbar
Beschwerde gegen Prozess-Bericht fällt in sich zusammen
Ein Sozialpädagoge steht wegen des Vorwurfs vor Gericht, seine Frau vergewaltigt und misshandelt und die drei Kinder missbraucht zu haben. Ein Nachrichtenmagazin berichtet über den Prozess unter der Überschrift „Hört´s auf mit dem Schmarrn“. Eine Leserin wendet sich an den Deutschen Presserat, weil sie in dem Artikel falsche Tatsachenbehauptungen erkennt. Es sei nicht korrekt, dass zum Zeitpunkt der Erhebung des Vergewaltigungsvorwurfs die Ehefrau noch nicht das alleinige Sorgerecht hatte. Dies sei ihr damals bereits zugesprochen gewesen. Auch sei es nicht richtig, dass kein Arzt die Verletzungen der Frau gesehen habe. Die Beschwerdeführerin kritisiert auch die im Bericht benutzte Formulierung „dummes Gerangel“. Dadurch werde die Straftat einer Körperverletzung bagatellisiert. Nach ihrer Auffassung werde das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Frau und der drei Kinder dadurch verletzt, dass sie durch die Nennung des Namens und der Details zur Person des Angeklagten identifizierbar geworden seien. Die Rechtsvertretung des Magazins nimmt Stellung: Es sei unwahr, dass die Vergewaltigungsvorwürfe erst nach der Entscheidung über das Sorgerecht erhoben worden seien. Bereits vorher habe die ehemalige Frau des Angeklagten gegenüber einem Gutachter erklärt, dass ihr Mann schon ein halbes Jahr vorher in seiner Sexualität gewalttätig geworden sei. Er habe schon in jener Zeit zweimal versucht, sie zum Geschlechtsverkehr zu zwingen. Das Justitiariat fährt fort, es gebe keine ärztlichen Feststellungen über die von der Frau behaupteten Verletzungen. Dabei handele es sich allein um Angaben der Frau, nicht um von Ärzten getroffene, fachlich belastbare Befunde. Das sei in dem Verfahren hinreichend deutlich geworden. Bei dem geschilderten „Gerangel“ habe sich die Frau des Angeklagten den Finger ausgerenkt. Darauf sei ein Strafbefehl ergangen, den der Angeklagte hingenommen habe, um seine Kinder nicht als Zeugen in das Verfahren hineinziehen zu müssen. Zum Vorwurf der Identifizierbarkeit teilt das Magazin mit, dass der Angeklagte mit seinem Einverständnis namentlich genannt und abgebildet worden sei. Persönlichkeitsrechte seiner früheren Frau und der Kinder würden dadurch nicht berührt. Es sei mehr als unglaubwürdig, wenn die Beschwerdeführerin behaupte, dass die Frau auf der Straße von fremden Personen beschimpft worden sei und dass Unbekannte versucht hätten, mit einem Teleobjektiv in die Wohnung hinein zu fotografieren. Die Frau habe auch während ihrer Ehe nicht den Namen des Angeklagten getragen, sondern ihren eigenen behalten. Sie lebe auch nicht mehr im gleichen Ort wie zur Zeit der vor Gericht verhandelten Vorkommnisse. Der Artikel enthalte nicht den geringsten Hinweis auf den Namen der Frau und ihren heutigen Lebensmittelpunkt. (2007)