Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6739 Entscheidungen
„Schule lehrt Kindern das Fürchten!“ titelt eine Regionalzeitung. Oder ist es umgekehrt, wie ein Lehrer in seinem Leserbrief „Kinder lehren Schule das Fürchten!“ schreibt? Dem Pädagogen antwortet der Vater eines Schülers per Leserbrief. Darin wird das persönliche Verhalten des Lehrers angesprochen: „Vorsingen lassen im Stimmbruch und dann vor der Klasse den Schüler auslachen – sind dies ´pädagogisch wertvolle´ Motivationsmethoden? Verbale und schriftliche Hinweise unter einer schlecht ausgefallenen Arbeit: ´hauptschulreife Leistung´ oder ´welch ein Desaster´ – fördert dies eine positive Arbeitshaltung bei Schülern?“ Der angegriffene Lehrer hält die Veröffentlichung für rufschädigend. „…unterschreitet (die Zeitung) jedes vorstellbare Niveau und bietet einem frustrierten und überforderten Vater eine Plattform, eine ursprünglich sachliche Diskussion zu personalisieren und die Öffentlichkeit mit unqualifiziertem Verbalmüll sachlich falsch und schlicht dumm zu informieren.“ Der Lehrer fügt seiner Beschwerde einen Brief der Zeitung bei, in dem sich der Chefredakteur entschuldigt. Der Leserbrief beziehe sich auf einen lange zurückliegenden Sachverhalt und hätte nicht erscheinen dürfen. Der Chefredakteur distanziert sich von dem Inhalt des Briefes. (2007)
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Eine Boulevardzeitung berichtet unter der Überschrift „Was geschah auf dem Männer-Klo? Drogengerüchte um (…)“ über einen Mann aus dem Showgeschäft. Ein nicht namentlich genannter Besucher eines Schwulen-Clubs will gesehen haben, wie der Sänger auf der Toilette Drogen nahm. Dem Bericht beigefügt sind drei Bilder: Das Aufmacher-Bild zeigt verschwommen zwei Männer in einem Toilettenvorraum. Die rechte Person soll den Sänger darstellen. Die Szene nahm der Beobachter mit seiner Handy-Kamera auf. Er fotografierte über eine Toilettentür hinweg. Bild zwei ist ein Porträt des Unterhaltungskünstlers; Bild drei zeigt den Sänger zusammen mit Dieter Bohlen. Ein Leser des Blattes ist der Ansicht, dass der Beitrag den Unterhalter in seiner Privatsphäre verletzt, und somit ein Verstoß gegen Ziffer 8 des Pressekodex (Persönlichkeitsrechte) vorliegt. Es gehe die Öffentlichkeit nichts an, wenn jemand einen Schwulen-Club besucht. Fotos von einem Aufenthalt in einem WC des Clubs seien schon gar nicht zu veröffentlichen. Sollte der Entertainer tatsächlich Kokain konsumieren, so gehe das die Polizei etwas an, nicht aber die Leser der Zeitung. Die Rechtsabteilung der Zeitung teilt mit, die Veröffentlichung des fraglichen Fotos sei mit Einverständnis des Managements des Unterhaltungskünstlers erfolgt. Auf Anfrage der Redaktion habe dieses gesagt: „Könnt ihr drucken“. Das Foto sei vorher bereits in einer Jugendzeitschrift veröffentlicht worden. Der Sänger nehme für viele junge Leute eine Vorbild- und Orientierungsfunktion ein, weil er durch seinen Werdegang gezeigt habe, auf welche Weise ein unverhoffter Einstieg ins Musikgeschäft möglich sei. Auf eine Rückfrage des Presserats antwortet das Management mündlich und schriftlich, es habe von seiner Seite kein Einverständnis für den Abdruck des Fotos vorgelegen. Später kommt diese Version als Quintessenz des Gesprächs zwischen Redaktion und Management: „Das könnt ihr zwar drucken, aber wir werden definitiv alles abstreiten oder gar einen Kommentar abgeben“. (2007)
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„Pferdemädchen Rabea (15) klagt an – Richterin ließ den Mann laufen, der mich missbrauchte“ titelt eine Boulevard-Zeitung. In dem Bericht geht es um Missbrauchsfälle in einem Reitstall. Ein Reitlehrer soll mehrere Kinder missbraucht haben, so die Vorwürfe. Eine 15-jährige Schülerin berichtet über die Tat. Beschuldigt wird ein 75-jähriger Mann, der bereits wegen sexuellen Missbrauchs und anderer Delikte verurteilt worden war. Im Fokus des Artikels steht die Kritik am Vorgehen der Justiz. Ein Haftbefehl gegen den Tatverdächtigen sei nicht erlassen worden, heißt es in dem Beitrag. Zu diesem gehören drei Fotos. Auf einem ist die 15-jährige Schülerin – nicht identifizierbar – zu sehen. Ein weiteres zeigt den Beschuldigten ohne Balken oder Pixelung; seinen Namen kürzt die Redaktion ab. Das dritte Foto zeigt die Eltern des Mädchens. Eine Leserin sieht einen Verstoß gegen die Ziffern 5 (Berufsgeheimnis) und 8 (Persönlichkeitsrechte). Der Beschuldigte sei „in voller Größe und Klarheit“ zu erkennen. Dies verletze seine Intimsphäre. Die Presse sei außerdem verpflichtet, gewisse Dokumente vertraulich zu behandeln. Die Rechtsabteilung der Zeitung teilt mit, die Familie des Missbrauchsopfers habe sich an die Redaktion gewandt, weil der Prozess gegen den mutmaßlichen Täter nicht habe stattfinden können und weil sich der Mann in seine Heimat abgesetzt habe. Für seine Taten habe er nicht zur Rechenschaft gezogen werden können. Der Missbrauch an der 15-jährigen Schülerin sei unstreitig. Bei dieser Sachlage sei es – so die Rechtsvertretung weiter – zulässig, über den Mann in Wort und Bild zu berichten. Der Täter sei vorbestraft und flüchtig. Sein Name sei abgekürzt worden. Es bestehe daher ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit, das Erscheinungsbild des Mannes zu erfahren. Für den Fall, dass er wieder nach Deutschland einreisen werde, bestehe ein Aufklärungsinteresse der Öffentlichkeit. Nach Auskunft des zuständigen Oberlandesgerichts wurde das Verfahren gegen den mutmaßlichen Täter gemäß Paragraf 205 der Strafprozessordnung eingestellt. Der Mann befinde sich in Rumänien und halte sich dort in einer psychiatrischen Klinik auf. Er sei in Deutschland zur Fahndung ausgeschrieben. (2007)
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„Kleiner Steven! An Luftballon erstickt“ schreibt eine Boulevardzeitung über einen Bericht, dem zwei Fotos des Jungen beigestellt sind. Großformatig ist der lachende Junge zu sehen. Daneben ein Bild von dem Kind im offenen Sarg. Es ist untertitelt mit den Worten: „Ein trauriges Bild aus der Friedhofskapelle. Verwandte und Freunde verabschieden sich von Steven“. Es wird berichtet, dass der Junge während des Konfirmationsunterrichts gestorben sei, da er ein Stück eines Luftballons verschluckt habe. Die Zeitung stellt den weiteren Sachverhalt so dar: Der Junge reibt mit einem Stück Ballongummi an seinen Zähnen und stört mit den dabei erzeugten Geräuschen. Ein Mitkonfirmand macht einen Witz, beide lachen, der Junge verschluckt sich an dem Gummi. Die Pastorin bemüht sich verzweifelt um das Kind, das bewusstlos wird. Sie ruft den Notarzt. Im Todeskampf beißt sich der Junge die Zunge ab. Er wird mit einem Hubschrauber ins Krankenhaus gebracht, wo er zwei Tage später stirbt. Ein Leser der Zeitung sieht gerade im Hinblick auf die seelische Stabilisierung der am Unfall beteiligten Jugendlichen den Abdruck des im Sarg liegenden Jungen als grotesk und behindernd an. Die Rechtsabteilung der Zeitung stellt fest, dass zu dieser Zeit das Luftballon-Spiel gerade in Mode war. Mit den Geräuschen, die das Gummi beim Reiben an den Zähnen erzeugt, könne man provozieren. Mit ihrem Bericht habe die Zeitung vor den Gefahren dieses Spiels warnen wollen. Die Redaktion habe mit dem Stiefvater des toten Jungen gesprochen. Auch die Mutter sei mit der Berichterstattung in Wort und Bild einverstanden gewesen. (2007)
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Eine Zeitschrift für junge Leute veröffentlicht eine Seite unter der Überschrift „Darüber lachen Jungs!“ Sie gibt Witze zum Besten und fordert ihre jungen Leser auf, ihrerseits Stoff zum Lachen an die Redaktion zu schicken. Zwei Kostproben: „Sagt ein Mann zu seinem Freund: ´Ich hab´ meiner Frau eine Gasmaske zum Geburtstag geschenkt`. Freund: ´Eine Gasmaske?´ - `Ja, erstens sieht sie damit besser aus und wenn ich den Stöpsel zuhalte, dann zappelt sie so schön beim Sex´.“ Noch ein Beispiel: „Die Prinzessin geht zum Teich und sagt zum Frosch: ´Muss ich dich jetzt küssen, damit du ein Prinz wirst?´ Der Frosch: ´Nein, das ist mein Bruder. Mir musst du einen blasen…´“ Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte, Parteipolitikerinnen und ein Landessozialministerium kritisieren den Zeitschriftenbeitrag und die veröffentlichten Einsendungen als gewaltverherrlichend, sexistisch, frauenfeindlich, diskriminierend, zum Teil auch rassistisch. Die Beschwerdeführerinnen hätten es nicht für möglich gehalten, in einer Zeitschrift, die erst vor kurzem eine Aktion „Respect the girl“ gestartet habe, derart beschämende „Witze“ zu finden. Aus den Beiträgen spreche einzig und allein Menschenverachtung. Der Verlag hält den Vorwurf der Verletzung der Menschenwürde, des Jugendschutzes, des sittlichen Empfindens, der unzulässigen sensationellen Darstellung und der Diskriminierung für nicht begründet. Zusammenfassend sei man der Überzeugung, dass aufgrund des besonderen Charakters der beanstandeten Rubrik kein Verstoß gegen die Regeln des Pressekodex vorliege, weil die Berufsethik wegen des fehlenden Tatsachengehalts von Witzen überhaupt nicht berührt sei. (2007)
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Unter der Überschrift „Ehe-Martyrium mit Gewalt landete vor Gericht“ berichtet eine Regionalzeitung über eine Gerichtsverhandlung. Ein prügelnder Ehemann wurde wegen vorsätzlicher und gefährlicher Körperverletzung zu einer Bewährungsstrafe verurteilt. Die Ehefrau wendet sich an den Deutschen Presserat, weil die Zeitung nach ihrer Ansicht einseitig zugunsten des Mannes berichtet hat. Der wird mit den Worten zitiert: „Ich bin froh, dass es vorbei ist“. Bezeichnend sei auch der erste Satz des Beitrags: „Ihre Ehe war wohl ein Martyrium für beide“. Der Artikel mache das Opfer zur Täterin und den Täter zum Opfer. Ein weiterer Vorwurf an die Autorin: „Sie zitiert die frei erfundenen und leicht widerlegbaren Märchen des Angeklagten im Indikativ, und meine Aussagen zweifelt sie im Konjunktiv an“. Vor allem werde der bewusst gegen sie – die Frau – ausgeführte Mordanschlag im Konjunktiv absolut verniedlicht. Nicht zitiert werde ihre wiederholte Aussage, dass der Mann sie absichtlich die Kellertreppe hinuntergestoßen habe. In dem Beitrag heiße es lediglich: „Er soll sie geschubst haben“. Darüber hinaus enthalte der Beitrag nach Ansicht der Beschwerdeführerin sachliche Fehler hinsichtlich des Urteils. Die Zeitung habe von zwei Jahren Strafe berichtet. Verhängt worden sei jedoch nur ein Jahr mit Bewährung. Die Chefredaktion der Zeitung stellt fest, dass eindeutige Fehler im Bericht nicht zu erkennen seien. Der Bericht fuße ausschließlich auf der Gerichtsverhandlung und den dort gemachten Aussagen. Der Beschwerdeführerin sei es weniger darum gegangen, das falsch dargestellte Urteil zu berichtigen, als vielmehr darum, die Gerichtsverhandlung in der Zeitung in ihrem Sinne neu aufzurollen. Die Chefredaktion erkennt jedoch an, dass die Wiedergabe des Urteils nicht korrekt war. (2007)
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Eine Lokalzeitung berichtet unter der Überschrift „Vorwürfe entbehren jeglicher Grundlage“ über die Stellungnahme eines Bürgermeisters zur Pressemitteilung einer Bürgerinitiative. In dem Artikel wird darauf hingewiesen, dass die Zeitung bereits eine Woche zuvor über die Mitteilung berichtet habe. Der Vorsitzende der Bürgerinitiative teilt mit, dass die Mitteilung nicht von seiner Gruppierung stamme. Dies habe er per Fax der Zeitung mitgeteilt. Gleichzeitig habe er um eine Information gebeten, wer der Zeitung die Mitteilung zugeschickt habe. Die Zeitung habe diese jedoch nicht mehr finden können. Mit der Veröffentlichung der Mitteilung habe die Redaktion gegen den Grundsatz der wahrhaftigen Unterrichtung der Öffentlichkeit verstoßen. Auch habe die Zeitung keine angemessene Richtigstellung gebracht, aus der hervorgegangen wäre, dass die Pressemitteilung nicht von der Initiative stamme. Die Zeitung hat nach Angaben des Chefredakteurs dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu einer korrigierenden Stellungnahme gegeben. Diese sei erschienen. Da die Beschwerde erst einen Monat später beim Presserat eingegangen sei, gehe man davon aus, dass der Beschwerdeführer von der korrigierenden Berichterstattung Kenntnis gehabt haben müsse. (2007)
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Unter dem Titel „G… mit Bestzeit Jugendmeister“ berichtet eine Regionalzeitung über den Rekord eines jungen Langstreckenläufers. Dem Bericht beigestellt ist ein Foto des Sportlers mit der Unterzeile: „Ließ den Konkurrenten nicht den Hauch einer Chance: Timo G…“. Ein Leser der Zeitung sieht in der Veröffentlichung des Bildes eine Verletzung der journalistischen Sorgfaltspflicht. Es stamme nicht vom Tag des Rekordlaufes, sondern sei ein Archivfoto. Dass das Foto nicht vom Rekordtag stammen könne, sei an dem fehlenden Logo des Sponsors, eines privaten Briefzustellers, zu erkennen. Der Verleger der Zeitung, der ebenfalls einen Zustelldienst aufbaue, habe die Direktive erlassen, dass das Logo des Leichtathletik-Sponsors nicht im Blatt zu sehen sein solle. Daraus schließt der Beschwerdeführer, dass der Verleger in die redaktionelle Unabhängigkeit der Zeitung eingreife. Er verletze die in Ziffer 6, Richtlinie 6.1, geforderte Trennung von Funktionen. Auch im Fall einer Handballmannschaft, die ebenfalls mit dem Konkurrenz-Sponsor zusammenarbeite, sei Einfluss genommen worden. Hier sei über eine Pressekonferenz nicht berichtet worden bzw. aus Fotos das Sponsor-Logo wegretuschiert worden. Der Chefredakteur räumt ein, dass es sich bei dem kritisierten Foto um ein Archivbild gehandelt habe. Die aktuelle Terminlage habe es an dem fraglichen Tag nicht zugelassen, einen Fotografen zu der Sportveranstaltung zu schicken. Durch ein Versehen sei die sonst übliche Kennzeichnung als Archivbild unterlassen worden. Die vom Beschwerdeführer angeführte Verleger-Weisung, den Konkurrenten des Verlages nicht ins Blatt zu bringen, gebe es nicht. Der Verleger stehe aufgrund seiner Funktionen als Präsident in zwei Zeitungsverlegerverbänden auf nationaler und internationaler Ebene unter starker öffentlicher Beobachtung. Er sei der Glaubwürdigkeit der Presse sowie dem Trennungsgrundsatz von Tätigkeiten in besonderem Maße verpflichtet. Im Hinblick auf die Pressekonferenz der Handballmannschaft habe die Redaktion keine sportliche Relevanz erkannt und deshalb nicht berichtet. Eine Retusche von Sportfotos finde nicht statt. Auf drei Fotos der jüngsten Zeit seien Fotos mit dem Sponsoren-Aufdruck der Konkurrenz erschienen. (2007)
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„Sex auf Klassenfahrt jetzt Fall für Anwälte“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Regionalzeitung über die Anzeige eines 17-jährigen Mädchens gegen zwei Mitschüler wegen sexueller Nötigung. Die Schule habe daraufhin gegen die beiden jungen Männer einen Verweis ausgesprochen und sie für einen bestimmten Zeitraum vom Unterricht suspendiert. In dem Artikel werden die Beteiligten mit Vornamen und abgekürztem Nachnamen genannt. Die Zeitung veröffentlicht ein Foto der beiden und lässt sie zu Wort kommen. Sie betonen ihre Unschuld und behaupten, das Mädchen habe die Geschichte erfunden. Der Vater des Mädchens kritisiert die Veröffentlichung. Seine Tochter werde durch die Darstellung identifizierbar und in Misskredit gebracht. Die Zeitung habe einseitig die Sichtweise der beiden jungen Männer dargestellt und dabei eine Verunglimpfung seiner Tochter zugelassen. Sie müsse nun psychologisch behandelt werden und die Schule wegen der Belastung wahrscheinlich verlassen. Die Redaktionsleitung hält die Kritik an der Berichterstattung für berechtigt. Allerdings erschienen die vom Beschwerdeführer geschilderten Folgen etwas übertrieben. Schon am Erscheinungstag des Beitrages habe sich der Leiter der örtlichen Lokalredaktion bei der Mutter des Mädchens entschuldigt. Diese habe die Entschuldigung angenommen. Auch mit dem Beschwerdeführer und dessen Anwältin habe man mehrmals gesprochen. Die Anwältin habe gesagt, dass die Angelegenheit damit erledigt sei. Der verantwortliche Redakteur und der Produktionsredakteur seien auf ihr Fehlverhalten hingewiesen worden. Die Redaktionsleitung versichert, dass sie die Veröffentlichung bedaure und es ihr leid tue, dass dem Mädchen und der Familie ein Schaden entstanden sei. Leider könne man das Gedruckte nicht mehr rückgängig machen. (2007)
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Eine Boulevardzeitung berichtet unter der Überschrift „Brustkrebs: Neue Therapien schützen vor einem Rückfall“ über eine neue Behandlung mit so genannten Aromatasehemmern. In einem beigestellten Kasten unter der Überschrift „So wirken die Anti-Brustkrebs-Pillen“ wird eine Studie mit dem Wirkstoff Letrozol erwähnt. Teil des Beitrages ist ein Foto, auf dem das Präparat Femara des Herstellers Novartis zu sehen ist. Ein Leser, der sich anwaltlich vertreten lässt, sieht durch die Berichterstattung über den Wirkstoff Letrozol Schleichwerbung. Es gebe auch noch andere Aromatasehemmer wie Anastrozol und Exemestan, die nicht erwähnt würden. Er kritisiert zudem die Abbildung des Präparates Femara. Hier werde ein einzelnes Produkt aus einer Palette vergleichbarer Medikamente hervorgehoben. Der Chefredakteur der Zeitung schickt dem Presserat einige Zeitungsartikel über den Beschwerdeführer. Danach ist dieser wegen der illegalen Einfuhr von Arzneien verurteilt worden. Er wende umstrittene Methoden bei der Behandlung von Krebs an. Der Chefredakteur betont, dass die Artikel nach seiner Meinung deutlich veranschaulichen, was von der Beschwerde zu halten sei. Er verzichte deshalb auf eine weitere Stellungnahme. (2007)
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