Redaktion räumt schweren Fehler ein
Berichterstattung zu Lasten des Opfers einer Nötigung
„Sex auf Klassenfahrt jetzt Fall für Anwälte“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Regionalzeitung über die Anzeige eines 17-jährigen Mädchens gegen zwei Mitschüler wegen sexueller Nötigung. Die Schule habe daraufhin gegen die beiden jungen Männer einen Verweis ausgesprochen und sie für einen bestimmten Zeitraum vom Unterricht suspendiert. In dem Artikel werden die Beteiligten mit Vornamen und abgekürztem Nachnamen genannt. Die Zeitung veröffentlicht ein Foto der beiden und lässt sie zu Wort kommen. Sie betonen ihre Unschuld und behaupten, das Mädchen habe die Geschichte erfunden. Der Vater des Mädchens kritisiert die Veröffentlichung. Seine Tochter werde durch die Darstellung identifizierbar und in Misskredit gebracht. Die Zeitung habe einseitig die Sichtweise der beiden jungen Männer dargestellt und dabei eine Verunglimpfung seiner Tochter zugelassen. Sie müsse nun psychologisch behandelt werden und die Schule wegen der Belastung wahrscheinlich verlassen. Die Redaktionsleitung hält die Kritik an der Berichterstattung für berechtigt. Allerdings erschienen die vom Beschwerdeführer geschilderten Folgen etwas übertrieben. Schon am Erscheinungstag des Beitrages habe sich der Leiter der örtlichen Lokalredaktion bei der Mutter des Mädchens entschuldigt. Diese habe die Entschuldigung angenommen. Auch mit dem Beschwerdeführer und dessen Anwältin habe man mehrmals gesprochen. Die Anwältin habe gesagt, dass die Angelegenheit damit erledigt sei. Der verantwortliche Redakteur und der Produktionsredakteur seien auf ihr Fehlverhalten hingewiesen worden. Die Redaktionsleitung versichert, dass sie die Veröffentlichung bedaure und es ihr leid tue, dass dem Mädchen und der Familie ein Schaden entstanden sei. Leider könne man das Gedruckte nicht mehr rückgängig machen. (2007)