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Ein Präparat besonders hervorgehoben

Nennung eines Wirkstoffes kann jedoch von öffentlichem Interesse sein

Eine Boulevardzeitung berichtet unter der Überschrift „Brustkrebs: Neue Therapien schützen vor einem Rückfall“ über eine neue Behandlung mit so genannten Aromatasehemmern. In einem beigestellten Kasten unter der Überschrift „So wirken die Anti-Brustkrebs-Pillen“ wird eine Studie mit dem Wirkstoff Letrozol erwähnt. Teil des Beitrages ist ein Foto, auf dem das Präparat Femara des Herstellers Novartis zu sehen ist. Ein Leser, der sich anwaltlich vertreten lässt, sieht durch die Berichterstattung über den Wirkstoff Letrozol Schleichwerbung. Es gebe auch noch andere Aromatasehemmer wie Anastrozol und Exemestan, die nicht erwähnt würden. Er kritisiert zudem die Abbildung des Präparates Femara. Hier werde ein einzelnes Produkt aus einer Palette vergleichbarer Medikamente hervorgehoben. Der Chefredakteur der Zeitung schickt dem Presserat einige Zeitungsartikel über den Beschwerdeführer. Danach ist dieser wegen der illegalen Einfuhr von Arzneien verurteilt worden. Er wende umstrittene Methoden bei der Behandlung von Krebs an. Der Chefredakteur betont, dass die Artikel nach seiner Meinung deutlich veranschaulichen, was von der Beschwerde zu halten sei. Er verzichte deshalb auf eine weitere Stellungnahme. (2007)