Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
6739 Entscheidungen

Äußerung ist so nicht haltbar

Der Ministerpräsident eines Bundeslandes kehrt einem Verein „Studienzentrum“ den Rücken. Die örtliche Zeitung berichtet über den Vorgang. In diesem Zusammenhang heißt es, der frühere CDU-Bundestagsabgeordnete Martin Hohmann habe in einer Rede die Juden als „Tätervolk“ bezeichnet. Ein Leser der Zeitung kritisiert die Berichterstattung und wendet sich an den Deutschen Presserat. Hohmann habe gesagt, dass weder die Deutschen noch die Juden ein Tätervolk seien. Der Chefredakteur der Zeitung nimmt Stellung. Sein Blatt habe eine Agenturmeldung übernommen. Die dem früheren CDU-Politiker zugeschriebene Äußerung sei in dieser Eindeutigkeit nicht haltbar. Daher habe man eine Richtigstellung veröffentlicht. Darin habe es geheißen, dass die Formulierung der Agentur, aber auch die der Zeitung nicht zutreffend sei. Der Chefredakteur weist darauf hin, dass Hohmann die Juden mit dem Begriff „Tätervolk“ eindeutig in Verbindung gebracht habe. An einer Stelle habe er sogar die „rhetorische Sentenz“ gewagt, man könne die Juden mit einiger Berechtigung als Tätervolk bezeichnen. Insgesamt sei es wohl der Interpretation jedes Einzelnen überlassen, inwieweit das „Spiel“ mit den Begriffen „Juden“ und „Tätervolk“ bei Hohmann in der möglicherweise sehr bewussten Absicht geschah, einen Zusammenhang herzustellen, der trotz einer der „political correctness“ genügenden Quintessenz in Erinnerung bleibe. Immerhin seien die Inhalte der Hohmann-Rede auch von der CDU als so brisant eingestuft worden, dass sich Fraktion und Partei von Hohmann getrennt hätten. (2007)

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Rede nicht richtig wiedergegeben

Der Ministerpräsident eines Bundeslandes kehrt einem „Studienzentrum“ den Rücken. Im Zusammenhang mit diesem Vorfall berichtet die regionale Tageszeitung, der frühere CDU-Abgeordnete Martin Hohmann habe in einer Rede die Juden als „Tätervolk“ bezeichnet. Ein Leser sieht eine falsche Tatsachenbehauptung und wendet sich an den Deutschen Presserat. Hohmann habe gesagt, dass weder die Juden noch die Deutschen ein Tätervolk seien. Der Chefredakteur der Agentur, die die Meldung veröffentlicht hatte, teilt mit, die umstrittene Rede sei im Internet veröffentlicht worden. Darin habe es wörtlich geheißen: „Juden waren in großer Anzahl sowohl in der Führungsebene als auch bei den Tscheka-Erschießungskommandos aktiv. Daher könne man Juden mit einiger Berechtigung als Tätervolk bezeichnen.“ Der Chefredakteur merkt an, dass nach seinem Wissen der Beschwerdeführer mit einer entsprechenden Klage vor Gericht gescheitert sei. In einer ergänzenden Stellungnahme teilt die Agentur mit, dass sie wegen ihrer Meldung von den Rechtsanwälten des Ex-CDU-Abgeordneten in Anspruch genommen worden sei. Man habe eine Unterlassungserklärung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage abgegeben. In der Sache sei man nach wie vor der Ansicht, dass die veröffentlichte Aussage zutreffend sei. Es handele sich bei der Behauptung um eine zulässige Meinungsäußerung zu dem Inhalt der Rede von Martin Hohmann. (2007)

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Ein Fall von klassischem „Product Placement“

Eine Frauenzeitschrift veröffentlicht eine Beilage „Balkon & Terrasse“. Auf vier Fotos sind Getränkeflaschen mit deutlich erkennbaren Markenlogos zu sehen. Ein Leser sieht darin einen Fall von „Product Placement“. Er wendet sich an den Deutschen Presserat, weil es nach seiner Ansicht weder einen redaktionellen Grund noch ein öffentliches Interesse für die Abbildung der Produkte gegeben habe. Daher liege Schleichwerbung vor. Die Rechtsabteilung der Zeitschrift meint, dass die Getränkeflaschen nicht in den Vordergrund gestellt worden seien. Sie seien lediglich Beiwerk im Themenumfeld „Balkon & Terrasse“. Es sei selbstverständlich, dass auf einem Gartentisch Getränke stünden. Ebenso selbstverständlich sei es, dass Getränkekisten erkennbar seien, wenn man aus ihnen einen Tisch konstruiere. Zudem befänden sich eben auf einem Grill mit Servierwagen Ketchup, Senf oder ähnliches. Laut Rechtsabteilung sind die kritisierten Gegenstände nicht zentrales Motiv der Abbildung, sondern stünden im Hintergrund. Es wäre lebensfremd und würde einen unrealistischen Eindruck erwecken, wenn man die entsprechenden Labels bearbeiten oder entfernen würde. Ziel derartiger Fotostrecken sei es, ein möglichst natürliches Abbild der Wirklichkeit zu schaffen. Eine Verpflichtung zur Neutralisierung der Labels würde dem zuwiderlaufen. Abschließend führt die Rechtsabteilung an, dass kein Produktname genannt wurde und selbstverständlich auch keine Bezahlung von dritter Seite erfolgt sei. (2007)

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Werbung muss für den Leser erkennbar sein

Eine Zeitschrift berichtet unter der Überschrift „Verbraucherinnen berichten: So kriegen Sie die Falten klein!“ über eine mit dem Produktnamen genannte Anti-Aging-Creme. Nach Auffassung eines Lesers handelt es sich bei der Veröffentlichung um Werbung, die nicht als solche gekennzeichnet wurde und für den Leser nicht als Anzeige erkennbar ist. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Rechtsabteilung der Zeitschrift teilt mit, dass es sich bei der Veröffentlichung um Werbung handelt. Wegen der gestalterischen Merkmale sei dies für die Leser erkennbar. Die Redaktion habe zwei Fotos veröffentlicht, die eindeutig auf das Produkt hinwiesen. Sie seien als werbliche Fotos zu erkennen. In der Anzeige werde 16mal auf das Produkt verwiesen. Art und Häufung der Nennung des Produktnamens fänden sich nur in Anzeigen und seien im redaktionellen Umfeld fremd. Zudem unterscheide sich die Gestaltung in Layout, Schrifttyp, Schriftgröße und Umbruch deutlich vom sonstigen redaktionellen Umfeld. Auch werde der im Beitrag erwähnte Experte eindeutig und am Anfang der Empfehlung als Forschungsleiter des beworbenen Unternehmens vorgestellt. Abschließend teilt die Zeitschrift mit, dass der Verlag das Unternehmen von der Beschwerde unterrichtet habe. Konsequenz: Die Anzeige wird geändert. (2007)

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Werbung war nicht als solche erkennbar

Eine Zeitschrift veröffentlicht einen Beitrag unter der Überschrift „Verbraucherinnen berichten: So kriegen Sie die Falten klein!“ Sie beschäftigt sich darin mit einer bestimmten Anti-Aging-Creme. Ein Leser ist der Meinung, dass es sich hier um eine Anzeige handelt, die nicht als Werbung erkennbar ist. Er sieht einen Verstoß gegen das Trennungsgebot nach Ziffer 7 des Pressekodex und wendet sich an den Deutschen Presserat. Der Geschäftsführer des Verlags nimmt Stellung. „Mit Erschrecken“ habe man festgestellt, dass die Anzeige neben der deckungsgleich gestalteten redaktionellen Seite 3 unbedingt als Anzeige hätte gekennzeichnet werden müssen. Die Ursache für dieses Versäumnis liege darin, dass die Anzeige ursprünglich weiter hinten im Blatt platziert werden sollte. Dort hätte sich die Anzeige deutlich von ihrem Umfeld abgehoben und der Anzeigen-Hinweis wäre überflüssig gewesen. Da ein Kunde seine für die Seite 2 geplante Anzeige zurückgezogen habe, sei umgestellt und der Anzeigen-Hinweis vergessen worden. Der Verlag habe Vorkehrungen getroffen, dass dieser Vorfall sich nicht wiederholen werde. Die Leitung der Anzeigenabteilung habe mit dem zuständigen Mitarbeiter eingehend gesprochen. (2007)

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Spray-Dose gezeigt und Preis genannt

Eine Illustrierte berichtet über ein Model, das von einer Haarspray-Firma für eine neue Werbekampagne engagiert wurde. Dem Beitrag ist ein Foto beigestellt, das eine Spraydose der Firma zeigt. Auch der Preis des Erzeugnisses wird genannt. Produktabbildung und Preisangabe sind nach Auffassung eines Lesers Schleichwerbung. Ein öffentliches Interesse an der Darstellung des Produkts in dieser Form sei nicht gegeben. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Marken werden zunehmend nicht mehr nur beworben, sondern inszeniert, schreibt die Chefredakteurin in ihrer Stellungnahme. Daher könne auch die klassische People- oder Ereignisberichterstattung häufig nicht mehr ohne ihre Nennung auskommen. Man beobachte diese Tendenz wachsam. Andererseits sehe sie es nicht als presseethische Aufgabe an, gegen die immer stärkere Ausrichtung der Lebenswelt auf Marken und Produkte anzukämpfen. Nach Überzeugung der Chefredakteurin müsse sich die Redaktion nicht die Frage stellen, ob die Produkterwähnung zwingend erforderlich sei. Vielmehr sei der Maßstab für die Redaktion das vernünftige Informationsinteresse des Lesers. Abschließend verweist die Beschwerdegegnerin darauf, dass selbstverständlich für die kritisierte Veröffentlichung keine Gegenleistung verlangt oder geleistet worden sei. Im ganzen Heft finde sich auch keine Anzeige für das Spray oder dessen Hersteller. (2007)

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Werbeeffekt überwiegt den Nachrichtenwert

Ein prominenter Feinkosthändler macht einen Beauty-Urlaub - Grund für ein Boulevardblatt, darüber zu berichten. Ausführlich und mit mehreren Fotos illustriert, wird der Schönheitssalon vorgestellt, den der Promi aufsucht. Außerdem werden in dem Artikel ein Restaurant, ein Handymodell, ein Hotel und ein Fußpflegesalon (dieser mit Preisangabe pro Behandlung) erwähnt. Der Feinkosthändler wird mit Lob über die Salons und das Restaurant zitiert, das er sein eigen nennt. Die Hinweise auf Dienstleister, Produkte und die Aussagen des Gastronomen sind nach Auffassung eines Lesers der Zeitung Schleichwerbung. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Rechtsabteilung der Zeitung hält es für bedeutend, dass der bundesweit bekannte Unternehmer seine Aufenthalte für Beauty-Behandlungen nutze, habe er doch an seinem Wohnsitz vielfältige Möglichkeiten, ähnliche Leistungen in Anspruch zu nehmen. Das genannte Lokal sei seit Jahren am Ort eine „Institution“. Im Hinblick auf den regionalen Aspekt der Berichterstattung sei es selbstverständlich, dass die Geschäfte namentlich und mit genauer Örtlichkeit vorgestellt würden. (2007)

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Die Apfelschorle war neu auf dem Markt

Eine Zeitschrift berichtet über eine bestimmte Apfelschorle. Der Hersteller wird genannt, das Produkt abgebildet, der Preis genannt. Ein Leser sieht in der Veröffentlichung Schleichwerbung. Ein Informationsinteresse an der Vorstellung des Getränks ist nach seiner Auffassung nicht zu erkennen. Es gebe zahlreiche vergleichbare Produkte am Markt. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Chefredaktion teilt mit, das vorgestellte Produkt sei neu auf dem Markt. Neuheiten vorzustellen, sei auch in anderen Zeitschriften üblich. Für das spezielle Getränk habe man sich entschieden, weil es für den Leser interessant sei zu erfahren, dass die Schorle frei sei von Konservierungsmitteln, Aromastoffen und Zuckerzusatz. Zudem stammten die verwendeten Äpfel aus biologischem Anbau. (2007)

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Keine „Gratis-Rezensionsflasche“ bekommen

Den Namen des Kreisveterinärs genannt

Über Vorwürfe gegen den Leiter eines Veterinäramtes wegen des Verdachts der Vorteilsnahme im Amt berichtet eine Regionalzeitung. Einer Agenturmeldung folgen zwei redaktionelle Beiträge unter den Überschriften „Veterinär soll am Gammelfleisch verdient haben“ und „Rückendeckung für Kreisveterinär“. Während die Agentur anonym berichtet, nennt die Zeitung den Namen des Mannes, der verdächtigt werde, von der möglicherweise verbotenen Verwendung von fragwürdigem Fleisch in einem bestimmten Betrieb gewusst zu haben. Beschwerdeführer ist der Veterinär selbst. Er wendet sich an den Deutschen Presserat wegen der Nennung seines Namens. Er hält die Berichterstattung in der Zeitung für vorverurteilend, da das Verfahren mit Sicherheit eingestellt werde. Es entbehre jeglicher Grundlage. Die Zeitung hält ihre Berichterstattung für seriös. Sie habe über den Verdacht gegen den Veterinär erst berichtet, als die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen aufgenommen habe. Eine Stellungnahme in den Bericht mit aufzunehmen sei nicht möglich gewesen, weil der Amtsleiter dazu nicht bereit gewesen sei. Dessen Fürsprecher seien zu Wort gekommen. Die Redaktion habe auch über die Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft berichtet, in der die Einstellung der Ermittlungen mitgeteilt worden sei. Da die Zeitung ein regionales Medium sei, in dem das Veterinäramt liege, habe sie den Namen des Mannes nennen dürfen. Dieser wäre auch ohne die Namensnennung allein durch sein Amt eindeutig zu identifizieren gewesen. Der Veterinär sei durch die Vorfälle zeitweise und auf regionaler Ebene zur Person des öffentlichen Interesses geworden. (2007)

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