Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6738 Entscheidungen
„Die Schönheit hat auch künftig Konjunktur“ – so überschreibt eine Regionalzeitung ihren Bericht über eine neue Schönheitsklinik. Der Gründer, die Klinik und das Angebot werden vorgestellt. Am Ende des Beitrages veröffentlicht die Zeitung die Telefonnummer und die Internet-Adresse des Unternehmens. Die Berichterstattung verletzt nach Auffassung eines Lesers der Zeitung den Trennungsgrundsatz nach Ziffer 7 des Pressekodex. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Der Chefredakteur der Zeitung ist grundsätzlich der Ansicht, dass die Berichterstattung über Produkte und Dienstleistungen sich entsprechend eines weiterentwickelten Serviceanspruchs der Leser verändern müsse. Dies auch, wenn man damit vielleicht in Regionen vorstoße, die nach klassischer Einordnung als Schleichwerbung zu bewerten wären. Im konkreten Fall habe man ein Informationsinteresse der Leser im Hinblick auf das medizinische Thema und die Ansiedlung eines Wirtschaftsunternehmens in der Region gesehen. Der werbliche Charakter sei dabei in den Hintergrund getreten. (2007)
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Mit drei Beschwerden eines Lesers bekommt es eine Fachzeitschrift für Einfamilienhäuser zu tun. Der Mann, der den Deutschen Presserat anruft, stört sich an einer Anzeige, die in einen Artikel über Badezimmerneuheiten eingebunden ist, einer Anzeige, die aus einem Textblock und einem klassischen Anzeigenmotiv besteht, und an einem Artikel über den Stellenwert des Badezimmers bei Deutschen mit Statistiken und Produktabbildungen. Die zweite Beschwerde bezieht sich auf Informationen über die Häuser bestimmter Hersteller. Beschwerde 3 gilt dem Inhalt eines Gratisheftes zum Thema Fenster, Türen und Garagentore. Mehrere Artikel sind in dem Heft enthalten, in denen einmal Adressen, Webseite und Telefonnummer eines bestimmten Herstellers genannt sind, zum anderen die Produkte eines namentlich genannten Garagentor-Produzenten vorgestellt werden und schließlich die Sicherheit von elektronischen Garagentoren mit genauen Hersteller-Angaben beschrieben wird. In allen Fällen sieht der Beschwerdeführer Schleichwerbung. (2007)
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Eine Zeitschrift mit dem Hauptthemenbereich „Do it yourself“ veröffentlicht im turnusmäßigen Heft und in einer Extra-Ausgabe diverse Anleitungen und Tipps für Heimwerker. Sie enthalten Produktabbildungen. Werkzeuge und Materialien wie etwa Kreppbändern und Leim werden genannt. Nach Ansicht eines Lesers wurden in den Fotos Produkte bewusst platziert, um einen Werbeeffekt für den Hersteller zu erzielen. Ein Leserinteresse an der Erkennbarkeit konkreter Produkte bestehe nicht. Sie seien absichtlich in Szene gesetzt worden, zum Teil möglicherweise aufgrund von Kopplungsgeschäften mit Unternehmen. Untermauert werde diese Vermutung durch die Tatsache, dass das Heft Anzeigen der im Text beschriebenen Hersteller enthalte. Der Leser wendet sich an den Deutschen Presserat. Der Chefredakteur der Zeitschrift beklagt sich darüber, dass der Beschwerdeführer ohne weitergehende Recherche eine ganze Zeitschriftengattung unter Generalverdacht stelle. Das Blatt verstehe sich als selbstbewusste Zeitschrift im Dienste des Lesers und nicht als Transmissionsriemen der Industrie. Eine strikte Trennung der Interessen von Verlag und Redaktion sei selbstverständlich, und Product Placement schlicht verboten. Da die handwerkliche Qualifikation der Leser höchst unterschiedlich sei, müsse die Redaktion sicherstellen, dass die Bauvorschläge auch in der Hand von Anfängern zum Erfolg führten. Hätte der Beschwerdeführer recherchiert, wäre ihm klar geworden, dass viele der genannten Produkte mit einem Anteil von bis zu 95 Prozent am Markt vertreten seien und für Heimwerker schon zu Gattungsbegriffen geworden seien. Die Fotoproduktion der Zeitschrift, so der Chefredakteur weiter, sei frei in der Entscheidung, wie der optische Aufbau der Fotostrecken gestaltet wird. So könne es durchaus sein, dass der Markenschriftzug auf einem Bild erkennbar ist, auf einem anderen jedoch nicht. Zudem gebe es kaum ein Foto in einer beliebigen Fachzeitschrift, auf dem nicht das kundige Auge Markenprodukte erkennen könne. (2007)
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In einer Zeitschrift und einem beiliegenden Sonderheft werden Tipps für Heimwerker veröffentlicht. Dabei werden zahlreiche Produkte genannt und abgebildet. Ein Leser, der den Deutschen Presserat anruft, sieht darin Schleichwerbung. Er spricht von einem Werbeeffekt für die genannten Hersteller. Ein Leserinteresse an der Erkennbarkeit der Produkte bestehe nicht. Sie seien absichtlich in Szene gesetzt worden und dies möglicherweise im Rahmen von Kopplungsgeschäften. Der Chefredakteur der Zeitschrift berichtet, dass die Redaktion Maschinen und Materialien nenne und zeige, die sie in den genannten Arbeitsabläufen selbst verwende. Für den Leser sei damit gewährleistet, dass die beschriebenen Arbeiten mit den gezeigten Produkten erledigt werden könnten. Der Beschwerdeführer irre sich, wenn er glaube, dass jedes beliebige Produkt für bestimmte Arbeiten verwendet werden könne. Der Chefredakteur führt weiter aus, dass Bildperspektive und Anordnung von Maschinen, Materialien und Werkstücken sich danach richteten, wie die Informationen über den jeweiligen Arbeitsschritt am besten zu vermitteln seien. Dies führe in einigen Fällen zwingend zu einer Erkennbarkeit des Produktes, in anderen Fällen schließe es die Erkennbarkeit aus. Überlegungen hinsichtlich der gesamten Ästhetik der Bildfolge führten in der Regel dazu, dass innerhalb einer Reportage Maschinen oder Materialien jeweils nur eines Herstellers verwendet würden. Diese Einheitlichkeit wiederkehrender Elemente diene der Konzentration auf das jeweils Spezifische eines einzelnen Bildes. Die Anonymisierung von Produkten verbiete sich, da sie dem alltäglichen Erleben des Lesers widerspräche. Hier sei ein authentisches Szenario geboten. Um eine Festlegung auf bestimmte Marken zu vermeiden, würden für verschiedene Reportagen Produkte unterschiedlicher Hersteller verwendet. Dabei sei es unerheblich, ob es sich um Anzeigenkunden oder Nicht-Kunden handele. (2007)
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Unter der Überschrift „Lebkuchen auch an Ostern Genuss“ druckt eine Regionalzeitung den Brief eines Lesers ab, den dieser jedoch als Privatbrief an eine Redakteurin verstanden wissen will. Der Grußformel seines Briefes sei eindeutig zu entnehmen gewesen, dass es sich nicht um einen Leserbrief handelte. Der Einsender, der den Deutschen Presserat anruft, kritisiert Kürzungen und Veränderungen seines Briefes, die nicht mit ihm abgestimmt worden seien. Nach Darstellung der Zeitung habe der Brief der üblichen Form eines Leserbriefes entsprochen. Er sei in der Zentrale und vom örtlichen Redaktionsleiter zweifelsfrei als Leserbrief angesehen worden. Da der Beschwerdeführer selbst gesagt habe, dass er auf Nachfrage bereit gewesen wäre, einen für den Druck geeigneten Text zur Verfügung zu stellen, wende er sich offensichtlich in erster Linie gegen die vorgenommenen Kürzungen. Die Redaktion behalte sich jedoch in jedem Fall das Recht auf Kürzungen vor. Sie stellt abschließend fest, dass schon früher Leserbriefe des Beschwerdeführers veröffentlicht worden seien, so dass auch in diesem Fall angenommen werden konnte, dass es sich um einen Leserbrief handelte. (2007)
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Eine Zeitschrift aus dem Themenbereich Hausbau stellt Gebäude vor und bringt eine Reportage mit insgesamt sechs Häuserfotos. Ein Leser hält die Bilder für manipuliert; er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Fotos seien coloriert worden, in mehreren Fälle habe die Redaktion Rasen, Terrasse und ähnliches hinzugefügt. Beim Leser werde jedoch der Eindruck erweckt, die Häuser seien so wie dargestellt. Da dies nicht der Fall ist, hätte die Zeitschrift die Pflicht gehabt, die Leser auf diesen Umstand hinzuweisen. Eklatant sei der Fall eines angeblich in Klagenfurt stehenden Hauses, dessen Foto offensichtlich erheblich manipuliert wurde. Bei einer Fotostrecke vermutet der Leser die Urheberschaft bei einem bestimmten Hersteller. Der Beitrag sei als Reportage gekennzeichnet, wodurch die Leser einen besonders hohen dokumentarischen Wert des Berichteten vermuten müssten. (2007)
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Ein Nachrichtenmagazin veröffentlicht unter der Überschrift „Die Grammatik des Guten“ einen Artikel über die menschliche Moralempfindung. Dem Beitrag ist ein Foto beigestellt, auf dem laut Bildtext zwei „militante Palästinenser“ einen „angeblichen Verräter“ mit Schusswaffen hinrichten. Der Mann ist gefesselt, sein Kopf von einer Kapuze überdeckt. Das Foto zeigt ihn am Boden liegend. Auf Seite 120 des Heftes ist ein Foto des früheren irakischen Diktators Saddam Hussein zu sehen, der mit einem Strick um den Hals kurz vor seiner Hinrichtung steht. Ein Leser beklagt sich über die „Zurschaustellung von äußerster Gewalt“ sowie die Verletzung der Menschenwürde der auf den Fotos dargestellten Personen. Nach seiner Ansicht hätten die Fotos keinerlei Bezug zum Artikel, machten diesen damit auch nicht anschaulicher und ergänzten weiterhin den Sachverhalt nicht. Der Beschwerdeführer wendet sich an den Deutschen Presserat. Nach Auffassung des Justitiariats des Magazins ist die Veröffentlichung des Fotos mit dem toten Palästinenser keine unangemessen sensationelle Darstellung. Der Artikel gehe tiefgreifenden Fragen nach. Auf interdisziplinär wissenschaftlicher Grundlage werde versucht, Antworten zu finden zu grundlegenden Voraussetzungen menschlichen Zusammenlebens. Dieses im Grundsatz philosophische Thema müsse und dürfe gerade im Rahmen einer umfänglichen Titelgeschichte bebildert werden. Es gehe dabei um den biblischen Brudermord. Das kritisierte Foto zeige ein Opfer dieses heutigen Brudermordes. Es sei von der World-Press-Photo-Jury 2007 ausgezeichnet worden. Das Foto Saddam Husseins stütze sich auf den Artikel. Darin gehe es um die gesellschaftliche Funktion von Strafe und ihre Bedeutung für das seelische Gleichgewicht des Opfers. Eine treffendere Symbolisierung als durch dieses Fotos sei kaum denkbar. Der eigentliche Gewaltakt, die Hinrichtung, werde nicht gezeigt. Aus diesem Grund sei die Menschenwürde Saddam Husseins auch nicht verletzt. (2007)
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„Ich bin am Ort das größte Schwein, lass´ mich mit einem Raucher ein“ – das schreibt eine Illustrierte unter eine Karikatur, die einen Mann zeigt, der in gebeugter Haltung über die Straße geht. Passanten werfen ihm verächtliche Blicke zu. Auf einer Litfasssäule ist ein Fahndungsplakat abgebildet, auf dem mehrere Raucher zu sehen sind. Zusätzlicher Text zur Karikatur: „Na endlich! Das Antirauchergesetz wird konsequent durchgesetzt!“ Die Karikatur ist in bräunlichen Tönen gehalten. Die verwendete Schriftart erinnert an die dreißiger Jahre. Ein Leser wendet sich an den Deutschen Presserat, weil er die schutzwürdigen Interessen der Opfer der Nationalsozialistischen Diktatur verletzt sieht. Die Aufschrift des Schildes, das der abgebildete Mann trägt, solle ohne Zweifel an Schilder erinnern, die während der NS-Zeit Menschen um den Hals gehängt wurden und auf denen die Inschrift lautete: „Ich bin am Ort das größte Schwein und lass´ mich nur mit Juden ein“. In der Karikatur, so der Beschwerdeführer, werde im Ergebnis der Rassenwahn nicht nur verharmlost. Der Karikaturist mache sich darüber auch noch lustig, indem er das Rauchen auf eine Stufe stellt mit damaligen Verstößen gegen die Nürnberger Rassegesetze. Die Rechtsabteilung der Illustrierten wehrt sich gegen den Vorwurf der Diskriminierung. Der Beschwerdeführer verkenne, dass es sich um eine Karikatur handele, die bewusst ein Zerrbild der Wirklichkeit vermittle und zu deren Wesen Übertreibungen und Verfremdungen gehörten. Der Karikaturist wolle Kritik üben an einer Zeit, in der die Diskussion um ein Rauchverbot in der Öffentlichkeit zu überzogenen Reaktionen und Auseinandersetzungen innerhalb der Gesellschaft führe und Raucher stigmatisiert würden. Der Künstler habe einen eher abwegigen Vergleich gewählt, um zu dokumentieren, in welches nach seiner Ansicht abwegige Fahrwasser die Diskussion über das Anti-Rauchergesetz geraten ist. Schließlich stellt sich die Geschmacksfrage, über die der Presserat jedoch nicht urteile. (2007)
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In einer Programmzeitschrift erscheint ein Hinweis auf die RTL-Serie „Alles, was zählt“, in der Boris Beckers uneheliche Tochter Anna auftritt. Der Untertitel der Sendung lautet „Boris Beckers Besenkammer-Bescherung als Ballettmaus“. Er wird von der Zeitschrift zitiert. Eine Leserin hält die Bezeichnung „Besenkammer-Bescherung“ für menschenverachtend, weshalb sie den Deutschen Presserat anruft. Das Kind könne weder für seinen Erzeuger etwas noch für die Umstände seiner Zeugung. Die Rechtsabteilung des Verlages teilt mit, die Beschwerdeführerin habe der Zeitschrift einen tadelnden Leserbrief zum Thema geschickt, den die Redaktion zum Anlass genommen habe, sich kritisch mit der Bezeichnung der kleinen Anna als „Besenkammer-Bescherung“ auseinanderzusetzen. Die Redaktion habe der Frau zugestimmt, dass diese Bezeichnung unpassend sei. Sie habe sich die Kritik zu Herzen genommen. Sie versichert, dass derartige Titulierungen im Zusammenhang mit Anna Ermakowa künftig nicht mehr benutzt würden. Zugunsten der Redaktion führt die Rechtsabteilung an, dass Annas Mutter nichts unversucht lasse, ihre Tochter in den Medien zu präsentieren bzw. sich den Medien zu öffnen. Dabei schrecke sie auch nicht davor zurück, die Zeugung ihrer Tochter in einer Besenkammer eines Hotels zu vermarkten. Erst im August habe sie ihre „Autobiografie“ mit dem Titel „In einem Atemzug“ veröffentlicht, in dem sie frei nach dem Motto „So war es mit Boris wirklich in der Besenkammer“ über ihr folgenreiches Treffen mit dem Tennisspieler berichtet. (2007)
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