Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
6739 Entscheidungen

„Falsches“ Zitat war doch korrekt

Die Ausbaupläne eines Pflegeheimes sind Anlass für einen Bericht in der Regionalzeitung. Darin werden Zitate und indirekte Aussagen des Beschwerdeführers veröffentlicht, der den Deutschen Presserat anruft. Er weist darauf hin, dass er zu einem früheren Beitrag der Zeitung einen Leserbrief sowie einen Hintergrundbrief an die Redaktion geschickt habe. Aus letzterem sei ihm ein falsches Zitat in den Mund gelegt („Die Leute werden in Geiselhaft genommen“) und dann in dem nunmehr veröffentlichten Bericht abgedruckt worden. Auch andere Aussagen seien sinnentstellend wiedergegeben worden. Das Material, das er an die Zeitung geschickt habe, sei zur Stellungnahme an Dritte weitergegeben worden. Ein Foto von ihm habe die Redaktion ohne Genehmigung abgedruckt. Die Rechtsabteilung der Zeitung hält die Vorwürfe für sachlich unbegründet. Der Beschwerdeführer sei von der Zeitung mit den Worten „Patienten werden in Geiselhaft genommen“ und „Die Leute werden in Geiselhaft genommen“ zitiert worden, Äußerungen, von denen sich der Beschwerdeführer auch nicht distanziere. Der Brief an die Redaktion beweise, dass sie seiner Überzeugung entsprächen. Er habe bei Gesprächen mit der Redaktion zur Umschreibung der aus seiner Sicht unhaltbaren Situation im Pflegeheim auch Begriffe wie „Aufbewahrungsanstalt“, „Kasernierung“ und „Zwangsunterbringung“ benutzt. Aufzeichnungen der Redaktion bestätigten die richtige Wiedergabe der Zitate. Zur Veröffentlichung des Fotos des Beschwerdeführers merkt die Rechtsabteilung an, dass dieser seit dem Beginn der Querelen um das Pflegeheim eine relative Person der Zeitgeschichte sei. Er müsse daher das Bild und die Nennung seines Namens hinnehmen. Der Beschwerdeführer behaupte weiterhin, der Zeitung kein Interview gegeben zu haben, das wörtliche Zitate zulasse. Er bestätige jedoch selbst, zwei Telefonate mit der Redaktion geführt zu haben. Dabei sei er darauf hingewiesen worden, dass deren Inhalt Gegenstand der Berichterstattung sein werde. Dagegen habe er nichts eingewendet. (2007)

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Öffentliches Schnapstrinken mit Damenhilfe

Eine Erotikshow mit Schnapsabfüllung ist Thema in einer Lokalzeitung. Sie berichtet über einen „Herrenabend“ anlässlich des alljährlichen Schützenfestes, dem sie in der Überschrift „Ballermann-Atmosphäre“ bescheinigt. Vier Go-Go-Girls hätten Männern direkt in den Mund Hochprozentiges geschüttet. Anhand von drei Fotos weist die Zeitung die Richtigkeit des im Text Berichteten nach. Sie zeigen, wie die luftig gewandeten Damen den Herren eine Schnapsflasche an den Mund halten. Ein Leser kritisiert den Abdruck der Fotos. Alkohol im Übermaß sei vor allem für junge Leute besonders schädlich. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Der Chefredakteur der Zeitung stellt aus seiner Sicht klar, dass sein Blatt vor der Verharmlosung von Alkohol warnen wollte. Das Konsumieren von Alkohol aus der Hand von leicht bekleideten Damen sei eine niveaulose Geschäftsidee, die den Verbrauch von Hochprozentigem bagatellisiere. Er – der Chefredakteur – habe es für falsch gehalten, über den Vorfall nicht zu berichten und persönlich zur Feder gegriffen. Die weniger schönen Seiten eines Schützenfestes darzustellen und mit der erforderlichen journalistischen Sorgfalt aufzubereiten, sei auch Aufgabe der Presse. Leser, die sich mit den Vorkommnissen kritisch auseinandergesetzt hätten, seien zu Wort gekommen. Für eine Korrektur oder Folgeberichterstattung sehe er keinen Anlass. Der Chefredakteur schließt seine Stellungnahme mit der Anmerkung, es erscheine ihm wichtiger, mit der Berichterstattung eine kontroverse Debatte zu entfachen als unangenehme Dinge zu verschweigen. (2007)

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Tierpfleger von Löwen attackiert

Auf einer Fotostrecke ist zu sehen, wie ein Löwe einen Pfleger attackiert. Das Raubtier beißt in eine Hand, eine Schulter und beide Beine des Mannes. Die Bilder illustrieren den in einer Boulevardzeitung unter der Überschrift „Löwe zerfleischt Pfleger“ erscheinenden Artikel. Zu sehen ist auch ein Polizist mit gezogener Waffe, wie er den Löwen tötet. Zwei weitere Fotos zeigen das getötete Tier und den verletzt auf dem Boden liegenden Pfleger. Der Bildtext lautet: „Gerade noch rechtzeitig! Der schwer verletzte Pfleger kann vom Notarzt reanimiert werden“. Der Unfall ereignet sich in einer Stadt im Iran. Das Datum wird nicht genannt. Nach Auffassung eines Bloggers verletzt die Zeitung die Ziffern 11 und 8 des Pressekodex. Sie zeige den verletzten Pfleger in einer Situation höchster Not und offensichtlicher Lebensgefahr. Vor allem das letzte Foto zeige einen körperlich und seelisch leidenden Menschen im Sinne der Richtlinie 11.1 (Unangemessene Darstellung). Ein öffentliches Interesse an den blutigen Details des Löwenangriffs sei nicht ersichtlich. Im Interesse der Sensationslust der Leser werde das Opfer zu einem bloßen Objekt herabgewürdigt. Die Zeitung habe über einen drei Monate zurückliegenden Vorfall berichtet, ein Indiz dafür, dass die Berichterstattung ausschließlich der Befriedigung der Sensationslust der Leser diente. Ziffer 8 des Pressekodex sei dadurch verletzt worden, dass das Opfer erkennbar dargestellt wurde. Nach Darstellung der Rechtsabteilung der Zeitung habe die Redaktion die Gefährlichkeit von Raubtieren verdeutlichen wollen. Man habe dem allgemeinen Eindruck entgegenwirken wollen, diese Tiere seien possierliche Weggefährten, die ohne weiteres in die menschliche Lebensgemeinschaft integriert werden könnten. Die Zeitung stehe auf dem Standpunkt, dass mit der Berichterstattung ein Beitrag zur Meinungsbildung geleistet worden sei. Der Redaktion sei es nicht um die Wiedergabe eines aktuellen Ereignisses gegangen, sondern um die Problematik der Gefährlichkeit von wilden Tieren. (2007)

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Streit um den Zeitpunkt einer Anzeige

Ein Gewerkschaftsmagazin berichtet über Vorgänge in einem Landesverband unter der Überschrift „Spaltung im Vorstand“. Bundes- und Landesverband liegen in heftigem Streit, der beim Bundesverbandstag offen ausgetragen wird. Einer der Kontrahenten – so das Magazin – soll sich geweigert haben, eine Sitzung des Bundesvorstandes zu verlassen. Daraufhin habe dieser Anzeige wegen Hausfriedensbruchs erstattet. Der Betroffene – er ist Beschwerdeführer und wendet sich an den Deutschen Presserat – hält diese Aussage für falsch. Zum Zeitpunkt des Erscheinens der Ausgabe des Gewerkschaftsmagazins habe der Bundesvorstand keine Anzeige erstattet. Bei der zuständigen Staatsanwaltschaft habe keine Anzeige vorgelegen. Aus einem Schreiben der Staatsanwaltschaft gehe hervor, dass die von der Zeitschrift schon Anfang Dezember 2006 in der Vergangenheitsform als erstattet gemeldete Anzeige tatsächlich aus dem Jahr 2007 stamme. Die Veröffentlichung verstößt nach Auffassung des Beschwerdeführers gegen die Ziffern 1 (Wahrhaftigkeit) und 2 (journalistische Sorgfaltspflicht), da sie unwahre Behauptungen enthalte und die Redaktion nicht recherchiert habe. Die Redaktion sei über die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft informiert gewesen. Eine Folgeberichterstattung habe es nicht gegeben, obwohl die Redaktion dazu verpflichtet gewesen sei. Für das Gewerkschaftsmagazin äußert sich die damalige Chefredakteurin. Sie habe die Information über die Anzeige vom Bundesvorsitzenden bekommen. Dass die Anzeige in Wirklichkeit erst Monate später erstattet worden sei, entziehe sich ihrer Kenntnis, doch sei dieses Faktum unerheblich. Tatsache sei, dass die Anzeige erstattet worden sei. Der Pressekodex enthalte in Richtlinie 13.2 eine Regelung zur Folgeberichterstattung, die für den Fall der Erstberichterstattung über ein Ermittlungs- bzw. Gerichtsverfahren gelte. Im vorliegenden Fall sei es gar nicht erst zu konkreten Ermittlungen gekommen. Im Übrigen schließt die Ex-Chefredakteurin nicht aus, dass ihre Nachfolger den jeweils aktuellen Stand der Zwistigkeiten zwischen Bundes- und Landesverband von Zeit zu Zeit im Magazin zusammenfassen würden. (2007)

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„Schmierenstück eines Weltkonzerns“

Unter der Überschrift „Bekenntnisse eines Strippenziehers“ berichtet eine Illustrierte über einen Mann, der verdächtigt wird, als Berater eines deutschen Weltkonzerns Steuerhinterziehung begangen und Beihilfe zur Untreue geleistet zu haben. Erstmals gebe der Beschwerdeführer zu, im Auftrag und mit Millionen des Konzerns eine willfährige Betriebsratsorganisation geschaffen zu haben. Das Blatt bezeichnet den Vorgang als „Schmierenstück des Weltkonzerns“. Wörtlich zitiert es den Beschuldigten: „Ich sollte mit dem Geld eine Dachorganisation aufbauen. Und das habe ich getan“. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, der den Deutschen Presserat anruft, kritisiert, dass der Autor mehrfach den Eindruck erwecke, er habe mit dem Beschwerdeführer in direktem Kontakt gestanden. Dabei habe er wiederholt mit dessen Verteidiger gesprochen. Der Artikel enthalte Versatzstücke, die den Anschein erweckten, als seien sie durch direkten Kontakt des Autors mit dem Beschwerdeführer zustande gekommen. Dadurch werde der Eindruck größerer Wahrhaftigkeit und eines exakteren Nachrichtenwertes erweckt. Dieser stehe dem Artikel jedoch nicht zu. Somit verstoße die Zeitschrift gegen Ziffer 1 des Pressekodex (Wahrhaftigkeit). Die Passage zu Beginn verletze zudem die Unschuldsvermutung nach Ziffer 13. Diese Verstöße gegen den Pressekodex sieht die Rechtsvertretung der Illustrierten nicht. Der Autor habe sich alle Zitate des Beschwerdeführers unter Beachtung der journalistischen Sorgfaltspflicht absegnen lassen. Dessen Anwalt habe dies ohne Einschränkungen getan und dem Autor dies auch schriftlich gegeben: „Die nachstehenden Zitate sind korrekt wiedergegeben. (….)“. Den Rechtsanwalt als Mittelsmann nicht zu nennen, sei nicht unüblich und beeinträchtige den Wahrheitsgehalt der Berichterstattung nicht. Aus der E-Mail-Korrespondenz mit dem Anwalt ergebe sich auch, dass die Illustrierte nicht gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung nach Ziffer 13 des Pressekodex verstoßen habe. (2007)

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Ohne Absicht einen Iraker diskriminiert

Schülerin in Lehrertoilette missbraucht“ titelt eine Regionalzeitung. Im Bericht teilt sie mit, dass gegen einen „irakischen Asylanten“ Haftbefehl erlassen worden sei. Ein Leser der Zeitung moniert, dass der Artikel Vorurteile gegen Ausländer schüre, da die Nennung der Nationalität in keinem Zusammenhang mit der Tat stehe. Darüber hinaus sei die Bezeichnung nach seinem Verständnis und auch nach der Definition des Dudens abwertend und unangebracht. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Für die Rechtsabteilung der Zeitung ist die Nennung der Herkunft des Asylanten vom Informationsbedürfnis der Leser gedeckt. Eine diskriminierende Absicht habe nicht vorgelegen. Es zeuge von einem merkwürdigen Verständnis der grundrechtlich garantierten Pressefreiheit, wenn im Rahmen der Berichterstattung über ein mögliches strafrechtliches Verfahren verschwiegen werden solle, dass der Tatverdächtige Ausländer sei und als Asylant eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland genieße. Es stelle einen qualitativen Unterschied in der rechtlichen und tatsächlichen Würdigung des Geschehens dar, wenn zum Vorwurf eines besonders verwerflichen Verhaltens die Information komme, dass der mutmaßliche Täter seinen Aufenthalt im Asylland zur Tat genutzt habe. Zur Berichterstattung gehöre die Information, dass der Iraker mutmaßlich das Gastrecht des Aufnahmestaates verletzt habe. Es sei nicht Absicht der Redaktion gewesen, Stimmung gegen ausländische Mitbürger zu machen, sondern die Leser wahrheits- und sachgemäß zu informieren. (2007)

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Verdacht: Kinderpornos gehortet

„Vater und Jugendbetreuer horteten Kinderpornos“ überschreibt eine Großstadt-Zeitung ihren Bericht über eine Razzia gegen 31 Personen, die unter dem Verdacht stehen, Kinderpornos besessen zu haben. Der Vorwurf richtet sich unter anderem gegen einen Zeugen Jehovas und den Leiter einer Pfadfindergruppe. Der Beschwerdeführer beanstandet die Nennung der Religionszugehörigkeit bei einem der Verdächtigen. Bei keinem anderen werde dieser Umstand erwähnt. Er sieht eine Diskriminierung mit Folgen am Arbeitsplatz und in der Schule und wendet sich an den Deutschen Presserat. Der Chefredakteur argumentiert, die Redaktion habe den Lesern vor Augen führen wollen, aus welchem Umfeld dieser Verdächtige stamme, weil es sehr ungewöhnlich sei, dass Angehörige dieser Religionsgemeinschaft mit Straftaten wie im vorliegenden Fall in Verbindung gebracht würden. Man habe bei einem anderen Verdächtigen die Tätigkeit als Pfadfinderleiter genannt, da man bei Personen mit derartigen Aufgaben ebenfalls keine solche Tat vermuten würde. Der Chefredakteur entschuldigt sich ausdrücklich bei der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas, soweit der Eindruck entstanden sei, dass sie durch die beanstandete Meldung diskriminiert worden sei. (2006)

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Hühnermist und Anbauflächen

Eine Zeitschrift befasst sich unter der Überschrift “Das Biomärchen” kritisch mit biologischen Lebensmitteln und deren Produktion. Zwei Passagen aus dem Artikel: “Anders als Rinderkot taugt Hühnermist nicht als Dung” und “Bei einem Totalwechsel auf Öko bräuchte die deutsche Landwirtschaft ein Drittel mehr Fläche, also müssen Wälder abgeholzt und Naturschutzgebiete aufgelöst werden”. Eine Leserin sieht darin eine einseitige Darstellung zu Ungunsten von Bioprodukten und kritisiert falsche Aussagen. So sei es laut EU-Ökoverordnung falsch, dass Hühnermist nicht als Dung tauge. Die Aussage zu der Abholzung von Wäldern und der Auflösung von Naturschutzgebieten sei reine Spekulation und werde nicht mit Fakten belegt. Die Tatsache, dass auf der Welt insgesamt so viele Lebensmittel produziert werden, dass man damit 12 Milliarden Menschen ernähren könnte, werde nicht erwähnt. Darüber hinaus kritisiert die Beschwerdeführerin weitere unkorrekte Darstellungen sowie eine insgesamt unausgeglichene Berichterstattung. Sie wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Rechtsabteilung der Zeitschrift spricht von einer Meinungsäußerung des Autors. Die Meinungsäußerungsfreiheit sei als Bestandteil der grundgesetzlich geschützten Pressefreiheit auch im Pressekodex verankert. In der Sache wird mitgeteilt, dass die Einschätzungen in dem Beitrag aus Gesprächen stammten, die der Autor mit mehreren Ernährungswissenschaftlern geführt habe. (2006)

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Glaubensgemeinschaft diskriminiert

„Kinderpornografie: Polizei durchsucht 31 Wohnungen“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Großstadtzeitung über eine Razzia. 31 Personen werden verdächtigt, Kinderpornos besessen und verbreitet zu haben. Der Vorwurf richtet sich gegen Männer aus allen Gesellschaftskreisen, darunter einen Jugendbetreuer, einen ehemaligen Bundeswehrsoldaten und einen Anhänger der Zeugen Jehovas. Ein Mitglied dieser Religionsgemeinschaft beanstandet, dass die Zeitung die Religionsangehörigkeit eines der Verdächtigen erwähnt, auf diese Angabe jedoch in allen anderen Fällen verzichtet. Er sieht darin eine Förderung von Vorurteilen und Intoleranz in der Bevölkerung und befürchtet eine Ausgrenzung und Diskriminierung von Zeugen Jehovas am Arbeitsplatz und in der Schule. Nach Angaben der Zeitung habe sie nicht die Absicht gehabt, die Religionsgemeinschaft in Misskredit zu bringen. Dies sei erkennbar nicht der Fall, da in zwei anderen Fällen die Berufe der Verdächtigen angegeben worden seien. Mit der Erwähnung habe man die Absicht verbunden, auf die Vielschichtigkeit der Gesellschaftskreise hinzuweisen, denen die Verdächtigen zuzurechnen seien. Gerade diese Männer bewegten sich in Kreisen, in denen ein besonders integres Verhalten vorausgesetzt werden könne. Die Redaktion habe nicht die Organisation der Zeugen Jehovas angegriffen, sondern den Blick der Leser auf den unter Verdacht stehenden Mann fokussiert. Die Rechtsvertretung der Zeitung hält die Religionsangabe für das Verständnis des berichteten Vorgangs für erforderlich. Man habe die Angabe aus dem Polizeibericht, unter den 31 Verdächtigen seien Männer aus allen Gesellschaftskreisen, konkretisieren wollen. (2006)

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“Der Mann ist klein und hat ein Hitlerbärtchen”

In einer Regionalzeitung wird über ein Gerichtsurteil gegen den Beschwerdeführer berichtet, dem vorgeworfen wurde, auf seiner Website ein Buch zum Thema Kindersex angepriesen zu haben, das von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien indiziert worden war. Der Mann wendet sich an den Deutschen Presserat. In dem Beitrag heißt es unter anderem, der Beschwerdeführer preise das Buch im Internet an. Er wird als “klein und mit ergrautem Hitlerbärtchen” beschrieben. Der Betroffene hält den Bericht für falsch. Er habe lediglich den Klappentext des Buches “Loving Boys” auf seine Website gestellt. Dies ist nach seiner Ansicht – entgegen der des Gerichts – keine Anpreisung oder Werbung. Er betont, dass er das Buch nicht zum Kauf anbiete. Die entsprechende Aussage in dem Artikel sei falsch. Zu der Beschreibung, er trage “ein ergrautes Hitlerbärtchen”, teilt er mit, dass seine politischen Ansichten im krassen Gegensatz zu neonazistischen Gesinnungen eines radikalen Faschismus stünden. Er bezeichnet den Hitler-Vergleich als schwere Verleumdung und Beleidigung sowie als Rufmord. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, alle Angaben in dem Artikel entsprächen der Wahrheit und könnten belegt werden. Der Beschwerdeführer sei Chef einer Pädophilenvereinigung. Für die Inhalte auf der Website sei er als Chefredakteur verantwortlich. (2006)

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