Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6739 Entscheidungen
Eine Lokalzeitung druckt einen Kommentar unter der Überschrift „Eine peinliche Befragung“. Es geht um eine Veranstaltung im örtlichen evangelischen Gemeindehaus. Der Pfarrer hatte bei dieser Gelegenheit einen Presseartikel kritisiert und ihn irrtümlich der Zeitung zugeschrieben, die sich bei diesem Anlass von einer Volontärin vertreten ließ. Der Kommentator greift den Pfarrer scharf an. Dieser habe „die anwesende, nichts ahnende Volontärin“ aufgefordert, auf der Stelle zu dem Artikel Stellung zu nehmen. Sie habe ans Mikrofon treten müssen und sei zur Zielscheibe allgemeiner und besonderer Presseschelte geworden. Das Verhalten des Geistlichen wird so kommentiert: „Rein menschlich gesehen, finden wir, spricht es nicht gerade für den Pfarrer, sich vor hundert Zuhörern derart populistisch und auf Kosten der unbeteiligten Volontärin profilieren zu wollen. (…) Diese Befragung war freilich nur peinlich“. Einige Tage später veröffentlicht die Zeitung mehrere Leserbriefe zu diesem Vorfall. Der betroffene Pfarrer ruft den Deutschen Presserat an, weil er sich durch die Zuschriften, in denen sein Name genannt wird, verletzt fühlt. Es sei richtig, dass er einen Artikel kritisiert habe, den er irrtümlich dieser Zeitung zugeordnet habe. Daraufhin habe sich die Volontärin zu Wort gemeldet und den Anwesenden empfohlen, Leserbriefe zu schreiben. Darüber sei es zum Streit zwischen der Volontärin und einer Veranstaltungsteilnehmerin gekommen. Er – der Pfarrer – habe daraufhin die Volontärin ans Mikrofon gebeten, damit sie zum Thema Leserbriefe einige Erläuterungen gebe. Der Redaktionsleiter hält die scharfe Kritik im Kommentar für gerechtfertigt. Der Pfarrer habe die Zeitung in der Öffentlichkeit völlig grundlos kritisiert und die Volontärin öffentlich gedemütigt. Nach der Schilderung der Redaktion hat der Pfarrer die Stimmung im Saal erst angeheizt und dann auf die im hinteren Teil des Saales sitzende Volontärin gezeigt. Sie solle zu dem kritisierten Artikel Stellung nehmen. Entgegen den Aussagen des Pfarrers habe die junge Journalistin nicht von sich aus das Wort ergriffen. Sie habe vielmehr von ihrem Platz aus geantwortet, dass sie zu einem ihr unbekannten Artikel nichts sagen könne. Man möge mit dem zuständigen Redakteur Verbindung aufnehmen oder Leserbriefe schreiben. Der Pfarrer habe sie darauf hin aufgefordert, nach vorne zum Mikrofon zu kommen, wo die Volontärin das eben Gesagte wiederholte. Aus dem Publikum sei sie sie dann angegriffen und ausgelacht worden. Nach Auffassung des Redaktionsleiters sei es unentschuldbar, dass der Pfarrer die junge Frau in eine derart missliche Situation gebracht habe. (2006)
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Ein Beitrag über gesunden Schlaf dank einer neu entdeckten Naturarznei erscheint in einer Programmzeitschrift. Beispielhaft wird ein bestimmtes Produkt erwähnt. Von einem Schlafmittel einer neuen Generation ist dabei die Rede, das auf Lignan aufbaue. Diese neuartigen Schlafmittel enthielten hochkonzentrierten Baldrian. Ein Hinweiskasten am Ende des Artikels erwähnt das Produkt erneut. Ein Leser sieht in dem Beitrag eine Schleichwerbung. Er moniert die zweimalige Erwähnung einer bestimmten Marke ohne Hinweis auf alternative Therapien bei Schlafstörungen und wendet sich an den Deutschen Presserat. Von einem im Beitrag zitierten Wissenschaftler sei bekannt, dass er ein Buch über Produkte der erwähnten Firma herausgegeben habe. Die Rechtsabteilung der Zeitschrift hält den Vorwurf der Schleichwerbung für unbegründet. Weder Verlag noch Redaktion hätten für die Veröffentlichung Geld oder sonstige vermögenswerte Vorteile erhalten. Von “werblicher Anpreisung” könne keine Rede sein. Der Artikel beschäftige sich ausschließlich mit dem Problem des Ein- und Durchschlafens. Dabei werde die Naturarznei Baldrian als mögliches Mittel vorgestellt. Der Hinweis auf ein bestimmtes Produkt sei beispielhaft und durchaus dezent. Den Professor und Herausgeber des Buches bezeichnet der Verlag als unabhängigen Wissenschaftler. (2006)
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Sieben Personen liegen nackt vor einem Altar. Im Text berichtet eine Regionalzeitung über die Erstürmung einer Klosterkapelle während eines Neujahrsgottesdienstes. Es ist von einer Protestaktion gegen das Kondomverbot des Papstes die Rede. Die Zeitung hat Bild und Text von einer weithin unbekannten Agentur übernommen. Ein Leser hält die Meldung zum Bild für falsch. Das Foto sei in der Kapelle einer Sekte aufgenommen worden, der ein nicht geweihter Pater vorstehe, der sein Geld mit Beerdigungsansprachen verdiene. Der Beschwerdeführer, der sich an den Deutschen Presserat wendet, teilt mit, dass eine Boulevardzeitung ebenfalls über den Vorgang berichtet, die Erstmeldung jedoch aufgrund der Darstellung des Erzbistums korrigiert habe. Die Regionalzeitung, um die es in dieser Beschwerde geht, habe ihren Beitrag jedoch nicht richtig gestellt. Der Leser wirft der Zeitung vor, sie habe die journalistische Sorgfaltspflicht verletzt. Zudem liege eine Verletzung religiöser Gefühle vor. Die Chefredaktion der Zeitung meint, für eine Nachrecherche des auf dem Agenturserver der Zeitung gelandeten Beitrages hätte kein Anlass bestanden, da durch die Berichterstattung nicht in die Persönlichkeitsrechte Dritter eingegriffen worden sei. Es spiele eine untergeordnete Rolle, ob die Aktion in einer katholischen Klosterkapelle oder – wie nachträglich herausgestellt – im Versammlungsraum einer Sekte stattgefunden habe. Dies ändere weder an der Nacktheit der abgebildeten Personen noch an der übermittelten Botschaft etwas. Die Chefredaktion weist mit Nachdruck den Vorwurf zurück, die Zeitung habe Religionsbeschimpfung betrieben. Zwar seien eindeutig die Grenzen des guten Geschmacks überschritten und religiöse Gefühle verletzt worden. Dennoch müsse es gestattet sein, über eine solche Provokation zu berichten. (2006)
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Ein örtlicher Finanzskandal ist Thema in einer Lokalzeitung. Der frühere Bürgermeister und ein weiterer Kommunalpolitiker stehen im Fokus von Vorwürfen. Gegen beide hat ein Oppositionspolitiker Anzeige erstattet. Dieser stützt sich auf anonyme Anrufe Dritter und gibt dies auch vor Gericht zu Protokoll. Die beiden Beschuldigten kommen in dem Bericht nicht zu Wort. Der Anwalt eines der Beschuldigten sieht eine Verletzung des Pressekodex und ruft den Deutschen Presserat an. Der Zusammenhang des kritisierten Artikels mit einem Strafverfahren gegen den früheren Geschäftsführer eines Sozialverbandes werde nicht deutlich. Der Leser gewinne den Eindruck, die Behauptungen des Oppositionspolitikers seien wahr. Der Artikel sei insgesamt nicht ausgewogen. Die Zeitung habe es versäumt, vor der Veröffentlichung eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den Vorwürfen einzuholen und bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft zu recherchieren. Nach Mitteilung des Redaktionsleiters sei der kritisierte Beitrag im Rahmen einer ganzen Reihe von Artikeln über den Finanzskandal im Sozialverband erschienen. Daher sei den Lesern der Begriff „Das Verfahren im Finanzskandal“ geläufig. Den Vorwurf der wahrheitswidrigen Berichterstattung weist die Redaktion zurück. Sie verweist auf ein Interview, das sie mit dem Beschwerdeführer zu den erhobenen Vorwürfen geführt und veröffentlicht habe. (2006)
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Ein Magazin veröffentlicht einen Artikel über die Saale und porträtiert dabei Städte, die an dem Fluss liegen. Nebenbei wird erwähnt, eine beliebte Sendung des DDR-Fernsehens habe „Im Krug zum grünen Kranze“ geheißen. Ein Leser wendet sich an den Deutschen Presserat. Er sieht die journalistische Sorgfaltspflicht verletzt, weil die genannte Sendung nicht im DDR-Fernsehen, sondern im damaligen Südwestfunk und im Saarländischen Rundfunk gelaufen sei. Die Rechtsabteilung der Zeitschrift teilt mit, dass es entgegen der Aussage des Beschwerdeführers auch im DDR-Fernsehen eine Sendung mit dem Titel „Im Krug zum grünen Kranze“ gegeben habe. Entsprechende Belege fügt sie bei. (2006)
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Ein Magazin veröffentlicht unter der Überschrift „Der Mann aus Zimmer 119“ einen Artikel über Joschka Fischer und seine Tätigkeit an der US-Universität Princeton. In dem Artikel wird behauptet, dass dort der „Ökonomie-Nobelpreisträger Paul Krugmann“ lehre. Ein Leser ruft den Deutschen Presserat an und weist darauf hin, dass Paul Krugmann kein Nobelpreisträger sei. Zugleich vermutet er, dass der Autor absichtlich übertrieben habe, um das neue Umfeld von Fischer in schillernden Worten darstellen zu können. Er wolle damit wohl die Leser zusätzlich beeindrucken und seinen Artikel aufwerten. Die Rechtsabteilung der Zeitschrift räumt ein, dass die Redaktion Paul Krugmann tatsächlich fälschlicherweise als Nobelpreisträger bezeichnet habe. Dies sei jedoch nicht, wie vom Beschwerdeführer vermutet, absichtlich geschehen, sondern versehentlich. Krugmann gelte seit langem als Anwärter für den Nobelpreis. Dies tauche in diversen Publikationen immer mal wieder auf. Die Redaktion habe dies bedauerlicherweise verwechselt. Das Magazin bedauere das Versehen. In der Online-Version sei der Fehler behoben worden. (2006)
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Auf der Internetseite einer Splitterpartei geht es um angebliche Verleumdungen durch den Betriebsratsvorsitzenden eines großen Automobilwerks. Dieser – so steht es auch in der Printausgabe des Partei-Blattes – habe seine Vorwürfe zurücknehmen müssen und auch zurückgenommen. Der Betriebsratsvorsitzende, der den Deutschen Presserat anruft, lässt durch seine Rechtsvertretung mitteilen, er habe sich keiner Verleumdung schuldig gemacht und demzufolge auch nichts zurückzunehmen. Die Rechtsvertretung der Partei räumt ein, dass die Aussage, der Beschwerdeführer habe „seine Verleumdungen zurücknehmen müssen“, nicht ganz korrekt sei. Dennoch könne nicht von einer wahrheitswidrigen Berichterstattung gesprochen werden. Die Rechtsvertretung zitiert den Betriebsratsvorsitzenden mit dessen Worten: „Ich habe nie die Behauptung aufgestellt, dass die (…-Partei) im Programm stehen habe, dass sie Gewerkschaften zerstören wolle, und werde das auch niemals behaupten“. Der Leser könne aufgrund des Artikels die gegensätzlichen Standpunkte der Parteien und die wesentlichen Fakten beurteilen und sich eine eigene Meinung zu dem Vorgang bilden. Die kritisierte Formulierung über die Zurücknahme der verleumderischen Aussage sei nicht als Tatsachenbehauptung, sondern als eigene Bewertung und Meinungsäußerung der Redaktion zu verstehen. Die Rechtsvertretung räumt ein, dass „nach juristischem Sprachgebrauch“ in der Internet-Version nicht korrekt formuliert worden sei. (2006)
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„Ministerin lässt Wissenschaftsgegner weiter unterrichten“ titelt eine überregionale Zeitung über zwei Schulen, an denen im Fach Biologie angeblich anstelle anerkannter wissenschaftlicher Theorien (Evolution) religiöse Auslegungen (Schöpfung) gelehrt werden. In dem Beitrag kommen ein ehemaliger Lehrer und der Vater eines früheren Schülers mit kritischen Anmerkungen zu Wort. Der Vater behauptet, an einer der beiden Schulen sei ein Lehrbuch verwendet worden, in dem Wissenschaftler als Menschen mit dem bösen Blick dargestellt würden. Die betreffende Schule kommt in dem Beitrag nicht zu Wort. Sie sei am Tag vor der Veröffentlichung nicht zu einer Stellungnahme bereit gewesen, teilt die Zeitung mit. Der Träger der Schule sieht in dem Beitrag eine einseitige Berichterstattung und wendet sich an den Deutschen Presserat. Über die Bildungsanstalt seien falsche Tatsachen veröffentlicht worden, ohne zu ihr Kontakt aufzunehmen bzw. die Behauptungen vor ihrer Publizierung zu recherchieren. Zur Sache selbst teilt der Trägerverein mit, dass an der Schule die Evolutionstheorie ausführlich behandelt werde und alternative Theorien ergänzend dargestellt würden. Es sei falsch, dass die Schöpfung im Biologieunterricht behandelt werde. Dies geschehe im Fach Religion. Schließlich stellt die Schule fest, dass keine Schulbücher verwendet würden, in denen Wissenschaftler herabgewürdigt würden. Die Rechtsvertretung der Zeitung teilt mit, Ausgangspunkt des Artikels sei ein Fernsehbericht unter dem Titel „Von Göttern und Designern – ein Glaubenskrieg erreicht Europa“ gewesen. Dieser habe sich mit den so genannten „Kreationisten“ beschäftigt. Auch andere Medien hätten sich daraufhin mit dem Thema auseinandergesetzt. Der Autor des kritisierten Beitrages habe sich mehrmals bemüht, mit der Schule ins Gespräch zu kommen. Vormittags sei dort überhaupt niemand ans Telefon gegangen. Als er schließlich das Sekretariat erreicht habe, sei ihm ein Rückruf zugesagt worden. Er habe auf die Dringlichkeit seines Anliegens hingewiesen. Noch zweimal habe man ihm Rückrufe zugesagt, und zweimal sei nichts geschehen. Zum Streit um Evolution und Schöpfung – so die Zeitung – bestritten die Beschwerdeführer nicht, dass die Schöpfung positiver Gegenstand im Unterricht sei. Sie bestritten lediglich, dass die Schöpfungstheorie Teil des Biologieunterrichts sei. Der Zeitung lägen jedoch Aussagen vor, wonach dies der Fall ist. (2006)
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Eine Regionalzeitung berichtet über die Diskussionsveranstaltung an einer Schule, an der angeblich im Fach Biologie anstelle anerkannter wissenschaftlicher Theorien (Evolution) überwiegend religiöse Auslegungen (Schöpfung) gelehrt würden. Im Vorspann des Artikels heißt es unter anderem: „Seit knapp zwei Wochen berichten die Medien nun über ihre Stadt, fundamentalistischer Christen wegen, die im Biologieunterricht nicht nur Evolutionstheorie lehren, sondern noch ausführlicher die christliche Schöpfungslehre“. Die Zeitung beruft sich auf die Darstellung des Vaters eines ehemaligen Schülers, wonach die Schüler einen Biologieunterricht erleben, der Wissenschaft durch Theologie zu ersetzen suche. Der Trägerverein der Schule sieht eine einseitige Berichterstattung und wendet sich an den Deutschen Presserat. Nach seiner Auffassung ist die Behauptung, im Biologieunterricht werde die christliche Schöpfung ausführlicher als die Evolution gelehrt, nicht haltbar. Die Zeitung mache die Meinung des befragten Vaters zur Tatsachenbehauptung. Die Schule stellt aus ihrer Sicht klar: An der Schule findet ein naturwissenschaftlicher Unterricht nach den Rahmensetzungen der Landes-Lehrpläne statt. Theologische Themen würden im Religionsunterricht behandelt. Der Chefredakteur der Zeitung stimmt den Beschwerdeführern in weiten Teilen zu. Auch er sehe den von einer Nachrichtenagentur gelieferten Beitrag in weiten Teilen als unzureichend an. Einseitig werde die Position von Kritikern bzw. Zweiflern dargestellt. Selbstverständlich hätte auch die andere Seite gehört werden müssen. Alles in allem sei – so der Chefredakteur abschließend – der Abdruck des Artikels kein journalistisches Ruhmesblatt. Aufgrund dieser Erkenntnisse habe die Zeitung den Artikel eines gelernten Theologen abgedruckt, in dem dieser die verschiedenen Positionen abgewogen dargestellt habe. (2007)
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Als „schmierigen Typen“ bezeichnet ein CDU-Mitglied einen Parteifreund, der örtlicher Ehrenvorsitzender ist. Das jedenfalls bezeugen Teilnehmer einer Sitzung übereinstimmend. Die örtliche Zeitung berichtet über den Vorfall unter der Überschrift „CDU: Wird Ehrenvorsitzender ´gemobbt´“? In einem zweiten Beitrag, der ausschließlich im Internet erscheint, berichtet die Zeitung in gleicher Weise. Dieser Veröffentlichung zufolge habe der Ehrenvorsitzende seinen Parteikollegen ultimativ aufgefordert, sich zu entschuldigen und die Beleidigung zurückzunehmen. Geschehe dies nicht, werde er sich mit juristischen Mitteln zu wehren wissen. Der Beschwerdeführer – jener Parteifreund, dem die Beleidigung zur Last gelegt wird – wendet sich an den Deutschen Presserat. Es sei unzutreffend, dass er ultimativ aufgefordert worden sei, die Beleidigung zurückzunehmen und sich zu entschuldigen. Eine Äußerung wie die ihm vorgeworfene hätten Teilnehmer der Sitzung nicht gehört. Hätte die Zeitung recherchiert, wäre dies das Ergebnis gewesen. Der Redaktionsleiter der Zeitung teilt mit, mehrere Teilnehmer der fraglichen Sitzung – darunter auch der Ehrenvorsitzende - hätten unabhängig voneinander bestätigt, dass die Bemerkung vom „schmierigen Typen“ so gefallen sei. In einer schriftlichen Entschuldigung an den Ehrenvorsitzenden bestätige der Beschwerdeführer unzweifelhaft die Korrektheit der Darstellung. Die Redaktionsleitung betont, sie habe sich selbstverständlich mehrfach darum bemüht, den Beschwerdeführer zu einer Stellungnahme zu erreichen. Der habe aber stets auf den nichtöffentlichen Charakter der Sitzung hingewiesen. (2006)
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