Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
6739 Entscheidungen

Aus Verdacht wurde ein Anschlag

Eine Regionalzeitung berichtet über eine Protestaktion von etwa 20 Personen vor dem Privathaus des Leiters der Zentralen Aufnahme- und Ausländerbehörde. Es ist davon die Rede, dass der Innenminister den Polizeischutz verstärkt. In weiteren Berichten geht es um „Gefährliche Krawalle“ und einen „Anschlag auf den Amtsleiter“. Die Polizei bezeichnet die Vorgänge als Demonstration und teilt mit, dass der Amtsleiter geringfügig verletzt worden sei. Eine ärztliche Versorgung sei jedoch nicht notwendig gewesen. Die Rechtshilfe in der Stadt wendet sich an den Deutschen Presserat, weil sie die Berichterstattung als übertrieben ansieht. Aus einer leichten Auseinandersetzung habe die Zeitung „gewalttätige Proteste“ gemacht und aus einem Angriff einen „Anschlag“. Die Verbindung mit einem anderen Vorfall lasse sogar die Interpretation zu, es sei im vorliegenden Fall zu einem Mordanschlag gekommen. Der Chefredakteur der Zeitung bezeichnet die Beschwerdeführerin als eine nicht eingetragene Vereinigung im äußersten linken politischen Spektrum, die die gesamte Berichterstattung der Zeitung im Zusammenhang mit Krawallen und militanten Demonstrationen angreife. Er beruft sich im Wesentlichen auf Aussagen des Landes-Innenministers und des zuständigen Staatsanwalts. Ein Behördenleiter sei angegriffen und verletzt, seine Frau geschlagen worden. In einer Nachbarstadt seien Radmuttern an einem Auto gelöst worden. Darüber habe die Zeitung – auch unter Verwendung des Begriffs „Anschlag“ – berichtet. (2006)

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Grenze zur Schleichwerbung überschritten

„Gut zu Fuß“ titelt ein Magazin, das sich ein glückliches und langes Leben auf die Fahnen geschrieben hat. Thema des Glücks ist ein Paar bestimmter Sportschuhe. Unter dem Titel „Outdoorspaß mit Sonnengarantie“ beschäftigt sich die Zeitschrift zudem mit Urlaub im Sultanat Oman. Zu beiden Beiträgen bringt das Blatt die passenden Anzeigen. Aus Sicht eines Lesers ist eine klare Trennung von Werbung und Redaktion durch das Nebeneinander von Artikeln und Anzeigen nicht mehr gegeben. Möglicherweise sei die Redaktion im Vorfeld von Anzeigenschaltungen beeinflusst worden. Schließlich enthalte der Oman-Beitrag werbende Aussagen wie „glasklares Wasser“ und „für Bergsteiger ein Paradies“. Der Beschwerdeführer wendet sich an den Deutschen Presserat. Der Chefredakteur der Zeitschrift teilt mit, dass die Redaktion ihre Themen nach dem Leserinteresse auswähle. Anzeigen würden häufig zu den Themen akquiriert und wenn möglich bewusst zu den entsprechenden Berichten gestellt. Dies sei für den Leser von praktischem und weiterführendem Nutzen, falls er sich für das jeweilige Thema interessiere. Leser hätten dies wiederholt bestätigt. Anzeigen, die nicht als solche erkennbar seien, würden deutlich gekennzeichnet. Der Reisebeitrag – so der Chefredakteur – stehe im thematischen Zusammenhang mit dem im gleichen Heft erschienenen Artikel über die Sportschuhe. Zu dem Artikel habe man sich um eine Anzeige bemüht, was kein Verstoß gegen presseethische Grundsätze sei. Die anschauliche Sprache mit den Begriffen „glasklares Wasser“ und „für Bergsteiger ein Paradies“ liege für einen Reisetipp im Rahmen des Üblichen und gehe nicht über das Informationsbedürfnis des Lesers hinaus. (2006)

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„Pelzgeschäft ´unbedingt´ besuchen“

Ein Stadtmagazin berichtet über ein Pelzgeschäft, welches der Überschrift zufolge eine Tradition fortsetzt. Ein Leser sieht in der Veröffentlichung einen unredigierten Werbetext mit eindeutiger Reklamesprache. Eine Kennzeichnung als Anzeige fehle. Vor allem der Schlusssatz stößt dem Beschwerdeführer, der den Deutschen Presserat anruft, übel auf. Danach wird Besuchern der betreffenden Stadt nahe gelegt, dem Geschäft „unbedingt“ einen Besuch abzustatten. Das Magazin teilt mit, es sei in ähnlicher Angelegenheit bereits gerügt worden. Der nunmehr kritisierte Beitrag habe in der gleichen Ausgabe gestanden. Es könne daher nicht sein, dass das Magazin aus Unerfahrenheit heraus für die gleiche Angelegenheit nochmals gerügt werde. Das hätte man ja schon mit der vorangegangen Beschwerde erledigen können. Der Lizenzgeber für die Stadtmagazine ergänzt, er sei stets darum bemüht, neue Lizenznehmer zu schulen, um Verstöße wie im vorliegenden Fall von vornherein zu vermeiden. Aus seiner – des Lizenzgebers - Sicht sei die Sachlage klar: Bei dem kritisierten Beitrag handele es sich zweifelsfrei um einen Artikel, der als Anzeige hätte gekennzeichnet werden müssen. Der Verleger räumt den Fehler ein und entschuldigt ihn mit Problemen im Produktionsablauf. Der Lizenznehmer habe versichert, künftig auf die Anzeigenkennzeichnung zu achten, so dass es nicht zu weiteren Beschwerden kommen werde. (2005)

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Schleichwerbung mit einer Flasche

Eine Zeitschrift veröffentlicht einen Artikel unter der Überschrift „Fit für den Sommer“, dem das Bild einer jungen Frau vorangestellt ist. Sie hält eine Flasche in der Hand, auf der der Produktname vollständig zu lesen ist. Ein Leser sieht in der Aufmachung Schleichwerbung und wendet sich an den Deutschen Presserat. Nach Auffassung des Chefredakteurs der Zeitschrift lässt sich dem kritisierten Beitrag nicht die für einen Verstoß erforderliche „Wettbewerbsförderungsabsicht“ entnehmen. Im Artikel selbst werde das im Bild gezeigte Produkt mit keinem Wort erwähnt. Vielmehr würden in zwei Rubriken exemplarische Ratschläge gegeben, wobei das im Bild gezeigte Milch-Erzeugnis gemeinsam mit Duschgels und Körperpflegemitteln aufgeführt werde. In gleicher Weise würden tagtäglich in den verschiedensten Zeitschriften in einem redaktionellen Umfeld Artikel dargestellt. Dadurch solle der Leser Informationen über das Angebot auf dem Markt erhalten. Deshalb liege kein Verstoß gegen den Pressekodex vor. (2006)

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Eine vorsätzlich manipulierte Nachricht

Eine Regionalzeitung veröffentlicht einen Artikel mit der Überschrift “Grimme-Preis für Susanne Osthoff?” Angeblich solle die einstige Irak-Geisel für ihre Interview-Auftritte im “heute-journal” des ZDF und bei “Beckmann” in der ARD ausgezeichnet werden. Eine überregionale Zeitung berichtet, dem Artikel liege ein lancierter Vorschlag aus dem eigenen Haus zugrunde. Ein Redakteur der Regionalzeitung habe den Vorschlag von seinem privaten Account an die Jury in Marl geschickt und ihn dann an die Kollegen von der Medienseite weitergereicht. Die Beschwerdeführerin sieht in dem Vorgang eine inszenierte Aktion und ruft den Deutschen Presserat an. Die Chefredaktion legt dem Presserat ihre Erklärung und ihre Mitteilung an die Redaktion vor. Danach habe sie nach reiflicher Überlegung aus dem Fall die Konsequenzen gezogen und disziplinarische Maßnahmen eingeleitet. Der Redakteur, der die Meldung verfasst habe, sei bis auf weiteres von seinen Aufgaben entbunden worden. Die Chefredaktion teilt der Redaktion in ihrer schriftlichen Information mit, dass es sich bei dem Vorgang nicht um irgendeinen kleinen Fehler, sondern um eine vorsätzlich manipulierte Nachricht gehandelt habe. Die Zeitung sei für private Zwecke instrumentalisiert und missbraucht worden. Es wird ausdrücklich festgehalten, dass die Zeitung nicht für private Kampagnen zur Verfügung stehe. (2006)

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Redaktion kann Hotels vorstellen

Eine Zeitschrift veröffentlicht einen Artikel unter der Überschrift „Chalkidiki – Sonne, Strände und Sirtaki“ über die griechische Halbinsel. Dem Beitrag beigefügt ist ein Kasten mit Preisen und Infos zu zwei Hotels. Eine Bewertung durch Hotel-Gäste schließt sich an. Ein Leser vermutet eine bezahlte Veröffentlichung und wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Stabsstelle Medienrecht des Verlages, in dem die Zeitschrift erscheint, teilt mit, dass der kritisierte Beitrag zahlreiche redaktionelle Tipps enthalte, die als solche gekennzeichnet seien. Die Auswahl der Hotels sei redaktionell begründet, weshalb von Schleichwerbung keine Rede sein könne. (2006)

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Jagd-Geschichte mit Hersteller-Logo

Unter dem Titel „Jäger-Legenden“ berichtet ein Fachblatt über einen Hersteller von Jagd-Munition. Am Beginn des Artikels wird das Firmen-Logo gezeigt; es taucht noch einmal in einem Info-Kasten auf. Das Unternehmen und seine Produkte werden ausführlich vorgestellt. Abgebildet werden auch Produkt-Verpackungen. Ergänzt wird der Artikel durch den Erfahrungsbericht eines Jägers. Ein Leser des Blattes sieht in der Veröffentlichung eine Werbung für den Munitions-Hersteller und damit Schleichwerbung. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Justitiarin der Zeitschrift teilt mit, sie habe mit dem Beschwerdeführer telefoniert und ihm über eine gleichartige Beschwerde beim Presserat aus dem Jahr 2006 berichtet. Die Redaktion habe diese Art der Berichterstattung inzwischen eingestellt, weil sie presserechtlich in der bisherigen Form nicht haltbar gewesen sei. Dazu bekenne sich der Verlag. Den Beschwerdeführer habe sie so verstanden, dass dies sein Anliegen gewesen sei. (2006)

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Kostenlose Lieferung von Kunstwerken

Ein Stadt-Magazin veröffentlicht einen Beitrag mit einem Hinweis auf Einkaufsmöglichkeiten in einem bestimmten Geschäft. Die Rede ist von Rabatten in Höhe von 15 bzw. 50 Prozent. Im gleichen Heft ist eine Anzeige des Geschäfts abgedruckt, in der ebenfalls auf die Rabatte hingewiesen wird. In einer zweiten Veröffentlichung in der gleichen Ausgabe weist das Blatt auf die kostenlose Lieferung eines Kunstwerks bei Bestellung auf einer bestimmten Internetseite hin. Dieser Hinweis steht in einem Info-Kasten, in dem auf verschiedene Ausstellungen aufmerksam gemacht wird. In beiden Fällen sieht ein Leser des Magazins Schleichwerbung. Er sieht kein begründetes öffentliches Interesse darin, dass das Blatt auf Rabatte eines Geschäfts verweist, und wendet sich an den Deutschen Presserat. Der Chefredakteur des Magazins betont, es sei für die Glaubwürdigkeit seines Blattes besonders wichtig, dass redaktionelle und werbliche Inhalte streng voneinander getrennt würden. Die Rabatt-Hinweise und die Anzeige stünden in keinem Zusammenhang. Beim Verfassen ihrer Wochenendvorschau habe die Gastro-Redakteurin die Idee gehabt, gezielt auf die von ihr zu erwartenden Restaurant-Tipps zu verzichten. Da leibliche Genüsse dennoch nicht zu kurz kommen sollten, habe sie auf die Rabatt-Aktion in dem Geschäft hingewiesen, die ihr erwähnenswert erschienen sei. Von der Anzeige im gleichen Heft habe sie nichts gewusst. Zum Hinweis auf die kostenlose Lieferung von Kunstwerken teilt der Chefredakteur mit, der bearbeitende Redakteur habe diese Information als für seine Leser relevant eingestuft. (2006)

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Punkt statt Komma verändert Dokument

Eine Boulevardzeitung und ihre Online-Ausgabe veröffentlichen Originalauszüge aus dem Abschiedsbrief eines Amokläufers. Ein Leser wendet sich an den Deutschen Presserat, da ein Relativsatz fehlt. Die Zeitung zitiert: „Ich erkannte, dass die Welt, wie sie mir erschien, nicht existiert, dass sie eine Illusion war“. Es fehlt der Halbsatz: „…die hauptsächlich von den Medien erzeugt wurde“. Dies bemängelt der Beschwerdeführer ebenso wie die Tatsache, dass dieses Weglassen nicht kenntlich gemacht worden sei. Nach Auffassung der Rechtsabteilung des Blattes erfährt der Leser bereits durch die Überschrift, dass es sich bei der Wiedergabe des Abschiedsbriefes nicht um den vollständigen Text, sondern um Teile daraus handele. Die Zeitung habe in zulässiger redaktioneller Auswahlfreiheit nicht nur die vom Beschwerdeführer angeführte, sondern auch andere Stellen aus dem Brief weggelassen. Dabei habe es sich um Wiederholungen und Erläuterungen des zuvor Gesagten gehandelt. Zu dem fehlenden Relativsatz sagt die Rechtsabteilung, es sei abwegig zu glauben, die Redaktion habe eine für sie selbst nachteilige Information unterdrückt. Der ausgelassene Nebensatz folge auf die Einsicht des Verfassers „Ich erkannte, dass die Welt, wie sie mir schien, nicht existiert, dass sie eine Illusion war“. Dass diese Illusionswelt tatsächlich eine reine Medienwelt war, ergebe sich aus dem Fall selbst. (2006)

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Vom Hobbychemiker zum „Bombenbastler“

„Bombenbastler steht heute vor Gericht“ lautet die Überschrift in einer Regionalzeitung. Es geht um die Gerichtsverhandlung gegen den 18-jährigen Sohn des Beschwerdeführers, der den Deutschen Presserat anruft. Er kritisiert die Bezeichnung „Bombenbastler“. In dem Bericht heißt es weiter, der junge Mann habe die Region “mit einem gefährlichen Sprengsatz geschockt“. Die Polizei habe bei ihm „kiloweise Sprengstoff“ sichergestellt. Tags darauf berichtet die Zeitung vom Ende des Gerichtsverfahrens. Ergebnis: Eine Verwarnung mit Arbeitsauflage wegen Verstoßes gegen das Sprengstoffgesetz und wegen Betrugs. Nach Überzeugung des Gerichts war der Angeklagte ein Hobbychemiker, der die Substanzen für Experimente beschafft hatte. Bereits im Vorfeld der Verhandlung sei die Staatsanwaltschaft von dem Verdacht abgerückt, der Angeklagte habe gefährliche Stoffe hergestellt. Ein Großteil der bei dem Angeklagten sichergestellten Stoffe sei harmlos und legal käuflich gewesen. Andere habe der damals 17-Jährige wegen der Abgabebeschränkung auf über 18-Jährige nicht erwerben dürfen. Der Beschwerdeführer kritisiert die Berichterstattung vor allem unter dem Gesichtspunkt der überzogenen Darstellung. Die dort veröffentlichten Passagen wie „Bombenbastler“, „Schockt … die Region“, „Polizei stellt kiloweise Sprengstoff sicher“ seien falsch. Der Beschwerdeführer räumt ein, dass die auf den kritisierten Beitrag folgende Berichterstattung weitgehend korrekt gewesen sei. Allerdings sei der erste Artikel noch längere Zeit im Internet abrufbar gewesen und auch im Anzeigenblatt des Verlages unverändert erschienen. Nach Auffassung der Rechtsabteilung des Verlags hat eine Verkettung unglücklicher Umstände zu einem berechtigten Ärgernis in der Familie des Angeklagten geführt. Da sich die Berichterstattung jedoch auf Informationen der Kriminalpolizei stützte, hätte man sich insofern keinen Fehler zuzuschreiben. (2006)

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