Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6739 Entscheidungen
Eine Regionalzeitung berichtet, die örtliche Leiterin des Jugend- und Sozialamtes sei betrunken Auto gefahren und habe zwei Verkehrsunfälle verursacht. Sie beruft sich dabei auf eine Polizeiinformation. Der Alkoholtest habe 2,1 Promille ergeben. Der Artikel ist gezeichnet mit den Kürzeln der Zeitung und einer Agentur. Die Zeitung verletzt nach Auffassung eines Lesers die Menschenwürde, da die betroffene Frau bereits jetzt als Schuldige und nicht als Verdächtige hingestellt werde. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Chefredaktion der Zeitung hält die Berichterstattung für korrekt. Die Aufnahme von Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft sei ein formaler Akt, dessen Nennung üblich sei. Aus dem Polizeibericht sei hervorgegangen, dass die Frau sofort gefasst und einem Alkoholtest unterzogen worden sei. Dann habe sie sich offenkundig zu den Vorwürfen bekannt. Die Zeitung: “Da gibt es nichts mehr zu ermitteln”. (2006)
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Eine Regionalzeitung berichtet unter der Überschrift “Die Machenschaften des Herrn …” über eine erneute Verurteilung des Beschwerdeführers und seine strafrechtliche Vergangenheit. Der Mann wird namentlich genannt und im Bild dargestellt. In dem Bericht ist von einem psychiatrischen Gutachten die Rede, das dem Mann eine “monströse Querulanz” bescheinigt. Der Wert seiner Häuser und Wohnungen würde auf mehrere Millionen Euro geschätzt. Zeitweise habe er annähernd zweihundert Konten und Depots im In- und Ausland unterhalten. Im Bericht über die erneute Verurteilung des Beschwerdeführers ist davon die Rede, dass Gläubiger, die sich um 2,6 Millionen Euro geprellt sehen, eine Zivilklage planen. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass die Nennung seines Namens unzulässig gewesen sei. Auch zum Abdruck des Fotos habe er keine Zustimmung erteilt. Aufgrund der Berichterstattung sei seine Resozialisierung gefährdet. Der Artikel enthalte Verdächtigungen und Anschuldigen. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Chefredaktion ist der Meinung, die Berichterstattung bewege sich innerhalb der Grenzen, die der Zeitung durch den Pressekodex gesetzt sind. Der Mann habe immer wieder die Öffentlichkeit gesucht. Auch als Investor sei er öffentlich in Erscheinung getreten. In diesen Zusammenhängen habe sein Name immer wieder in der Zeitung gestanden, ohne dass dies vom Beschwerdeführer beanstandet worden sei. (2006)
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“Ein Leben wie im Groschenroman” titelt eine Regionalzeitung, als sie über die erneute Verurteilung eines Mannes berichtet, der auf eine erhebliche strafrechtliche Vergangenheit zurückblicken kann. Er wird namentlich genannt und im Bild dargestellt. Der Autor zitiert einen Staatsanwalt, der den Beschwerdeführer als einen Hochstapler mit pädophilen Tendenzen bezeichnet habe. Er mutmaßt, der Mann habe sich weiterer Straftaten im sexuellen Bereich schuldig gemacht, doch sei mit einer Anklage kaum zu rechnen, da “die Justiz von dem Mann wohl die Nase voll habe”. Der Beschwerdeführer steht auf dem Standpunkt, dass die Zeitung seinen Namen nicht nennen und sein Bild nicht veröffentlichen durfte. Seine Persönlichkeitsrechte seien verletzt worden, indem man ihn öffentlich verleumdet habe. Aufgrund der Berichterstattung sei seine Resozialisierung gefährdet. Der Chefredakteur der Zeitung hält den Beschwerdeführer für eine relative Person der Zeitgeschichte, weswegen die Zeitung so berichten durfte, wie sie es getan habe. Der Mann habe sich viele Jahre lang in der Öffentlichkeit bewegt und sei später zu einem mehrfach rechtskräftig verurteilten Straftäter geworden. Im elektronischen Archiv befänden sich aus den Jahren 1999 bis 2005 insgesamt 30 Veröffentlichungen, in denen der Beschwerdeführer auch namentlich genannt worden sei.
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Die Leiterin des Jugend- und Sozialamtes in einer mittelgroßen Stadt verursacht angetrunken zwei Verkehrsunfälle. Eine Nachrichtenagentur berichtet so, dass die Frau eindeutig zu identifizieren ist. Sie “habe ein schlechtes Vorbild gegeben”. Die Landesbeauftragte für den Datenschutz sieht Ziffer 8 des Pressekodex verletzt, da es sich um die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten handle, die in die Privatsphäre der Frau eingreife. Die Bezeichnung als Amtsleiterin lasse auf die konkrete Person schließen. Somit sei das Recht auf “informationelle Selbstbestimmung” verletzt. Die Güterabwägung im Rahmen der Richtlinie 8.1 sei zulasten des Persönlichkeitsrechts der Betroffenen fehlerhaft vorgenommen worden. Die Unfallverursacherin sei keine Person des öffentlichen Lebens und damit keine Person der Zeitgeschichte. Die Rechtsabteilung der Agentur erkennt keinen Verstoß gegen den Pressekodex. Fraglich sei bereits, ob das Privatleben der namentlich nicht genannten Amtsleiterin überhaupt Gegenstand der Meldung gewesen sei. Auf jeden Fall seien öffentliche Interessen berührt. Wer derart alkoholisiert am Straßenverkehr teilnehme, stelle eine erhebliche Gefahr für Leib und Seele anderer Verkehrsteilnehmer dar. Es habe sich also um eine schwerwiegende Gefährdungssituation gehandelt. (2006)
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Eine Boulevardzeitung veröffentlicht zwei Artikel über den Unfalltod einer TV-Darstellerin, die von einem Auto nachts überfahren wurde, als sie einen Igel retten wollte. In den Berichten ist vom mutmaßlichen Täter als “Raser” und als “Todesraser” die Rede. Der Beschwerdeführer ist der Meinung, dass die Zeitung den Eindruck erweckt, der beschuldigte Fahrer sei “gerast”, obwohl die Staatsanwaltschaft, gestützt auf ein Gutachten, nicht davon ausgeht. Deren Pressemitteilung spricht von einer Geschwindigkeit von etwa 50 Stundenkilometern. Der Fahrer habe bei diesem Tempo die Frau so rechtzeitig erkennen müssen, dass der Unfall hätte vermieden werden können. Der Beschwerdeführer, der sich an den Deutschen Presserat wendet, erkennt eine wahrheitswidrige Berichterstattung, die den Angeklagten vorverurteile. Die Chefredaktion bezeichnet den Beschwerdeführer als einen auf das Blatt “spezialisierten Internet-Anbieter”, dessen Aktivitäten inzwischen beachtliche Ausmaße annähmen. Die Veröffentlichung selbst sei zulässig. Der Begriff “Raser” sei eine Wertung und zudem ein relativer Begriff. Auch bei Tempo 30 könne ein Autofahrer ein Raser sein, wenn er nicht in der Lage sei, rechtzeitig vor einem erkennbaren Hindernis zu halten. Das staatsanwaltschaftliche Gutachten komme keineswegs zu dem Schluss, der Fahrer sei nicht zu schnell gefahren. Es sage nur, der Fahrer sei 50 Stundenkilometer gefahren und hätte bei der Verkehrslage langsamer fahren müssen. Ein Gegengutachten, das die Familie der Verunglückten in Auftrag gegeben habe, komme im Übrigen zu dem Ergebnis, der Fahrer sei mit etwa 76 Kilometern pro Stunde unterwegs gewesen. (2005)
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“Ein gewisses Gschmäckle” – so überschreibt eine Regionalzeitung ihren Bericht über das Strafverfahren gegen die Vorsitzende einer CDU-Mittelstandsvereinigung. Dabei geht es um Bankrott und Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschungen. Name und Funktion der Frau werden genannt. Die Zeitung zitiert aus der Anklageschrift alle für das Verfahren relevanten Verfehlungen mit den dazu gehörenden Jahreszahlen. Die Beschwerdeführerin wendet sich an den Deutschen Presserat. Ihr Rechtsvertreter prangert an, der Artikel enthalte Unrichtigkeiten. Diese seien darin begründet, dass der Artikel nicht zwischen seiner Mandantin und der von ihr als Geschäftsführerin geleiteten und später bankrotten Firma unterscheide. Der gravierendste Verstoß gegen den Pressekodex liege jedoch in der vollständigen Namensnennung der Beschwerdeführerin. Dadurch werde eindeutig ihr Persönlichkeitsrecht verletzt. Sie habe dem Redakteur ausdrücklich untersagt, ihren Namen zu nennen. Der Chefredakteur der Zeitung hält die Beschwerde insgesamt für unbegründet. Zu dem Vorwurf der fehlerhaften Berichterstattung teilt er mit, durch die Berichterstattung werde klar zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei dem Bankrott der Firma nicht um die persönlichen Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin handelte. Ein Verstoß gegen Ziffer 8 des Pressekodex liege nicht vor. Der Prozess sei wegen einer Wirtschaftsstraftat von erheblicher regionaler Bedeutung geführt worden. Die Bedeutung ergebe sich aus der Stellung der Beschwerdeführerin als der Vorsitzenden der regionalen Mittelstandsvereinigung der CDU. Schließlich sei der Ausdruck “Gewisses Gschmäckle” ein Zitat des CDU-Kreisvorsitzenden. (2006)
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Unter der Überschrift “Politiker haben mich zum Lügen gezwungen” berichtet eine Boulevardzeitung über Verstrickungen im Eishockeyclub einer Großstadt. Eishockeyspieler haben im Sommer Spielpause und damit keine Einnahmen. Üblicherweise werden sie arbeitslos gemeldet. Bedingung ist jedoch, dass sie einen deutschen Wohnsitz haben und dem Arbeitsmarkt zumindest theoretisch zur Verfügung stehen. Das war bei einem ausländischen Spieler nicht der Fall. Es kam zu einer Gerichtsverhandlung, in der der Spieler angeblich zum Lügen gezwungen wurde. Der Beschwerdeführer – einer der namentlich genannten Politiker – bemängelt insbesondere, dass die Berichterstattung sorgfaltswidrig gewesen sei. Es hätte berichtet werden müssen, dass der Strafrichter die Echtheit eines prozessrelevanten Schreibens bezweifelt habe. Diese Feststellung sei getroffen worden, nachdem der Berichterstatter den Sitzungssaal bereits verlassen habe. Zumindest hätte der Verfasser dies bei sorgfältiger Gegenrecherche herausfinden können. Aus dieser Verfehlung sei eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Beschwerdeführers entstanden. Dieser sei vorverurteilt worden. Der Beschwerdeführer wendet sich an den Deutschen Presserats. Der Verlag hält die Beschwerde für unbegründet. Der Beschwerdeführer werde weder in seiner Menschenwürde noch in seiner Intimsphäre verletzt. Als Politiker und auch als unmittelbarer Vereinsanwalt sei er in diesem Fall eine relative Person der Zeitgeschichte. Seine Verstrickung in die Sportleraffäre sei auch Gegenstand gerichtlicher Erörterungen gewesen. An der Berichterstattung darüber bestehe ein großes öffentliches Interesse. Über den Verdacht der Nötigung zur Falschaussage habe berichtet werden dürfen, da dieser ebenfalls Gegenstand der gerichtlichen Auseinandersetzung gewesen sei. Auch über den Brief, in dem der Beschwerdeführer der Nötigung zur Falschaussage beschuldigt wurde, sei wahrheitsgemäß berichtet worden. Er sei in der öffentlichen Verhandlung verlesen worden. Das Verlassen der Gerichtsverhandlung vor ihrem offiziellen Ende habe nicht zu einer falschen Berichterstattung geführt. Die Zeitung habe vielmehr in den folgenden Tagen mehrfach über den Fall berichtet. Dabei sei auch Entlastendes über den Beschwerdeführer im Hinblick auf das im Prozess verlesene Schriftstück berichtet worden. (2006)
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Ein Sport-Fachblatt druckt unter der Überschrift “Ich will 50 Millionen Euro” ein Interview mit einem Boxer, in dem dieser über seine Karriereplanung, den bevorstehenden Kampf und seinen “Schlumpf-Ärger” berichtet. Mit dem Interview wird auszugsweise ein Schreiben der Beschwerdeführerin gezeigt, das sie als Anwältin der Rechteinhaber der Schlumpffigur verfasst hat. Darauf ist der vollständige Briefkopf der Beschwerdeführerin erkennbar. Die Anwältin sieht ihre Persönlichkeitsrechte verletzt, da ihr Name und ihre Kanzleianschrift in der Veröffentlichung gut zu lesen seien. Sie ruft den Deutschen Presserat an. Die Rechtsabteilung der Zeitschrift vertritt die Ansicht, dass die Angelegenheit erledigt sei und es keiner Beratung im Beschwerdeausschuss mehr bedürfe. Der Verlag habe auf Verlangen der Beschwerdeführerin eine Unterlassungserklärung abgegeben. Zusätzlich habe der Verlag dem Sekretariat der Anwältin telefonisch mitgeteilt, dass die Offenlegung ihrer Daten nicht beabsichtigt gewesen, sondern in der Hektik der Produktion versehentlich geschehen sei. Die Chefredaktion hätte rechtzeitig die Anweisung gegeben, Namen und Adresse der Beschwerdeführerin zu pixeln. Lediglich der Doktortitel und der erste Buchstabe des Namens hätten erkennbar sein sollen. (2006)
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Eine Wochenzeitung berichtet über einen Laden in Berlin, der Wasserpfeifen verkauft und von dem Blatt als überteuert bezeichnet wird. Für ein Rauchinstrument müsse man bis zu 129 Euro hinblättern. Da hätten es Verkäufer von geschmuggelter Ware leichter, die entsprechend preiswerter sei. Der Ladenbesitzer ist nicht damit einverstanden, dass sein Laden in dem Artikel namentlich genannt wird und wendet sich an den Deutschen Presserat. Er bestreitet, dass die von ihm verkauften Wasserpfeifen überteuert seien. Bei dem Exemplar für 129 Euro handelt es sich um ein Gerät von besonders hoher Qualität, das zu einem festen Herstellerpreis verkauft werde. Er führe auch Pfeifen zu Preisen von weit unter 15 Euro. Es sei unfair, dass seine Preise mit denen geschmuggelter Ware verglichen würden. Seine Wasserpfeifen seien ordnungsgemäß verzollt und versteuert. Der Imageschaden für sein Geschäft, so der Ladenbesitzer, sei sehr groß und bedeute für ihn eine existenzielle Gefahr. Der Verlag steht auf dem Standpunkt, dass die Aussage, der betreffende Laden sei überteuert, ein Reportageelement sei und nicht die Meinung der Redaktion wiedergebe. Aus dem Kontext sei zu erkennen, dass es sich bei dieser Passage um die Aussage der beschriebenen Wasserpfeifen-Experten handle. Dass der Name des Geschäfts genannt worden sei, sei nicht in diffamierender Absicht, sondern mit der Intuition geschehen, die subjektiven Meinungen der Beteiligten so authentisch wie möglich wiederzugeben. In dem Artikel, so der Verlag abschließend, werde an keiner Stelle bestritten, dass die Ware ordnungsgemäß versteuert und verzollt war. Der Beschwerdeführer sei den Beweis schuldig geblieben, dass der Artikel Umsatzeinbußen und einen Imageschaden nach sich gezogen habe. (2005)
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Eine Motorrad-Fachzeitschrift berichtet über die Klage des Beschwerdeführers gegen BMW. Es geht um das von dem Konzern entwickelte Integral-Antiblockiersystem (ABS). Das Blatt berichtet über die Auseinandersetzung des Lesers mit BMW. Der sieht sein Anliegen von dem Blatt falsch dargestellt. So habe er gegen BMW nicht – wie berichtet – geklagt, sondern Anzeige erstattet. Demzufolge habe dann auch nicht – wie es in dem Artikel heißt – die Staatsanwaltschaft seine Klage umformulieren können. Zudem habe er auch nicht von Betrug gesprochen. Insgesamt sieht er eine einseitige Berichterstattung und sich selbst der Lächerlichkeit preisgegeben. Er ruft den Deutschen Presserat an. Zu einem weiteren Beitrag des Fachblatts erklärt der Beschwerdeführer, den dort behaupteten “ABS-Medienrummel” habe es nicht gegeben. Vielmehr hätten die Medien über eine Äußerung des BMW-Qualitätschefs berichtet, wonach das ABS in seinen Auswirkungen und “Rückfallebenen” ungenügend konzipiert sei. Die Rechtsabteilung des Fachblattes weist den Vorwurf, die Redaktion habe den Beschwerdeführer der Lächerlichkeit preisgegeben, als unbegründet zurück. Die Vorwürfe um das ABS-System von BMW seien zutreffend und sachlich wiedergegeben worden. Auf die richtige Bezeichnung von Tatbeständen komme es dabei nicht an. Der Beschwerdeführer selbst bestätige, dass er massiv bei der Staatsanwaltschaft vorstellig geworden sei und seine Bemühungen bisher nicht zu dem von ihm gewünschten Erfolg geführt hätten. Das Blatt habe keine falschen oder wesentlich unvollständigen Behauptungen zum Hergang der Ermittlungen aufgestellt. Es sei Tatsache, dass die Ermittlungen letzten Endes eingestellt worden seien. Weiterhin wird festgestellt, dass das Fachblatt ein hohes Eigeninteresse an der Aktualisierung von Berichtsständen habe und dieser auch regelmäßig nachkomme. Im konkreten Fall habe dazu jedoch kein Anlass bestanden. (2005)
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