Namensnennung war gerechtfertigt
Wurde ein Sportler gezwungen, vor Gericht zu lügen?
Unter der Überschrift “Politiker haben mich zum Lügen gezwungen” berichtet eine Boulevardzeitung über Verstrickungen im Eishockeyclub einer Großstadt. Eishockeyspieler haben im Sommer Spielpause und damit keine Einnahmen. Üblicherweise werden sie arbeitslos gemeldet. Bedingung ist jedoch, dass sie einen deutschen Wohnsitz haben und dem Arbeitsmarkt zumindest theoretisch zur Verfügung stehen. Das war bei einem ausländischen Spieler nicht der Fall. Es kam zu einer Gerichtsverhandlung, in der der Spieler angeblich zum Lügen gezwungen wurde. Der Beschwerdeführer – einer der namentlich genannten Politiker – bemängelt insbesondere, dass die Berichterstattung sorgfaltswidrig gewesen sei. Es hätte berichtet werden müssen, dass der Strafrichter die Echtheit eines prozessrelevanten Schreibens bezweifelt habe. Diese Feststellung sei getroffen worden, nachdem der Berichterstatter den Sitzungssaal bereits verlassen habe. Zumindest hätte der Verfasser dies bei sorgfältiger Gegenrecherche herausfinden können. Aus dieser Verfehlung sei eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Beschwerdeführers entstanden. Dieser sei vorverurteilt worden. Der Beschwerdeführer wendet sich an den Deutschen Presserats. Der Verlag hält die Beschwerde für unbegründet. Der Beschwerdeführer werde weder in seiner Menschenwürde noch in seiner Intimsphäre verletzt. Als Politiker und auch als unmittelbarer Vereinsanwalt sei er in diesem Fall eine relative Person der Zeitgeschichte. Seine Verstrickung in die Sportleraffäre sei auch Gegenstand gerichtlicher Erörterungen gewesen. An der Berichterstattung darüber bestehe ein großes öffentliches Interesse. Über den Verdacht der Nötigung zur Falschaussage habe berichtet werden dürfen, da dieser ebenfalls Gegenstand der gerichtlichen Auseinandersetzung gewesen sei. Auch über den Brief, in dem der Beschwerdeführer der Nötigung zur Falschaussage beschuldigt wurde, sei wahrheitsgemäß berichtet worden. Er sei in der öffentlichen Verhandlung verlesen worden. Das Verlassen der Gerichtsverhandlung vor ihrem offiziellen Ende habe nicht zu einer falschen Berichterstattung geführt. Die Zeitung habe vielmehr in den folgenden Tagen mehrfach über den Fall berichtet. Dabei sei auch Entlastendes über den Beschwerdeführer im Hinblick auf das im Prozess verlesene Schriftstück berichtet worden. (2006)