Wasserpfeifen als überteuert bezeichnet
Name des Ladens tat in der Reportage nichts zur Sache
Eine Wochenzeitung berichtet über einen Laden in Berlin, der Wasserpfeifen verkauft und von dem Blatt als überteuert bezeichnet wird. Für ein Rauchinstrument müsse man bis zu 129 Euro hinblättern. Da hätten es Verkäufer von geschmuggelter Ware leichter, die entsprechend preiswerter sei. Der Ladenbesitzer ist nicht damit einverstanden, dass sein Laden in dem Artikel namentlich genannt wird und wendet sich an den Deutschen Presserat. Er bestreitet, dass die von ihm verkauften Wasserpfeifen überteuert seien. Bei dem Exemplar für 129 Euro handelt es sich um ein Gerät von besonders hoher Qualität, das zu einem festen Herstellerpreis verkauft werde. Er führe auch Pfeifen zu Preisen von weit unter 15 Euro. Es sei unfair, dass seine Preise mit denen geschmuggelter Ware verglichen würden. Seine Wasserpfeifen seien ordnungsgemäß verzollt und versteuert. Der Imageschaden für sein Geschäft, so der Ladenbesitzer, sei sehr groß und bedeute für ihn eine existenzielle Gefahr. Der Verlag steht auf dem Standpunkt, dass die Aussage, der betreffende Laden sei überteuert, ein Reportageelement sei und nicht die Meinung der Redaktion wiedergebe. Aus dem Kontext sei zu erkennen, dass es sich bei dieser Passage um die Aussage der beschriebenen Wasserpfeifen-Experten handle. Dass der Name des Geschäfts genannt worden sei, sei nicht in diffamierender Absicht, sondern mit der Intuition geschehen, die subjektiven Meinungen der Beteiligten so authentisch wie möglich wiederzugeben. In dem Artikel, so der Verlag abschließend, werde an keiner Stelle bestritten, dass die Ware ordnungsgemäß versteuert und verzollt war. Der Beschwerdeführer sei den Beweis schuldig geblieben, dass der Artikel Umsatzeinbußen und einen Imageschaden nach sich gezogen habe. (2005)