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Anwaltsdaten gehörten nicht in den Bericht

Verlag hat eine Unterlassungserklärung abgegeben

Ein Sport-Fachblatt druckt unter der Überschrift “Ich will 50 Millionen Euro” ein Interview mit einem Boxer, in dem dieser über seine Karriereplanung, den bevorstehenden Kampf und seinen “Schlumpf-Ärger” berichtet. Mit dem Interview wird auszugsweise ein Schreiben der Beschwerdeführerin gezeigt, das sie als Anwältin der Rechteinhaber der Schlumpffigur verfasst hat. Darauf ist der vollständige Briefkopf der Beschwerdeführerin erkennbar. Die Anwältin sieht ihre Persönlichkeitsrechte verletzt, da ihr Name und ihre Kanzleianschrift in der Veröffentlichung gut zu lesen seien. Sie ruft den Deutschen Presserat an. Die Rechtsabteilung der Zeitschrift vertritt die Ansicht, dass die Angelegenheit erledigt sei und es keiner Beratung im Beschwerdeausschuss mehr bedürfe. Der Verlag habe auf Verlangen der Beschwerdeführerin eine Unterlassungserklärung abgegeben. Zusätzlich habe der Verlag dem Sekretariat der Anwältin telefonisch mitgeteilt, dass die Offenlegung ihrer Daten nicht beabsichtigt gewesen, sondern in der Hektik der Produktion versehentlich geschehen sei. Die Chefredaktion hätte rechtzeitig die Anweisung gegeben, Namen und Adresse der Beschwerdeführerin zu pixeln. Lediglich der Doktortitel und der erste Buchstabe des Namens hätten erkennbar sein sollen. (2006)