Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
6739 Entscheidungen

Homosexualität tat nichts zur Sache

Ein Mann ist Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr in einer Stadt mittlerer Größe. Als er ausgeschlossen wird und ankündigt, dagegen alle ihm offen stehenden Rechtswege beschreiten zu wollen, berichtet die örtliche Zeitung mehrmals hintereinander unter den Überschriften “Nur ja nichts anbrennen lassen”, “Droht ein juristischer Dauerbrenner?” und “Alles hat seinen Preis – auch das Unbezahlbare”. Hintergrund des Ausschlusses sei ein vermeintliches unkameradschaftliches Verhalten des Wehrmannes gewesen, der sich mit einer Strafanzeige gegen das aus seiner Sicht gegen ihn gerichtete Mobbing aus dem Kameradenkreis gewehrt habe. In dem Artikel wird geschildert, dass der Beschwerdeführer “ein homosexueller Mann türkischer Herkunft” sei, dem die Kameraden die Feuerwehrstiefel rosarot angemalt hätten. Der Name des Beschwerdeführers wird in keinem der Artikel genannt. Er wird jedoch auf Grund seiner Klagefreudigkeit als “Heißsporn”, als “beratungsresistent geltender Feuerwehrmann”, “Hitzkopf” und “Unruhestifter” bezeichnet. Der Ex-Feuerwehrmann empfindet die Berichterstattung als Beleidigung. Außerdem sei er in dem Artikel “geoutet” worden. Dies verletze ihn in seiner Ehre und in seiner Menschenwürde. Er ruft den Deutschen Presserat an. Mit ergänzendem Schreiben informiert der Beschwerdeführer den Presserat über ein Strafverfahren gegen den Autor der Zeitung. Die Staatsanwaltschaft sieht keinen Grund für ein Strafverfahren und verweist den Beschwerdeführer auf den Privatklageweg. Der Verlag beruft sich auf die eskalierende Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und der Stadt. In den Berichten gehe es um die Unangemessenheit der geltend gemachten Forderungen und die Resistenz des Mannes. Der Autor der Beiträge habe in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer aus Sicht seiner früheren Kameraden ein “Hitzkopf” und ein “notorischer Unruhestifter” sei. Die Berichterstattung fasse die Vorgänge zusammen und würdige sie kritisch. Dies sei jedoch in maßvoll ausgewogener Weise geschehen. Die Berichte enthielten keine unwahren Tatsachenbehauptungen. Der Name des Beschwerdeführers werde nicht genannt. Soweit dessen Homosexualität erwähnt werde, sei dies im gegebenen Sachzusammenhang geschehen. (2006)

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Nicht ohne Hilfe ins Patientenbad

Eine Regionalzeitung berichtet unter den Überschriften “Klinik fehlen rollstuhlgerechte Patientenbäder” und “Hilflos im … Klinikum” über fehlende Badezimmer für Behinderte in einem Krankenhaus. Im ersten Artikel heißt es: “Rollstuhlfahrer können sich weder im Alt- noch im erst kürzlich fertig gestellten Neubau des Krankenhauses selbst pflegen. Sie sind auf die Hilfe der Pflegekräfte angewiesen”. Es wird von einem Rollstuhlpatienten berichtet, der die Zeitung angerufen und die Verhältnisse in dem Neubau kritisiert habe. Dieser Patient habe sich in seinem Erste-Klasse-Zimmer nicht selbständig pflegen können, sondern sei auf ein Behelfsgefährt angewiesen gewesen, das ein Pfleger habe steuern müssen. Bei dem zweiten Artikel handelt es sich um einen Erfahrungsbericht des Patienten. Die Klinik kritisiert die Berichterstattung als falsch und wendet sich an den Deutschen Presserat. Im Schwimmbad der Klinik gebe es sehr wohl behindertengerechte Duschmöglichkeiten. Zudem bestehe ein erstes Stationsbad, das vollständig rollstuhltauglich sei. Ein Rollstuhlfahrer könne sich in diesem Bad selbst pflegen. Weitere behindertengerechte Duschmöglichkeiten seien in Auftrag gegeben. Weiterhin wird moniert, dass die Überschrift des zweiten Beitrags nicht durch den Text gedeckt sei. Sie suggeriere, dass man in der Klinik Patienten sich selbst überlassen habe. Dies sei jedoch falsch, da sie jederzeit jede mögliche Hilfe bekämen. Der Titel beziehe sich nur auf die eine konkrete Situation des genannten Patienten in seinem Badezimmer. Die Redaktionsleitung der Zeitung erklärt, die Berichterstattung sage nicht, dass sich Rollstuhlpatienten weder im Alt- noch im kürzlich fertig gestellten Neubau ohne Hilfe pflegen könnten. Es gehe um einen Patienten, der zwar in einem Erste-Klasse-Zimmer untergebracht sei, aber einen Pfleger benötige, wenn er Bad und Toilette benutzen wolle. Die Überschrift “Hilflos im …. Klinikum” bedeute nicht, wie vom Beschwerdeführer unterstellt, dass sich das Klinikpersonal nicht um den Patienten gekümmert habe, sondern um den Zustand des Hauses. Bei der Recherche für die Beiträge wäre es der Klinikleitung ein Leichtes gewesen, auf ein möglicherweise existierendes Stationsbad für Rollstuhlfahrer im Klinikum hinzuweisen. (2006)

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Ferngläser über den grünen Klee gelobt

Ein Jagdfachblatt berichtet über einen Optik-Hersteller. Unter der Überschrift “Legenden” sind vier Ferngläser der Firma sowie ihr Logo abgebildet. Das Thema zieht sich über vier Seiten hin. Dem Bericht beigefügt sind sehr positive Erfahrungsberichte von Nutzern der Gläser. Sie preisen die Robustheit der Produkte. Ein Leser des Blattes ist der Auffassung, dass die klare Trennung von redaktionellem Inhalt und Werbung missachtet wurde. Es widerspreche jeglicher kaufmännischen Erfahrung, dass Beiträge dieser Art ohne Mitwirkung und Gegenleistung der so gelobten Firma zustande kämen. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Rechtsvertretung der Zeitschrift teilt mit, der für das Blatt zuständige Geschäftsführer habe den Beschwerdeführer angerufen. Dieser sei sehr ungehalten darüber gewesen, dass der Chefredakteur des Blattes auf seine E-Mail-Beschwerde nicht reagiert habe. Der Leser habe außerdem einen intelligenteren Umgang mit Firmenporträts gefordert. Der Vermutung, es sei Geld geflossen, widerspricht der Geschäftsführer. Gleichwohl sichert er dem Beschwerdeführer zu, dass sich eine Berichterstattung in dieser Form nicht wiederholen werde. (2006)

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Magazin: “Grüße an den Befruchter”

“Grüße an den Befruchter” titelt ein Nachrichtenmagazin. Es geht um die Anzeige, die eine betrogene Ehefrau veröffentlichte. Darin gratuliert die “Noch-Ehefrau” ihrem Noch-Ehemann und dessen neuer Lebensgefährtin als dem “erfolgreichen, öffentlichrechtlichen Fortpflanzungs-Duo” zum “außerehelichen Firmen-Unfall” als “Ehefrau des Befruchters” sowie im Namen der ehelichen Söhne. In der Berichterstattung tauchen Formulierungen auf wie “betrogene Ehefrau”, “Seitensprung-Baby” und “Befruchter”. Der Arbeitgeber des Beschwerdeführers - er wendet sich an den Deutschen Presserat – wird genannt. Es ist der NDR. Der Beitrag enthält auch Angaben zu Unterhaltszahlungen des Beschwerdeführers. Die Gesichter auf Fotos, die den Beschwerdeführer und seine Noch-Ehefrau zeigen, sind gepixelt. Dieser hält die im Bericht übernommenen Formulierungen für unzutreffend, da er schon lange von seiner Ehefrau getrennt lebe und es sich daher bei seiner neuen Lebensgefährtin nicht um einen Seitensprung, sondern eine neue und stabile Beziehung handle. Die Bezeichnung “Befruchter” und ähnliche seien ehrverletzend. Die Nennung seines Arbeitsplatzes sei unzulässig. Seine eigenen Persönlichkeitsrechte sowie die seiner neuen Lebensgefährtin und des neuen Babys seien verletzt worden. Er schaltet den Deutschen Presserat ein. Die Chefredaktion des Magazins hält die Beschwerde für unbegründet. Über den Fall sei schon in vielen Medien berichtet worden. In einem Telefonat habe der Beschwerdeführer gesagt, der Beitrag enthalte zwar Fehler, die er aber nicht korrigieren wolle. Er habe dabei auch nicht zum Ausdruck gebracht, eine Berichterstattung generell nicht zu wünschen. Das anwaltliche Schreiben des Beschwerdeführers habe die Redaktion erst erreicht, als das Heft bereits für den Druck abgeschlossen gewesen sei. Andernfalls wäre seine Darstellung in die Berichterstattung eingeflossen. Die verwendeten Begriffe wie “Seitensprung”, “Betrogene” und “Befruchter” seien nicht zu beanstanden. Einmal seien sie durch Tatsachen belegt, zum anderen der Anzeige der Ehefrau entnommen. (2006)

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Unfrieden nach dem Friedensjahr

“Kulturszene: Nach dem Friedensjahr wächst der Unfriede” – unter dieser Überschrift beschäftigt sich eine Regionalzeitung mit der Situation der Kulturpolitik in der Stadt. Aus der “Kulturszene” wird Kritik an der Kulturreferentin geübt. Diverse Aussagen werden zum Teil als Zitate (auch anonym) dargestellt. Die Zeitung nimmt Bewertungen vor. Eine Leserin ist mit der Darstellung nicht einverstanden. Sie wendet sich an den Deutschen Presserat, denn die Berichterstattung sei zum Teil falsch und auch ehrverletzend. So suggeriere die Überschrift eine allgemeine Unzufriedenheit in der Kulturszene der Stadt. Dies treffe aber nur für eine Minderheit zu. Im Hinblick auf einen Fehlbetrag von 70.000 Euro werde nicht gesagt, dass es sich dabei um nicht mehr bewilligte Landes- und EU-Mittel handelt. Ein Festival sei nicht aus finanziellen, sondern aus privaten Gründen gestrichen worden. Die Rechtsabteilung der Zeitung teilt mit, der fragliche Artikel sei im Zuge einer sehr dichten Berichterstattung über das überzogene Budget der städtischen Veranstaltungsreihe im Rahmen des Friedensjahres erschienen. Die Aufregung in der Stadt habe zugenommen, nachdem weitere Budgetüberziehungen bekannt geworden seien. Zu der kritisierten Überschrift meint die Zeitung, es handele sich dabei um eine zulässige Wertung. (2006)

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Den Hinweis “Anzeige” vergessen

“So schnell ´spart´ man sich ein nettes Abendessen” titelt eine Regionalzeitung über der Reportage vom Einkaufsbummel einer Familie mit der Rabatt-Karte dieser Zeitung. Das Blatt berichtet, wie die Familie dadurch Geld spart, dass sie die Rabatt-Karte benutzt. Auf einem der vier beigestellten Fotos ist der Inhaber eines Brillengeschäfts mit dem Ladenlogo im Hintergrund zu sehen. Die Rechtsvertretung eines Konkurrenten im Nachbarort, der auch der Rabatt-Karten-Aktion der Zeitung angehört, sieht unzulässige Werbung für den Mitbewerber. Der Eindruck müsse entstehen, nur Geschäfte in der nahe gelegenen Stadt seien an der Aktion beteiligt. Die Rechtsvertretung, die den Deutschen Presserat einschaltet, teilt weiter mit, die “Reportage” sei frei erfunden. Der Einkaufsbummel habe nicht stattgefunden; keine der Waren sei tatsächlich gekauft worden. Die Chefredaktion der Zeitung berichtet, sie habe mehrfach vergeblich versucht, sich mit dem Beschwerdeführer einvernehmlich zu einigen. Die Zeitung habe mit der Reportage versucht, ihre Abonnenten von den Vorteilen des Einkaufs mit der Abo-Card zu überzeugen. Eine solche Vorgehensweise sei in der deutschen Regional- und Heimatzeitungslandschaft durchaus üblich. Allerdings seien bei dem Beitrag tatsächlich zwei Fehler unterlaufen. So sei bei der Produktion der Hinweis “Anzeige” vergessen worden. Außerdem sei auf einem der Fotos das Brillengeschäft zu erkennen gewesen, das mit dem Geschäft im Nachbarort in Konkurrenz stehe. Wegen dieser Fehler habe man sich bei den Geschäftsleuten im Nachbarort und dem Beschwerdeführer selbst entschuldigt. Mehr könne man jetzt nicht mehr tun. (2005)

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Behinderte und Schwule geschmäht

In einem Bericht über die Band “Tokio Hotel” beschreibt ein Jugendmagazin Hasstiraden auf den Sänger Bill. Die Zeitschrift druckt dazu einen Text ab, der auf einer Internetseite veröffentlicht worden ist. In dem Text zu einem Lied heißt es unter anderem: “Wir sind Krüppel und schwul, hässlich und fett” und “Wir brauchen Drogen, ganz schön viel, Weed und Hasch und Kokain. Ich muss leider auf den Strich gehen” oder “Ich bin die kleine LSD-Wachtel, adoptiert aus ´ner Schachtel, ich wurd´ früher nur in den Arsch gefickt”. Dabei handelt es sich nicht um den Originaltext des Songs der Band, sondern um einen verunstalteten Text, der nichts mit dem Originaltext zu tun hat. Eine Leserin moniert, dass ihre zehnjährige Tochter in einem Jugendmagazin mit derartigen Texten konfrontiert werde. Nach ihrer Meinung muss dass nicht sein. Die Zeitung habe ihren jungen Lesern gegenüber eine Verantwortung, die mit einem so primitiven Müll nicht zu vereinbaren sei. Sie ruft den Deutschen Presserat an. Die Chefredaktion des Magazins weist ausdrücklich darauf hin, dass der Verlag, der Kinder- und Jugendzeitschriften herausgebe, sich seiner Verantwortung gegenüber dieser Zielgruppe absolut bewusst sei. Mit den monierten Zeilen habe man aufzeigen wollen, dass viele Hasstiraden dieser Art im Internet kursierten. Zudem beziehe die Redaktion in dem Artikel eindeutig Stellung und verurteile diese Beschimpfungen. Zur journalistischen Sorgfaltspflicht gehört es nach Auffassung der Zeitschrift auch, einen Themenkomplex wie “Tokio Hotel” umfassend zu behandeln. Die Chefredaktion versichert, dass sie in Zukunft noch intensiver auf die Wortwahl in Texten achten werde, auch wenn sie nur als Zitat oder Dokumentation verwendet würden. (2006)

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Knappe Wiedergabe einer Presseratsrüge

Unter der Überschrift “Presserat rügt BILD” veröffentlicht das Boulevardblatt den folgenden Text: “Wegen der Berichterstattung im Februar 2004 über die Schauspielerin Sibel Kekilli hat der Deutsche Presserat eine Rüge gegen BILD nach Ziffer 1 und 12 des Pressekodex ausgesprochen.” Nach Ansicht eines Lesers informiert die Zeitung ihre Leser nicht darüber, worin der Verstoß bestand und wofür sie gerügt worden sei. Es werde nicht einmal erklärt, wofür die Kodexziffern 1 und 12 stünden. Diese Praxis ist nach Ansicht des Beschwerdeführers weder im Sinne des Presserates noch der Selbstverpflichtung der Verlage. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Der BILD-Chefredakteur hält die Beschwerde für unzulässig und unbegründet. Sie betreffe ein abgeschlossenes Verfahren. Der Verlag habe sich ausschließlich dem Presserat gegenüber zum Rügenabdruck verpflichtet, nicht sonstigen “Bürgern, die sich nachträglich als Trittbrettfahrer an ein bereits erledigtes Verfahren anhängen möchten”. Die vorliegende Beschwerde diene dem einzigen Zweck, Stoff zu liefern, mit dem das inzwischen kommerzielle Internet-Angebot der Beschwerdeführer inhaltlich gefüllt und attraktiv gemacht werden solle. (2006)

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Jesus als Turner am Kreuz

Eine Zeitung bringt auf ihrer Titelseite die Karikatur “Immer locker bleiben”. Das Bild zeigt Jesus am Kreuz - die Beine sportlich in die Waagerechte hochgezogen. Kommentar zur Karikatur: “Im Streit um die Mohammed-Karikaturen stehen die Zeichen auf Entspannung.” Zwei Leser melden sich zu Wort und wenden sich dann auch an den Deutschen Presserat. Der eine sieht durch Karikatur und Überschrift Folter und Todesstrafe bagatellisiert und ins Lächerliche gezogen. Die Veröffentlichung sei dazu geeignet, sich über Folter- und Todesstrafenopfer lustig zu machen. Er bittet um Prüfung im Hinblick auf einen Verstoß gegen Ziffer 1 und sonstige Grundsätze. Nach Ansicht des zweiten Beschwerdeführers verstößt die Veröffentlichung gegen das religiöse Empfinden einer Personengruppe und damit gegen Ziffer 10 des Pressekodex. Die Chefredaktion der Zeitung sieht keinen Verstoß – gegen welche Ziffer auch immer. Die Karikatur habe sich – wie sich aus dem erklärenden Untertext ergebe – als Antwort auf den Streit um die so genannten Mohammed-Karikaturen verstanden. Satire bei religiösen Themen sei immer heikel. Es sei aber weder die Absicht der Zeitung gewesen, den Karikaturenstreit zusätzlich anzuheizen, noch sei es dazu durch die Veröffentlichung gekommen. Bei der Karikatur handle es sich vielmehr nach Ansicht der Zeitung um eine satirische, leicht augenzwinkernde Mahnung an christlich gesinnte Menschen, angesichts solcher Darstellungen das aus Sicht der Zeitung einzig Richtige zu tun: Besonnen zu bleiben und nicht Gleiches mit Gleichem zu vergelten. Im Zusammenhang mit dem Vorwurf eines Verstoßes gegen Ziffer 10 des Pressekodex sei der Zeitpunkt der Veröffentlichung zu berücksichtigen. Damals hab es sich um ein hochpolitisches Thema gehandelt, dem angesichts seines Auslösers und seiner Reichweite mit satirischen Mitteln begegnet werden durfte. Insgesamt könne sich die Veröffentlichung auf die grundgesetzlich garantierte Meinungsäußerungs- und Pressefreiheit berufen. (2006)

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Fernsehfilm und Wirklichkeit

Eine Regionalzeitung berichtet über einen Mann, der als Komparse und Darsteller eines Mörders im Fernsehen aufgetreten ist. Dem Bericht ist ein Foto des Mannes beigefügt; im Text werden der volle Name, das Alter und der Wohnort genannt. Der Redakteur stellt eine Verbindung von “dubiosen Aktionen” des Mannes zu seiner Rolle in der TV-Krimi-Serie her. Er schreibt von einer “Anlehnung an die Wirklichkeit”. Auf Nachfrage der Zeitung teilt der Fernsehsender mit, bei der Verpflichtung von Komparsen lasse man sich “kein polizeiliches Führungszeugnis vorlegen”. Auch diese Passage ist in dem Artikel enthalten. Schließlich ist von Vorstrafen und einer Insolvenz die Rede. Mit alledem ist der Betroffene nicht einverstanden; er wendet sich an den Deutschen Presserat. Er bemängelt, dass in dem Artikel personenbezogene, datenrechtlich geschützte, vertrauliche Informationen enthalten seien. Der Leser erfahre, dass er Hartz-IV-Empfänger sei. Darüber hinaus werde die Summe genannt, die er für seine Mitwirkung in dem TV-Film erhalten habe. Der Chefredakteur der Zeitung verweist auf die “aktive Öffentlichkeitsarbeit” des Beschwerdeführers. Dieser unterhalte mehrere Internet-Seiten, auf denen er seine Aktivitäten und öffentlichen Auftritte darstelle; er versende Pressemitteilungen und suche den Kontakt zu Zeitungs- und Fernsehredaktionen. Erst durch seinen Internetauftritt sei die Redaktion auf die aktuelle Geschichte aufmerksam gemacht worden. (2006)

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