Magazin: “Grüße an den Befruchter”
Gratulation dem “erfolgreichen, öffentlichrechtlichen Fortpflanzungs-Duo”
“Grüße an den Befruchter” titelt ein Nachrichtenmagazin. Es geht um die Anzeige, die eine betrogene Ehefrau veröffentlichte. Darin gratuliert die “Noch-Ehefrau” ihrem Noch-Ehemann und dessen neuer Lebensgefährtin als dem “erfolgreichen, öffentlichrechtlichen Fortpflanzungs-Duo” zum “außerehelichen Firmen-Unfall” als “Ehefrau des Befruchters” sowie im Namen der ehelichen Söhne. In der Berichterstattung tauchen Formulierungen auf wie “betrogene Ehefrau”, “Seitensprung-Baby” und “Befruchter”. Der Arbeitgeber des Beschwerdeführers - er wendet sich an den Deutschen Presserat – wird genannt. Es ist der NDR. Der Beitrag enthält auch Angaben zu Unterhaltszahlungen des Beschwerdeführers. Die Gesichter auf Fotos, die den Beschwerdeführer und seine Noch-Ehefrau zeigen, sind gepixelt. Dieser hält die im Bericht übernommenen Formulierungen für unzutreffend, da er schon lange von seiner Ehefrau getrennt lebe und es sich daher bei seiner neuen Lebensgefährtin nicht um einen Seitensprung, sondern eine neue und stabile Beziehung handle. Die Bezeichnung “Befruchter” und ähnliche seien ehrverletzend. Die Nennung seines Arbeitsplatzes sei unzulässig. Seine eigenen Persönlichkeitsrechte sowie die seiner neuen Lebensgefährtin und des neuen Babys seien verletzt worden. Er schaltet den Deutschen Presserat ein. Die Chefredaktion des Magazins hält die Beschwerde für unbegründet. Über den Fall sei schon in vielen Medien berichtet worden. In einem Telefonat habe der Beschwerdeführer gesagt, der Beitrag enthalte zwar Fehler, die er aber nicht korrigieren wolle. Er habe dabei auch nicht zum Ausdruck gebracht, eine Berichterstattung generell nicht zu wünschen. Das anwaltliche Schreiben des Beschwerdeführers habe die Redaktion erst erreicht, als das Heft bereits für den Druck abgeschlossen gewesen sei. Andernfalls wäre seine Darstellung in die Berichterstattung eingeflossen. Die verwendeten Begriffe wie “Seitensprung”, “Betrogene” und “Befruchter” seien nicht zu beanstanden. Einmal seien sie durch Tatsachen belegt, zum anderen der Anzeige der Ehefrau entnommen. (2006)