Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
6739 Entscheidungen

Berichte über einen Sexual-Verbrecher

Im Online-Beitrag einer Frauenzeitschrift, der seit April 2003 abrufbar ist, wird über die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Mordes berichtet. Der Bericht enthält den vollständigen Namen des Mannes, sein Alter zum Zeitpunkt der Online-Veröffentlichung und seine strafrechtliche Vorgeschichte. In dem Artikel wird die Veröffentlichung eines weiteren Beitrages in der Print-Ausgabe angekündigt. In diesem Artikel wird der Beschwerdeführer nur noch mit abgekürztem Nachnamen genannt. Sein Alter zum Zeitpunkt der Tat wird angegeben. Zum ersten Mal sei der Mann mit 21 Jahren verurteilt worden. Damals ging es um sexuelle Nötigung. Später habe er mehrfach wegen Sexualverbrechen vor Gericht gestanden. Schließlich habe die Anklage auf versuchten Mord gelautet. Er sei in diesem Verfahren wegen gefährlicher Körperverletzung zu zwei Jahren und neun Monaten verurteilt worden, diesmal jedoch mit anschließender Sicherungsverwahrung. Fünf Jahre später habe ein Psychologe bestätigt, dass von dem Seriensexualverbrecher keine Gefahr mehr ausgehe. Der Mann sei darauf hin aus der Haft entlassen worden. Er sei in eine andere Stadt gezogen und habe ein Jahr später eine Frau ermordet. Der Beschwerdeführer gibt an, erst kürzlich von dem Online-Beitrag erfahren zu haben. Darin seien falsche Angaben über seine Vorstrafen gemacht worden. Auch seien sein voller Name und sein Geburtstag genannt worden. Er sieht seine Persönlichkeitsrechte verletzt und wendet sich an den Deutschen Presserat. Er selbst gibt an, mehrfach wegen Körperverletzung verurteilt worden zu sein. Vor über 20 Jahren sei die Sicherungsverwahrung ausgesprochen worden. Vor 30 Jahren habe ihn ein Gericht wegen sexueller Nötigung und Körperverletzung verurteilt. Eine Vergewaltigung habe er nie begangen. Auch das spätere Mordopfer habe er nicht vergewaltigt. (2003 und 2006)

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Fehlende Transparenz kritisiert

Eine Regionalzeitung beschäftigt sich mit den Aktivitäten einer als “Charity-Lady” bekannten Dame der Gesellschaft. Der Artikel enthält die folgende Passage: “Tatsache sind aber auch etliche Millionen Euro, gesammelt, erbettelt von ihr. Wie hoch die Summe genau ist, weiß nur sie allein, und hoffentlich die Unesco, unter deren Flagge sie segelt.” Danach heißt es, die Dame sei zuletzt in die Schlagzeilen geraten, als ihr Ball-Organisator als Hochstapler und Betrüger von der Polizei gesucht und schließlich auch “eingebuchtet” worden sei. Der Geschäftsführer von Unesco Deutschland sieht die Charity-Lady und auch seine Organisation durch die Zeitung in Misskredit gebracht. Die fragliche Passage suggeriere, dass die Frau möglicherweise Spendengelder veruntreue und die Unsesco dies nicht unterbinde. Der Beschwerdeführer teilt mit, die Dame habe in den letzten 14 Jahren über 30 Millionen US-Dollar gesammelt und die Unesco damit 316 Projekte in 87 Ländern ins Leben gerufen. Der Autor hätte sich durch einen einzigen Anruf über die wahren Sachverhalte informieren können, habe sich jedoch auf die Verbreitung haltloser Verdächtigungen verlegt. Die Chefredaktion der Zeitung erklärt, der beanstandete Artikel versuche keineswegs zu suggerieren, dass Spendengelder veruntreut worden seien. Das Blatt kritisiere jedoch die mangelnde Transparenz bei der Spendensammlerin und der vor vier Jahren gegründeten Stiftung. Für diesen Mangel liefere der Beschwerdeführer unfreiwillig Belege. Nach dem Beschwerdebrief hätten Vorstand und Geschäftsführung Zugang zu den Spendengeldern. Aus dem Briefbogen gehe nur hervor, dass es einen Geschäftsführer gebe. Von einem Vorstand sei da nicht die Rede. Im Internet würden zwei Vorstände genannt, darunter der Sohn der Frau, der in den USA lebe. Ob so eine Kontrolle wirkungsvoll sei, sei dahingestellt. Weiterhin teilt die Zeitung mit, die Stiftung bestehe erst seit vier Jahren. Die Unesco-Aktivitäten der Spendensammlerin liefen jedoch schon seit 14 Jahren. Der Stiftungsaufsicht lägen vier Jahresberichte vor, nicht jedoch Berichte über die vorangegangene Zeit. (2006)

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“Kein Rederecht – keine Diskussion”

Der “Blickpunkt”, die Zeitschrift des Landesverbandes des Deutschen Journalistenverbandes (DJV) in Baden-Württemberg, berichtet über den DJV-Verbandstag 2006 in Weimar. Die Veröffentlichung enthält die folgende Passage: “Weder C[...] noch W[..] noch weitere Vertreter seines VJJ-Clans erschienen beim Verbandstag. Sie stellten sich der Diskussion nicht – wohl, weil sie ahnten, auf welch verlorenem Posten sie mit ihren destruktiven Anträgen stehen würden”. Einen Absatz vor dieser Passage wird mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer für den DJV Brandenburg (alt) 15 Anträge formuliert habe. Der Beschwerdeführer – die erste in dem Bericht genannte Person – sieht in der Berichterstattung falsche Behauptungen. So sei er kein Vertreter des Verbandes junger Journalisten VJJ. Diese Behauptung sei zudem ehrenrührig, da dieser Verband mit rechtsextremen Umtrieben in Verbindung gebracht werde. Er teilt weiter mit, dass er sich an der Diskussion nicht beteiligt habe, da er auf der Versammlung kein Rederecht gehabt habe. Der durch den Bericht beim Leser entstehende Eindruck, er habe sich einer Diskussion entzogen, sei somit falsch. Der Beschwerdeführer, der den Deutschen Presserat anruft, teilt mit, dass er nicht 15, sondern alle 16 Anträge für den Landesverband Brandenburg formuliert habe. In einem ergänzenden Schreiben beantragt der Beschwerdeführer, die Befangenheit der DJV-Mitglieder im Presserat festzustellen. Er beantragt auch die Behandlung der Beschwerde im Plenum, da Beschwerden, die sich gegen Publikationen der Trägerverbände des Presserats richteten, allein schon deshalb grundsätzliche Bedeutung hätten. Der Geschäftsführer des DJV Baden-Württemberg teilt mit, dass der Beschwerdeführer 16 Anträge formuliert habe. Hier liege ein Versehen vor. Im Hinblick auf die Formulierung “…weder C[..] noch W[...] noch weitere Vertreter seines VJJ-Clans erschienen beim Verbandstag” erklärt der Geschäftsführer, damit sei nicht gesagt worden, dass der Beschwerdeführer ein Vertreter des VJJ-Clans sei. Die Formulierung “noch weitere Vertreter seines VJJ-Clans” beziehe sich ersichtlich allein auf die zweite namentlich genannte Person und nicht auf den Beschwerdeführer. (2006)

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Tierschutz-Meldung war doch korrekt

Mehrmals beschäftigt sich eine Lokalzeitung mit dem örtlichen Tierschutzverein. In einer Notiz unter dem Titel “Sammlung: Spenden für den Tierschutz” heißt es: “Vom 18. September bis 1. Oktober findet eine öffentliche Haus- und Straßensammlung des Deutschen Tierschutzbundes statt.” Generell kritisiert ein Leser der Zeitung die nach seiner Ansicht den Tierschutzverein begünstigende Berichterstattung. Es sei zudem falsch, wenn die Zeitung eine Sammlung für den Deutschen Tierschutzbund ankündige. Dieser habe bestätigt, dass er keine Sammlungen durchführe. Der Beschwerdeführer wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Redaktion wendet sich gegen den Vorwurf, falsch berichtet zu haben. Sie legt die Kopie einer Mitteilung aus dem örtlichen Amtsblatt vor, wonach der Innenminister des Landes eine Haus- und Straßensammlung des Landesverbandes im Tierschutzbund für den genannten Zeitpunkt genehmigt habe. (2006)

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Gegendarstellung ist kein Leserbrief

Unter der Überschrift “Unser Verein ist und bleibt überparteilich” berichtet eine Regionalzeitung über die Stellungnahme einer Bürgerinitiative. Darin bezieht sich diese auf Aussagen des Beschwerdeführers in einer Fernsehsendung. Der wendet sich an die Magazin-Redaktion mit der Bitte um Veröffentlichung einer Gegendarstellung und macht sie auch der Zeitung zugänglich. Kern ist die Aussage des Beschwerdeführers, er sei niemals Mitglied der Bürgerbewegung “Braunkohle Nein” gewesen. Er kritisiert die Veröffentlichung seiner Gegendarstellung als Leserbrief und die redaktionelle Bearbeitung. Der Charakter seiner Ausführungen als Richtigstellung werde nicht erkennbar. Zudem entstehe der Eindruck, als handle es sich um seinen ungekürzten Originalbeitrag. Dieser sei jedoch sinnentstellend gekürzt worden. Er wendete sich an den Deutschen Presserat. Die Chefredaktion der Zeitung weist darauf hin, dass die Veröffentlichung sich in eine Reihe von Artikeln über Proteste zum Braunkohlenabbau einreihe. Immer wieder habe die Redaktion dem Beschwerdeführer Platz für seine Darstellungen gegeben. Sein späteres Begehren, seine umfangreiche Stellungnahme im Wortlaut abzudrucken, habe in der Redaktion Verwunderung ausgelöst. Dies vor allem deshalb, weil er seinen Text mit der Vokabel “Gegendarstellung” versehen habe. Dass die formalen Voraussetzungen für eine Gegendarstellung nicht gegeben waren, hätte der zuständige Redakteur dem Einsender mitgeteilt. Im Sinne von Information, Glaubwürdigkeit und Meinungspluralität habe man über die Stellungnahme angemessen berichtet. Es sei nicht zu erkennen, welche Aspekte dem Beschwerdeführer in der Berichterstattung fehlten. (2006)

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Altenheim-Leiter unter Mobbing-Verdacht

In einem Bericht zum Thema Mobbing greift eine Regionalzeitung Vorgänge in einem Altenheim auf. Die Aussagen von Betroffenen werden wiedergegeben, die schwere Vorwürfe gegen die Heimleitung erheben. Eine Reihe von Mitarbeitern habe gekündigt. Im Fall einer Ex-Mitarbeiterin ermittle die Berufsgenossenschaft wegen einer Forderung auf Schmerzensgeld wegen Mobbings. Die Zeitung zitiert aus einem medizinischen Gutachten über den Gesundheitszustand dieser Frau. Darin ist von “deutlichen Hinweisen auf arbeitsplatzbedingte Ursachen für eine jetzt im Vordergrund stehende psychische Erkrankung durch erhebliche psychische Belastungen seitens des Arbeitgebers” die Rede. Schließlich zitiert die Zeitung eine ehemalige Mitarbeiterin, ihr Verhältnis zur Heimleitung sei in die Brüche gegangen, als sie sich geweigert hatte, Interna aus der Mitarbeitervertretung preiszugeben. Danach sei sie “klein gemacht worden”. Ein Brief an den Träger des Altenheims habe nichts gebracht. Frustriert habe sie daraufhin gekündigt. Mit dem Artikel wird ein Symbolfoto abgedruckt, das eine nachgestellte Mobbing-Situation zeigt. Der Leiter der Einrichtung und der Träger kommen in dem Beitrag zu Wort. Beide streiten die Vorwürfe ab. Der Heimleiter beschwert sich beim Deutschen Presserat. Er kritisiert die Art der Berichterstattung. Ein Redakteur habe ihn lediglich gefragt, ob er zu den Mobbing-Vorwürfen Stellung nehmen wolle. Konkrete Fragen habe er jedoch nicht gestellt. Vor allem zu den Kündigungen in den letzten Jahren hätte er sich geäußert, wenn er danach gefragt worden wäre. Der Beschwerdeführer kritisiert außerdem die Behauptung, die Berufsgenossenschaft ermittle wegen einer Forderung auf Schmerzensgeld. Dies entspreche nicht den Tatsachen, zumal die Genossenschaft dafür nicht zuständig sei. Der Redakteur sei den subjektiven Einschätzungen der Frau gefolgt und habe damit das Wahrheitsgebot missachtet. Dass die zitierte Mitarbeiterin “klein gemacht” worden sei, sei falsch. Das habe er auf Nachfrage ausräumen können. Schließlich wendet sich der Heimleiter gegen die Veröffentlichung des gestellten Mobbing-Fotos. Eine der dargestellten Frauen sehe seiner Ehefrau, die im Heim als Sozialarbeiterin arbeite, auf den ersten Blick ähnlich. Abschließend unterstellt der Beschwerdeführer dem Redakteur einen “Gefälligkeitsbericht” zugunsten der Frau, die den Beitrag im Wesentlichen prägt. Zitiert würden Frauen, die schon seit Jahren nicht mehr im Heim tätig seien. Es werde jedoch suggeriert, dass sich die kritisierten Vorfälle in letzter Zeit häuften. Die Chefredaktion der Zeitung teilt mit, sie habe dem Heimleiter mehrmals angeboten, den Bericht aus seiner Sicht richtig zu stellen, falls sich diese als falsch oder irreführend erwiesen hätten. Das Angebot sei jedoch abgelehnt worden. Er räumt jedoch ein, dass eine stärkere Anonymisierung angesichts der Sensibilität des Themas ratsam gewesen wäre. Soweit in dem Artikel über eine ehemalige Mitarbeiterin berichtet werde, die an einer psychischen Erkrankung leide, habe der Autor die entsprechenden Informationen sowohl von der Betroffenen selbst als auch von ihrem Anwalt und durch ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung erhalten. Zum Foto: Es handle sich um ein Agenturbild, das eine symbolhafte Aussage treffe. Die abgebildete Situation wirke schon auf den ersten Blick gestellt. Der Bildtext sei sehr allgemein gehalten. Der Vorwurf eines Gefälligkeitsberichts sowie die Kritik, der Bericht suggeriere, die Mobbing-Vorwürfe häuften sich in letzter Zeit, gründeten sich auf nicht bewiesene Vermutungen. (2006)

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Zwei von fünf Deutschen leben vom Staat

“41 % der Deutschen leben vom Staat” titelt eine Boulevardzeitung und kommentiert diese Meldung unter der Überschrift “Ein Teufelskreis von Nehmen und Geben”. Es geht um Unterstützungsleistungen durch den Staat, fußend auf Berechnungen des Statistischen Bundesamtes. 41,5 % der Haushalte bezögen demnach ihr Einkommen aus öffentlichen Unterstützungsleistungen wie Hartz IV, Sozialhilfe und Rente. In dem Kommentar äußert der Autor die Meinung, dass heute mehr als 40 Prozent der Deutschen von der Unterstützung durch ihre Landsleute lebten. Der Beschwerdeführer, ein Leser des Blattes, hält die Berichterstattung für falsch und für eine Diskriminierung der Rentner. Rentner lebten nicht vom Staat, sondern von ihren früher geleisteten Zahlungen. Sie bekämen heute lediglich das zurück, was sie früher in die Rentenversicherung einbezahlt hätten. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Sowohl der Chefredakteur als auch der Kommentator hätten dem Beschwerdeführer bereits dargelegt, weshalb die Berichterstattung nicht zu beanstanden sei, teilt die Rechtsabteilung der Zeitung mit. In der Nachricht sei dargelegt worden, wie viele Menschen in Deutschland von staatlichen Transferleistungen lebten. Dabei würden dem Statistischen Bundesamt zufolge auch die Renten als staatliche Transferleistungen definiert, da das Rentensystem als Umlageverfahren organisiert sei. Der Versicherungspflichtige spare nicht Beiträge an, sondern zahle für die jetzt verrenteten Beitragszahler. (2006)

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“Bei 50:50 können wir einpacken”

“Im Moment leben 41 % der Deutschen vom Staat (Stütze, Rente). Nur 59 % verdienen noch was als Arbeitnehmer. Bei 50:50 können wir einpacken”. Diese Aussage steht in einer Illustrierten. Ein Leser hält sie für falsch und sieht darin eine Diskriminierung der Rentner. Rentner lebten nicht vom Staat, sondern von ihren früher geleisteten Zahlungen. Sie bekämen heute lediglich das zurück, was sie früher in die Rentenversicherung eingezahlt hätten. Er schaltet den Deutschen Presserat ein. Die Chefredaktion der Zeitschrift teilt mit, sein Blatt habe die Relation zwischen Einkommensbeziehern und Empfängern von Transferleistungen zutreffend dargestellt. Detailliert habe man darauf hingewiesen, dass in der Zahl von 41 Prozent sowohl Empfänger von Sozialleistungen (Stütze) als auch Rentner erfasst seien. Die Leser wüssten natürlich, dass Rentner während ihres Erwerbslebens selbst Leistungen erbracht hätten. Mit der zugespitzten Kommentierung solle aber darauf hingewiesen werden, dass eine weitere Verschiebung des Verhältnisses zu Lasten der Einkommensbezieher die Gesellschaft vor große Probleme stellen werde. Die Verärgerung des Beschwerdeführers rühre wohl daher, dass aus seiner Sicht “gute” und “schlechte” Empfänger von Transferleistungen in einen Topf geworfen würden. Dies geschehe allerdings nicht in diffamierender Absicht, sondern sei erforderlich, um die Dimension des Demografieproblems zu verdeutlichen. Mit dem habe die Gesellschaft unabhängig davon zu tun, ob ein Leistungsempfänger selbst in ein Sozialversicherungssystem eingezahlt habe, denn dieses Geld sei längst ausgegeben. Diese Problematik lasse sich nur dann schlüssig darstellen, wenn alle Empfänger von Sozialleistungen, Renten und sonstigen Transferleistungen zusammengerechnet würden. (2006)

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Indirekt zur Ächtung aufgerufen

Zehn Anlieger wehren sich gegen den Ausbau einer Ortsdurchfahrt. Die örtliche Zeitung berichtet darüber in mehreren Beiträgen. In einem Artikel wird Kritik an den Anliegern geübt. Ihnen wird die Verschlechterung ihrer sozialen Situation im Ort vorhergesagt. Wörtliche Passage: “Wer so massiv und rücksichtslos gegen die Interessen seiner Mitbürger handelt und dafür nicht einmal gute Gründe anzugeben vermag, der muss damit rechnen, künftig von anderen Ortsbewohnern gemieden zu werden. Die soziale Situation der Kläger wird sich verschlechtern.” Weiter heißt es: “Und sollte einer der Kläger einen Wunsch an die (…) Gemeindeverwaltung haben – er kann ziemlich sicher sein, dass dieser Wunsch extrem genau geprüft wird. Sympathien haben die Kläger keine mehr. Und in einem Umfeld ohne Sympathien lebt es sich eher weniger angenehm.” In dem Artikel heißt es auch, die Gegner des Ausbaues der Ortsdurchfahrt müssten damit rechnen, von den 6000 Bürgern des Ortes künftig geächtet zu werden. Der Beschwerdeführer – einer der sich gegen den Ausbau wehrenden Anlieger – führt an, dass er und seine Mitstreiter gemobbt würden. Die Zeitung ergreife in ihren Beiträgen Partei für den Ausbau. Insgesamt werde die journalistische Unabhängigkeit nicht gewahrt; die Berichterstattung sei nicht fair. Der Mann wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Chefredaktion ist erstaunt über den Ton, den der Beschwerdeführer anschlage. Es sei immer die Linie der Zeitung gewesen, hinter dem umstrittenen Projekt zu stehen. In einem der Berichte sei lediglich beschrieben worden, was geschehen werde, wenn das Projekt nicht verwirklicht werde. Die Zeitung habe die Stimmungslage, die sie genau kenne, wiedergegeben. Den Vorwurf der Unfairness weist die Chefredaktion zurück. (2006)

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Schweren Fehler nicht richtig gestellt

“Giftig oder essbar – die Pilze sprießen wieder” titelt eine Regionalzeitung und berichtet über die mögliche Verwechslung von giftigen und ähnlich aussehenden Speisepilzen. Auf einem großen Foto sind laut Bildtext links der essbare Perlpilz und rechts der hochgiftige Grüne Knollenblätterpilz zu sehen. Ein Leser kritisiert einen Fehler in der Bildzeile. Gezeigt würden keine essbaren, sondern zwei tödlich giftige Knollenblätterpilze. Am Tage des Erscheinens habe er die Zeitung auf den Fehler aufmerksam gemacht. Diese habe aber keine Richtigstellung bringen wollen. Sie habe versucht, ihn zu einem Beitrag zu animieren, der als Richtigstellung fungieren sollte. Nach Auffassung des Beschwerdeführers hat die Zeitung durch die unterlassene Korrektur das Leben von Lesern in Gefahr gebracht. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Zeitung hat vor der Gefahr, leichtfertig vermeintlich essbare Pilze zu sammeln, warnen wollen, teilt die Rechtsabteilung der Zeitung mit. Dies komme auch dadurch zum Ausdruck, dass in dem Artikel eine Telefonnummer des zuständigen Giftinformationszentrums angegeben worden sei. Es lasse sich jetzt nicht mehr feststellen, wie es zu der Bildunterzeile gekommen sei. Die Zeitung hält es für ausgeschlossen, dass die Leser aufgrund der Bildunterschrift nicht zwischen einem essbaren und einem giftigen Pilz unterscheiden könnten. Auch die Überschrift des Artikels weise auf das Gegensatzpaar “giftig” (Knollenblätterpilz) und “essbar” (Perlpilz) hin. Nirgendwo in dem Artikel stehe die Empfehlung an die Sammler, gerade den groß abgebildeten Pilz zu sammeln. Dem Beschwerdeführer als Pilzexperten habe die Redaktion zweimal angeboten, sein Wissen im Rahmen eines großen Artikels an die Leser weiterzugeben. Dies habe er mit dem Hinweis abgelehnt, die Redaktion selbst sei für eine Korrektur zuständig. Abschließend teilt die Rechtsabteilung mit, das strittige Foto sei nunmehr gesperrt. Künftig würden Fotoveröffentlichungen zu diesem Thema nur noch im Zusammenwirken mit einem ausgewiesenen Fachmann vorgenommen. (2006)

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