Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
6739 Entscheidungen

Aus einem Drittel ein Viertel gemacht

Beschäftigte einer städtischen Wohnungsbaugesellschaft wehren sich gegen den Verkauf ihres Unternehmens. Über ihren Protest berichtet die örtliche Zeitung unter der Überschrift “Beschäftigte legen Maulkörbe ab”. Der dazugehörige Kommentar ist überschrieben mit “Die Reihen schließen”. In dem Artikel heißt es: “Knapp 100 der 240 Beschäftigten der städtischen Wohnungsbaugesellschaft waren dem Aufruf von Verdi gefolgt”. Im Kommentar wird die Ansicht geäußert, dass die Beschäftigten im Kampf gegen den Verkauf ihres Unternehmens nicht so recht mobilisiert worden seien. Nur rund ein Viertel der Belegschaft sei dem Aufruf der Gewerkschaft zur Demonstration gefolgt. Die Zeitung schreibt weiter, die Beschäftigten hätten eine Jobgarantie bis ins Jahr 2010. Beschäftigte der Wohnungsbaugesellschaft kritisieren falsche Zahlen und rufen den Deutschen Presserat an. Von 151 Mitarbeitern hätten sich rund 100, also zwei Drittel, an der Demonstration beteiligt. Der erwähnte Kündigungsschutz gelte nicht bei einem Verkauf des Unternehmens. Die Chefredaktion der Zeitung spricht davon, dass es sich bei der “Stadtbau” um einen Verbund von mehreren Gesellschaften handele. Dies seien die “Stadtbau” mit 156, eine Kommunalbauten GmbH mit 81 und eine Bädergesellschaft mit 60 Beschäftigten. Diese Gesellschaften hätten eine Geschäftsführung und denselben Aufsichtsrat. Gehe es um Dinge, die den ganzen Verbund beträfen, benutze man in der Berichterstattung der Einfachheit halber den Oberbegriff “Stadtbau”. Zur erwähnten Demonstration seien die Beschäftigten des ganzen Verbundes aufgerufen gewesen. Dem Autor des Kommentars sei ein Fehler unterlaufen, als er von einem Viertel der Beschäftigten sprach, die demonstriert hätten. Korrekt hätte es “ein Drittel” heißen müssen. Inhaltlich hätte das jedoch keinen Unterschied gemacht. Der Kommentar habe aussagen wollen, dass die Belegschaft noch nicht mobilisiert gewesen sei. (2006)

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Gefühlswelt unkontrolliert offenbart

Eine Regionalzeitung berichtet über eine politische Veranstaltung. Dabei kommt die Sprache auf den späteren Beschwerdeführer. Der sei ein “CSU-Rechtsaußen aus dem radikalen Vertriebenenmilieu”, der von mangelnder Meinungsfreiheit rede und sich darüber beklage, dass in Deutschland Menschen bestraft würden, weil sie rechtsradikale, den Holocaust leugnende Schriften verbreiteten. Der Beschwerdeführer fühlt sich durch die Berichterstattung als Rechter abgestempelt. Was er gesagt habe, sei falsch wiedergegeben worden. Er habe versucht zu erläutern, dass ein ungeschickter junger Mann wegen einer angeblich provozierten Schlägerei und mangelhafter Aufklärung durch einen Justizbeamten auf Grund falscher Tatsachen für sechs Monate ins Gefängnis musste. Er habe das wenig verständliche “Paragrafenverhalten” beklagt und nicht das in dem Artikel erwähnte Verbreiten von Schriften. Das Wort Schriften habe er nicht einmal erwähnt. Der Mann wendet sich an den Deutschen Presserat. Der Redaktionsleiter der Zeitung teilt mit, der Beschwerdeführer habe sich in der Vergangenheit als durchaus radikaler Vertriebenenvertreter ausgewiesen, der immer wieder versucht habe, den Holocaust zu relativieren. Einen wegen der Verbreitung von Holocaust-Lügen verurteilten Straftäter habe er in Schutz genommen und die Zeitung attackiert, indem er ihre Berichterstattung als unseriös hingestellt habe. Der Beschwerdeführer habe sinngemäß die Ansicht geäußert, dass die Meinungsfreiheit tangiert wäre, wenn man keine rechtsradikalen Schriften aus dem Internet herunterladen dürfe. Die Redaktion habe schon bei anderen Gelegenheiten korrekt und sachlich berichtet, was den Beschwerdeführer so sehr erzürnte, dass er bei der jetzigen Veranstaltung seine Gefühlswelt unkontrolliert offenbart habe. (2006)

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Anleitung zum illegalen Herunterladen

Das illegale Herunterladen von Software und Musik ist Thema in einer Computer-Zeitschrift. Auf der Titelseite wird eine so genannte “Russen-Box” angepriesen. Eine DVD liegt bei und enthält Spezialtools zum “Saugen” von Software, Filmen und MP3-Dateien. Unter dem Hinweis “Download-Zone Russland” heißt es: “Hier wird das Urheberrecht völlig ignoriert. Da gibt´s einfach alles! Kinderleicht und ohne Russisch-Kenntnisse alles finden”. Sechs Unternehmen der deutschen Musikindustrie beauftragen eine Rechtsvertretung mit der Wahrnehmung ihrer Interessen. Sie sehen in der Veröffentlichung eine detaillierte Anleitung zu illegalen Downloads. Sie enthalte gezielte Hinweise auf rechtswidrige Anbieter. Software zum illegalen Download werde empfohlen und auf einem Datenträger gleich mitgeliefert. Insgesamt sei die Berichterstattung eine Anleitung zu illegalen Handlungen. Die Rechtsvertretung schaltet den Deutschen Presserat ein. Die Zeitschrift lässt ihrerseits einen Rechtsanwalt reagieren. Nach dessen Meinung sei die Interpretation des Beitrages durch die Beschwerdeführer unzutreffend. Es könne keine Rede davon sein, dass das Blatt seine Leser zu illegalen Handlungen anleite. Die Titelgestaltung der beanstandeten Ausgabe sei völlig neutral gehalten. Der Satz “Hier wird das Urheberrecht völlig ignoriert” mit dem Zusatz “Da gibt´s einfach alles!” bedeute nichts anderes, als dass sich die russischen Website-Betreiber um geltendes Recht in keiner Weise kümmerten. Der Zusatz drücke nichts anderes aus, als dass “einfach alles” herunter geladen werden könne. Bereits auf der ersten Seite des Artikels habe die Redaktion geschrieben “Achtung! Sie handeln auf eigene Gefahr, wenn Sie Websites aufrufen (…)” und weiter “Beachten Sie, dass Sie sich strafbar machen, wenn Sie urheberrechtlich geschützte Software, Bilder, Filme und Musik herunterladen”. Diese Hinweise könnten wohl kaum als Aufforderung zum illegalen Bezug von geschützten Inhalten verstanden werden. Vielmehr handle es sich um einen Warnhinweis. (2006)

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Öffentliches Interesse für Regionalflughafen

Mit zwei Fotos und einer Bildunterzeile berichtet eine Regionalzeitung über die Rückkehr von Kur-Uaubern, deren Aufenthalt in einem ungarischen Heilbad von der Zeitung in Zusammenarbeit mit einem Reiseunternehmen organisiert worden war. Bei diesem Anlass weist das Blatt auf eine ähnliche Reise ein paar Wochen später hin. Eine Leserin vermisst bei der Berichterstattung ein öffentliches Interesse und spricht deshalb von Schleichwerbung. Mit der Veröffentlichung werde Werbung für eine von der Zeitung selbst veranstaltete Reise gemacht. Sie wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Chefredaktion der Zeitung hält es für korrekt, dass der Verlag seine Leserreisen bewerbe. Dies tue man jedoch ausschließlich mit gekennzeichneten Anzeigen. Dass man in diesem Fall über den Direktflug nach Ungarn berichtet habe, habe einen guten Grund. Das öffentliche Interesse am nahe gelegenen Regionalflughafen sei groß. Rund 70.000 Bürger hätten eine Erklärung mit der Forderung nach Verlängerung der Startbahn unterschrieben. Jeder Start und jede Landung einer Chartermaschine werde von den Bürgern begrüßt. Die große Mehrheit der Bürger habe die Nachricht vom Direktflug ab dem Regionalflughafen begeistert aufgenommen. Korrekt sei die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass der Verlag mit einem kleinen Anteil an der Fughafen-GmbH beteiligt sei. Die Chefredaktion weist noch darauf hin, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin an der Spitze des örtlichen Naturschutzbundes stehe und ein Gegner des Flughafenausbaus sei. Auch die Beschwerdeführerin sei in ihrer Eigenschaft als stellvertretende Kreisvorsitzende des Naturschutzbundes bei einer öffentlichen Anhörung zum Thema Flughafenausbau aufgetreten. (2006)

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Andere Minderheit sollte geschützt werden

Eine Regionalzeitung bringt einen Bericht unter der Überschrift „Betrug beschäftigt Politiker“. Eine „Sinti-Familie“ soll über einen Zeitraum von sechs Jahren 130.000 Euro Sozialhilfe erschlichen haben. Mittlerweile läuft gegen die Familie ein Gerichtsverfahren. Die Zeitung stellt die genaueren Umstände des Falles dar. Sie benutzt im Text den Begriff „Sinti-Familie“. Der Zentralrat der Sinti und Roma sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex in Verbindung mit Richtlinie 12.1. Darin ist unter anderem die Diskriminierung ethnischer Minderheiten definiert. Die Minderheiten-Kennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Der Rat wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Chefredaktion der Zeitung hält die Nennung der ethnischen Zugehörigkeit für gerechtfertigt. Die Redaktion habe nach eingehender Beratung so entschieden, um eine andere Minderheit zu schützen. Grund: Das Verbreitungsgebiet sei eine „Hochburg“ yezidischer Kurden. In der Bevölkerung sei die Ansicht verbreitet, dass diese Bevölkerungsgruppe sich häufig strafbar mache. Die Redaktion habe vermeiden wollen, dass diese Gruppe mit dem vorliegenden Fall in Verbindung gebracht werde. Der Hinweis auf die ethnische Zugehörigkeit finde sich nur an einer Stelle im Text. Auf einen entsprechenden Hinweis in der Überschrift habe die Redaktion bewusst verzichtet. Die Zeitung vertritt die Auffassung, dass mit dem Beitrag keine Vorurteile geschürt worden seien. Auch liege keine Diskriminierung vor, denn es sei gerade nicht der Eindruck erweckt worden, Sinti und Roma machten sich häufig straffällig. (2006)

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Die Hand eines Toten gezeigt

Unter der Überschrift “Hier stirbt ein Kranführer” berichtet eine Zeitung über die Folgen eines Tornados, der in einer Großstadt zwei Todesopfer forderte. Sowohl auf der Titelseite als auch im Inneren des Blattes werden kleine Fotos des zerquetschten Kranführerhauses gezeigt. Darauf ist die Hand eines der Toten zu erkennen. Ein Leser hält die Darstellung für reißerisch. Das Opfer werde würdelos dargestellt und in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Er bittet den Deutschen Presserat, sich mit dem Fall zu befassen. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung kann in der Veröffentlichung keine Verletzung der Ziffern 10 und 11 des Pressekodex erkennen. Das Opfer sei auf dem Bild nicht zu identifizieren. Zudem sei das Foto recht klein und unscharf, so dass die Würde des Toten nicht angegriffen werde. Die Veröffentlichung unterstreiche den Inhalt des Artikels und führe dem Leser das Ausmaß des Tornados vor Augen. Falls sich jedoch Angehörige oder Dritte in ihren Gefühlen verletzt fühlen sollten, so entschuldige sich die Zeitung dafür. (2006)

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Tatverdächtige Brüder als Sinti bezeichnet

„SEK stürmt Wohnung in …“ – so titelt eine Großstadtzeitung über einen Polizeieinsatz gegen zwei Brüder, die unter dem Verdacht stehen, einen Raubüberfall verübt zu haben. Die Zeitung schildert, wie die Beamten den mutmaßlichen Tätern auf die Spur gekommen seien, und dass sie diverse Waffen sichergestellt hätten. Die beiden Brüder werden als Mitglieder einer „Sinti-Familie“ bezeichnet. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex sowie Richtlinie 12.1. Dort ist die Diskriminierung ethnischer Minderheiten definiert. Die Minderheiten-Kennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich; sie schüre Vorurteile. Der Rat wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Rechtsabteilung der Zeitung hält die Berichterstattung für gerechtfertigt. Der erforderliche Sachbezug liege vor. Es sei über eine Straftat berichtet worden, nicht über ein Bagatelldelikt. So seien bei den Brüdern fünf Pistolen und Revolver sowie sieben Gewehre gefunden worden. Ein solcher Fall liege nicht anders als zum Beispiel der beim siebenfachen Mord in einem China-Restaurant in Sittensen, in dessen Folge zwei Vietnamesen festgenommen worden seien. Die Zeitung weist den Vorwurf des Rassismus zurück. (2006)

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Die Frauen mit dem „Zetteltrick“

Eine Regionalzeitung veröffentlicht einen Bericht unter der Überschrift „Zetteltrick hätte beinahe funktioniert“. Es geht um den Versuch zweier Frauen, eine Rentnerin mit Hilfe des so genannten „Zetteltricks“ in ihrer Wohnung zu beklauen. Die Tat misslang wegen des Misstrauens der Frau. Die Zeitung zitiert das Personenprofil, mit dem die Polizei nach den Täterinnen fahndet: „Die eine ist etwa 50 Jahr alt, korpulent, dunkle Haare, dunkler Teint, Sinti oder, nach Aussage des Opfers, möglicherweise Türkin“. Der Zentralrat der Sinti und Roma in Deutschland sieht in der Veröffentlichung einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex in Verbindung mit Richtlinie 12.1 (Diskriminierung ethnischer Minderheiten). Die Minderheiten-Kennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Der Chefredakteur der Zeitung nimmt die Beschwerde mit Verwunderung zur Kenntnis. Der Vorgang liege ein halbes Jahr zurück. Deshalb lasse sich die damalige Polizeimeldung nicht mehr nachprüfen. Die Polizei habe seinerzeit die Rentnerin zitiert, wonach es sich bei einer der Täterinnen um „eine Zigeunerin“ gehandelt habe. In der Polizeimeldung sei dann von einer „Sinti“ die Rede gewesen. Dies sei keine Entschuldigung, aber zumindest eine Erklärung. Seine Zeitung – so der Chefredakteur weiter – setzte sich für Integration und gegen Ausländerfeindlichkeit ein. Auch bei den örtlichen Sinti-Angehörigen bestehe an der politischen Grundhaltung des Blattes kein Zweifel. Die Redaktion bedauere die im Bericht gewählte Kennzeichnung. Sie sei angewiesen, entsprechende Polizeimeldungen künftig zu korrigieren. (2006)

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Hintergrundbericht über den „Enkel-Trick“

Unter der Überschrift „Rate mal, wer anruft“ berichtet ein Nachrichtenmagazin über den „Enkel-Trick“, mit dem seit einiger Zeit vor allem ältere Leute ausgetrickst und dabei um viel Geld betrogen werden. Es wird dargestellt, wie viele Fälle es 2005 gab und wie hoch der dabei entstandene Schaden war. Außerdem erklärt die Redaktion, wie der Trick funktioniert und warum die Ermittlungen aufgrund bestehender Gesetze zur Telefonüberwachung nicht immer leicht sind. Das Blatt berichtet, nach Erkenntnissen der Ermittler seien nahezu ausschließlich Angehörige von bestimmten Clans der Sinti und Roma mit dem „Enkel-Trick“ unterwegs. Zwei festgenommene Täter werden als „Roma“ bezeichnet. Der Zentralrat der Sinti und Roma in Deutschland sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex sowie Richtlinie 12.1. Dort ist das Diskriminierungsverbot im Hinblick auf ethnische Minderheiten definiert. Die Minderheiten-Kennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Der Zentralrat wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Chefredaktion des Magazins hält die Beschwerde für unbegründet. Ein begründeter Sachbezug zur Nennung der ethnischen Zugehörigkeit der Tatverdächtigen sei gleich in mehrfacher Hinsicht gegeben. Aufgrund der jährlichen Schadenshöhe handele es sich bei dem „Enkel-Trick“ um ein gravierendes Problem. Er werde nahezu ausschließlich von Angehörigen bestimmter Clans der Sinti und Roma angewendet. Im vorliegenden Fall handele es sich um eine sehr effektive Vorgehensweise der Betrüger, die mittlerweile ein entsprechendes Netzwerk aufgebaut hätten. Die Presse – so der Chefredakteur weiter – dürfe sich grundsätzlich auf Informationen der Ermittlungsbehörden verlassen, wenn diese die Ethnie der Täter im Hinblick auf ein spezifisches Kriminalproblem für mitteilenswert hielten. Dies sei eine fachliche Bewertung. Die Chefredaktion stellt abschließend fest, dass durch die gewählten Formulierungen keine Vorurteile gegenüber Minderheiten geschürt worden seien. (2006)

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Alte Frau in ihrer Wohnung ausgeraubt

Unter der Überschrift „Oma in Wohnung ausgeraubt“ berichtet ein Boulevardblatt über zwei Täterinnen, die an der Wohnungstür einer alten Frau klingelten, sich deren Geldbörse bemächtigten und die Flucht ergriffen. Die Frauen werden als „offensichtlich aus dem Kreis der Sinti und Roma“ bezeichnet. Der Zentralrat der Sinti und Roma sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex in Verbindung mit Richtlinie 12.1 (Diskriminierungsverbot). Die Minderheiten-Kennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Rechtsabteilung des Verlages ist der Auffassung, dass in dem Beitrag wahrheitsgemäß ein tatsächlicher Vorfall geschildert worden sei. Soweit jedoch in der Meldung ein Hinweis auf „Sinti und Roma“ enthalten sei, habe die Redaktion im Nachhinein festgestellt, dass sie darauf hätte verzichten können. Sie werde künftig in vergleichbaren Fällen zurückhaltender formulieren. (2006)

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