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Hintergrundbericht über den „Enkel-Trick“

Ethnische Zugehörigkeit der Täter konnte in diesem Fall genannt werden

Unter der Überschrift „Rate mal, wer anruft“ berichtet ein Nachrichtenmagazin über den „Enkel-Trick“, mit dem seit einiger Zeit vor allem ältere Leute ausgetrickst und dabei um viel Geld betrogen werden. Es wird dargestellt, wie viele Fälle es 2005 gab und wie hoch der dabei entstandene Schaden war. Außerdem erklärt die Redaktion, wie der Trick funktioniert und warum die Ermittlungen aufgrund bestehender Gesetze zur Telefonüberwachung nicht immer leicht sind. Das Blatt berichtet, nach Erkenntnissen der Ermittler seien nahezu ausschließlich Angehörige von bestimmten Clans der Sinti und Roma mit dem „Enkel-Trick“ unterwegs. Zwei festgenommene Täter werden als „Roma“ bezeichnet. Der Zentralrat der Sinti und Roma in Deutschland sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex sowie Richtlinie 12.1. Dort ist das Diskriminierungsverbot im Hinblick auf ethnische Minderheiten definiert. Die Minderheiten-Kennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Der Zentralrat wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Chefredaktion des Magazins hält die Beschwerde für unbegründet. Ein begründeter Sachbezug zur Nennung der ethnischen Zugehörigkeit der Tatverdächtigen sei gleich in mehrfacher Hinsicht gegeben. Aufgrund der jährlichen Schadenshöhe handele es sich bei dem „Enkel-Trick“ um ein gravierendes Problem. Er werde nahezu ausschließlich von Angehörigen bestimmter Clans der Sinti und Roma angewendet. Im vorliegenden Fall handele es sich um eine sehr effektive Vorgehensweise der Betrüger, die mittlerweile ein entsprechendes Netzwerk aufgebaut hätten. Die Presse – so der Chefredakteur weiter – dürfe sich grundsätzlich auf Informationen der Ermittlungsbehörden verlassen, wenn diese die Ethnie der Täter im Hinblick auf ein spezifisches Kriminalproblem für mitteilenswert hielten. Dies sei eine fachliche Bewertung. Die Chefredaktion stellt abschließend fest, dass durch die gewählten Formulierungen keine Vorurteile gegenüber Minderheiten geschürt worden seien. (2006)