Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
6739 Entscheidungen

Eigenes Hotel in höchsten Tönen gelobt

Eine Regionalzeitung veröffentlicht unter der Überschrift „Himmel auf Erden“ einen Gast-Beitrag über Saint Tropez und ein dortiges Hotel, das besonders positiv dargestellt wird. Ein Leser sieht in dem Artikel Schleichwerbung und wendet sich an den Deutschen Presserat. Der Autor schreibe über ein Hotel, das zu seinem eigenen Unternehmen gehöre. Dies werde den Lesern jedoch nicht mitgeteilt. Die Rechtsabteilung der Zeitung teilt mit, der Beitrag sei unter der Rubrik „Himmel auf Erden“ erschienen. An dieser Stelle kämen oft Gastautoren zu Wort. Deren Aufgabe bestehe darin, einen Ort vorzustellen, der für sie von besonderer Bedeutung sei, von dem sie träumten und den sie immer wieder gern aufsuchten oder nach dem sie sich sehnten – kurz ein Himmel auf Erden. Der Redaktion sei der Umstand, dass das beschriebene Hotel mittlerweile dem Unternehmen des Autors zuzurechnen sei, nicht bekannt gewesen. Sie habe den Verfasser mit der Beschwerde konfrontiert. Nach dessen Darstellung war er zum Zeitpunkt der Veröffentlichung weder Inhaber noch Geschäftsführer des beschriebenen Hotels. Deshalb – so die Rechtsabteilung – liege eine Vermischung der redaktionellen Veröffentlichung mit geschäftlichen Interessen des Gastautors nicht vor. (2006)

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Firmenlogos im Sport sind heute Realität

Eine Regionalzeitung veröffentlicht das Foto einer Volleyballerin, die in Japan als beste Blockerin der dort ausgetragenen WM geehrt wurde und dafür 50000 Dollar Prämie erhalten hat. Im Vordergrund ist das Volleyballnetz mit einem deutlichen Hinweis auf eine regionale Sparkasse zu erkennen. Ein Leser stört sich an der klar erkennbaren Werbeaufschrift und sieht eine Verletzung des Grundsatzes der klaren Trennung von redaktionellen und werblichen Inhalten. Auf dem Bild stehe die Werbung und nicht so sehr die Sportlerin im Vordergrund. Man hätte auch ein anderes Foto bringen können. Der Beschwerdeführer ruft den Deutschen Presserat an. Der Chefredakteur der Zeitung räumt die Sparkassen-Werbung auf dem Foto ein. Es könne jedoch nicht Aufgabe der Presse sein, Werbung auf Sportfotos unkenntlich zu machen. Er teilt nicht die Auffassung des Lesers, die Werbung und nicht die Sportlerin sei Hauptmotiv auf dem Bild. Richtig sei, dass das Bild nicht bei der Volleyball-WM in Japan aufgenommen worden sei. Dies werde auch nicht behauptet. Bei der Entscheidung über das Bild hätten folgende Kriterien eine Rolle gespielt: Die Sportlerin musste beim Blocken zu sehen sein, sie musste allein auf dem Foto sein und das Bild musste ein dem Raum auf der Titelseite angepasstes Querformat haben. Bei dieser Auswahl seien fünf Fotos übrig geblieben. Schließlich sei das nunmehr beanstandete Bild genommen worden. Die Chefredaktion abschließend: Es ist nahezu unmöglich, werbefreie Sportfotos zu finden. Sie belegt diese Feststellung mit einer Vielzahl von übersandten Bildern. (2006)

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Grenze zur Schleichwerbung überschritten

Die Aktion eines Autoherstellers und einer Verbrauchermarkt-Kette ist Thema in einer Regionalzeitung. In den Märkten – so die Zeitung – würden 50 Autos zum Kauf angeboten. Der Preis der Fahrzeuge wird genannt, die Aktion ausführlich beschrieben. Am Ende des Artikels wird ein Link zur Internetseite der Verkaufsaktion mit Bestellmöglichkeit veröffentlicht. Ein Leser der Zeitung sieht in dem Beitrag Schleichwerbung. Es handele sich um eine reine PR-Aktion. Er weist darauf hin, dass der Betreiber der Märkte ein großer Anzeigenkunde der Zeitung sei. Der Leser wendet sich an den Deutschen Presserat. Nach Meinung des Chefredakteurs der Zeitung gehört es zu den Aufgaben der Presse, über ungewöhnliche Aktivitäten in der heimischen Wirtschaft zu informieren. Bei der Aktion handele es sich um eine neuartige und ungewöhnliche Vertriebskooperation. Der Umstand, dass ein großer Discounter ein begrenztes Kontingent von Neuwagen an seine Kunden veräußern wolle, sei für die Region bis zu diesem Zeitpunkt einmalig und in etwa gleichzusetzen mit dem Verkauf von PCs in den bekannten Discounter-Filialen. Es spiele keine Rolle, dass die beiden anbietenden Firmen Anzeigenkunden der Zeitung seien. Man hätte auch über die Aktionen anderer Unternehmen berichtet. Den Internet-Hinweis würde man allerdings aus heutiger Sicht nicht mehr bringen. (2006)

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Kein Anlass für Produkt-Erwähnung

Eine Fernsehzeitschrift berichtet in zwei hintereinander erscheinenden Ausgaben über medizinische Themen. Jedes Mal werden die Produkte einer bestimmten Firma präsentiert. Auch die Internetadressen des Unternehmens fehlen nicht. Ein Leser ruft den Deutschen Presserat an, weil er in den Veröffentlichungen Schleichwerbung sieht. Die Stabsstelle Medienrecht des Verlags teilt mit, dass weder Verlag noch Redaktion Geld oder sonstige vermögenswerte Vorteile für die kritisierte Berichterstattung erhalten hätten. Es fehle bereits an einer werblichen Darstellung oder Anpreisung eines bestimmten Anbieters oder eines bestimmten Produktes. Bestimmte Anbieter würden entweder überhaupt nicht oder nur exemplarisch genannt. Der Internethinweis stehe neben drei anderen Webadressen, die allesamt weitere redaktionelle Tipps bereithielten. Die Einbindung der Webseite der genannten Firma sei keine Schleichwerbung, sondern vielmehr redaktionell begründet, da sich dort wertvolle Sachinformationen fänden. Im Übrigen sei es herrschende Auffassung in Literatur und Rechtsprechung, dass es der Redaktion unbenommen sei, sachlich und ohne werbliche Effekte über bestimmte Produkte zu informieren. Der Leser erwarte solche Informationen. (2006/2007)

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Sieben Leserbriefe anonymisiert

Eine in einer Großstadt erscheinende Boulevardzeitung veröffentlicht in einer Ausgabe sieben Leserbriefe. Die Autoren sprechen sich gegen die Tätigkeit einer Stiftung aus, die sich der Förderung von Talenten auf dem Feld des klassischen Tanzes widmet. Die Leserbriefe werden unter Nennung der (vermeintlichen) Namen der Einsender veröffentlicht. Ein Hinweis darauf, dass die Namen der Leserbrief-Verfasser von der Redaktion geändert wurden, erfolgt nicht. Der Vorsitzende der Stiftung ist der Meinung, die Leserbriefe seien fingiert und unter falschen Namen veröffentlicht worden. Dass die Namen „anonymisiert“ worden seien, gehe aus einem Brief des Chefredakteurs an ihn, den Stiftungsvorsitzenden, hervor. Die Behauptung, die Leserbriefe seien fingiert, stützt der Beschwerdeführer, der den Deutschen Presserat anruft, auf die unzutreffende Behauptung einer Leserbriefschreiberin, sie habe der Stiftung erhebliche Summen gespendet. Davon habe er jedoch keine Kenntnis. Die Zeitung lässt sich von einem Anwalt vertreten. Dieser hält die Beschwerde für unzulässig, weil die Stiftung nicht rechtsfähig sei. Außerdem sei der Vorsitzende nicht allein vertretungsberechtigt. Des Weiteren sei die Beschwerde unbegründet, weil es bei den Leserbriefen um Meinungsäußerungen gehe. Der Anwalt teilt mit, die Anonymisierung der Namen sei auf Wunsch der Einsender erfolgt. Eine entsprechende Kennzeichnung der Anonymisierung sehe der Pressekodex nicht vor. (2006)

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Kandidat stand gar nicht zur Wahl

Eine Regionalzeitung berichtet unter der Überschrift „…(Name genannt) fiel bei der Dezernentenwahl durch“ über die gescheiterte Bewerbung des SPD-Oberbürgermeisterkandidaten bei der Neubesetzung einer Dezernentenstelle. Der amtierende Oberbürgermeister, bei der bevorstehenden Wahl sein Gegenkandidat, hatte ihn zuvor nicht als Dezernenten vorgeschlagen, sondern einen anderen Kandidaten vorgezogen. Ein Leser, der den Deutschen Presserat anruft, führt an, dass mit der Überschrift der falsche Eindruck erweckt werde, als sei der SPD-Kandidat bei der Wahl 2005 unterlegen. Er habe jedoch gar nicht zur Wahl gestanden. Es sei außerdem fragwürdig, ob der Hinweis auf die gescheiterte Bewerbung überhaupt unter dem Gesichtspunkt des Persönlichkeitsrechts erfolgen konnte. Er trage nichts Wesentliches zur heutigen Kandidatur als Oberbürgermeister bei. Der Beschwerdeführer verweist auf eine Pressemitteilung der SPD. In deren letztem Satz stehe, dass sich der Kandidat vergeblich um die Dezernentenstelle beworben habe. Die Chefredaktion der Zeitung teilt mit, dass sich die Formulierung „…fiel bei Dezernentenwahl durch“ nicht zwingend auf das Ergebnis eines Wahlgangs beziehe, sondern auf die Tatsache, dass der Bewerber nicht zur Wahl vorgeschlagen wurde und demzufolge die Dezernentenstelle nicht bekommen habe. Zu der Pressemitteilung erklärt die Redaktion, sie behalte sich vor, Themen dann aufzugreifen, wenn sie es für relevant halte. (2006)

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„Haupttäter“ ist nicht präjudizierend

Unter der Überschrift „Randfigur Motassadeq“ kommentiert eine überregionale Zeitung den in Deutschland laufenden Prozess gegen den Terrorverdächtigen. Der Autor wertet den Marokkaner als „Randfigur“, „denn die Haupttäter waren entweder tot, wie Mohammed Atta, ins Ausland untergetaucht, wie Said Bahaji, oder sie sind in US-Gewahrsam, wie Ramzi Binalshibh“. Eine Vereinigung für Recht und Verfassung vertritt die Meinung, die Täterschaft von Said Bahaji und Ramzi Binalshibh sei nur eine präjudizierende Vermutung. Sie ruft den Deutschen Presserat an. Die Chefredaktion der Zeitung bezieht sich auf ihre Ausführungen zum Beschwerdeverfahren unter dem Aktenzeichen BK1-203/06 und macht sich diese erneut zueigen. Diesem Verfahren lag die Behauptung zugrunde, Binalshibh sei der Chefplaner der Anschläge von New York und Washington gewesen und habe zur Hamburger Terrorzelle um Mohammed Atta gehört. Er sei das entscheidende Bindeglied zur al-Quaida gewesen. Die Mitgliedschaft Binalshibhs zur Terrorzelle um Atta sei erwiesen. Diese Tatsache werde seit Jahren durch privilegierte Quellen und von renommierten Nachrichtenagenturen verbreitet. Die Zeitung beruft sich auf den Gesamtzusammenhang der Berichterstattung und den „konjunktivistischen Duktus“ ihres damaligen Beitrags. Der Text mache auch deutlich, dass wegen der Terroranschläge in Deutschland noch niemand rechtskräftig verurteilt worden sei. Im vorliegenden Fall erklärt die Chefredaktion, dass der Kommentar die Genannten nicht als Schuldige im Sinne eines Urteilsspruchs darstelle. Dennoch sei die Tatbeteiligung der Genannten seit Jahren erwiesen. Die beiden Personen als „Haupttäter“ zu bezeichnen, sei zulässig. (2006)

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Von siebzehn Fehlern zwölf entdeckt

Eine überregionale Zeitung stellt in einem Beitrag die Frage, wie sicher eine bestimmte Suchmaschine sei. Sie hat Einträge verfälscht, um zu überprüfen, ob und wenn ja wie schnell die Fehler entdeckt würden. Nach vier Wochen teilt die Zeitung den Lesern mit, dass von 17 gefälschten Einträgen zwölf entdeckt und korrigiert worden seien. Fünf Fehler stünden immer noch unverändert in der Suchmaschine. Ein Leser sieht in der Aktion der Zeitung eine unlautere Recherche. Sie hätte auch ohne eigene Fälschungen Beispiele für fehlerhafte Eintragungen finden können. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Der Autor des kritisierten Beitrages erläutert, dass die Technik, politische oder gesellschaftliche Institutionen durch journalistische Aktivität auf eventuelle qualitative Mängel hin zu testen und danach über die Mängel zu berichten, zu den eingeübten und wohlbegründeten Methoden auch des seriösen Journalismus gehöre. Bekanntestes Beispiel seien die immer wieder von Reportern in Flughäfen unternommenen Versuche, mit unerlaubten Substanzen oder Gegenständen durch die Kontrollen zu kommen. Der Journalist verhalte sich in solchen Fällen wie ein Prüfer, der die Verlässlichkeit einer Institution in Einzelfällen teste. Mit unlauterem, voyeuristischem oder sonstwie bloßstellendem Boulevardjournalismus habe dies nichts zu tun. In der Beschwerde – so der Autor – werde vor allem übersehen, dass er in dem Artikel sein Vorgehen aufdecke, um in der Tat jegliche Unlauterkeit zu vermeiden. Den Nutzern sollten die Stärken, aber auch die Schwächen der Suchmaschine vor Augen geführt werden. (2006)

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Burschenschaft „ultrarechts“ und „NPD-nah“

Eine überregionale Zeitung berichtet unter den Überschriften „Neonazi arbeitete in RCDS-Spitze“ und „In SS-Montur zu Wolfstanz“ über Aktivitäten einer Burschenschaft in einer deutschen Universitätsstadt. Diese wird als „ultrarechts“ und „NPD-nah“ bezeichnet. Im letzten Absatz des Artikels mit der Überschrift „Neonazi arbeitete in RCDS-Spitze“ wird ein AstA-Mitglied einer anderen Universität zitiert: „Man sieht, dass … (die Burschenschaft) weiterhin ein Scharnier zwischen Rechtskonservativen und Rechtsradikalen ist.“ In dem Beitrag „In SS-Montur zu Wolfstanz“ wird berichtet, die Burschenschaft stehe im Visier des Verfassungsschutzes, weil die NPD einen Teil ihrer Wahlkämpfer und Fraktionsmitglieder aus dieser Burschenschaft rekrutiere. Ein Leser wendet sich an den Deutschen Presserat, weil er der Auffassung ist, dass die Burschenschaft wahrheitswidrig als “NPD-nah“ bezeichnet werde. Auch die zufällige Doppelmitgliedschaft weniger Personen in der Burschenschaft und in der NPD rechtfertige nicht die Behauptung, es handele sich um eine rechte Gruppe. Die Burschenschaft sei basisdemokratisch organisiert und den Prinzipien der freiheitlich-demokratischen Grundordnung verpflichtet. Auch die Behauptung, aus der Burschenschaft würden Wahlkämpfer und Fraktionsmitglieder der NPD rekrutiert, sei falsch und ehrverletzend. Die Rechtsabteilung der Zeitung beruft sich auf den Bericht des Landesverfassungsschutzes aus dem Jahr 2004. Darin wird unter anderem ein NPD-Funktionär zitiert, der sich öffentlich dahingehend geäußert haben soll, dass die Burschenschaft „national gesinnt“ sei und dass sein Kreisverband von der „Sogwirkung“ der Burschenschaft auf rechtsextreme Studenten profitiert habe. Außerdem habe die Landesregierung auf eine Anfrage eines Abgeordneten mitgeteilt, dass die Burschenschaft der rechtsextremen NPD nahe stehe. Zu dem zweiten beanstandeten Artikel teilt die Redaktion mit, dass sie sich auf den Bericht eines zuverlässigen Informanten gestützt habe. An dessen Zuverlässigkeit und Glaubwürdigkeit bestünden keine Zweifel. (2006)

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Das Foto eines getöteten Jungen

Unter der Überschrift “Dieser Junge starb in der Terror-Hölle” berichtet eine Boulevardzeitung über den Tod eines zehnjährigen Jungen bei einem Terroranschlag in Ägypten. Sowohl auf der Titelseite als auch im Innern des Blattes wird ein Foto des Kindes abgedruckt. Unabhängig von einander kritisieren zwei Leser, dass das Bild mit unlauteren Mitteln beschafft worden sei. Ein Journalist habe sich als freier Mitarbeiter diverser Zeitungen ausgegeben und behauptet, von einer Lehrerin des Jungen geschickt worden zu sein. Auch bei Mitschülern des Kindes habe er sich nach einem Foto erkundigt. Die Zeitung habe das so erlangte Foto ohne weitere Nachforschungen und ohne das Gesicht des Getöteten unkenntlich zu machen, abgedruckt. Eine Einwilligung der Eltern zum Abdruck habe nicht vorgelegen. Die beiden Leser wenden sich an den Deutschen Presserat. Die Rechtsabteilung der Zeitung stellt fest, dass nach ihrem Wissen das Foto ordnungsgemäß recherchiert worden sei. Der freie Mitarbeiter habe sich in seiner langjährigen Tätigkeit als verantwortungsbewusst und sorgfältig erwiesen. Man gehe deshalb davon aus, dass er sorgfältig recherchiert und nicht gegen die Richtlinien des Presserats verstoßen habe. Auf Nachfrage habe der Journalist glaubwürdig erklärt, dass er sich in keinem Fall als Mitarbeiter irgendwelcher Zeitungen ausgegeben habe. Es sei jedem Gesprächspartner klar gewesen, dass er für die Boulevardzeitung tätig war. Auf Nachfrage habe er auch sofort seinen Presseausweis vorgelegt. Die Rechtsabteilung weist darauf hin, dass sie ohne Anerkennung einer Rechtspflicht gegenüber dem Vater des getöteten Jungen eine Unterlassungserklärung abgegeben habe. (2006)

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