Sieben Leserbriefe anonymisiert
Namensänderungen hätten kenntlich gemacht werden müssen
Eine in einer Großstadt erscheinende Boulevardzeitung veröffentlicht in einer Ausgabe sieben Leserbriefe. Die Autoren sprechen sich gegen die Tätigkeit einer Stiftung aus, die sich der Förderung von Talenten auf dem Feld des klassischen Tanzes widmet. Die Leserbriefe werden unter Nennung der (vermeintlichen) Namen der Einsender veröffentlicht. Ein Hinweis darauf, dass die Namen der Leserbrief-Verfasser von der Redaktion geändert wurden, erfolgt nicht. Der Vorsitzende der Stiftung ist der Meinung, die Leserbriefe seien fingiert und unter falschen Namen veröffentlicht worden. Dass die Namen „anonymisiert“ worden seien, gehe aus einem Brief des Chefredakteurs an ihn, den Stiftungsvorsitzenden, hervor. Die Behauptung, die Leserbriefe seien fingiert, stützt der Beschwerdeführer, der den Deutschen Presserat anruft, auf die unzutreffende Behauptung einer Leserbriefschreiberin, sie habe der Stiftung erhebliche Summen gespendet. Davon habe er jedoch keine Kenntnis. Die Zeitung lässt sich von einem Anwalt vertreten. Dieser hält die Beschwerde für unzulässig, weil die Stiftung nicht rechtsfähig sei. Außerdem sei der Vorsitzende nicht allein vertretungsberechtigt. Des Weiteren sei die Beschwerde unbegründet, weil es bei den Leserbriefen um Meinungsäußerungen gehe. Der Anwalt teilt mit, die Anonymisierung der Namen sei auf Wunsch der Einsender erfolgt. Eine entsprechende Kennzeichnung der Anonymisierung sehe der Pressekodex nicht vor. (2006)