Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.
6739 Entscheidungen
Eine Regionalzeitung berichtet über ein Strafverfahren. Eine 55 Jahre alte Frau muss sich verantworten, weil sie Schmuck, den ihr Lebensgefährte „beschafft“ hat, in einem Pfandhaus versetzt habe. Ein weiterer Vorwurf bezieht sich auf den unrechtmäßigen Bezug von Sozialhilfe. Die Zeitung erwähnt, dass die Angeklagte einer „Sinti-Gruppe“ angehört. Der Zentralrat der deutschen Sinti und Roma sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex und Richtlinie 12.1 (Diskriminierungsverbot). Die Minderheiten-Kennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Chefredaktion der Zeitung stimmt zu, dass es in diesem Fall nicht richtig war, die Minderheiten-Kennzeichnung zu verwenden. Sie habe den Vorfall zum Anlass genommen, die Redaktion noch einmal über die Problematik zu informieren. Es sei somit davon auszugehen, dass ähnliche Fehler künftig nicht mehr vorkämen. (2006)
Weiterlesen
„Hochzeit der Einbrecher“ überschreibt ein Nachrichtenmagazin einen Bericht über Wohnungsdiebstähle, die vor allem in den Wintermonaten begangen werden. Der Artikel beginnt mit einem Beispielsfall aus einer Großstadt. Die gerade verurteilten Brüder werden als „Sinti“ bezeichnet. Das Magazin schildert, auf welche Weise die Täter bei Einbrüchen vorgehen. Da ist von chilenischen Banden die Rede, dann von Rumänen, die in Deutschland eine Vielzahl von Einbrüchen begangen hätten. Außerdem wird von Banden berichtet, die zur „so genannten reisenden ethnischen Minderheit“ gehören. Der Begriff „ethnische Minderheit“ wird auch von einem Polizeibeamten benutzt. Der Zentralrat der deutschen Sinti und Roma sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex sowie Richtlinie 12.1. Er ruft den Deutschen Presserat an. Die Minderheiten-Kennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Der Chefredakteur des Magazins hält die Beschwerde für unbegründet. Er merkt an, dass bei der Beschreibung von Einbrecherbanden nur von einer „reisenden ethnischen Minderheit“ die Rede gewesen sei, und nicht von Sinti und Roma. Im Übrigen werde von verschiedenen Gruppen von Einbrechern berichtet, die jeweils zu unterschiedlichen Zeiten im Jahr und mit unterschiedlichen Methoden vorgingen und auch unterschiedliche Beute aus Wohnungen mitnähmen. Es werde über Chilenen, Rumänen, Albaner und andere organisierte osteuropäische Banden berichtet. Da das Unterscheidungsmerkmal dieser Gruppen ihre Nationalität bzw. ethnische Zugehörigkeit gewesen sei, sei eben auch dieses Unterscheidungsmerkmal für die Leser von großem Interesse gewesen. Es habe ohne Zweifel einen für das Verständnis des Artikels nötigen Sachbezug dargestellt. Sämtliche Informationen hätten zudem von Ermittlern gestammt, die darin keine austauschbaren und zufälligen Umstände gesehen hätten, sondern Charakteristika, über die die Öffentlichkeit habe informiert werden dürfen. Der Chefredakteur vertritt die Auffassung, dass die Darstellung Angehörige einer bestimmten Volksgruppe oder ethnischen Minderheit nicht diskriminiere. Es sei lediglich die Vorgehensweise einzelner Gruppen geschildert worden. Dabei sei eine bestimmte Gruppe oder ein bestimmtes Vorgehen weder verurteilt noch verunglimpft worden. Sämtliche Informationen hätten lediglich der Abgrenzung und Darstellung der unterschiedlichen Methoden der Gruppen gedient. (2006)
Weiterlesen
Eine Regionalzeitung berichtet unter der Überschrift „Serientäter spurlos verschwunden“ über die Einleitung einer öffentlichen Fahndung nach einem geflüchteten Strafgefangenen durch Polizei und Staatsanwaltschaft. Der Mann war wegen Betrugs zu einer Haftstrafe verurteilt und nach einem Freigang nicht mehr ins Gefängnis zurückgekehrt. In der Täterbeschreibung heißt es, der Gesuchte gehöre zur Volksgruppe der Sinti und Roma. Der Zentralrat der deutschen Sinti und Roma sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex in Verbindung mit Richtlinie 12.1 (Diskriminierung). Die Minderheiten-Kennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Der Rat wendet sich an den Deutschen Presserat. Der Chefredakteur der Zeitung hält die Beschwerde für unbegründet. Der Artikel beziehe sich auf eine gemeinsame Presseinformation der Staatsanwaltschaft und der örtlichen Polizeidirektion. Zur Personenfahndung hätten beide eine detaillierte Personenbeschreibung herausgegeben. Um die Erfolgsaussichten der Fahndung zu erhöhen, hätten sich die Behörden dazu entschlossen, auch die Zugehörigkeit des Straftäters zur Gruppe der Sinti und Roma zu erwähnen. Diese Kennzeichnung stammte somit aus dem Fahndungsersuchen, das den Medien ausdrücklich zur Veröffentlichung zugesandt worden sei. Gerade die Kennzeichnung des Täters diene dazu, ihn so genau wie möglich darzustellen und der Bevölkerung möglichst viele Details zu nennen. (2006)
Weiterlesen
„Polizei sucht Betrüger öffentlich“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Regionalzeitung über eine Fahndung von Polizei und Staatsanwaltschaft. Gesucht wird ein flüchtiger Strafgefangener. Der Mann war zu einer Haftstrafe wegen Betrugs verurteilt und nach einem Freigang nicht mehr in die Haftanstalt zurückgekehrt. In der Täterbeschreibung heißt es, dass der Gesuchte zur Volksgruppe der Sinti und Roma gehört. Der Zentralrat der Sinti und Roma wendet sich an den Deutschen Presserat. Er sieht in dem Artikel einen Verstoß nach Ziffer 12 des Pressekodex in Verbindung mit der Richtlinie 12.1. Die Minderheiten-Kennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Der Chefredakteur der Zeitung entschuldigt sich für die Erwähnung der ethnischen Zugehörigkeit des zur Fahndung ausgeschriebenen Straftäters. Sie verstoße gegen die Richtlinien, die sich die Redaktion auch selbst gesetzt habe. Mit den Redakteuren und den freien Mitarbeitern der Polizeiredaktion habe er über den Fall und über die Bedeutung der Ziffer 12 des Pressekodex gesprochen. Alle Mitarbeiter seien eindringlich dazu ermahnt worden, das Diskriminierungsverbot künftig zu beachten. Er – der Chefredakteur – habe das Thema auch in der Runde der Ressortleiter angesprochen und dabei die besondere Verantwortung für eine vorurteilsfreie Berichterstattung betont. (2006)
Weiterlesen
Ein Finanzmagazin schreibt einem Leser und legt ein Booklet mit dem Titel “Die besten Fonds” bei, das zuvor schon dem Magazin beigelegen hatte. Im Anschreiben wird dem Adressaten nahe gelegt, bestehende Fondsdepots auf das Konto eines bestimmten Fonds zu übertragen und damit nie wieder Ausgabeaufschläge zu bezahlen. Das gesamte Booklet, zu dem der Chefredakteur des Magazins ein Editorial unter dem Titel “Ideale Vorsorge” geschrieben hat, enthält zahlreiche Hinweise auf den Fonds, insbesondere kreisrunde Anzeigen mit der Aufschrift “Diese Fonds 50 % günstiger bei … - klug gewählt”. Das Heft enthält überdies vier ganzseitige Anzeigen des Fonds. Der Leser sieht die Trennung zwischen redaktionellem Inhalt und werblichen Aussagen nicht mehr gegeben. Die runden Anzeigen seien so in den Text eingebaut, dass der Eindruck entstehe, es handle sich um redaktionelle Hinweise. In allen Texten würden die Experten des Fonds in unverhältnismäßigem Ausmaß zitiert. Dies erwecke den Eindruck, als seien sie besonders kompetent. Der Leser schaltet den Deutschen Presserat ein. Der Chefredakteur des Finanzmagazins teilt mit, die Tabellen in dem Booklet seien redaktionell unabhängig erstellt worden. Quelle sei die größte internationale Rating-Agentur. In sechs der sieben veröffentlichten Tabellen stünden andere Fonds an der Spitze. Darin zeigten sich die Unabhängigkeit und Objektivität des Booklets. Zum Anschreiben weist der Chefredakteur darauf hin, dass dieses nicht von der Redaktion, sondern von der Verlagsleitung stammt. Presseethische Gesichtspunkte griffen also hier nicht. (2006)
Weiterlesen
„Pisa-Studie zeigt Mängel im Schulwesen – Lehrer haben versagt“ steht über dem Kommentar einer Regionalzeitung. Der Autor konstatiert, dass die Lehrerschaft sich nicht mit dem Hinweis auf die Lernunwilligkeit der Schüler, ihre eigene Überbelastung oder unzureichende Lehrmittel herausreden könne. Die Hauptaufgabe eines Lehrers sei die Wissensvermittlung. Wenn bei 40 Prozent der Realschüler und Gymnasiasten so wenig hängen bleibe, liege die Ursache weniger vor als hinter dem Lehrerpult. Der Autor stellt schließlich fest, dass im deutschen Schulwesen alle Beteiligten irgendwie überfordert seien: Die Politiker in Bund und Ländern, Professoren und Lehrer und schlussendlich Schüler und Studenten. Der Beschwerdeführer – ein Lehrer – sieht in der Überschrift des Kommentars eine Beleidigung und Diskriminierung. Im Text sei von populistischen Halb- und Unwahrheiten über angebliche Ursachen und Ergebnisse der Pisa-Studie die Rede. Der Beitrag sei ohne Recherche und in Unkenntnis der Sach- und Faktenlage veröffentlicht worden. Der Lehrer spricht von Rufmord, Beleidigung, Diffamierung und Unterstellung gegenüber seinem Berufsstand. Er sieht seine persönliche Ehre und Vertrauenswürdigkeit als Lehrer verletzt und ruft den Deutschen Presserat an. Der Chefredakteur antwortet und stellt fest, dass der aus einem Kommentardienst stammende Beitrag auch in anderen Zeitungen erschienen sei. Die Redaktion habe in dem Kommentar einen in der Tat stark polarisierenden, aber doch legitimen Beitrag zur Diskussion über die aktuelle Situation an den Schulen gesehen. Er – der Chefredakteur – habe dem Beschwerdeführer einen Brief geschrieben und sich dafür entschuldigt, wenn dieser sich persönlich beleidigt und diskriminiert fühle. Auch einen Leserbrief des Lehrers habe die Zeitung veröffentlicht. Darin habe dieser seine Sicht der Dinge darlegen können. Die Zeitung habe sich dem Thema in der Vergangenheit ausführlich gewidmet und dabei immer wieder festgestellt, dass viele Leser die Schulprobleme ähnlich sähen wie der Kommentator, auch wenn das dem Beschwerdeführer nicht gefalle. Der Chefredakteur verwahrt sich gegen den Vorwurf, gegensätzlichen Meinungen nicht ausreichend Raum zu geben. (2006)
Weiterlesen
Ein Magazin bringt einen Leserbrief, der sich mit dem Titelbild des Blattes in einer vorangegangenen Ausgabe beschäftigt. Auf diesem war eine halbnackte Frau mit der Überschrift zu sehen: „Schöner Schein – die Illusion vom Wohlfahrtsstaat“. Die Leserbrief-Schreiberin moniert, dass das Titelbild unerträglich frauenfeindlich sei und das ansonsten seriöse Blatt disqualifiziere. Die Schreiberin fragt, ob das Blatt nur Männer zu seinen Lesern zähle, die es mit dem Grundsatz „Sex sells“ ködern wolle. Darauf antwortet die Redaktion mit einer Anmerkung zu dem Leserbrief. Sie spricht die Einsenderin mit ihrem Titel „Diplom-Ingenieurin“ an und bezeichnet deren Einsendung als unerträglich und „unsubstantiiert“. Auch fragt sie, was die Leserbrief-Schreiberin unter „frauenfeindlich“ verstehe. Die Antwort der Redaktion besteht zum Teil aus wörtlichen Zitaten aus dem ursprünglichen Leserbrief, die in die Form der Antwort gekleidet werden. Die Beschwerdeführerin, die den Deutschen Presserat anruft, ist der Ansicht, die Anmerkungen der Redaktion zu ihrem Leserbrief seien ehrverletzend. Das gehe schon los mit der sarkastischen Anrede „Frau Diplom-Ingenieurin“. Insgesamt werde ihr Brief als Schwachsinn bezeichnet. Wörtlich steht in der Anmerkung: „Ich werde mich in unserem Haus dafür einsetzen, solchen Schwachsinn künftig nicht mehr kommentieren zu müssen.“ Die Frau sieht auch eine Diskriminierung wegen ihres Geschlechts nach Ziffer 12 des Pressekodex. Die Geschäftsführerin des Magazins und der verantwortliche Redakteur stellen zu der Beschwerde fest, die Anrede hebe den Sachverstand der Angesprochenen hervor, sofern man einen akademischen Grad mit Sachverstand gleichsetzen könne. Das Blatt habe diesen nicht in Frage gestellt. Den Vorwurf der Ehrverletzung weist die Redaktion zurück. Den Vorwurf der Diskriminierung hält die Redaktion für absurd. Er sei von der Beschwerdeführerin auch nicht weiter begründet worden. Die Redaktion beruft sich auf die Meinungsfreiheit. Im vorliegenden Fall habe der Autor der Anmerkung zum Leserbrief nicht entfernt die vom Bundesverfassungsgericht zugestandenen Möglichkeiten ausgeschöpft. Abschließend äußert die Redaktion die Befürchtung, eine Maßnahme des Presserats gegen das Magazin könne zur Folge haben, dass kein Journalist in Deutschland mehr wage, eine feminismuskritische Meinung zu veröffentlichen. (2006)
Weiterlesen
Ein Lokalblatt berichtet über den Tod eines Fox-Terriers, den ein Polizeihund gebissen hatte. Der Vorfall wird bis in die Einzelheiten geschildert. Dabei wird der Name der Polizei-Hundeführerin vollständig genannt, die sich bei dem Besitzer des getöteten Tieres entschuldigt habe. Auch der Chef der Beamtin wird zitiert. Es habe sich um einen Unglücksfall gehandelt, der passieren könne. Alle Polizeikollegen seien betroffen über den Vorfall. Der sehr tierliebenden Hundeführerin tue der Tod des Terriers sehr leid. Sie ist jedoch mit der vollständigen Nennung ihres Namens in der Zeitung gar nicht einverstanden und wendet sich an den Deutschen Presserat. Sie kritisiert einzelne Formulierungen und die Aufmachung des sie betreffenden Berichts. Eine Ankündigung auf der Titelseite und ein Bericht im Innenteil stünden in keinem Verhältnis zu dem geschilderten Ereignis. Außerdem beklagt sie sich darüber, dass sie zu dem Vorfall nicht befragt worden sei. Die Rechtsabteilung hält es für korrekt, den Namen der öffentlich Bediensteten vollständig zu nennen. Man habe nicht bei ihr, sondern bei ihrem Chef recherchiert, da sie zur Verschwiegenheit verpflichtet sei. Im Gespräch mit ihm sei der Name der Hundeführerin mehrfach genannt worden, so dass die Redaktion keinen Grund gesehen habe, ihn zu verschweigen oder abzukürzen. Außerdem sei früher schon über die Beschwerdeführerin mehrfach berichtet worden, unter anderem, als sie sich in Dienstkleidung vor der Polizeiwache habe fotografieren lassen. Demnach sei die Betroffene eine lokale Person der Zeitgeschichte. Die Zeitung wehrt sich gegen den Vorwurf, der Beitrag sei reißerisch aufgemacht. (2006)
Weiterlesen
„Jeden Tag müssen sie ein wenig Abschied nehmen“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Lokalzeitung über zwei Jugendliche, die an „Neuronaler Ceroid Lipofuszinose“ (NCL) erkrankt sind. Der ersten Stufe der Krankheit – der Erblindung – folgten nach dem Bericht geistiger und körperlicher Verfall. Es sei bereits abzusehen – so die Zeitung weiter – dass die beiden Jungen als Pflegefälle sterben würden. Ihre Lebenserwartung liege nur bei 25 Jahren. Hoffnung auf Heilung bestehe nicht. Mit dem Artikel wird ein Foto abgedruckt, auf dem die beiden Jungen und ihre Mutter erkennbar dargestellt sind. Der von der Mutter geschiedene und sorgeberechtigte Vater sieht durch den Artikel die Persönlichkeitsrechte der beiden Jungen verletzt. Seine Söhne wüssten nichts von ihrem mit der Krankheit verbundenen frühen Tod. Der Beschwerdeführer kritisiert, dass die Veröffentlichung ohne seine Zustimmung erfolgt sei. Er appelliert an die soziale Verantwortung der Presse, wenn sie über tödliche Krankheiten von Jugendlichen berichte. Die Rechtsabteilung der Zeitung weist darauf hin, dass über die Mutter und ihre beiden kranken Söhne regelmäßig in den lokalen Medien berichtet werde. Die Frau sei außerordentlich engagiert und unterstütze die NCL-Forschung. Sie suche in diesem Kontext regelmäßig die Öffentlichkeit und präsentiere dabei ihre Söhne. Die Zeitung gibt an, nicht zu wissen, inwieweit die Frau mit ihren Söhnen über den tödlichen Ausgang der Krankheit gesprochen habe. Das beanstandete Foto sei bei einem Besuch bei Mutter und Söhnen entstanden. Die Mutter habe sich mit dem Foto einverstanden erklärt, so dass der Fotoredakteur davon ausgegangen sei, dass keine Einwände gegen die Veröffentlichung bestanden. (2006)
Weiterlesen
Die Lokalausgabe einer Regionalzeitung berichtet unter der Überschrift „Das Recht des Stärkeren?“ über Probleme beim Einsteigen in den Schulbus, der täglich vom örtlichen Schulzentrum aus abfährt. Haupt- und Realschüler drängten sich dabei an den Grundschülern vorbei. Eltern von Grundschulkindern, der Leiter der Grundschule und ein Busfahrer kommen zu Wort. Der Sicherheitsbeauftragte der Grundschule, so die Zeitung, sei nicht bereit, mit der Redaktion zu sprechen. Über die Anwesenheit der Presse an einem der Schultage sei er sehr ungehalten gewesen. Diesen Eindruck untermauert ein Foto, auf dem der Lehrer, andere Erwachsene und einige Schüler am Bus zu sehen sind. Eine Woche nach Erscheinen des Artikels veröffentlicht die Zeitung einen gemeinsamen Leserbrief der Schulleiter des betroffenen Schulzentrums. Der Sicherheitsbeauftragte der Grundschule vertritt die Auffassung, dass der Artikel die Schule und ihn selbst diffamiere. Der Artikel suggeriere, dass an der Schule dramatische und gesetzwidrige Zustände herrschten, was in Wirklichkeit nicht zutreffe. Die Zeitung verbreite die Unwahrheit. Der Mann, der den Deutschen Presserat anruft, wirft dem Autor des Berichts unlautere Methoden vor, als er Fotos machte und Beteiligte befragte. Trotz eindeutiger Aufforderung habe der Journalist das Schulgrundstück nicht verlassen. Schließlich beklagt sich der Beschwerdeführer darüber, dass seine Richtigstellung nicht an prominenter Stelle veröffentlicht worden sei. Der Chefredakteur der Zeitung ist der Auffassung, dass der Redakteur seine journalistischen Pflichten in einem für die Öffentlichkeit wichtigen Vorgang ordnungsgemäß erfüllt habe. Es habe kein Anlass bestanden, auf den Einspruch der Lehrkräfte zu reagieren, die durch seinen Anruf vorgewarnt gewesen seien. (2006)
Weiterlesen