„Beschaffter“ Schmuck im Pfandhaus
Zeitung bezeichnet Angeklagte als Angehörige einer Sinti-Gruppe
Eine Regionalzeitung berichtet über ein Strafverfahren. Eine 55 Jahre alte Frau muss sich verantworten, weil sie Schmuck, den ihr Lebensgefährte „beschafft“ hat, in einem Pfandhaus versetzt habe. Ein weiterer Vorwurf bezieht sich auf den unrechtmäßigen Bezug von Sozialhilfe. Die Zeitung erwähnt, dass die Angeklagte einer „Sinti-Gruppe“ angehört. Der Zentralrat der deutschen Sinti und Roma sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex und Richtlinie 12.1 (Diskriminierungsverbot). Die Minderheiten-Kennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Chefredaktion der Zeitung stimmt zu, dass es in diesem Fall nicht richtig war, die Minderheiten-Kennzeichnung zu verwenden. Sie habe den Vorfall zum Anlass genommen, die Redaktion noch einmal über die Problematik zu informieren. Es sei somit davon auszugehen, dass ähnliche Fehler künftig nicht mehr vorkämen. (2006)