Redaktion handelt eigenverantwortlich
Berufung auf den Polizeibericht schützt nicht vor Sanktion
Eine Regionalzeitung berichtet unter der Überschrift „Serientäter spurlos verschwunden“ über die Einleitung einer öffentlichen Fahndung nach einem geflüchteten Strafgefangenen durch Polizei und Staatsanwaltschaft. Der Mann war wegen Betrugs zu einer Haftstrafe verurteilt und nach einem Freigang nicht mehr ins Gefängnis zurückgekehrt. In der Täterbeschreibung heißt es, der Gesuchte gehöre zur Volksgruppe der Sinti und Roma. Der Zentralrat der deutschen Sinti und Roma sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex in Verbindung mit Richtlinie 12.1 (Diskriminierung). Die Minderheiten-Kennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Der Rat wendet sich an den Deutschen Presserat. Der Chefredakteur der Zeitung hält die Beschwerde für unbegründet. Der Artikel beziehe sich auf eine gemeinsame Presseinformation der Staatsanwaltschaft und der örtlichen Polizeidirektion. Zur Personenfahndung hätten beide eine detaillierte Personenbeschreibung herausgegeben. Um die Erfolgsaussichten der Fahndung zu erhöhen, hätten sich die Behörden dazu entschlossen, auch die Zugehörigkeit des Straftäters zur Gruppe der Sinti und Roma zu erwähnen. Diese Kennzeichnung stammte somit aus dem Fahndungsersuchen, das den Medien ausdrücklich zur Veröffentlichung zugesandt worden sei. Gerade die Kennzeichnung des Täters diene dazu, ihn so genau wie möglich darzustellen und der Bevölkerung möglichst viele Details zu nennen. (2006)