Die Handschrift der Einbrecher
Tätergruppen gehen je nach Herkunft unterschiedlich vor
„Hochzeit der Einbrecher“ überschreibt ein Nachrichtenmagazin einen Bericht über Wohnungsdiebstähle, die vor allem in den Wintermonaten begangen werden. Der Artikel beginnt mit einem Beispielsfall aus einer Großstadt. Die gerade verurteilten Brüder werden als „Sinti“ bezeichnet. Das Magazin schildert, auf welche Weise die Täter bei Einbrüchen vorgehen. Da ist von chilenischen Banden die Rede, dann von Rumänen, die in Deutschland eine Vielzahl von Einbrüchen begangen hätten. Außerdem wird von Banden berichtet, die zur „so genannten reisenden ethnischen Minderheit“ gehören. Der Begriff „ethnische Minderheit“ wird auch von einem Polizeibeamten benutzt. Der Zentralrat der deutschen Sinti und Roma sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex sowie Richtlinie 12.1. Er ruft den Deutschen Presserat an. Die Minderheiten-Kennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Der Chefredakteur des Magazins hält die Beschwerde für unbegründet. Er merkt an, dass bei der Beschreibung von Einbrecherbanden nur von einer „reisenden ethnischen Minderheit“ die Rede gewesen sei, und nicht von Sinti und Roma. Im Übrigen werde von verschiedenen Gruppen von Einbrechern berichtet, die jeweils zu unterschiedlichen Zeiten im Jahr und mit unterschiedlichen Methoden vorgingen und auch unterschiedliche Beute aus Wohnungen mitnähmen. Es werde über Chilenen, Rumänen, Albaner und andere organisierte osteuropäische Banden berichtet. Da das Unterscheidungsmerkmal dieser Gruppen ihre Nationalität bzw. ethnische Zugehörigkeit gewesen sei, sei eben auch dieses Unterscheidungsmerkmal für die Leser von großem Interesse gewesen. Es habe ohne Zweifel einen für das Verständnis des Artikels nötigen Sachbezug dargestellt. Sämtliche Informationen hätten zudem von Ermittlern gestammt, die darin keine austauschbaren und zufälligen Umstände gesehen hätten, sondern Charakteristika, über die die Öffentlichkeit habe informiert werden dürfen. Der Chefredakteur vertritt die Auffassung, dass die Darstellung Angehörige einer bestimmten Volksgruppe oder ethnischen Minderheit nicht diskriminiere. Es sei lediglich die Vorgehensweise einzelner Gruppen geschildert worden. Dabei sei eine bestimmte Gruppe oder ein bestimmtes Vorgehen weder verurteilt noch verunglimpft worden. Sämtliche Informationen hätten lediglich der Abgrenzung und Darstellung der unterschiedlichen Methoden der Gruppen gedient. (2006)