Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
6739 Entscheidungen

Nicht genug vor Krebsverdacht gewarnt

Drei Cremes für Kleinkinder werden in einem Test als “sehr gut” bzw. “gut” bewertet, obwohl sie laut der US-Arzneimittelbehörde FTA unter dem Verdacht stehen, Krebs auszulösen. In dem Test wird ein sachverständiger Professor zitiert, der keinen Grund sieht, sein positives Urteil über die Cremes zu revidieren. Eine Krankenkasse ist der Auffassung, dass der Test mit seiner Empfehlung die Gesundheit von Kleinkindern gefährdet. Sie wendet sich an den Deutschen Presserat. Der Rechtsvertreter des Test-Veranstalters bezeichnet die Einleitung des Beschwerdeverfahrens für unzulässig. Er bezweifelt, dass es rechtens sei, wenn der Pressesprecher einer Krankenkasse namens der Körperschaft öffentlichen Rechts unter der Firmierung Krankenkasse Beschwerde einlege. Zur Sache teilt der Beschwerdegegner mit, es sei eine böswillige Unterstellung und eine Verunglimpfung des Test-Veranstalters, wenn er behaupte, durch den Test werde die Gesundheit von Kleinkindern gefährdet. Bei den erwähnten Cremes handle es sich um Medikamente, die in Deutschland zugelassen sind. Die Redaktion habe ordnungsgemäß recherchiert; das Testurteil sei neutral, objektiv, sachkundig und deshalb nicht zu beanstanden. (2006)

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Besondere Sorgfalt bei Koran-Interpretation

Eine überregionale Zeitung veröffentlicht eine Passage aus dem Koran: “Und wenn sie sich abkehren vom Glauben, dann ergreifet sie und tötet sie…”. Zur Erläuterung heißt es in einem dem Zitat angefügten redaktionellen Zusatz: “Der Koran (Sure 4,89) über Moslems, die zum Christentum übertreten”. Ein Leser der Zeitung korrigiert: es handle sich nicht um Sure 4,89, sondern um Sure 4,90. Diese sei zudem aus ihrem historischen Zusammenhang gerissen. Ihre Aussage beziehe sich auf Stämme aus Medina, die sich vor 1300 Jahren vom Islam abkehrten, um zu ihrer vorherigen “Götzenanbetung” zurückzukehren. Die Chefredaktion der Zeitung teilt mit, islamische Scharia-Gerichte beriefen sich auf überlieferte Aussprüche des Propheten Mohammed. Dass dieser für den Abfall vom Glauben den Tod gefordert habe, sei keine Erfindung westlicher Medien. Es gebe viele dokumentierte Fälle von Todesurteilen. Der bekannteste Fall sei der des Schriftstellers Salman Rushdie im Jahr 1989. Die Redaktion korrigiert die Angabe der fraglichen Koran-Stelle. Der Leser habe mit seinem Hinweis Recht. Eine Professorin für Sprachen und Kulturen des Vorderen Orients teilt auf Nachfrage des Presserats mit, dass die fragliche Sure mit 4,89 richtig bezeichnet sei. Es existierten allerdings abweichende Zählungen in den Versen der Suren. In einer anderen Zählung trage die Sure die Ziffer 4,91, jedoch nicht 4,90, wie der Beschwerdeführer meine. Die Aussage “…greift sie und tötet sie…” – so die Expertin weiter – beziehe sich nicht auf Muslime, die zum Christentum übertreten. (2006)

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Korrekte Zahlen kamen später

“Wie gefährlich sind die Rechten in Deutschland?” titelt eine Boulevardzeitung. In dem Artikel heißt es, die Zahl der Gewalttaten mit einem rechtsextremistischen bzw. fremdenfeindlichen Hintergrund sei 2005 offensichtlich zurückgegangen. Dies gehe, so heißt es weiter, aus den jetzt vorliegenden Zahlen des Bundeskriminalamtes hervor. Im Weiteren werden konkrete Zahlen genannt. Die Angaben sind nach Ansicht des Beschwerdeführers falsch. In Wahrheit sei die Zahl der Gewalttaten mit rechtsextremem Hintergrund nicht zurückgegangen, sondern deutlich gestiegen. Dies gehe unter anderem aus dem aktuellen niedersächsischen Verfassungsschutzbericht hervor. Der Beschwerdeführer, eine Blogger-Initiative, die den Deutschen Presserat anruft, vermutet, dass die Zeitung Zahlen einer Bundestagsabgeordneten der Linkspartei verwendet hat. Deren Angaben und jene der Zeitung stimmten überein. Die Abgeordnete habe jedoch ausdrücklich gemahnt, die Zahlen vorsichtig zu interpretieren, da sie als vorläufig gelten und unter den endgültigen lägen. Die Zeitung habe diese Zahlen dennoch mit den endgültigen Daten des Vorjahres verglichen und wie eine abschließende Statistik behandelt. Der Beschwerdeführer teilt mit, dass bereits am Tag nach dem Erscheinen des Zeitungsberichts der Vorsitzende des Bundestagsinnenausschusses die Angaben dementiert und die korrekten Zahlen genannt habe. Das Blatt wäre verpflichtet gewesen, die Meldung nachträglich zu korrigieren. Dies sei aber nicht geschehen. Die Chefredaktion der Zeitung teilt mit, dem Artikel habe ein Verfassungsschutzbericht zugrunde gelegen, dessen amtliche Veröffentlichung noch folgen sollte. Die Zeitung habe vorab berichtet. Richtig sei, dass die Zahlen der Gewalttaten mit rechtsextremistischem Hintergrund und fremdenfeindlicher Tendenz laut Verfassungsschutzbericht zurückgegangen seien. Der Beschwerdeführer liefere keinen ausreichenden Beleg für die von ihm als richtig behaupteten Zahlen. Er lege nicht dar, dass die Zahlen des von der Zeitung mit vorsichtigen Worten angekündigten Verfassungsschutzberichtes zum Zeitpunkt der Veröffentlichung falsch gewesen seien. Stattdessen verwirre er mit einem niedersächsischen Bericht aus dem Vorjahr und strittigen Aussagen von Politikern unterschiedlicher Lager. Die Chefredaktion betont, dass ihrer Berichterstattung amtliche Informationen zugrunde gelegen hätten, nämlich eine Zusammenstellung der Monatsmeldungen 2005 durch das Bundesinnenministerium (BMI). Diese Zahlen habe die Redaktion als korrekt betrachten dürfen. Als die Zahlen offiziell verkündet worden seien, habe sich im Nachhinein herausgestellt, dass den Vorabinformationen aus dem BMI, auf das sich die Zeitung bezogen hatte, Zahlenmaterial zugrunde lag, das sich durch Nachmeldungen der Sicherheitsbehörden noch verändert habe. Die Redaktion habe dann umgehend die korrekten Zahlen veröffentlicht. (2006)

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Aus dem Reich des dritten Sex

Eine Zeitschrift, die sich Themen aus der Transsexuellen-Szene widmet, berichtet über Events aus der Transgenderszene, darunter auch über eine Veranstaltung des Chefredakteurs und Herausgebers des Blattes. In einem weiteren Beitrag berichtet die Zeitschrift über Stylingservices, wobei auch der Service des Blattchefs herausgestellt wird. Unter den Titeln “Exhibition of the third sex” und “Schlampenfest Nürnberg” werden Hinweise auf weitere Veranstaltungen veröffentlicht. Ein Leser des Blattes kritisiert, dass die Veranstaltung und der Service des Herausgebers und Chefredakteurs der Zeitschrift, der unter dem Pseudonym “Lydia” schreibt, herausgehoben und Konkurrenzveranstaltungen negativ kritisiert werden. Er ruft den Deutschen Presserat an. In seiner Stellungnahme teilt der Herausgeber und Chefredakteur der Zeitschrift mit, dass seine Publikation die einzige ihrer Art in Deutschland sei. Sein Ziel sei es, das wirkliche Leben der Transgenderszene durch Lebens- und Erfahrungsberichte von Angehörigen der Szene darzustellen. Er bestätigt sein Pseudonym “Lydia” und teilt mit, dass er im Impressum mit seinem bürgerlichen Namen stehe. Der Beschwerdeführer sei ein Freund eines anderen Veranstalters, der ihm jegliche Berichterstattung über dessen Aktivitäten untersagt habe. Daher habe er auch nicht über seine Angebote berichten können. Zur Kritik an seiner Berichterstattung teilt der Chefredakteur und Herausgeber mit, er habe in jedem der angeführten Fälle korrekt und unvoreingenommen berichtet. (2006)

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Das Mädchen “hat doch mitgemacht”

Eine Boulevardzeitung berichtet unter der Überschrift “Sie hat doch mitgemacht” über ein sechzehnjähriges Mädchen, das möglicherweise von vier Jugendlichen vergewaltigt wurde. Ein Foto des mutmaßlichen Opfers wird dem Artikel gepixelt beigefügt. Die Zeitung schreibt, das Mädchen sei noch Jungfrau gewesen. Von einem der Täter wird berichtet, er werde am Abend in einer Fernsehsendung auftreten und die Vergewaltigung abstreiten. Er werde bei dieser Gelegenheit behaupten, es habe sich um keine Vergewaltigung gehandelt, weil das Mädchen “doch mitgemacht habe”. Ein Leser hält die Berichterstattung für unangemessen. Als Beispiel nennt er den Hinweis, dass das Mädchen noch Jungfrau gewesen sei. Auch hält er das Foto der jungen Frau für “widerwärtig”, besonders, was deren Kleidung angeht. Für ihn, der den Deutschen Presserat anruft, steht außer Frage, dass die Persönlichkeitsrechte des Mädchens verletzt worden seien. Dies sei vor allem deshalb zu kritisieren, da die Sechzehnjährige sprach- und lernbehindert sei. Die Berichterstattung hat sich an den zur damaligen Zeit bekannten Fakten und Verdachtsmomenten orientiert. Das teilt die Rechtsabteilung der Zeitung in ihrer Entgegnung mit. Später sei bekannt geworden, dass das Mädchen den Geschlechtsakt freiwillig vollzogen habe. Mehrere Zeitungen hätten über die Wende in dem Fall berichtet, die Boulevardzeitung habe aus Rücksicht auf die junge Frau auf die Berichterstattung über diesen Aspekt verzichtet. Die Zeitung habe in keiner Weise bei der Entstehung des Fotos auf die Kleidung des Mädchens Einfluss genommen. Es habe dem Fotografen im Minirock die Tür geöffnet. Auch der Hinweis des Fotografen, vielleicht doch eine lange Hose für das Foto anzuziehen, sei von dem Mädchen in Anwesenheit seiner Mutter ignoriert worden. (2006)

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Die “Anfrage” war doch eine “Anzeige”

Eine Lokalzeitung berichtet, eine Bürgerinitiative habe zwei Politiker bei der zuständigen Generalstaatsanwaltschaft angezeigt. Dem Bürgermeister und einem Ratsherren würden Unregelmäßigkeiten bei der Errichtung eines Windparks vorgeworfen. Die Generalstaatsanwaltschaft habe den Vorgang postwendend an die nachgeordnete Behörde weitergegeben, die sich nun mit den Vorwürfen beschäftige. Die Beschwerdeführerin als Mitglied der Bürgerinitiative sieht in dem Artikel eine falsche Darstellung. Sie ruft den Deutschen Presserat an. Die Bürgerinitiative habe die beiden Politiker nicht angezeigt, sondern lediglich eine Anfrage an das Oberverwaltungsgericht gerichtet. Die Redaktion der Zeitung weist den Vorwurf der Beschwerdeführerin zurück, das Blatt habe aus einer Eingabe eine Anzeige gemacht. Die bearbeitende Staatsanwaltschaft selbst spreche von einer Anzeige der Bürgerinitiative. Außerdem habe in deren Schreiben an die Generalstaatsanwaltschaft der Passus gestanden: “Die Bürgerinitiative …. zeigt an.” Somit seien keine falschen Tatbestände verbreitet worden. (2006)

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Der Bürgermeister wurde doch angezeigt

Eine Lokalzeitung berichtet, eine Bürgerinitiative in einer kleinen Stadt habe den Bürgermeister und einen Ratsherren angezeigt, weil sie bei der Planung eines Windparks “unregelmäßige Vorgänge” entdeckt haben will. Auf Grund der Eingabe der Bürgerinitiative – so die Zeitung weiter – habe die Staatsanwaltschaft kein Ermittlungsverfahren gegen die beiden Politiker eingeleitet. Der Oberstaatsanwalt wird dahingehend zitiert, dass man lediglich gehalten sei, die Fakten auf eine strafrechtliche Brisanz zu prüfen. Eine solche werde aber derzeit nicht gesehen. Dies habe er dem betroffenen Bürgermeister mitgeteilt. Eine Vertreterin der Bürgerinitiative hält die Berichterstattung für unkorrekt. Es sei falsch, dass die Initiative den Bürgermeister und den Ratsherren angezeigt habe. Es habe sich um eine Eingabe bei der Staatsanwaltschaft gehandelt, um Aufklärung zu Verfahrensfragen zu erhalten. Die Beschwerdeführerin kritisiert, die Zeitung habe nicht ordnungsgemäß recherchiert und eine Gegendarstellung nicht abgedruckt. Sie wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Redaktion der Zeitung teilt mit, das Schreiben der Beschwerdeführerin habe nicht den formalen Voraussetzungen für eine Gegendarstellung entsprochen. In dem Scheiben würden summarisch falsche Tatbestände in vier Artikeln aus drei verschiedenen Tageszeitungen aufgelistet. Man könne nicht erkennen, inwiefern sich die Gegendarstellung überhaupt gegen diese Zeitung richte. So finde sich in dem Blatt zum Beispiel kein Hinweis auf die in der Gegendarstellung genannte Generalstaatsanwaltschaft. Zusätzlich teilt der Chef vom Dienst der Zeitung mit, in einem Schreiben der Bürgerinitiative an die Generalstaatsanwaltschaft heiße es, die Bürgerinitiative “zeige folgendes an”. (2006)

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Recherche war nicht zu beanstanden

Unter der Überschrift “Alles schlecht machen” berichtet eine Lokalzeitung, eine Bürgerinitiative habe gegen den Bürgermeister und einen Ratsherren eine Anzeige wegen Unregelmäßigkeiten bei der Planung einer Windkraftanlage erhoben. Die zuständige Staatsanwaltschaft wird dahingehend zitiert, dass er auf Grund des Schreibens kein Ermittlungsverfahren eingeleitet habe. Er sei lediglich gehalten gewesen, die Fakten auf eine strafrechtliche Brisanz zu überprüfen. Eine solche werde aber bisher nicht gesehen. Die Beschwerdeführerin hält die Darstellung für falsch. Die Initiative habe keine Anzeige erstattet, sondern eine Eingabe vorgenommen, um eine Aufklärung zu Verfahrensfragen zu erhalten. Die Frau ist der Auffassung, dass die Zeitung nicht ausreichend recherchiert habe. Zudem habe sie eine von ihr verfasste Gegendarstellung nicht veröffentlicht. Sie schaltet den Deutschen Presserat ein. Die Chefredaktion der Zeitung hat die Gegendarstellung geprüft und die Angelegenheit als nicht gegendarstellungswürdig eingestuft. In dem Artikel habe es keine falschen Tatsachenbehauptungen gegeben. Zum zweiten sei die Gegendarstellung nicht formgerecht. Die Redaktion weist auf Schreiben der Bürgerinitiative und der Staatsanwaltschaft hin, in denen jeweils von “Anzeigen” die Rede sei. Die Darstellung in der Zeitung sei daher korrekt. (2006)

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Aus Massenschlägerei wurde Rangelei

Eine Lokalzeitung berichtet über einen größeren Polizeieinsatz wegen einer angeblichen Massenschlägerei. Anlieger hätten davon berichtet. Es sei jedoch – so schreibt die Zeitung – bei einigen Pöbeleien und Attacken geblieben. Auslöser sollen Hauptschüler aus dem Ruhrgebiet auf Klassenfahrt gewesen sein, die sich mit einheimischen jungen Leuten angelegt hätten. Bei den Hauptbeteiligten habe es sich um “überwiegend türkischstämmige” Jugendliche gehandelt. Die Polizei habe die Personalien mehrerer Jugendlicher aufgenommen und die Menschenansammlung dann aufgelöst. Dem Bericht ist ein Bild beigestellt, auf dem mehrere Schüler zu sehen sind, die an der Randale beteiligt gewesen sein sollen. Einige von ihnen sind auf dem Bild klar erkennbar, waren aber an den Rangeleien nicht beteiligt. Die drei Klassenlehrer der Schülergruppe aus dem Ruhrgebiet kritisieren die Veröffentlichung des Fotos und den Bericht insgesamt. Auf dem Bild seien unbeteiligte Jugendliche zu sehen. Insgesamt sei der Sachverhalt überzogen dargestellt. Die Polizisten seien in relativ großer Anzahl nicht wegen dieser Auseinandersetzungen, sondern wegen einer in der Nähe durchgeführten LKW-Kontrolle gekommen. Laut Polizei habe sich die angebliche Massenschlägerei am Ende als Rangelei zwischen zwei einheimischen Jugendlichen und zwei angereisten Jungen entpuppt. Die Gladbecker Schüler würden in dem Bericht als gewaltbereit dargestellt. Zudem werde der Migrationshintergrund eines Teils der Schüler erwähnt. Die Lehrer wenden sich an den Deutschen Presserat. Die Chefredaktion der Zeitung teilt mit, das veröffentlichte Foto habe Jugendliche nach der Auseinandersetzung bei der Überprüfung durch die Polizei gezeigt. Die Zeitung habe die Tatsachen korrekt wiedergegeben. Offizielle Quelle dafür sei die Polizei. Die Jugendlichen seien der Gewaltbereitschaft verdächtigt worden. Daher sei die Polizei massiv eingeschritten. Interesse an Ausländerhetze habe die Zeitung nicht. Man habe einfach den Sachverhalt korrekt wiedergegeben. (2006)

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Böswillig untergeschobene Fälschung

Ein Fernsehbericht beschäftigt sich kritisch mit einer Leseraktion zugunsten der Tsunami-Opfer in Indonesien. Eine der Zeitungen, die sich an der Aktion beteiligten, veröffentlicht dazu einen Leserbrief, von dem der Beschwerdeführer – ein Leser des Blattes – behauptet, er sei fingiert. Die angegebene Unterzeichnerin existiere unter der angegebenen Adresse nicht. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Der Chefredakteur der Zeitung weist auf falsche Darstellungen in dem TV-Film hin. Als Reaktion auf eine von der Zeitung veranstaltete Info-Veranstaltung, in deren Verlauf der Beschwerdeführer Flugblätter verteilte, habe man mehrere Zuschriften veröffentlicht. Diese hätten die Zeitung zum Teil per Fax, Post oder E-Mail erreicht. Darunter sei auch die vom Beschwerdeführer beanstandete Zuschrift gewesen. Dass es sich um eine fingierte Zuschrift gehandelt habe, habe man zum Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht gewusst und auch keinerlei Anhaltspunkte für eine Täuschung gehabt. Der CvD des Blattes erläutert den Umgang mit Leserbriefen. Bei jeder Einsendung werde geprüft, ob der Absender existiere. Unter der angegebenen Adresse habe sich im Telefonbuch ein Familienname ohne Vornamenkürzel befunden, der mit dem Namen auf der E-Mail übereinstimmte. Weitere Anhaltspunkte hätten keinen Hinweis auf eine gefälschte Zusendung ergeben. Nachdem der Presserat die Beschwerde der Redaktion zugesandt habe, sei noch einmal nachrecherchiert worden. Dabei habe sich herausgestellt, dass die Absenderin zumindest unter der angegebenen Adresse tatsächlich nicht existiere. Die Redaktion ist der Auffassung, dass es sich bei dem Brief um eine böswillig untergeschobene Fälschung handle. Dies habe sie auf der Leserbriefseite mitgeteilt und den Vorfall bedauert. Abschließend weist die Chefredaktion den Vorwurf des Beschwerdeführers zurück, die Redaktion arbeite mit fingierten Leserbriefen, um den Mann zu diskreditieren oder zu beleidigen. Dies sei absurd. (2006)

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