Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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6739 Entscheidungen
“Handyreporter knipsen die Fußball-WM in …” – unter dieser Überschrift berichtet eine Regionalzeitung über kommunikationstechnische Innovationen, die während der jüngsten WM verstärkt auf den Markt gebracht wurden. In einer Aktion der Zeitung in Zusammenarbeit mit einem Handy-Hersteller wurde ein Bilder-Blog zur WM erprobt. Das von der Firma eingesetzte Modell wurde von der Zeitung detailliert vorgestellt, illustriert mit einem großformatigen Foto des Handys. Die Redaktion weist auch ausführlich auf ein Gewinnspiel hin, das sie gemeinsam mit einem Netzbetreiber veranstaltet. In einem Kasten werden die Vorzüge des eingesetzten Handy-Modells und der Übertragungstechnik des Netzbetreibers herausgestellt. Der Beschwerdeführer, der den Deutschen Presserat einschaltet, kritisiert, dass das Handy-Modell über das notwendige Maß hinaus vorgestellt worden sei. Die technische Ausstattung sei wie in einer Werbebroschüre beschrieben worden. Das gleiche gelte für den Netzbetreiber. In beiden Fällen sieht der Beschwerdeführer Schleichwerbung als gegeben an. Der Chef vom Dienst der Zeitung hält die Beschwerde nicht für gerechtfertigt. Auf die an der von der Zeitung veranstalteten Aktion beteiligten Firmen habe man mit der gebotenen Zurückhaltung hingewiesen. Es sei nicht um eine vergleichende Marktübersicht zu Fotohandys und Übertragungstechniken gegangen, sondern einen Überblick über den Stand der Technik zu geben. Die Beschreibung lese sich nicht wie in einer Werbebroschüre, sondern liste kurz und knapp die wichtigsten Merkmale auf. Der CvD räumt ein, dass der Satz “…das gelingt am einfachsten mit dem MMS-Dienst von ….” missverständlich sei. Besser wäre gewesen: “Das gelingt beispielsweise mit dem MMS-Dienst von …”. (2006)
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Eine Frauenzeitschrift beschäftigt sich mit einem Verein, der sich die Rechte der Frau auf die Fahnen geschrieben hat, und um dessen laufende Strukturdebatte. Die Veröffentlichung enthält mehrere als Zitat gekennzeichnete Aussagen der Geschäftsführerin des Vereins. Diese wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Autorin des strittigen Beitrags ist ebenfalls Vereinsmitglied und war Tagungsleiterin der jüngsten Mitgliederversammlung. Die Geschäftsführerin kritisiert die Veröffentlichung der ihr zugeschriebenen Zitate. Diese stammten aus einem internen Internetforum und seien nicht zur Veröffentlichung bestimmt gewesen. Beim Leser werde der falsche Eindruck erweckt, sie – die Beschwerdeführerin – habe ein Interview gegeben. Sie kritisiert außerdem, dass die Autorin durch die Berichterstattung private Aktivitäten im Verein mit ihrer beruflichen Tätigkeit als Journalistin vermische. Die Autorin des Beitrags und eine zweite Redakteurin als Beschwerdegegnerinnen teilen mit, dass die Autorin fast drei Jahre lang “aktive Mitfrau” in dem Verein gewesen sei. Dennoch sei ihre Motivation für den Artikel nicht “zutiefst persönlicher Natur”. Sie habe verschiedene ehrenamtliche Funktionen im Verein inne gehabt und zu jedem Zeitpunkt widerstreitende Interessen und Funktion zu trennen gewusst. Die in dem Artikel wiedergegebenen Aussagen seien ähnlich lautend auf der “Mitfrauenversammlung” gefallen und auch im Internetforum wiederholt worden. Daher habe sie angenommen, dass diese Passagen zitiert werden dürften. Beide Redakteurinnen hätten es sich nicht leicht gemacht, einen so kritischen Bericht über den Verein zu schreiben. Dort liege jedoch seit vielen Jahren einiges im Argen. Ausschlaggebend für die Veröffentlichung sei tatsächlich das persönliche Wissen um die Vorgänge im Verein gewesen und der Wunsch, die Leserinnen darüber zu informieren. Auf Anfrage stellt sich heraus, dass es in den Regeln des Internetforums heißt: “Zitate aus Beiträgen des internen Bereichs dürfen nur erfolgen, wenn die Autorin dazu ausdrücklich ihr Einverständnis gegeben hat”. Auch die Unterlagen der Mitgliedsversammlung seien nur für den internen Gebrauch gewesen. Für die Öffentlichkeit habe es gesonderte Informationen gegeben. (2006)
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“Zur Rache, Schätzchen!” – überschreibt eine Illustrierte ihren Bericht über den Rachefeldzug von betrogenen Ehefrauen gegenüber ihren Ehemännern. So hat eine der Frauen eine Anzeige mit dem folgenden Wortlaut veröffentlicht: “Dem erfolgreichen öffentlich-rechtlichen Kollegen-Fortpflanzungsduo herzlichen Glückwunsch zum außerehelichen Firmenunfall. Es gratulieren die Ehefrau des Befruchters, sowie die ehelichen Söhne!” Zwar wurden in dem Artikel die Namen geändert, doch wurde daneben ein Faksimile der Anzeige mit den richtigen Namen gebracht. Im Artikel selbst kam überwiegend die Ehefrau zu Wort; dem Adressaten wurde jedoch kein Gehör verschafft. Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, der Abdruck des Anzeigentextes mit den vollständigen Namen verstoße gegen Ziffer 8 des Pressekodex. Für diese Art der Berichterstattung bestehe kein öffentliches Interesse. Sie wenden sich an den Deutschen Presserat. Die Rechtsabteilung der Illustrierten räumt ein, dass der Artikel ohne vorherige Recherche bei den Betroffenen verfasst wurde. Der Artikel zum Thema Rache sei einseitig aufgebaut, was auf das Thema an sich zurückzuführen sei. Es würde sowohl die Sicht eines Rächers als auch die eines Opfers im Allgemeinen dargestellt und als solche glossiert. Für den Leser werde deutlich, dass die genannten Beispiele eine rein subjektive Sicht der Dinge verkörperten. Die Illustrierte macht deutlich, dass die Redaktion die Veröffentlichung heute anders gestalten würde. Insbesondere soll künftig bei vergleichbaren Berichten eine komplette Anonymisierung vorgenommen werden. Der zuständige Ressortleiter habe sich bei den Betroffenen entschuldigt. (2006)
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Unter der Überschrift “Obdachloser greift 16-jährige Angler an” berichtet eine Regionalzeitung über eine Auseinandersetzung zwischen einem Mann und zwei jungen Leuten. Beteiligt ist auch der Vater eines der beiden Jungen, ein Polizeibeamter. Ein Leser kritisiert, dass der Vorfall ausschließlich aus der Sicht der beiden jungen Leute geschildert werde. Die Zeitung stelle nicht in Frage, ob der Obdachlose wirklich der Angreifer gewesen sei. Es würden einfach Tatsachen behauptet, die zum Zeitpunkt der Berichterstattung nicht nachgeprüft worden seien. Der vermeintliche Angreifer werde durch die Darstellung des Blattes vorverurteilt. In dem gesamten Artikel finde sich nicht einmal ein Begriff wie “mutmaßlich”. Der Leser ruft den Deutschen Presserat an. Der Artikel beruhe auf einer detaillierten Pressemitteilung der Polizei, teilt die Chefredaktion der Zeitung mit. Im konkreten Fall habe die Redaktion weiter recherchiert und eine Stellungnahme des bei dem Vorfall anwesenden Polizeibeamten eingeholt. Damit habe sie ihre Sorgfaltspflicht mehr als erfüllt. Für die Redaktion hätte es nach ihren Recherchen keinen Zweifel an dem Hergang gegeben. Insofern sei es gerechtfertigt gewesen, das Ereignis als Tatsache zu schildern. Um den Täter zu schützen, habe die Redaktion außerdem sogar auf eine abgekürzte Namensnennung verzichtet. (2006)
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Eine Tageszeitung veröffentlicht einen Artikel unter der Überschrift “Illegale Landvermessung”. Dabei geht es um den Protest mehrerer Organisationen gegen eine Vermessung im Rahmen eines Landschaftsschutzprojektes in Honduras. Die Veröffentlichung bezieht sich dabei zum Teil auf einen als Anzeige veröffentlichten öffentlichen Brief der Organisationen in einer honduranischen Tageszeitung. Der Beschwerdeführer, der den Deutschen Presserat anruft, sieht eine falsche Darstellung des Sachverhalts. Vor allem die in der Überschrift aufgestellte Behauptung, die Landvermessung sei illegal, sei durch den Inhalt des Artikels nicht gedeckt. Auch die Behauptung, die protestierenden Organisationen stammten aus der betroffenen Region, sei nicht zutreffend. Es handle sich vielmehr um Verbände mit privatwirtschaftlichen Interessen. Schließlich sei es falsch, dass weder die räumliche Struktur noch die Bodennutzungspraktiken der Anwohner bei der Vermessung berücksichtigt worden seien. Das Gegenteil sei der Fall. Insgesamt kritisiert der Beschwerdeführer eine aus seiner Sicht unzureichende Recherche des Autors und eine einseitige Darstellung. Der Geschäftsführer des Verlags stellt fest, dass es sich bei dem kritisierten Beitrag nicht um einen ausführlichen Hintergrundbericht, sondern um eine Meldung handle. In ihr werde ein Projekt unter Beteiligung der Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) skizziert, an dem der Beschwerdeführer mitwirke. Zweitens werde darüber informiert, dass es Protest in Form eines offenen Briefes gab, der in einer örtlichen Zeitung abgedruckt worden sei. Im Hinblick auf die Überschrift teilt die Zeitung mit, sie sei lediglich ein Hinweis darauf, dass der Autor und auch die Zeitung die Argumentation der Projektgegner nicht für so abwegig halte, wie dies der Beschwerdeführer offensichtlich tue. Die Geschäftsführung bestreitet mit Nachdruck, dass die Behauptung falsch sei, keine der angesprochenen Organisationen sei in der Region angesiedelt. (2006)
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Ein Wochenmagazin, das als Supplement Zeitungen beigelegt wird, beschäftigt sich in einem Beitrag mit der Fahrzeugfinanzierung durch Leasing. Er enthält den Hinweis auf ein konkretes Angebot der Bank eines großen Fahrzeugherstellers. Der Beschwerdeführer sieht in dem Beitrag Schleichwerbung für ein bestimmtes Produkt. Zudem werde über die Finanzierungsart “Leasing” für Privatkunden unsachgemäß informiert. Der Professor wendet sich an den Deutschen Presserat. In einem Brief an den Beschwerdeführer schreibt der Chefredakteur des Supplements, dass Produkte, sofern sie einen gewissen Neuigkeitswert hätten und nicht in einen “schleichwerberischen” Zusammenhang gebracht würden, durchaus Gegenstand der Berichterstattung sein könnten. Dies gelte auch im vorliegenden Fall. Die Meldung stamme aus dem Pressedienst des Autoherstellers und sei zum Zeitpunkt ihres Erscheinens brandneu gewesen. Zu Recht habe der CvD der Zeitschrift die Meldung für lesenswert und servicetauglich gehalten. Der Chefredakteur betont, dass seine Zeitschrift weder von dem Autohersteller noch von dessen Bank in den letzten zehn Jahren Anzeigen bekommen habe noch welche zu erwarten seien. Auch sei für eine solche Meldung kein Geld zu erwarten. (2006)
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Eine Zeitschrift veröffentlicht unter dem Titel “Erste Hilfe” ein Foto mit der Inhaltsbeschreibung eines Erste-Hilfe-Koffers. Die Produkte sind klar erkennbar und werden auch im Text mit Preisangabe beschrieben. Auf der Seite sind außerdem Hinweise auf ein bestimmtes Deo-Spray und ein Berliner Hotel zu finden. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass bei diesen Veröffentlichungen nicht klar zwischen redaktionellem Inhalt und werblichen Aussagen getrennt wurde. Er ruft den Deutschen Presserat an. Der Chefredakteur der Zeitschrift weist darauf hin, dass auf der kritisierten Seite Produkte verschiedener Hersteller vorgestellt würden. Sie alle hätten einen besonderen Bezug, nämlich die Fußball-WM in Deutschland. Man könne unterstellen, dass sich zu diesem Zeitpunkt besonders viele Menschen mit der WM beschäftigten. Insofern habe die Veröffentlichung ihre Berechtigung gehabt. Keiner der erwähnten Hersteller, so versichert der Chefredakteur, habe für die Veröffentlichung Geld gezahlt oder angeboten. Unter den gezeigten Produkten sei nur eines, für das sein Hersteller in der Zeitschrift Anzeigen schaltet. Ihn auf der Seite nicht zu berücksichtigen, wäre weder moralisch richtig noch journalistisch sinnvoll. (2006)
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Unter dem Titel “Finanzspritze” veröffentlicht eine Zeitschrift einen Beitrag, in es um das Angebot einer Bank an Studenten geht. Der Beschwerdeführer bemängelt, dass eine klare Trennung zwischen redaktionellem Inhalt und werblichen Aussagen nicht vorliegt. Nach seiner Auffassung hätte der Beitrag mit dem Wort “Anzeige” gekennzeichnet werden müssen. Er kritisiert zudem einen Artikel über ein Studienstart-Paket in der gleichen Ausgabe. Auch hier sei das Trennungsgebot verletzt. Die Geschäftsleitung der Zeitschrift teilt mit, dass der Artikel “Finanzspritze” ein redaktioneller Beitrag und keine Werbung sei. Eine Kennzeichnung “Anzeige” sei deshalb nicht nötig gewesen. Auch den Vorwurf, mit dem Beitrag über das Studienstart-Paket habe die Zeitschrift gegen das Trennungsgebot verstoßen, kann die Zeitschrift nicht nachvollziehen. (2006)
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“Es war wie auf einem Viehmarkt” titelt eine Regionalzeitung über die örtlich zuständige und namentlich genannte Amtsärztin beim Gesundheitsamt des Landkreises. Die Autorin wirft der Frau herrisches Auftreten, eine unhöfliche Art, einen demütigenden Umgang mit Kindern und arrogantes Verhalten gegenüber den Eltern vor. Dabei beruft sich die Zeitung auf die Aussagen zweier Mütter, die, namentlich genannt, Stellung beziehen. Der Ehemann der Ärztin beschwert sich beim Deutschen Presserat. Seine Frau und die gesamte Familie seien durch den Artikel persönlich sehr betroffen. Der Zeitung sei vorzuwerfen, dass sie im Rahmen ihrer Recherche keine Stellungnahme der betroffenen Ärztin eingeholt habe. Der Redaktionsleiter bekundet sein Bedauern über den Vorfall. Weder in der Diktion noch in der Art, wie er zustande gekommen sei, finde der Beitrag die Billigung der Redaktion. Die Redaktionsleitung habe am Tag nach dem Erscheinen des Artikels dafür gesorgt, dass die zuständige Redakteurin mit dem Dienstvorgesetzten der Ärztin ein Interview zum Thema “Schultauglichkeit” im Allgemeinen und der Arbeitsweise der Amtsärztin im Besonderen führte. Dort sei das Thema dann differenziert dargestellt worden. Die Zeitung habe auch ein Interview mit dem Landrat abgedruckt, in dem dieser habe Stellung beziehen können. Schließlich seien Leserbriefe veröffentlicht worden, die sich ablehnend mit der Berichterstattung auseinandergesetzt hätten. (2006)
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“Alte Frau von Betreuer betrogen und erpresst?” – unter dieser Überschrift berichtet eine Regionalzeitung über den Fall eines Rechtsanwalts, der als Betreuer für eine ältere Dame eingesetzt war und in dieser Eigenschaft Schmuck erlangt und sich selbst als Alleinerben und Begünstigten einer Lebensversicherung eingesetzt haben soll. Der mutmaßliche Täter ist mit Vornamen und abgekürztem Nachnamen unter Angabe seines Altes genannt. Außerdem ist in dem Artikel ein verfremdetes Ganzkörperfoto abgedruckt. Zusätzlich zum angeblichen Fehlverhalten des Anwalts wird über seine private Lebenssituation berichtet. Er lebe mit seiner Familie in einer “roten Backsteinvilla” in einem feinen Viertel der Stadt. Zudem sei er Vorsitzender eines Eishockey-Fördervereins. Sein Sohn sei Spieler in dem Eishockey-Club. Die Beschwerdeführerin – eine Leserin der Zeitung – kritisiert, dass die Zeitung mit ihrer Berichterstattung gegen die Achtung von Privatleben und Intimsphäre sowie gegen die Achtung vor der Menschenwürde verstoßen habe. Die Familie sei durch die Beschreibung der privaten Lebensumstände identifizierbar. Die Rechtsabteilung des Verlages weist auf ein bereits geführtes Gespräch zwischen den Betroffenen und der Redaktion hin. Man habe sich darauf geeinigt, dass die Redaktion eine strafbewehrte Unterlassungserklärung in Bezug auf die identifizierbare Berichterstattung über die Familie unterzeichne. Außerdem habe sich die Redaktion zu einer berichtigenden Meldung verpflichtet, falls das Ermittlungsverfahren gegen den Anwalt eingestellt werde. (2006)
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