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Werbender Text im redaktionellen Umfeld

Chefredakteur: Keiner der Hersteller hat Geld gezahlt

Eine Zeitschrift veröffentlicht unter dem Titel “Erste Hilfe” ein Foto mit der Inhaltsbeschreibung eines Erste-Hilfe-Koffers. Die Produkte sind klar erkennbar und werden auch im Text mit Preisangabe beschrieben. Auf der Seite sind außerdem Hinweise auf ein bestimmtes Deo-Spray und ein Berliner Hotel zu finden. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass bei diesen Veröffentlichungen nicht klar zwischen redaktionellem Inhalt und werblichen Aussagen getrennt wurde. Er ruft den Deutschen Presserat an. Der Chefredakteur der Zeitschrift weist darauf hin, dass auf der kritisierten Seite Produkte verschiedener Hersteller vorgestellt würden. Sie alle hätten einen besonderen Bezug, nämlich die Fußball-WM in Deutschland. Man könne unterstellen, dass sich zu diesem Zeitpunkt besonders viele Menschen mit der WM beschäftigten. Insofern habe die Veröffentlichung ihre Berechtigung gehabt. Keiner der erwähnten Hersteller, so versichert der Chefredakteur, habe für die Veröffentlichung Geld gezahlt oder angeboten. Unter den gezeigten Produkten sei nur eines, für das sein Hersteller in der Zeitschrift Anzeigen schaltet. Ihn auf der Seite nicht zu berücksichtigen, wäre weder moralisch richtig noch journalistisch sinnvoll. (2006)