Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.
6739 Entscheidungen
Ein bestimmtes Handy ist Gegenstand von zwei Beiträgen in einer Zeitschrift für junge Leute. Beide Artikel sind mit “Promotion” gekennzeichnet und enthalten Motive, die Anzeigen des Handy-Herstellers entnommen sind. In den Inhaltsverzeichnissen zu den Ressorts Musik und Style sind Hinweise auf das Handy enthalten. Eine Leserin nimmt Anstoß an dieser Art der Berichterstattung, da sie der Auffassung ist, dass die Zeitschrift gegen das Trennungsgebot von redaktionellem Inhalt und werblichen Mitteilungen verstoßen hat. Sie ruft den Deutschen Presserat an. Die Übernahme eines Anzeigenmotivs in redaktionell aufgemachte Beiträge weise auf werbliche Intention hin. Die Kennzeichnung mit dem Wort “Promotion” reiche nicht aus, um die Veröffentlichung als Werbung kenntlich zu machen. Nicht jedem Leser sei die genaue Bedeutung von “Promotion” bekannt. Er könne die Anzeige daher nicht als solche erkennen. Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass die Zeitschrift für die Veröffentlichung einen geldwerten Vorteil erhalten habe. Von Schleichwerbung könne nicht die Rede sein, entgegnet die Zeitschrift. Die Kooperation mit der Handy-Firma sei ausdrücklich als “Promotion” gekennzeichnet worden. Diese Kennzeichnung in Kombination mit der Tatsache, dass Bilder der Werbekampagne übernommen wurden, lasse keinen Zweifel am Werbecharakter der Veröffentlichung zu. Der Leser sei nicht irregeführt worden. Ausdrücklich widerspricht die Zeitschrift der Behauptung, das Wort “Promotion” werde nicht sachgerecht verstanden. Dieses Wort sei als Kennzeichnung in deutschen Magazinen üblich und stehe für eine Sonderwerbeform. (2006)
Weiterlesen
„Razzia gegen Kinderporno-Mafia“ titelt eine Boulevardzeitung. Es geht um eine Polizeiaktion gegen 31 Personen, denen der Vorwurf gemacht wird, Kinderpornos besessen und verbreitet zu haben. Der Verdacht richtet sich gegen Männer aus allen Gesellschaftskreisen. Beispielhaft werden ein Zeuge Jehovas, ein Jugendbetreuer und ein ehemaliger Bundeswehrsoldat genannt. Der Beschwerdeführer – ein Zeuge Jehovas, der sich an den Deutschen Presserat wendet – beanstandet die Nennung der Religionszugehörigkeit in einem von 31 Fällen. Eine neutrale Formulierung wäre nach seiner Meinung angemessen gewesen. Durch die Berichterstattung würden Vorurteile und Intoleranz in der Bevölkerung mit Folgen am Arbeitsplatz und in der Schule gefestigt. Die Rechtsabteilung der Zeitung teilt mit, man habe nicht die Zeugen Jehovas in Misskredit bringen wollen. Dies sei erkennbar nicht der Fall, weil in zwei anderen Fällen die Berufe angegeben worden seien. Diese Angaben sollten belegen, dass die Verdächtigen aus einem breiten Spektrum der Gesellschaft kämen. Gerade diese Männer bewegten sich in Kreisen, in denen ein besonders integres Verhalten vorausgesetzt werde. Im Fall des Zeugen Jehovas habe sich die Berichterstattung auf ihn und nicht auf die Religionsgemeinschaft bezogen. (2006)
Weiterlesen
„Ein purer Akt der Barbarei“ – so überschreibt ein Magazin einen Artikel mit fünf Fotos, die den Lynchmord an einem Mann zeigen, den Mitglieder der Terrororganisation „Islamischer Dschihad“ für einen Verräter gehalten hatten. Auf den Bildern ist die anschließende Leichenschändung durch die Bevölkerung zu sehen. Der Name des Getöteten wird in einer Bildunterzeile genannt. Eine Leserin ruft den Deutschen Presserat an, weil sie die Menschenwürde des Opfers verletzt sieht. Besonders im Hinblick auf den Jugendmedienschutz sei der Abdruck solcher Fotos nicht vertretbar. Die Rechtsabteilung der Zeitschrift verweist auf den dokumentarischen Charakter der Fotos. Es werde gezeigt, mit welcher Brutalität nicht nur Konflikte zwischen Israel und Palästinensern, sondern auch intern auf arabischer Seite ausgetragen würden. Die Fotos seien deshalb ein Dokument der Zeitgeschichte. Das Hinrichtungsopfer werde durch die Bilder nicht herabgewürdigt, sondern rufe beim Betrachter Mitgefühl und Entsetzen über die Barbarei und den Fanatismus der Hinrichtungszeugen hervor. Die Redaktion habe sich zur Veröffentlichung entschlossen, um den Lesern die Grausamkeiten des Nahostkonflikts vor Augen zu führen. Das Magazin verweist darauf, dass das Foto, auf dem die Erschießung zu sehen ist, den dritten Preis beim World Press Photo Award gewonnen habe. (2006)
Weiterlesen
Das Sonderheft eines Nachrichtenmagazins stellt Fragen rund um die Anschläge vom 11. September 2001. Eine davon lautet: “Wie wurden die beiden Chefplaner Ramzi Binalshibh und Chalid Scheich Mohammed gefangen?” In einem weiteren Beitrag berichtet die Redaktion über das Urteil des Bundesgerichtshofs gegen Mohammed Atta. Darin wird Chalid Scheich Mohammed ebenfalls als Chefplaner der Anschläge bezeichnet. Die zitierten Passagen verstoßen nach Ansicht des Beschwerdeführers gegen die Ziffern 2 und 13 des Pressekodex. Sie stellten nur eine Vermutung dar. Für die Planung der Anschläge sei bislang niemand gerichtlich verurteilt worden. Es handle sich um eine präjudizierende Vermutung, die als solche habe kenntlich gemacht werden müssen. Der Beschwerdeführer verweist auf eine Passage in dem Artikel, wonach es unwahrscheinlich sei, dass es zu Prozessen gegen Binalshibh und Chalid Scheich Mohammed kommen werde, da sie im Verlauf ihrer Vernehmungen gefoltert worden seien. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Rechtsvertretung des Magazins teilt nicht die Auffassung, dass man von “mutmaßlichen” Terroristen hätte sprechen müssen. Diese hätten sich ihrer Verbrechen öffentlich gerühmt, was dem Vorwort des Buches “Masterminds of Terror” zu entnehmen sei. Dieses Vorwort gebe die Antwort auf die Frage, wer die Anschläge von New York und Washington geplant habe. Binalshibh und Scheich Mohammed seien sehr stolz auf ihre “große Stunde” gewesen. Sie würden solche Anschläge nicht nur jederzeit wieder ausführen; sie riefen auch zu tausend weiteren ähnlichen Aktionen auf. (2006)
Weiterlesen
“In was für einer Gesellschaft leben wir?” überschreibt eine Regionalzeitung die Zuschrift eines Lesers. Sie stellt dem ersten Absatz die Zeile “Zur Situation der katholischen Kirche” voran. Der Einsender beschwert sich darüber, dass durch die vorangestellte Zeile der Eindruck entstehe, sein kompletter Brief befasse sich mit der katholischen Kirche. Dies gelte jedoch nur für die Absätze 2 und 3, nicht aber für Absatz 1 seiner Zuschrift. Die Zeitung veröffentlicht daraufhin den Brief erneut, stellt ihm diesmal jedoch die Zeile “Zur gesellschaftlichen Stimmung” voran. Die zweite Veröffentlichung erfolgt ohne eine Erklärung, warum der Brief erneut erscheint. Der bearbeitende Redakteur teilt mit, der erste Brief sei in gekürzter Form veröffentlicht worden. Dem sich beschwerenden Leserbriefschreiber habe er den Gefallen getan, den Brief nochmals zu veröffentlichen. Diese Zweitveröffentlichung habe der Einsender als Schuldeingeständnis der Zeitung gewertet und über seine Frau einen weiteren Leserbrief lanciert, in dem die Geschichte des ersten Briefes erzählt werden sollte. Diesen Brief habe die Redaktion nicht veröffentlicht. (2006)
Weiterlesen
Unter der Überschrift “Deutsche wollen Binalshibh nicht verhören” berichtet eine überregionale Tageszeitung darüber, dass sich die deutschen Ermittlungsbehörden nicht an Verhören von Ramzi Binalshibh im US-Lager Guantanamo beteiligen werden. Die Zeitung behauptet, dass Binalshibh der Chefplaner der Anschläge von New York und Washington gewesen sei und zur Hamburger Terrorzelle um Mohammed Atta gehört habe. Sie berichtet auch dies: “Er war wohl das entscheidende Bindeglied zu al-Quaida. Er soll Atta die Ziele genannt haben (…). Er soll die weltweiten Finanzströme kontrolliert und die Unterstützer koordiniert haben”. Die zitierten Passagen verstoßen nach Ansicht des Beschwerdeführers gegen die Ziffern 2 und 13 des Pressekodex (journalistische Sorgfaltspflicht und Vorverurteilung), da sie nur eine Vermutung darstellten und präjudizierend seien. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Chefredaktion der Zeitung kann keinen Verstoß gegen eine der genannten Kodex-Ziffern erkennen. Dass Binalshibh jahrelang in Hamburg lebte und zu der Terrorzelle um Mohammed Atta gehörte, sei erwiesen und werde seit Jahren durch privilegierte Quellen und sämtliche renommierte Nachrichtenagenturen verbreitet. Im Konjunktiv einer Anklageschrift, nicht aber im feststellenden Ton eines Urteils, habe die Redaktion ausgeführt, dass Binalshibh wohl das entscheidende Bindeglied zur al-Quaida gewesen sei. Gleiches gilt für seine Beteiligung an der Vorbereitung der Anschläge. Ausdrücklich habe man klargestellt, dass der mutmaßliche Täter noch nicht rechtskräftig verurteilt worden sei. (2006)
Weiterlesen
Unter der Überschrift “Bundeswehr will präventiv zuschlagen” berichtet eine überregionale Zeitung über die Situation der deutschen Soldaten in Afghanistan. Der Beschwerdeführer, zuständiger Presse- und Informationsoffizier in Kunduz, wird darin wie folgt zitiert: “Vor dem Selbstmordattentat in Kunduz wussten wir genau, von welchem Dorf in der Region die Probleme ausgehen, weil sich dort eine Gruppe von Leuten nicht entwaffnen lassen wollte.” Weiter heißt es, er habe gesagt: “Wir konnten nichts dagegen machen, aber wir haben damals gesagt: Die werden uns mit diesen Waffen angreifen. Genauso ist es gekommen.” Der Presseoffizier teilt mit, dass er diese Aussage nicht gemacht hat. Er habe zwar mit der Autorin des Artikels ein Hintergrundgespräch geführt, dieses jedoch eindeutig als solches bezeichnet. Insofern hätte er überhaupt nicht zitiert werden dürfen. Hätte die Autorin bei ihm nachgefragt und um eine Autorisierung gebeten, so hätte er dann darauf hinweisen können, dass das angebliche Zitat falsch sei. Der Offizier, der eine Beschwerde an den Deutschen Presserat richtet, betont, dass die Autorin ihm zu keinem Zeitpunkt des Gesprächs gesagt habe, dass seine Aussagen in irgendeiner Weise zur Publikation gedacht seien. Der Leiter Personal und Recht der Zeitung teilt mit, dass der Beschwerdeführer die ihm zugeschriebene Aussage in Kunduz so wie veröffentlicht gemacht habe. Bei dem Gespräch habe es sich um ein verabredetes Interview gehandelt. Bei dem Zusammentreffen der Autorin mit dem Presseoffizier sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass sie als Journalistin arbeite. Somit sei es zu einem Gespräch zwischen einer recherchierenden Journalistin und dem Bundeswehr-Pressesprecher gekommen. Dem Beschwerdeführer sei bewusst gewesen, dass die als Journalistin vorgestellte Autorin das Gespräch im Rahmen ihrer Berufsausübung als Interview führte, um dieses dann in einem Artikel zu verwerten. Dies liege auf der Hand, wenn eine Journalistin und ein Pressesprecher ein Interview führten. Zu keinem Zeitpunkt habe der Presseoffizier während des Gesprächs einen Autorisierungsvorbehalt geltend gemacht bzw. Aussagen als nicht zitierfähige Hintergrundinformation oder “off-the-record” bezeichnet. Das Wort “Hintergrundgespräch” sei während es gesamten Gesprächs nie gefallen. (2006)
Weiterlesen
“Haufen-Razzia - Hier flüchtet eine Hundebesitzerin” – unter dieser Überschrift berichtet eine Boulevardzeitung über eine Frau, die den Kot ihrer beiden Chihuahuas in einer städtischen Grünanlage nicht entsorgt hat. Nach dem Zeitungsbericht wurde die Frau von zwei Mitarbeitern der Stadt beobachtet. Die Frau – sie ist Beschwerdeführerin – blickt auf dem veröffentlichten Foto über die Schulter und entfernt sich laufend von den Beobachtern. Das Gesicht ist um die Augen und um den Mund herum anonymisiert. Name oder Teile des Namens werden nicht genannt. Die Hundehalterin wurde nach Auskunft ihres Anwalts in ihrem Bekanntenkreis spontan wieder erkannt. Sie sei durch die Veröffentlichung Nachfragen, Belästigungen, Hohn und Spott ausgesetzt worden. Die Berichterstattung sei reißerisch übertrieben, in jeder Hinsicht unangemessen und enthalte obendrein unwahre Tatsachenbehauptungen. Der Anwalt, der sich an den Deutschen Presserat wendet, fährt fort: In doppelter Weise setze der Artikel die Hundehalterin herab. Eine Razzia sei veranstaltet worden mit einer anschließenden öffentlichen Anprangerung, die an Bestrafungsformen des Mittelalters erinnere. Der Anwalt sieht zudem einen Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Die Frau sei in der Öffentlichkeit lächerlich gemacht und mit Bedacht dem Hohn und Spott anderer preisgegeben worden. Die Rechtsabteilung der Zeitung hält die Beschwerde aus formellen Gründen für unzulässig und in der Sache für unbegründet. Formell sei die Beschwerde unzulässig, weil sie missbräuchlich sei. Sie diene offensichtlich nur dazu, einen bereits abgelehnten zivilrechtlichen Entschädigungsanspruch durchzusetzen. Inhaltlich, so die Zeitung weiter, sei die Beschwerde unbegründet. Es werde über ein zeitgeschichtliches Ereignis berichtet, an dem vor allem in Großstädten ein hohes öffentliches Interesse bestehe. Vor dem Hintergrund dieses Interesses müssten die vermeintlich verletzten Persönlichkeitsrechte der Hundehalterin zurückstehen. Die Verunreinigung der Straßen mit Hundekot stelle eine Ordnungswidrigkeit dar. Der Missstand sei mittlerweile so gravierend, dass viele Städte Aktionen gegen die Hundehalter eingeleitet hätten. Die Redaktion habe die Hundehaufen-Jäger bei ihrer Arbeit begleitet und darüber berichtet. Sie habe dieses “skrupellose Verhalten” als geschichtliches Ereignis im Bild festhalten und dieses dann auch veröffentlichen dürfen. Zum Schutz der Betroffenen habe die Zeitung ihr Gesicht unkenntlich gemacht. (2006)
Weiterlesen
“Schüler (16) bestialisch erstochen” – titelt eine Boulevardzeitung über den Mord an einem Jungen. Die Tat hatte sich nachts in einem Internat zugetragen. Die Zeitung druckt ein Foto des Opfers, das deutlich zu erkennen ist. Der Beschwerdeführer moniert den Abdruck des Fotos. Dass der Getötete deutlich zu erkennen ist, verletze dessen Persönlichkeitsrechte auch nach dem Tod. Er schaltet den Deutschen Presserat ein. Die Rechtsabteilung des Verlags gibt an, das Foto des getöteten Jungen stamme von einer Gedenktafel, die von Lehrern und Schülern auf dem öffentlich zugänglichen Schulgelände aufgestellt worden sei. Ein freier Mitarbeiter habe das Bild des Jungen von dieser Gedenktafel abfotografiert. Eine direkte Kontaktaufnahme zu den Eltern des Opfers habe es nicht gegeben. Es sei jedoch davon auszugehen, dass die Eltern, die die Gedenktafel auf dem Schulhof wahrgenommen hätten, mit deren Aufstellung einverstanden gewesen seien. Aus diesen Begleitumständen, so die Rechtsabteilung weiter, ergebe sich, dass die Zeitung mit ihrer Veröffentlichung nicht in die Privatsphäre der Familie eingedrungen sei. Außerdem seien Klassenfotos mit dem später getöteten Jungen im Internet verbreitet worden. Sie vertritt die Auffassung, dass es zur öffentlichen Aufgabe der Medien gehöre, über erschütternde Gewaltverbrechen wie im vorliegenden Fall zu berichten. Der Leiter der betroffenen Schule betont, dass die Gedenktafel auf dem privaten Gelände der Schule stehe. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass das Gelände nicht abgesperrt sei. Er verweist darauf, dass er gegenüber der Presse wiederholt erklärt habe, dass die Tafel nicht Gegenstand der Berichterstattung sein solle. Sie sei Ausdruck der persönlichen Trauer der Jugendlichen und nicht für eine breite Öffentlichkeit bestimmt. (2006)
Weiterlesen
“Absturz-Drama – Deutsche Arztfamilie tot” – unter dieser Überschrift berichtet eine Boulevardzeitung über den Absturz eines Privatflugzeugs. Dem Artikel sind Fotos von drei Opfern ohne Anonymisierung beigestellt. Der Beschwerdeführer meint, die Berichterstattung verstoße gegen den Pressekodex. Nach seiner Auffassung wurde der Opferschutz verletzt. Die Abbildung der Opfer sei bei der Berichterstattung über Unglücksfälle nicht gerechtfertigt und diene allein der Schaulust des Lesers. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Rechtsabteilung der Zeitung weist darauf hin, dass die der Beschwerde zugrunde liegende Richtlinie 8.1 des Pressekodex kein absolutes Verbot enthalte. Vielmehr sei zwischen Persönlichkeitsrecht und Informationsinteresse abzuwägen. Für Personen der Zeitgeschichte seien Ausnahmen vorgesehen. Der verunglückte Arzt habe als Koryphäe in seinem Fach gegolten, sei Vorstandsmitglied in einem großen Hilfsprojekt gewesen und habe sich um Tsunami-Opfer gekümmert. Die Veröffentlichung der Fotos sei, so die Rechtsabteilung, aus zeitgeschichtlichen Erwägungen gerechtfertigt gewesen. Die gesamte Darstellung sei zurückhaltend und dem Ereignis angemessen ausgefallen. (2006)
Weiterlesen