Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6739 Entscheidungen
Ein Nachrichtenmagazin berichtet über die geplante Gründung einer Stiftung für misshandelte Kinder durch einen verurteilten Kindermörder. Es heißt, die Sache sei von dessen Anwalt eingefädelt worden, der als Stiftungsvorsitzender vorgesehen sei. Es sei geplant, so das Magazin weiter, sich mit verschiedenen karitativen Vereinigungen an einen Tisch zu setzen, um über künftige Kooperationen zu sprechen. Der Anwalt, der den Deutschen Presserat einschaltet, wendet sich gegen die Passage im Magazin, wonach er mit einer bestimmten karitativen Einrichtung im Gespräch sei. Dem Nachrichtenmagazin gegenüber habe er festgestellt, dass eine Zusammenarbeit gerade mit dieser Vereinigung nicht in Frage komme. Der Anwalt und Beschwerdeführer wirft dem Nachrichtenmagazin außerdem vor, die vereinbarte Vertraulichkeit im Hinblick auf einen zur Verfügung gestellten Satzungsentwurf der Stiftung nicht beachtet zu haben. Entgegen der Absprache seien Inhalte öffentlich gemacht worden. Schließlich kritisiert er das Verhalten eines Fotografen des Magazins. Dieser habe sich ein Foto mit ihm entweder mit seinem Rolls Royce oder in seinem Weinkeller mit unlauteren Methoden beschaffen wollen. Er sei aufgefordert worden, ein solches Bild zu liefern oder anfertigen zu lassen. Ansonsten werde man ein Foto des ermordeten Kindes veröffentlichen. Das Ansinnen habe er abgelehnt. Daraufhin habe das Magazin ein Foto vom Grab des Ermordeten gedruckt. Die Rechtsabteilung des Nachrichtenmagazins teilt mit, der Beschwerdeführer habe die Autorin des Beitrags von sich aus über die Stiftungspläne unterrichtet und in zahlreichen Telefonaten weitere Informationen geliefert. Dabei habe er mit Sicherheit die karitative Einrichtung genannt, von der er jetzt behaupte, sie nie als Kooperationspartner ins Gespräch gebracht zu haben. Die Satzung habe der Beschwerdeführer der Autorin übersandt, nachdem diese Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Projekts habe anklingen lassen. Er habe die Bitte geäußert, sie nicht an Dritte weiterzugeben. Weitergehende Absprachen habe es nicht gegeben. Insbesondere hätte es weder die Bitte noch die Zusage gegeben, den Inhalt der Satzung nicht zu verwenden. Im Hinblick auf die Fotos bezeichnet die Rechtsvertretung die Schilderung des Beschwerdeführers als unkorrekt. Der Fotograf habe keinerlei Druck ausgeübt, sondern lediglich erläutert, dass im Zusammenhang mit dem Stiftungsthema nur entweder der Beschwerdeführer oder sein Mandant abgebildet werden könne. (2006)
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“Menschenunwürdige Zustände in … Altenheim“ und “Pflegenotstand – ein Sohn klagt an” – unter diesen Überschriften berichtet ein Boulevardblatt über einen Vorfall in einem Seniorenwohnsitz. Eine 95-jährige, halbseitig gelähmte Frau, deren Fuß im Gitter ihres Bettes eingeklemmt war, habe vergeblich versucht, sich zu befreien. Nach dem Drücken der Alarmglocke sei kein Pfleger gekommen. Der Sohn der Frau, der schon länger den Verdacht hatte, dass seine Mutter nicht richtig gepflegt werde, habe dann eine versteckte Kamera installiert. Dabei habe sich herausgestellt, dass die Alarmglocke mittlerweile unerreichbar hoch angebracht war. Auch sei in dem Pflegeheim die Versorgung mit Flüssigkeit ungenügend. Seine Mutter sei wegen Dehydrierung sogar ins Krankenhaus eingeliefert worden. Der Träger des Altenheims kritisiert den Artikel und wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Zeitung greife einen Vorfall, der vor eineinhalb Jahren öffentlich geworden war, erneut auf. Es werde suggeriert, dass das Pflegepersonal die Heimbewohner gerade nach der Hitzephase im Sommer 2006 nicht in ausreichender Weise versorge. Das Problem der Dehydrierung stehe jedoch in keiner Verbindung zu den Bildern, die mit einer versteckten Kamera aufgenommen worden seien. Die Aufsichtsbehörden hätten längst festgestellt, dass die alte Frau den Alarmknopf jederzeit erreichen konnte. Die Chefredaktion der Zeitung betont, dass die Redaktion alle Recherchestandards eingehalten habe. Der Beschwerdeführer könne nicht darüber befinden, ob ein solcher Fall in der Zeitung noch einmal aufgenommen werde. Die im Text erwähnten Videoaufnahmen seien zwar eineinhalb Jahre alt, doch habe sich die Situation in dem Heim seitdem nicht wesentlich gebessert. (2006)
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Die örtliche Zeitung kommentiert eine Sitzung der Entwicklungsgesellschaft einer Großstadt. Sie kritisiert ein Aufsichtsratsmitglied der Gesellschaft, das auch als Kommunalpolitiker aktiv ist. Dieser hatte sich gegen den Verkauf eines städtischen Objekts an einen englischen Investor gewandt. Begründung: Die Engländer “wollen doch nur Geld verdienen”. Der Kommentator meint, angesichts dieser Argumentation könne man sich ja “mit Fug und Recht biegen vor Lachen”. Er belehrt den Kommunalpolitiker, dass es in unserem Land nicht verboten sei, Geld zu verdienen. Der Kritisierte wendet sich an den Deutschen Presserat. Er vertritt die Auffassung, alleiniges Ziel des Artikels sei es, ihn in der Öffentlichkeit zu diffamieren und herabzusetzen. In der Sitzung der Entwicklungsgesellschaft habe er sich kritisch zu dem Umstand geäußert, dass mit einer Briefkastenfirma Verträge abgeschlossen werden sollten. Um nichts anderes handle es sich bei dem Kaufinteressenten. Er halte den Verkauf des städtischen Objekts im Hinblick auf der Stadt anvertraute Steuermittel für verantwortungslos. Um die Gewinne des Investors sei es ihm nicht gegangen. Der Beschwerdeführer kritisiert, dass der Autor des Kommentars vor der Veröffentlichung nicht mit ihm gesprochen habe. Die Rechtsabteilung der Zeitung stellt fest, dass der monierte Kommentar nicht auf die Diffamierung des Kommunalpolitikers abgezielt habe. Das Protokoll der Sitzung habe als Grundlage für die Kommentierung gedient. Darin sei festgehalten, dass der Beschwerdeführer die Auffassung vertreten habe, mit dem Verkauf seien zu viele Risiken verbunden. Hauptrisiko sei für ihn, dass mit irgendwelchen Briefkastenfirmen Geschäfte gemacht würden. Auch habe er bemängelt, dass die Investoren nur Geld anlegen und verdienen wollten. (2006)
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In der Kolumne einer Boulevardzeitung geht es um einen verurteilten Kindermörder und die von diesem beabsichtigte Gründung einer Stiftung für misshandelte Kinder. Der Autor bezeichnet den Täter als “Arschloch” und “Schwein”. Die Rechtsvertretung des verurteilten Mörders sieht in der Veröffentlichung eine Schmähkritik und wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Aussagen dienten ausschließlich der Herabwürdigung des Verurteilten. Sie verletzten seine Menschenwürde und seine Ehre. Die Rechtsabteilung der Zeitung steht auf dem Standpunkt, die Wertungen des Autors bewegten sich im Rahmen der Meinungsfreiheit. Es sei bekannt, dass die Kolumne scharf sei und sich einer überspitzten Sprache bediene. Stilmittel des Autors sei die politische Unkorrektheit. In dem angegriffenen Beitrag gehe es um eine Auseinandersetzung in der Sache und nicht um die Diffamierung einer Person. Der Täter füge der Verwerflichkeit seines Mordes an einem Kind eine weitere Stufe hinzu, indem er seine traurige Popularität und seine Straftat nutze, um sich zum Gutmenschen zu stilisieren. Er benutze den Mord an dem Kind für seine Selbstdarstellung. Diese Art der Selbstinszenierung kommentiere der Autor mit den schärfsten Stilmitteln, die die deutsche Sprache biete. Die Grenze zur Schmähung werde jedoch nicht überschritten. Die gewählten Bezeichnungen könnten in Einzelfällen Formalbeleidigungen darstellen. Ob sie dies letztendlich seien, entscheide sich immer anhand der Gesamtäußerung. (2006)
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Eine Computer-Fachzeitschrift veröffentlicht einen Artikel über Downloads von Raubkopien chinesischer Websites. Der Beitrag wird auf der Titelseite mit der Schlagzeile “Chinas illegale Download-Sites” angekündigt. Die Zeitschrift informiert ihre Leser, wie man diese Seiten findet und was beim Herunterladen beachtet werden sollte. Zwei Ausgaben später veröffentlicht sie einen weiteren Artikel, den sie auf der Titelseite mit der Schlagzeile “Hier klaut Deutschland” anreißt. Die Rechtsvertretung von sechs Unternehmen der deutschen Musikwirtschaft sieht in der Berichterstattung Anleitungen zu strafbaren Handlungen und wendet sich an den Deutschen Presserat. Unter dem Deckmantel seriöser Berichterstattung erhalte der Leser eine Anleitung, wo und wie er sich Raubkopien beschaffen könne. Die Rechtsvertretung der Zeitschrift hält die Vorwürfe der Beschwerdeführer für neben der Sache liegend. Es könne keine Rede davon sein, dass die Redaktion Anleitungen zum Rechtsbruch gebe. Die Redaktion berichte lediglich, dass sich die Chinesen um das Urheberrecht nicht kümmerten. Die Aufmachung drücke eher Unverständnis über die Dreistigkeit der Chinesen im Umgang mit dem Urheberrecht aus. Jede andere Interpretation des Beitrags sei falsch. Auch die Vorwürfe gegen den Inhalt des Artikels entbehrten jeder Grundlage. Die Redaktion distanziere sich klar von den Anbietern der chinesischen Websites. Zahlreiche Formulierungen untermauerten diese Aussage. Auch in dem folgenden Beitrag sieht die Rechtsvertretung des Blattes eine neutrale Berichterstattung. Eindeutig habe die Redaktion keine Anleitung zum illegalen Bezug geschützter Inhalte gegeben. Vorgestellt und verglichen habe sie lediglich die beliebtesten und jedermann bekannten Tauschnetzwerke. Am Ende sei festgestellt worden, dass das “Usernet” für Sauger illegaler Inhalte ganz klar die erste Wahl sei. Die Erwähnung dieses Testsiegers sei ebenso wie der gesamte Bericht presseethisch nicht angreifbar. Der Beschwerdeführer verkenne grundlegend, dass man auch über “Verbotenes” berichten dürfe. (2006)
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Unter der Überschrift „Frau Richterin warum schützen Sie diesen Verbrecher?“ berichtet ein Boulevardblatt über den Prozess gegen einen 19-jährigen Angeklagten, der an einer Schießerei mit mehreren Personen beteiligt war, die einem Menschen das Leben kostete. In dem Bericht wird behauptet, der Angeklagte habe auf offener Straße mit einem Revolver wahllos auf unbeteiligte Menschen geschossen und diese verletzt. Zu Beginn des Verfahrens habe die Richterin die Öffentlichkeit zum Schutz des noch heranwachsenden Täters ausgeschlossen. Der Anwalt des Angeklagten prangert einen Verstoß gegen Ziffer 13, Richtlinie 13.2, des Pressekodex an. In diesem Teil des Pressekodex ist das Gebot enthalten, bei Ermittlungs- und Strafverfahren gegen Jugendliche besondere Zurückhaltung zu üben. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Sein nicht vorbestrafter Mandant sei von der Zeitung als Verbrecher bezeichnet worden, obwohl es in dem Verfahren kein Urteil gebe. Die Öffentlichkeit sei in dem Verfahren ausgeschlossen worden, um den Heranwachsenden zu schützen. Darauf sei auch in der Berichterstattung Rücksicht zu nehmen. Die Rechtsabteilung der Zeitung verweist darauf, dass sich der 19-jährige Täter auf der Schwelle zum Erwachsenenstrafrecht befinde. Die Richtlinie 13.2 gelte daher nur eingeschränkt. Eine identifizierende Berichterstattung sei danach nicht ausgeschlossen. Auch sei der mutmaßliche Täter weitgehend geständig. Die Anklage gehe zudem davon aus, dass der 19-jährige tödliche Verletzungen der im Zielbereich seiner Waffe stehenden Personen billigend in Kauf genommen habe. Die vom Angeklagten zugegebene Tat sei in ihrer Art und Ausführung so erschreckend, dass darüber habe berichtet werden dürfen. Letztlich richte sich die Überschrift in erster Linie gegen die Entscheidung des Gerichts, die Öffentlichkeit auszuschließen. Diesen Ausschluss könne die Presse nicht akzeptieren, weil es um die gerichtliche Aufarbeitung eines Verbrechens gehe. (2006)
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Unter der Überschrift „Verärgert über Ferndiagnose“ berichtet eine Regionalzeitung über das mutmaßliche Fehlverhalten eines namentlich genannten Arztes. Dieser, so das Blatt, habe während seines Wochenenddienstes einen Notruf nicht ernst genug genommen. Anstatt die Patientin wegen ihrer telefonisch geschilderten Kopfschmerzen ins Krankenhaus zu schicken, habe er die Einnahme eines Schmerzmittels empfohlen. Die Patientin sei später mit Gehirnblutungen auf die neurologische Intensivstation eines Krankenhauses gebracht worden. Der Anwalt des Arztes hält die Namensnennung für unverhältnismäßig. Sein Mandant sei damit der Gefahr ausgesetzt, in der öffentlichen Meinung herabgesetzt zu werden. Er bezeichnet die Berichterstattung als einseitig. Der Redakteur habe nicht alle zur Verfügung stehenden Informationsquellen ausgeschöpft. Er habe mit der Behauptung, die Patientin habe es einer besorgten Nachbarin zu verdanken, dass sie überhaupt noch lebe, gegen die Wahrheitspflicht verstoßen. Der Anwalt wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Redaktion weist ausdrücklich darauf hin, dass der Arzt gegenüber der Zeitung Versäumnisse eingeräumt habe. Die Namensnennung sei journalistisch motiviert gewesen, da die örtliche Ärzteschaft einen öffentlichen, dem Gemeinwohl dienenden Auftrag wahrnehme, nämlich die ärztliche Versorgung der Bevölkerung zu sichern. Notrufregelung und Hausärztemangel seien in der Stadt ein heikles Thema. Der konkrete Fall sei dargestellt worden, um zu zeigen, was passieren könne, wenn die Notrufzentrale einen Anrufer an einen Arzt verweise, der – ohne den Patienten zu sehen oder zu kennen – eine unzutreffende Ferndiagnose stelle. Das öffentliche Interesse an dem Fall überwiege die privaten Interessen des Beschwerdeführers. Der sei im Übrigen am Tag nach dem Erscheinen des beanstandeten Artikels umfassend zu Wort gekommen. Der Artikel – so die Redaktion weiter – sei sorgfältig recherchiert gewesen. Der Redakteur habe mit den Angehörigen, mehrfach mit dem Arzt und auch mit einem Vertreter der Kassenärztlichen Vereinigung gesprochen. Der Arzt habe offen zugegeben, dass er „den Fall vielleicht zu wenig hinterfragt“ habe. Für ihn habe kein Notfall vorgelegen. Die Passage, wonach für die Patientin Lebensgefahr bestanden habe, sei durch die recherchierten Fakten gedeckt. (2006)
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„31 … unter Kinderporno-Verdacht“ titelt eine überregionale Zeitung über eine Razzia in einer Großstadt. Die Verdächtigen sollen Kinderpornos besessen und verbreitet haben. Der Vorwurf richte sich gegen Männer, unter denen sich ein Zeuge Jehovas, ein ehrenamtlicher Jugendbetreuer und ein Ex-Soldat befänden. Die Frau des Beschuldigten, der den Zeugen Jehovas angehört, habe - so die Zeitung – fassungslos reagiert. Ein Angehöriger dieser Glaubensrichtung beanstandet, dass die Zeitung die Religionszugehörigkeit eines der Verdächtigen genannt habe. Dies sei bei keinem anderen der Verdächtigen geschehen. Eine neutral formulierte Berichterstattung wäre angemessen gewesen. Vorurteile und Intoleranz in der Bevölkerung würden so gefestigt und Angehörige der Religionsgemeinschaft am Arbeitsplatz und in der Schule diskriminiert und ausgegrenzt. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Redaktion vertritt die Auffassung, dass die Namensnennung publizistisch veranlasst war, weil die Zeugen Jehovas von ihren Mitgliedern die Einhaltung sittlicher Werte einfordere, denen sie nicht immer gerecht würden. Der Chefredakteur gibt zu bedenken, dass nur Angehörige sozialer Gruppen angeführt worden seien, die aufgrund ihrer Stellung, ihrer Tätigkeit oder ihrer ethnischen und moralischen Vorstellungen ein hohes Ansehen und großes Vertrauen in der Bevölkerung genießen. Dadurch werde deutlich, dass das Phänomen Kinderpornografie alle gesellschaftlichen Gruppen erfasse, auch solche, die aufgrund ihrer Bildung und ihrer moralischen Werte besonders vertrauenswürdig erschienen. Die Zeitung nimmt ein öffentliches Interesse an der Berichterstattung über sexuelle Übergriffe auf Kinder für sich in Anspruch. Die Öffentlichkeit sei bei diesem Thema in hohem Maße sensibilisiert. (2006)
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Eine Lokalzeitung berichtet unter dem Titel “Betrug im ….-Werk: Italiener ergaunert 54.000 Euro am Getränke-Automaten!” über die Verurteilung eines 38-Jährigen wegen Manipulation von Guthabenkarten für Automaten. In dem Beitrag wird siebenmal erwähnt, dass es sich bei dem Angeklagten um einen Italiener handelt. Ein Leser der Zeitung kritisiert die häufige Nennung der Staatsangehörigkeit. Ein Bezug zwischen Nationalität und Straftat sei nicht zu erkennen. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Zeitung entgegnet, die Bezeichnung “Italiener” sei in der Stadt eher positiv als negativ besetzt. Seit Jahrzehnten lebten hier viele Italiener. Italien sei hier allgegenwärtig, vom Straßennamen bis zum Ortsbürgermeister, vor allem jedoch im Werk. Der in der Beschwerde auftauchende Begriff einer ethnischen Minderheit sei vor diesem Hintergrund nicht stichhaltig. Nichts in dem Artikel deute auf eine Absicht hin, eine Einzelperson oder eine Gruppe zu diskriminieren. Die Zeitung weist darauf hin, dass außer dem Beschwerdeführer niemand an dem Artikel Anstoß genommen habe, offenbar nicht einmal der Täter selbst. Kein italienischer Politiker, kein Gewerkschafter, kein Geschäftsmann und kein Leser hätte negativ reagiert. (2006)
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Unter der Überschrift „Schlag gegen Kinderpornografie“ berichtet eine überregionale Zeitung über eine Großrazzia gegen 31 Personen, die unter dem Verdacht stehen, Kinderpornos angefertigt und verbreitet zu haben. Der Vorwurf richtet sich gegen Männer, unter denen sich ein Zeuge Jehovas, ein ehrenamtlicher Jugendbetreuer und ein Ex-Soldat befinden. Der Beschwerdeführer, ein Zeuge Jehovas, der den Deutschen Presserat anruft, kritisiert die Erwähnung der Religionszugehörigkeit im Fall eines Verdächtigen. Dies sei bei keinem der übrigen dreißig Männer geschehen. Er mahnt eine neutral formulierte Berichterstattung an. Die Zeitung hätte Vorurteile und Intoleranz in der Bevölkerung gefestigt und Angehörige der Religionsgemeinschaft am Arbeitsplatz und in der Schule diskriminiert und ausgegrenzt. Die Rechtsabteilung der Zeitung erklärt, es sei nicht ihre Absicht gewesen, die Religionsgemeinschaft in Misskredit zu bringen. Dies sei erkennbar nicht der Fall, weil in zwei anderen Fällen die Berufe der Verdächtigen angegeben worden seien. Die Angaben sollten verdeutlichen, dass zum Kreis der Verdächtigen Personen aus allen Gesellschaftsschichten gehören. Gerade diese Männer bewegten sich in Kreisen, in denen ein besonders integres Verhalten vorausgesetzt werde. Die Berichterstattung habe sich nicht auf die Zeugen Jehovas, sondern auf den unter Verdacht stehenden Mann bezogen. (2006)
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