Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.
6739 Entscheidungen
“Beil-Attacke gegen die Ex. Zeuge Jehovas vor Gericht” titelt eine Boulevardzeitung. In Überschrift und Text wird berichtet, dass der Angeklagte Zeuge Jehovas sei und das Verhaltensmuster zwischen Mann und Frau in dieser Glaubensgemeinschaft eine wohl nicht unerhebliche Rolle bei der Tat gespielt habe. Auslöser für die Tat, so der Autor weiter, sei der Umstand gewesen, dass die Frau den Tatverdächtigen einige Wochen vor der Bluttat verlassen habe. Außerdem wird sein “cholerisches Verhalten” erwähnt, das er nach Auskunft von Zeugen im Vorfeld der Tat immer wieder an den Tag gelegt habe. Die Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas sieht in der Berichterstattung die Gefahr einer Verallgemeinerung. Beim Leser entstehe der Eindruck, die Glaubenszugehörigkeit habe das Verhalten des Angeklagten gefördert. Der Vertreter der Glaubensgemeinschaft, der den Deutschen Presserat anruft, weist darauf hin, dass der Tatverdächtige seit geraumer Zeit kein Mitglied der Gemeinschaft mehr sei. Der Redaktionsleiter der Zeitung sieht seine Zeitung als weltoffen und politisch liberal an. Sie lehne pauschale Vorurteile gegen Menschen bestimmter Herkunft, Abstammung und Religion grundsätzlich ab. lm vorliegenden Fall habe man nach Erklärungen für die spektakuläre Gewalttat gesucht. Eine solche Erklärung schien die Glaubenszugehörigkeit, die zur Tatzeit noch bestand, möglicherweise zu sein. Die Zeugen Jehovas, so der Redaktionsleiter weiter, lehrten, dass “Frauen ihren Männern untertan” sein sollten. Eine Frau, die ihren Mann oder Freund verlassen wolle, verstoße gegen diese Regel. Ein solches Ereignis löse bei einem vom Glauben und den Traditionen der Glaubensgemeinschaft geprägten Mann möglicherweise eine heftigere Reaktion aus als bei einem liberaler Denkenden. Dieser von der Redaktion geäußerte Gedanke habe sich natürlich ausschließlich auf den vorliegenden Fall und nicht auf die gesamte Glaubensgemeinschaft bezogen. Dass bei dem Beschwerdeführer ein falscher Eindruck entstanden sei, bedauere die Redaktion. (2006)
Weiterlesen
“Terror – Heute vor fünf Jahren bekam das Gauen ein neues Gesicht”. Unter dieser Überschrift erinnert eine Zeitung an die Anschläge vom 11. September 2001 in New York und Washington. Folgende Passage ist in dem Beitrag enthalten: “Mohammed Atta, Terrorpilot und Kopf der Anschläge vom 11. September, wohnte hier mit dem Terror-Logistiker Said Bahaji und ihrem Komplizen Ramsi Binalschib”. Der Beschwerdeführer sieht eine Vorverurteilung von Bahaji und Binalschib. Ihre Täterschaft sei noch nicht festgestellt, weil sie noch nicht rechtskräftig verurteilt seien. Der Beschwerdeführer teilt mit, zwar habe Binalschib angeblich seine Beteiligung an den Anschlägen bei Verhören gestanden. Da jedoch nach Richtlinie 13.1 des Pressekodex auch bei einem Geständnis bis zu einer Verurteilung die Unschuldsvermutung gelte, liege eine Vorverurteilung vor. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Der Rechtsabteilung der Zeitung zufolge stehen die Namen der beiden Verdächtigen ganz oben auf der Liste der meistgesuchten Personen. Binalschib sei mittlerweile festgenommen worden; Bahaji werde noch gesucht. Die den Verdächtigen zur Last gelegten Delikte seien so schwerwiegend, dass die Beschreibungen als “Terrorlogistiker” und “Komplize” keine Vorverurteilung im Sinne des Pressekodex seien. (2006)
Weiterlesen
Eine Zeitschrift aus dem Segment des Regenbogens berichtete unter der Überschrift “Willkommen, kleine Grimaldi!” über das Ergebnis eines Kampfes um die Vaterschaftsanerkennung. Im Text ist die Passage enthalten: “Endlich hat sie einen Papa: Trotzdem wird Jazmin Grace Grimaldi nicht Prinzessin”. Illustriert ist der Artikel mit einem Foto der Vierzehnjährigen. Der Beschwerdeführer sieht in dem Beitrag einen Verstoß gegen Ziffer 8 des Pressekodex. Die Minderjährige sei keine Person der Zeitgeschichte. Da sie auf dem Foto zu erkennen ist, komme dies einer Verletzung der Privatsphäre gleich. Er vermag auch kein öffentliches Interesse an der Veröffentlichung zu erkennen. Bisher sei das Mädchen – ob uneheliches Kind des Fürsten von Monaco oder nicht – keine von sich aus in der Öffentlichkeit in Erscheinung getretene Person des Zeitgeschehens. Durch die Veröffentlichung würden die Rechte einer Minderjährigen missachtet. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Rechtsvertretung der Zeitschrift gibt an, das Blatt habe das Bild von einer international tätigen Fotoagentur erworben. Die Redaktion habe keinen Hinweis darauf gehabt, dass das Bild nicht zur Veröffentlichung frei gewesen sei. Dabei sei der Zeitschrift an der Wahrung der Persönlichkeitsrechte gerade bei Minderjährigen besonders gelegen. Sie achte streng darauf, Bilder von Minderjährigen nur dann zu veröffentlichen, wenn eine entsprechende Einwilligung vorliege bzw. die Fotos freigegeben seien. Im vorliegenden Fall habe die Redaktion keinen Anlass gesehen, daran zu zweifeln. Die Rechtsvertretung sieht ein berechtigtes öffentliches Interesse an den Nachkommen des Fürsten Albert von Monaco. Deshalb habe das Blatt nicht gegen die Persönlichkeitsrechte von Jazmin Grace Grimaldi verstoßen. Sollte ein Missverständnis vorliegen und die junge Dame mit der Veröffentlichung des Fotos nicht einverstanden sein, bedauert die Zeitschrift den Vorfall. Insgesamt hält sie die Beschwerde jedoch für unbegründet. (2006)
Weiterlesen
“Wir lassen uns nicht erpressen” überschreibt eine Boulevardzeitung ihren Bericht über eine Stellungnahme von Bundeskanzlerin Merkel zum Fall der im Irak als Geisel verschleppten Susanne Osthoff. In der Unterzeile heißt es: “Sprach Merkel schon das Todesurteil für Susanne Osthoff?” Im Text wird die Bundeskanzlerin zitiert: “Diese Bundesregierung, und ich denke auch dieses Parlament – wir lassen uns nicht erpressen”. Die Zeitung kommentiert den Satz mit den Worten: “Das könnte das Todesurteil für Susanne Osthoff sein”. Die Beschwerdeführerin, die den Deutschen Presserat einschaltet, ist der Meinung, dass mit den Feststellungen zum möglichen “Todesurteil” die Grenze des Respekts vor dem Leid des Opfers und den Gefühlen der Angehörigen überschritten sei, wenn diese lesen müssten, dass die Bundeskanzlerin ihre Tochter schon abgeschrieben habe. Zudem sei es ehrverletzend für die Bundeskanzlerin, wenn in dem Bericht darüber spekuliert werde, ob die Regierungschefin möglicherweise ein “Todesurteil” gesprochen habe. Die Zeitung weist die Vorwürfe zurück. Die Redaktion habe den Sachverhalt sachlich dargestellt. Im Text werde berichtet, dass Frau Merkel bekräftigt habe, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, die Geisel und ihren Fahrer zu retten. Es sei aber auch über die Haltung der Bundesregierung berichtet worden, sich nicht erpressen zu lassen. Zulässigerweise sei daraus die realistische Schlussfolgerung “Das könnte das Todesurteil für Susanne Osthoff sein” erfolgt. (2005)
Weiterlesen
Eine Regionalzeitung berichtet über eine Entscheidung des Presserats. Es geht um eine Buchrezension in einer anderen Zeitung. Gegen diese hatte der Presserat wegen eines Verstoßes gegen Ziffer 2 des Pressekodex, in der die journalistische Sorgfaltspflicht definiert ist, einen Hinweis ausgesprochen. Der Autor der Rezension ist nunmehr mit dem Artikel in der Regionalzeitung nicht einverstanden. Vor allem wehrt er sich gegen den Vorwurf, er habe in seiner Rezension falsche Unterstellungen veröffentlicht. Er wendet sich nun seinerseits an den Deutschen Presserat. Er ist der Auffassung, dass die Regionalzeitung die Entscheidung des Presserats im Wesentlichen entstelle. Der Nachrichtenkern, in Dachzeile und Überschrift hervorgehoben, sei falsch und bewusst irreführend. In der Veröffentlichung seines Bildes sieht er eine Prangerwirkung. Der Chefredakteur der Regionalzeitung stellt fest, es sei nicht Sache des Beschwerdeführers zu entscheiden, was die Redaktion für berichtenswert hält. Der Beschwerdeführer begebe sich als Autor, Vortragsreisender und Teilnehmer an Diskussionspodien in die Öffentlichkeit und könne somit auch im Bild gezeigt werden. Der monierte Artikel gebe sachlich den Spruch der Beschwerdekammer wieder. Alle Fakten seien korrekt zitiert worden. Der Beschwerdeführer, der selbst Kritik austeile, sollte auch in der Lage sein, sich einer Debatte zu stellen. (2006)
Weiterlesen
Eine Zeitschrift befasst sich mit dem Autor einer Buchrezension, die zuvor schon den Presserat beschäftigt und einen Hinweis nach sich gezogen hatte. Das Blatt bezeichnet den Rezensenten als “Erfinder”, unterstellt falsche Tatsachenbehauptungen und fordert eine Rüge wegen des Vorwurfes gegen den Buchautor, dieser arbeite mit erfundenen Zitaten. Der Angegriffene wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Bezeichnung “Erfinder” bezeichnet er als böswilliges und absichtsvolles Missverständnis. Der in der Zeitschrift benutzte Begriff “Rüge” suggeriere einen schweren Verstoß gegen den Pressekodex. Die Redaktion der Zeitschrift teilt mit, sie habe der Beschwerde entnommen, sie habe über eine Entscheidung des Deutschen Presserats ungenau berichtet. Der Mitarbeiter, der die falsche Formulierung geliefert habe, bedauere ebenso wie die Redaktionsleitung, dass diese Meldung im Blatt erschienen sei. Das Blatt bot gleichzeitig an, sich wegen einer Richtigstellung mit dem Beschwerdeführer zu verständigen. Die Beteiligten konnten sich im weiteren Verlauf nicht auf eine Korrekturmeldung einigen. (2006)
Weiterlesen
Unter der Überschrift “Deutschlands jüngste Bischöfin (48), Krebs – Heute Brust-OP!” berichtet eine Boulevardzeitung über die Krankheit einer Prominenten. Ein Leser des Blattes wendet sich gegen die Schlagzeile, die nach seiner Auffassung gegen die Menschenwürde verstößt und das Privatleben und die Intimsphäre der Frau missachtet. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Rechtsabteilung des Blattes beruft sich auf eine Absprache mit der Patientin, die mit dem Inhalt und auch mit der Art der Berichterstattung einverstanden gewesen sei. Auch die Zitate seien von ihr autorisiert worden. Die Zeitung erinnert daran, dass die Bischöfin ihre Erkrankung selbst über eine Agentur an die Öffentlichkeit gebracht habe. Bereits nach ihrer Genesung habe sie mehrere Interviews gegeben. (2006)
Weiterlesen
Die Tötung einer minderjährigen Schönheitskönigin in den USA und den Fahndungserfolg macht eine Boulevardzeitung zum Thema. Überschrift: “Er hat die kleine Schönheits-Königin ermordet”. Sowohl die Print- als auch die Online-Ausgabe nennen den mutmaßlichen Täter “Mörder” und “Killer” bzw. “Killer”. Ein Leser des Blattes kritisiert diese Bezeichnungen, obwohl DNA-Analysen den Vorwurf gegen den Tatverdächtigen nicht bestätigen. Im Online-Artikel heißt es, die DNA-Anlayse des Mannes müsse noch ausgewertet werden. Außerdem werde als feststehend berichtet, dass der mutmaßliche Täter seinem Opfer den Schädel eingeschlagen und es erdrosselt habe. Der Leser wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Rechtsabteilung der Zeitung beruft sich auf die Rechtsprechung, wonach geständige Täter als solche bezeichnet werden dürfen. Nach einer Agenturmeldung habe der mutmaßliche Täter gestanden, am zweiten Weihnachtstag des Jahres 1996 das damals sechs Jahre alte Mädchen im Keller seines Elternhauses im US-Bundesstaat Colorado ermordet zu haben. In der Meldung habe es geheißen, er habe über Informationen verfügt, die nur der Mörder habe wissen können. Entsprechend habe die Redaktion den Printbeitrag verfasst. Nachdem sich auf Grund einer DNA-Analyse herausgestellt habe, dass er gelogen und das Geständnis erfunden habe, sei auch dies berichtet worden. (2006)
Weiterlesen
Die Kofferbomber des Sommers 2006 sind Thema in einem Nachrichtenmagazin. Im Text heißt es: “Sie kamen als Studenten, verhielten sich unauffällig – bis zu jenem Tag, als sie zwei Kofferbomben in Regionalzügen deponierten”. Weiter wird berichtet, dass der zweite Kofferbomber, Dschihad Hamad, wie er in Deutschland genannt werde, zur Fahndung ausgeschrieben sei. Der libanesische Innenminister habe die Weltpresse wissen lassen, dass Dschihad Hamad ein Teilgeständnis abgelegt habe. Die zitierten Passagen verstoßen nach Ansicht des Beschwerdeführers gegen Ziffer 2 (Journalistische Sorgfaltspflicht) und 13 (Präjudizierende Stellungnahmen bei Ermittlungsverfahren) des Pressekodex. Sie stellten nur eine Vermutung dar. Für die Planung der Anschläge sei bislang niemand verurteilt worden. Es handle sich um eine präjudizierende Vermutung, die das Blatt als solche hätte kenntlich machen müssen. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Rechtsabteilung des Magazins beruft sich darauf, dass die Aufnahmen der Überwachungskameras, vorliegende DNA-Spuren, beweiskräftige Funde bei Hausdurchsuchungen und das Geständnis der Inhaftierten belegten, dass sich der Artikel auf Tatsachen gestützt habe. Derart zweifelsfrei feststehende Tatsachen müssten in der Berichterstattung nicht als zweifelhaft dargestellt werden, um der Unschuldsvermutung Genüge zu tun. (2006)
Weiterlesen
Eine Boulevardzeitung berichtet unter der Überschrift “Natascha trauert am Sarg ihres Entführers” und nennt den vollen Namen der jungen Frau, die von dem durch Selbstmord geendeten Verbrecher jahrelang im Keller seines Hauses gefangen gehalten worden war. In der Gerichtsmedizin habe Natascha eine Kerze für ihren Peiniger angezündet. Dem Begräbnis habe sie nicht beigewohnt. Ein Leser sieht einen Verstoß gegen das in Ziffer 8 des Pressekodex enthaltene Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die junge Frau habe einen Anspruch auf den Schutz ihres Namens. Die Nennung des Namens diene weder dem öffentlichen Interesse an der Aufklärung der Straftat, noch ermögliche sie die Bestrafung des Täters. Die Veröffentlichung mache Natascha und ihr wie auch immer geartetes Verhältnis zu dem mutmaßlichen Täter zum Gegenstand öffentlicher und privater Spekulationen. Genau dies habe die junge Frau ausdrücklich verhindern wollen. Die Rechtsabteilung der Zeitung verweist darauf, dass fast alle deutschen und österreichischen Medien über die Bestattung des Entführers berichtet haben. Die Information, dass Natascha am Sarg Abschied genommen habe, sei sowohl von der Wiener Bundespolizei als auch vom Beraterteam des Entführungsopfers weitergegeben worden. Sie sei zur Veröffentlichung bestimmt gewesen. Die Redaktion habe sich also nicht über den Willen der Entführten hinweggesetzt. Dass sie den vollen Namen der jungen Frau gedruckt habe, liege an deren Bekanntheitsgrad. Schon seit ihrer Entführung im Jahr 1998 sei ihr Name in der Öffentlichkeit präsent. Auch ein weithin verbreitetes Fernsehinterview sei unter vollem Namen gelaufen. Deshalb habe ihn auch die Zeitung genannt. (2006)
Weiterlesen