Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
6739 Entscheidungen

Eine Kerze am Sarg des Peinigers

Eine Boulevardzeitung berichtet unter der Überschrift “Natascha – Abschied von ihrem toten Peiniger” über die Beisetzung des Mannes, der das Mädchen jahrelang im Keller seines Hauses gefangen gehalten hatte. Der volle Name der jungen Frau wird genannt. Es wird berichtet, sie habe in der Gerichtsmedizin am Sarg ihres Entführers eine Kerze angezündet. Der Beisetzung selbst habe sie nicht beigewohnt. Ein Leser kritisiert, dass die Zeitung gegen Ziffer 8 des Pressekodex und das darin definierte Recht auf informationelle Selbstbestimmung verstoßen habe, und wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Veröffentlichung mache die junge Frau und ihr wie auch immer geartetes Verhältnis zu dem mutmaßlichen Täter zum Gegenstand öffentlicher und privater Spekulationen. Genau dies habe Natascha ausdrücklich verhindern wollen. Die Rechtsabteilung der Zeitung rechtfertigt die Berichterstattung mit einem berechtigten Interesse der Öffentlichkeit an Informationen über das Leben des Entführungsopfers. Dieses liege in der Einzigartigkeit dieses Kriminalfalles begründet. Es sei nicht erkennbar, inwieweit die Privat- oder gar Intimsphäre von Natascha durch die Schilderung ihres Abschieds in erheblicher Weise beeinträchtigt sein könnte. Die Zeitung habe ihre Berichterstattung auf die Auskunft eines österreichischen Kriminalbeamten gestützt, der in dem Artikel zitiert werde. Man habe das einstige Entführungsopfer also nicht behelligt, um an diese Informationen zu gelangen. (2006)

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Über sexuellen Missbrauch spekuliert

Ein Magazin berichtet unter der Überschrift “Neue Freiheit, neuer Verdacht” über Ermittlungsergebnisse im Fall der acht Jahre lang von einem Entführer in Gefangenschaft gehaltenen jungen Wienerin. Das Blatt behauptet, dass der Täter das Mädchen bei grausamen “Spielchen” gefilmt und fotografiert haben soll, um damit Geld zu machen. Es gebe Hinweise, dass der Täter mit seinem Opfer in der Sado-Maso-Szene verkehrt habe. Nach Informationen der Zeitschrift sei die junge Frau mit Handschellen gefesselt, geschlagen und gedemütigt worden. Eine Leserin sieht die Menschenwürde und Intimsphäre des Entführungsopfers verletzt, indem über seinen sexuellen Missbrauch spekuliert werde. An dieser Art der Berichterstattung bestehe kein öffentliches Interesse. Da das Blatt keine nachvollziehbare Quellenangabe gemacht habe, verstoße es gegen die journalistische Sorgfaltspflicht. Sie wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Rechtsabteilung des Magazins rechtfertigt die Berichterstattung damit, dass die Polizei zum Zeitpunkt der Berichterstattung Spuren nachging, die vermuten ließen, dass der Entführer Mitwisser gehabt haben könnte. Der Stand der Ermittlungen sei wahrheitsgetreu wiedergegeben worden. Das Blatt sei – so die Rechtsvertretung weiter – seiner Informationspflicht gegenüber der Öffentlichkeit nachgekommen. Die außergewöhnliche Tat sei ebenso wie der Stand der Ermittlungen von öffentlichem Interesse. Die Redaktion habe nach Abschluss sorgfältiger Recherchen lange darüber diskutiert, ob und in welchem Umfang die Informationen zu veröffentlichen seien. Man habe sich entschieden, dass die Leser ein Recht hätten zu erfahren, warum die Ermittlungen trotz des Todes des Entführers noch nicht abgeschlossen seien. Auch wenn die Berichterstattung über den Missbrauchsverdacht in die Intimsphäre der jungen Frau eingreife, liege doch eine Verletzung derselben nicht vor. Die Darstellung des Verdachtsmoments sei sehr behutsam erfolgt. Man habe sich bewusst dazu entschlossen, nicht alle vorliegenden Informationen zu veröffentlichen. Andere Medien seien da weiter gegangen. Die Quellen des Beitrages seien durch die groß gedruckte Unterzeile der Überschrift hinreichend offen gelegt. Danach habe die Polizei in Wien entsprechende Spuren verfolgt. Bei Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Persönlichkeitsrecht des Entführungsopfers habe die Redaktion berücksichtigt, dass sich dieses selbst an die Medien gewandt habe. Sie habe dabei ihre Version der Wahrheit verkauft. Es sei jedoch Aufgabe der Presse, umfassend zu berichten und die Berichterstattung nicht “auf eine Wahrheit” zu stützen. (2006)

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Ein “schrecklicher Vater”

“Der tote Kevin (2) aus dem Kühlschrank – Das ist sein schrecklicher Vater” titelt eine Boulevardzeitung. Mit dem Artikel wird ein Bild des Tatverdächtigen abgedruckt. Im Text werden die familiären Hintergründe der Tat geschildert. Im Bericht werden die Vorstrafen des Vaters erwähnt wie auch der Tod der Mutter, den der Ehemann und Vater des kleinen Kevin herbeigeführt haben soll. Eine Leserin sieht Verstöße gegen die Ziffern 1 und 13 des Pressekodex und wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Überschrift sei unangemessen und stelle den Vater des Jungen öffentlich an den Pranger. Dies diene weder dem Kind noch der Aufklärung der Tat. Vielmehr hetze die Berichterstattung die Massen auf und sei ausschließlich dazu geeignet, die Verkaufszahlen der Zeitung zu erhöhen. Darüber hinaus sei die Überschrift eine Vorverurteilung in einem laufenden Verfahren. Die Rechtsabteilung der Zeitung hält die Beschwerde für unbegründet. Der “Fall Kevin” sei in der Öffentlichkeit breit diskutiert worden. Sie weist den Vorwurf zurück, die Berichterstattung habe der Aufhetzung der Massen und der Steigerung der Auflage gedient. Einen Verstoß gegen den Pressekodex vermag sie nicht zu erkennen. Die Zeitung habe nie behauptet, der Vater habe den Jungen getötet. Die Rechtsvertretung schildert den Leidensweg des kleinen Jungen. Vor diesem Hintergrund sei es gerechtfertigt gewesen, Bernd K. als “schrecklichen Vater” zu bezeichnen. Diese Wertung beziehe sich auf die beschriebene Vernachlässigung des Jungen. (2006)

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Porno-Bilder auf dem Richter-Computer

In einer Lokalzeitung erscheint ein Artikel unter der Überschrift “Kinderporno-Bilder auf Computer von Richter”. Der Jurist wird mit vollem Namen genannt. Es wird berichtet, dass er Vorsitzender eines Tennisclubs sei, “in dem neben Frauen- und Männerteams auch Mädchen und Jungen Tennis spielen.” Der Beschwerdeführer, der den Presserat anruft, ist kein Club-Mitglied. Er wendet sich dennoch gegen die im Artikel getroffene Aussage, dass im Tennisclub auch Mädchen und Jungen spielten. Dieser Satz erwecke den Eindruck, dass sich der Richter möglicherweise auch den jungen Clubmitgliedern unsittlich genähert oder gar pornografische Bilder gemacht haben könnte. Der Chefredakteur hält die kritisierte Textpassage für eine zulässige und erwiesenermaßen wahre Tatsachenbehauptung. (2006)

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Lokalpolitiker ironisch beim Vornamen genannt

Eine Regionalzeitung berichtet über die Vorbereitungen zur Bürgermeisterwahl in einer Kleinstadt. Danach werde der bisherige Amtsinhaber wieder antreten und dabei von einem Mitstreiter, der hier als Beschwerdeführer auftritt und den Deutschen Presserat anruft, unterstützt. Dieser habe laut Bericht ebenfalls Ambitionen gehabt, zu kandidieren. Er wird als “Dozent” bezeichnet und sowohl im Bericht als auch in einem Kommentar beim Vornamen genannt. Der Beschwerdeführer kritisiert, dass ihn die Zeitung als “kleinen, dummen Jungen” diffamiere. Mit der Nennung werde den Lesern suggeriert, er sei ein unreifer Bengel. Der das Thema bearbeitende Redakteur habe schon vorher in anderen Beiträgen versucht, seine Ehre öffentlich in Frage zu stellen. Die Chefredaktion schildert die Begleitumstände der monierten Beiträge. Darin kommt zum Ausdruck, dass zwischen dem Kommunalpolitiker und dem Redakteur ein tief greifendes Zerwürfnis bestehe. Der Kommentar sei naturgemäß durch eine subjektive Einschätzung geprägt. Bei dem nachrichtlichen Beitrag berufe sich der Redakteur auf die Faktenlage. Dabei müsse der Beschwerdeführer eingestehen, dass er bei der Kandidatenaufstellung für das Bürgermeisteramt eine persönliche Niederlage erlitten habe. Dies habe die Redaktion berichtet. Die Quelle ihrer Erkenntnisse habe sie offen gelegt. (2006)

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Bericht über ein lokales Info-Netz

Unter der Überschrift “Informanten bei Bank und Behörden” berichtet eine Regionalzeitung über Verbindungen zwischen dem Beschwerdeführer (Geschäftsführer einer Immobilienfirma) und einem angeblichen Informantennetz, in dem auch die Bürgermeisterin der Stadt eine Rolle spiele. Bei ihren Aussagen beruft sich die Zeitung auf einen Zeugen aus dem Umfeld des Geschäftsführers, der anonym bleiben wolle, aber gegenüber der Zeitung eine eidesstattliche Erklärung abgegeben habe. Dieser Zeuge habe mitgeteilt, dass die Bürgermeisterin zu einem Netz erstklassiger Informanten in der Stadt gehöre, die den Geschäftsführer exklusiv mit Informationen über den örtlichen Immobilienmarkt versorgten. Unter Berufung auf den Zeugen schreibt die Zeitung, dass dieser von dem Immobilienkaufmann selbst erfahren habe, dass es ihm ein Leichtes sei, Kontostände von Mitbewerbern und Kunden zu erfahren. Auch habe der Geschäftsführer exzellente Kontakte zu Betriebsprüfern beim Finanzamt. Einer der Betriebsprüfer habe dem Geschäftsführer Einblick in Datensätze auf seinem Laptop gegeben; einen anderen habe der Kaufmann zu einem Bordellbesuch eingeladen. Am Ende des Beitrages heißt es, der Zeitung sei ein weiterer Zeuge bekannt, der versichert habe, dass der Immobilienkaufmann die Bürgermeisterin im Wahlkampf mehr unterstützen werde als andere Kandidaten. Beide – die Bürgermeisterin und der Geschäftsführer – hätten gegenüber der Zeitung aber immer bestritten, dass Gelder oder ähnliches zur Wahlkampfhilfe geflossen seien. Der Immobilienkaufmann ruft den Deutschen Presserat an. Seine Rechtsvertretung sieht in der Berichterstattung eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts, da er keine Person des öffentlichen Lebens sei. Die Darstellungen seien ehrverletzend und falsch. So sei die Bürgermeisterin keine Informantin des Beschwerdeführers. Es sei auch nicht korrekt, dass ein Bankmitarbeiter ihm Zugang zu Kundendaten verschaffe. Er erhalte auch keine Informationen von Betriebsprüfern des Finanzamtes. Auch die Sache mit dem Bordellbesuch sei falsch. Der Beschwerdeführer sei zu den Vorwürfen nicht gehört worden. Die Chefredaktion teilt mit, der Geschäftsführer sei bereits vor Monaten fristlos entlassen worden. Zahlreiche Informanten, die sich mittlerweile auch gegenüber der Staatsanwaltschaft offenbart hätten, hätten der Zeitung diverse Hintergründe und Fakten zu dem Thema erläutert. Entsprechende Aussagen lägen der Zeitung schriftlich vor. In keiner Phase der Berichterstattung habe einer der Beteiligten versucht, eine Gegendarstellung zu erwirken. Im Gegenteil sei die Redaktion von einer Rechtsanwältin aufgefordert worden, die Namen der Informanten preiszugeben. Das spreche für sich. (2006)

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Wo ist die Grenze der Zumutbarkeit?

Ein explodierender Lkw und zwei brennende bzw. verbrannte Menschen sind auf einer Doppelseite zu sehen, die eine Zeitschrift veröffentlicht. Auf dem Foto versucht ein Passant, mit Hilfe einer Stange eines der Opfer von dem Lkw wegzuziehen. Auf der rechten Seite oben wird ein Porträt des Fotografen gezeigt. Dabei steht die Information, dass dieser beinahe selbst ein Opfer des Anschlags in Bagdad gewesen sei. Ein Leser kritisiert die nach seiner Auffassung unangemessene Darstellung. Der auf dem Boden liegende Jugendliche hätte unkenntlich gemacht werden müssen. Das Bild habe keinen Informationsgehalt und diene nur der Befriedigung der Sensationsgier. Die Menschenwürde des Jugendlichen sei verletzt, da es entwürdigend sei, entstellt im Todeskampf für die Öffentlichkeit dargestellt zu werden. Der Leser wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Rechtsabteilung der Zeitschrift steht auf dem Standpunkt, das Bild zeige die Grausamkeiten des Krieges im Irak und verdeutliche die dramatischen Folgen eines Terroranschlages. Es handle sich eindeutig um ein Dokument der Zeitgeschichte. Weder Bild noch Text beinhalteten eine unangemessen sensationelle Darstellung. Die beiden im Bild gezeigten Opfer seien nicht erkennbar und würden nicht herabwürdigend gezeigt. Die Redaktion habe sich die Entscheidung, das Bild zu drucken, nicht leicht gemacht. Sie habe sich auch offen für eine Diskussion mit den Lesern gezeigt. In zahlreichen Leserbriefen hätten die Einsender überwiegend die Veröffentlichung solcher Fotos gutgeheißen, da sie die Realität zeigten. (2006)

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Querelen um einen Bebauungsplan

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat den Bebauungsplan eines Dorfes für verfassungswidrig erklärt. Darüber berichtet die örtliche Zeitung. Der Beschwerdeführer ist Betroffener. Er kritisiert eine Vielzahl falscher Tatsachenbehauptungen und eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechtes durch die Nennung seines Namens. Unter anderem hält er die im Beitrag getroffene Aussage für falsch, wegen des Bebauungsplanes könne eine Kapelle nicht gebaut werden. In dem Plan sei eine solche gar nicht vorgesehen gewesen. Der Beschwerdeführer, der den Deutschen Presserat anruft, hält auch die von der Zeitung getroffene Aussage für falsch, die Gemeinde habe einen Teil des umstrittenen Geländes gekauft, es aber ein Jahr später wieder verkauft. Richtig ist nach seiner Darstellung, dass das Gelände bereits nach zwei Monaten wieder veräußert worden sei. Schließlich moniert der Beschwerdeführer die Behauptung, dass die zuständigen Behörden während des Verfahrens keinerlei kritische Stellungnahme abgegeben hätten. Dies sei falsch, da das Landratsamt Bedenken geäußert habe und auch der Bauernverband und das Landesamt für Denkmalspflege die Planung abgelehnt hätten. Für die Redaktion nimmt der Autor Stellung. Es sei ohne Belang, ob eine Kapelle ausdrücklich im Bebauungsplan vorgesehen gewesen sei. Die Redaktion habe von der Gemeinde die Information gehabt, dass der Grundbesitzer die Kapelle definitiv bauen wollte. Der Autor räumt ein, dass seine Angabe, das Gelände sei nach einem Jahr weiterverkauft worden, nicht richtig ist. Die Angabe “ein Jahr” habe er einem früheren Bericht entnommnen. Schließlich habe er die Aussage des Bürgermeisters in indirekter Rede wiedergegeben, wonach es von den Behörden keine Einwände gegeben habe. Dieser habe die geäußerten Bedenken der Ämter nicht erwähnt. Vermutlich habe er bei seiner Information der Zeitung gegenüber vor allem den regionalen Planungsverband im Auge gehabt. Der sei zwar keine Behörde, aber jedenfalls für landesplanerische Fragen in erster Linie zuständig. (2006)

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Zulässige Aktion als Leserservice

“Sommerträume – und das passende Ferienhaus dazu…” – unter dieser Überschrift bietet eine Frauenzeitschrift ihren Leserinnen zu günstigen Preisen Ferienhäuser an, die sie ausgesucht und reserviert hat. Die Häuser werden vorgestellt, und die Leserinnen erfahren die Kontaktadressen der Anbieter, bei denen sie gemietet werden können. Der Beschwerdeführer sieht in der Veröffentlichung eine Schleichwerbung. Die Vorstellung der Häuser gehe über das Leserinteresse hinaus. Die Rechtsabteilung der Zeitschrift ist der Auffassung, dass das in Ziffer 7 des Pressekodex definierte Gebot der strikten Trennung von redaktionellen und werblichen Inhalten befolgt worden ist. Alle Anzeigen seien klar als solche erkennbar. Die Redaktion habe völlig unbeeinflusst nach umfassender Prüfung anhand verschiedener objektiver Kriterien aus einem sehr umfangreichen Angebot 30 Ferienhäuser ausgesucht. Die Bebilderung eines solchen Beitrages sei eine Selbstverständlichkeit. Die Vielzahl der vorgestellten Häuser spreche für die unabhängige, rein leserorientierte Auswahl der Redaktion. Hinzu komme noch der Service im Hinblick auf die angebotenen Sonderkonditionen. Dabei sei es sinnvoll, die entsprechenden Anbieter als Kontaktpersonen zu nennen. Für die Veröffentlichung gab es, so die Rechtsabteilung abschließend, keinerlei Bezahlung oder sonstige geldwerte Vorteile an die Redaktion. (2006)

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Schleichwerbung: Grober Kodex-Verstoß

Ein örtliches Magazin berichtet über den Service eines Hotels, das Hochzeiten ausrichtet. In einem Kasten werden Telefon- und Faxnummer sowie die Internetadresse des Hotels angegeben. Der Beschwerdeführer sieht in der Veröffentlichung einen unredigierten Werbetext mit Werbefotos. Er vermisst die Kennzeichnung als Anzeige und wendet sich an den Deutschen Presserat. Der Leser solle die Veröffentlichung als redaktionellen Beitrag wahrnehmen. Für das Magazin nimmt dessen Lizenzgeber Stellung. Man sei stets bemüht, neue Lizenzpartner zu schulen, um Verstöße wie im vorliegenden Fall zu vermeiden. Die Sachlage sei klar. Der Artikel hätte als Anzeige gekennzeichnet werden müssen. Der Fehler wird eingeräumt, doch habe der Lizenznehmer nicht vorsätzlich gehandelt. Um künftige Beschwerden zu vermeiden, habe dieser versichert, künftig im Rahmen der Schlusskorrektur strikt auf die Anzeigenkennung zu achten. (2006)

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